Richtlinie zur Förderung (des Einsatzes) von Weiterbildungsinitiatoren als digitale Bildungsberater und einer Koordinationsstelle (Pakt für berufliche Weiterbildung 4.0)
¹Die Bayerische Staatsregierung hat im Rahmen des „Pakts für berufliche Weiterbildung 4.0“ zur Erhöhung der Weiterbildungsbereitschaft und Weiterbildungsbeteiligung ein Angebot sogenannter Weiterbildungsinitiatoren und Weiterbildungsinitiatorinnen (WBI) etabliert und einen Koordinator für die WBI eingesetzt (WBI-K). ²Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von WBI und eines oder einer WBI-K. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁴Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.
1. Zweck der Zuwendung
¹Die Anforderungen der Arbeitswelt wandeln sich grundlegend. ²Insbesondere die Digitalisierung der Wirtschaft verlangt den Beschäftigten und Unternehmen neue Kompetenzen ab. ³Ziel der Förderung ist es,
– die Weiterbildungsbereitschaft der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und der Unternehmen in Bayern zu erhöhen und
– durch mehr Weiterbildung die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Bayern zu erhalten und auszubauen.
⁴Die hierfür notwendige gezielte Beratung und Sensibilisierung aller Beteiligten zum Thema Weiterbildung erfolgt in adäquater Ergänzung zum gesetzlichen Angebot der Arbeitsverwaltung.
1.1 Aufgaben der WBI
1.1.1 Qualitative Ziele
¹Die WBI zeigen die Bedeutung der beruflichen Weiterbildung für Beschäftigte und Unternehmen auf, indem sie
– Weiterbildungsbedarfe in Abstimmung mit Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen unmittelbar „vor Ort“ und unter Einbezug betrieblicher Erfordernisse und der Arbeitnehmerinteressen feststellen,
– bei der Suche nach geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen und der Vermittlung von geeigneten und passgenauen Qualifizierungsmaßnahmen (unter Beachtung des Neutralitätsgebots) sowie der Analyse von Entwicklungsmöglichkeiten unterstützen,
– mit den Beteiligten individuelle Weiterbildungskonzepte ausarbeiten und initiieren (betrifft: Art der Maßnahme, Umsetzung, Finanzierung, Eigenbeitrag der jeweiligen Akteure),
– Fördermöglichkeiten von Seiten der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes darstellen,
– gegebenenfalls im Sinne des „Paktes für berufliche Weiterbildung 4.0“ geschaffene Fördermittel des Freistaats Bayern ausgeben,
– die Unternehmen auch unter Einbezug der Interessens- und Arbeitgebervertretungen dazu motivieren, die Beschäftigten nach der Weiterbildung möglichst qualifizierungsadäquat zu beschäftigen,
– die Weiterbildung in der Umsetzung – soweit erforderlich und gewünscht – bis zum Schluss motivierend begleiten,
– intensiv mit der oder dem WBI-K zusammenarbeiten (siehe hierzu Nr. 1.2),
– die Informationsarbeit des StMAS zum Thema Berufliche Weiterbildung über das Online-Portal https://www.kommweiter.bayern.de unterstützen und
– Netzwerkarbeit unter anderem mit folgenden Akteuren leisten: Unternehmen, Beschäftigten, Arbeitsagenturen, Jobcentern, Kammern, Anerkennungsberatung, Gewerkschaften, gegebenenfalls mit Betriebs- und Personalräten sowie regionalen Bildungsträgern.
²Die WBI bieten eine nichtwirtschaftliche Beratungstätigkeit an, die Beschäftigten und Unternehmen aus sämtlichen Branchen offensteht. ³Eine partnerschaftliche Abstimmung mit den Arbeitgeber-Services der Agenturen für Arbeit und deren Beratungsangebot sowie weiteren bestehenden Beratungsmöglichkeiten vor Ort ist erforderlich. ⁴Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind zu beachten.
1.1.2 Quantitative Ziele
Um eine nachhaltige Erfüllung der unter Nr. 1.1.1 genannten Aufgaben zu erzielen, soll der oder die einzelne WBI die folgenden quantitativen Vorgaben erfüllen:
1.1.2.1
¹Der oder die WBI führt pro Quartal mindestens 20 Erstgespräche mit Unternehmen. ²Als Erstgespräch ist ein über eine bloße Kontaktaufnahme hinausgehender initialer Austausch zu verstehen. ³Aus den Erstgesprächen ergeben sich längerfristige Kontakte mit dem Ziel einer vertieften Betreuung/Beratung, so dass zusätzlich zu den Erstgesprächen pro Quartal mindestens zehn Folgegespräche bezüglich betrieblicher Weiterbildung geführt werden. ⁴Einseitige Projektverfolgungen eines oder einer WBI sind keine Folgegespräche.
1.1.2.2
¹Der oder die WBI führt pro Quartal mindestens 30 Erstgespräche mit Beschäftigten. ²Als Erstgespräch ist ein über eine bloße Kontaktaufnahme hinausgehender initialer Austausch zu verstehen. ³Aus diesen Erstgesprächen ergeben sich längerfristige Kontakte mit dem Ziel einer vertieften Betreuung/Beratung, so dass zusätzlich zu den Erstgesprächen pro Quartal mindestens 15 Folgegespräche bezüglich individueller Weiterbildung geführt werden. ⁴Einseitige Projektverfolgungen eines oder einer WBI sind keine Folgegespräche. ⁵Ziel der Beratung eines oder einer Beschäftigten ist es, diesem oder dieser eine konkrete Weiterbildungsmöglichkeit aufzuzeigen.
1.1.2.3
¹Im Rahmen der Folgegespräche erarbeitet der oder die WBI pro Quartal mindestens fünf schriftlich festgehaltene Weiterbildungskonzepte für individuelle Weiterbildung und mindestens zwei schriftlich festgehaltene Weiterbildungskonzepte für betriebliche Weiterbildung und begleitet deren Umsetzung. ²Auf Grundlage dieser Weiterