Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und...
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe

¹Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt auch im Hinblick auf immer wieder neu auftretende Mutationen des Corona-Virus nach wie vor enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. ²Als effektive Maßnahme im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte mit dem Ziel der Sicherung des Regelbetriebes fördert der Freistaat Bayern Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Kindertageseinrichtungen (Kitas), Großtagespflegestellen (GTP) und Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT). ³Für die Förderung der Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung und den HPT gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). ⁴Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

Als effektive Maßnahme im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte werden die Kommunen und Einrichtungsträger bei der Beschaffung technischer Instrumente zur Unterstützung des infektionsschutzgerechten Lüftens in den Kitas, GTP und HPT finanziell unterstützt.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration,
dezentralen Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen“ umfasst sind,
für Gruppen- und Funktionsräume in Kitas und GTP; für HPT ist die Beschaffung für Gruppen- und Funktionsräume, die ausschließlich durch die HPT genutzt werden, zuwendungsfähig. ²Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodelle.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden für Beschaffungen für Kitas oder GTP. ²Soweit die Gemeinden nicht zentral Gegenstände im Sinne der Nr. 2 für die Kita und GTP beschaffen, leiten sie die Fördermittel an freigemeinnützige oder sonstige Träger oder GTP weiter, sofern diese eine Maßnahme im Sinne dieser Richtlinie durchführen. ³Im Falle einer Weiterleitung sind die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4 zwingend einzuhalten. ⁴Die Weiterleitung muss den Anforderungen der VV Nrn. 13 und 14 zu Art. 44 BayHO entsprechen. ⁵Die Finanzhilfen werden trägerneutral weitergeleitet. ⁶Zuwendungsempfänger für Beschaffungen der HPT sind die jeweiligen Einrichtungsträger.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Technische Anforderungen für mobile Luftreinigungsgeräte

4.1.1  Allgemeine Anforderungen

¹Die Geräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. ²Andere Technologien sind nicht förderfähig. ³Für alle Technologien ist unter Berücksichtigung der Raumgegebenheiten (Raumvolumen, Luftführung und Luftströmungen im Raum) der Aufstellungsort im Raum sorgfältig zu planen und umzusetzen. ⁴Bei der Beschaffung wird generell empfohlen, eine Fachfirma beizuziehen, die die Eignung der Geräte für die konkreten Klassen- und Fachräume oder Gruppen- und Funktionsräume prüft und bestätigt. ⁵Zu gewährleisten sind folgende technische Standards:
– ¹Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. ²Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten.
– Die Ansaug- und die Ausblasrichtung der durch das Luftreinigungsgerät hindurch geleiteten Luft sind so auszurichten, dass das Gerät einen wesentlichen Anteil der Mischluft im Raum ansaugt und als gereinigte Luft wieder in den Raum abgeben kann.
– ¹Der Schalldruckpegel muss im Normalbetrieb mit den Anforderungen an einen geordneten Unterrichts- oder Kitabetrieb vereinbar sein. ²Die Geräte müssen eine Betriebsstufe aufweisen, in der ein Schalldruckpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird.
⁶Die betriebenen Geräte sind – in Abhängigkeit von den Anforderungen der verwendeten Technologie – regelmäßig und fachkundig zu warten.

4.1.2  Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Filtertechnologie

¹Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, das heißt es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 %) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 %) nach der DIN EN 1822 handeln. ²Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich. ³Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt. ⁴Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.

4.1.3  Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit UV-C-Technologie

¹Die Bestrahlung muss abgeschirmt und innenliegend erfolgen. ²Der Zuwendungsempfänger muss sich von den Herstellern überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen, wie in Klassen-, Gruppen- oder Funktionsräumen, geben lassen; dies gilt insbesondere für die notwendige Bestrahlungsintensität und die Verweildauer des virenbeladenen Aerosols innerhalb der bestrahlten Zone. ³Der Hersteller muss die Wirksamkeit (Gewährleistung einer Mindestdosis bei Einmalpassage von 70 J/m², idealerweise mindestens 100 J/m²) und Gerätesicherheit (unter anderem darf keine messbare UV-Strahlung in zugängliche Bereiche nach außen dringen und es dürfen keine Nebenprodukte in solchen Mengen entstehen, dass sie für die Gesundheit bedenklich oder schädlich sind), möglichst auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen wie in Gruppen-, Therapie- und Funktionsräumen, eindeutig und nachprüfbar belegen können.

4.1.4  Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Ionisations- und Plasmatechnologien

¹Es muss sichergestellt sein, dass kein Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt auch in den Innenraum gelangen kann. ²Der Zuwendungsempfänger muss sich von den Herstellern neben der Wirksamkeitsprüfung unter Realraumbedingungen (vgl. Nr. 4.1.3) auch den Nachweis erbringen lassen, dass keine gesundheitsschädigenden Emissionen erzeugt werden.

4.2  Technische Anforderungen an dezentrale Lüftungsanlagen

¹Aufgrund der baulichen Unterschiedlichkeit der Räume wird generell empfohlen, sich durch fachkundige Personen zu entsprechenden Anlagen und Lüftungskonzepten, welche speziell auf die Räume abgestimmt sind, beraten und diese dann entsprechend umsetzen zu lassen. ²Die beauftragte lüftungstechnische Fachfirma muss in ihrem Angebot die nachfolgenden Mindestanforderungen garantieren:
– Die Anlage wird – auch im Hinblick auf eine lange Nutzungsdauer auch über die Corona-Pandemie hinaus – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, gebaut und betrieben.
– ¹Geltende Lärmbelastungsobergrenzen werden eingehalten. ²Die Geräuschentwicklung von 40 dB(A) darf nicht überschritten werden.
– Es muss mindestens ein dreifacher Luftwechsel pro Stunde (das heißt alle 20 Minuten wird die komplette Raumluft ausgetauscht) und eine spezifische Luftmenge pro Person und Stunde von mindestens 25 m³ erreicht werden (Mindestluftwechselrate).
– Die Hygieneanforderungen (unter anderem VDI 6022) werden eingehalten.
– ¹Bei einer einstufigen Filterung muss der Filter mindestens der Klasse ISO ePM1 50 % entsprechen. ²Empfohlen wird der Einsatz von zwei Filterstufen (die erste Filterstufe dient dem Schutz der Anlagenkomponenten, die zweite Filterstufe stellt die Zuluftqualität sicher). ³Die Filterung der Luft vor dem Luftbehandlungsgerät (auch Ventilator) entspricht mindestens ISO ePM10 50 %, die Filterung der Zuluft mindestens ISO ePM1 50 % für die letzte Filterstufe.
³Die Anlagen sind regelmäßig von fachkundigem Personal zu warten (Reinigung, Filterwechsel).

4.3  Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

¹Der Zuwendungsempfänger hat im Zuwendungsantrag zu bestätigen, dass die technischen Anforderungen nach Nr. 4.1 und/oder Nr. 4.2 eingehalten werden. ²Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist zudem darauf zu achten, dass die Geräte keine Fluchtwege verstellen.

5.  Art und Umfang der Förderung, zuwendungsfähige Ausgaben

5.1  Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf höchstens 1 750 € je förderfähigem Raum im Sinne der Nr. 2.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Gefördert werden die Beschaffungskosten. ²Dazu zählen auch Kosten der Inbetriebnahme der Geräte oder Anlagen. ³Miet- und Leasingkosten sind für den Zeitraum nach Nr. 9 ebenfalls erfasst, sofern die entsprechenden Verträge nicht bereits vor dem 1. Mai 2021 geschlossen wurden; an der Förderung als Einmalzahlung ändert sich insoweit nichts. ⁴Personalkosten, Betriebs-, Wartungs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

5.3  Auszahlungszeitpunkt

¹Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Nr. 1.3 ANBest-K, Nr. 1.4 ANBest-P). ²Abweichend davon kann bei Miet- und Leasingmodellen die Auszahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen.

6.  Bewilligungsbehörden

¹Bewilligungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden für Anträge von kreisangehörigen Gemeinden. ²Für Anträge kreisfreier Städte und von HPT sind die Bewilligungsbehörden die Regierungen.

7.  Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Maßnahmenbeginn

¹Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten und dezentralen Lüftungsanlagen nach Nr. 4 im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. Juni 2022; für nach dem 31. Dezember 2021 gestellte Anträge verlängert sich der Zeitraum bis einschließlich 31. März 2023. ²Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. ³Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem 1. Mai 2021 zugelassen. ⁴Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

8.  Antragstellung

8.1  Antragsberechtigung und -inhalt

¹Antragsberechtigt sind die Gemeinden; für HPT die Einrichtungsträger. ²Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgenden Unterlagen oder Erklärungen bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:
Gegenstand der erfolgten oder erfolgenden Beschaffung mit aufgegliederter Darstellung der für das Vorhaben geltend gemachten Ausgaben.
Bestätigung über die Einhaltung der technischen Anforderungen nach Nr. 4.1 und/oder Nr. 4.2, gegebenenfalls durch entsprechende Herstellernachweise.
Konkretisierung der Einrichtung, in der die Anlagen oder Geräte eingesetzt werden sollen, sowie die Anzahl und die Art der Räume für die die Förderung beantragt wird.
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die vergaberechtlichen Vorgaben, soweit einschlägig, beim Ankauf der förderfähigen Anlagen oder Geräte eingehalten wurden/werden.
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.
³Bereits geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere, bislang noch nicht ausgestattete Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen. ⁴Zuwendungsempfänger mit mehreren Einrichtungen sollen einen nach Einrichtungen getrennt aufgeführten Gesamtantrag stellen. ⁵Einer Antragstellung für alle Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich ist der Vorzug zu geben.

8.2  Antragsfrist

Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.3  Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

¹Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P. ²Abweichend von Nr. 3.2 ANBest-P beträgt die Wertgrenze für den Direktauftrag für Liefer- und Dienstleistungen bis einschließlich 31. Dezember 2022 25 000 € (ohne Umsatzsteuer). ³Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach dem BayVwVfG, bleiben unberührt.

8.4  Veröffentlichungen und öffentliche Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.  Zweckbindungsfrist

Die mobilen Luftreinigungsgeräte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, die dezentralen Lüftungsanlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).

10.  Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes, insbesondere aus der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen“ in Anspruch genommen werden. ²Hierunter fällt insbesondere, wenn eine von einer HPT mitgenutzte Räumlichkeit bereits nach der Schulförderrichtlinie gefördert wurde, oder eine Förderung nach der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen“ erfolgt ist oder beantragt wurde. ³Die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für förderfähige Räume, für die bereits mobile Luftreinigungsgeräte unter Inanspruchnahme der „Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe sowie für Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene anlässlich der Corona-Pandemie 2020-2021“ vom 29. Oktober 2020 beschafft wurden, kann nicht (erneut) nach dieser Richtlinie gefördert werden.

11.  Verwendungsnachweis, Belegaufbewahrung

¹Die Zuwendungsempfänger haben die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. ²Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, vorzulegen. ³Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. ⁴Es gilt für die Belege die Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren gemäß Nr. 6.3 ANBest-P / Nr. 6.4 ANBest-K.

12.  Monitoring

Die Bewilligungsbehörden haben dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsprechend der festgesetzten Fristen Aufstellungen über die bewilligten Maßnahmen vorzulegen, aus denen sich auch die zweckentsprechende Verwendung ergibt.

13.  Prüfungsrecht

¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

14.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

15.  Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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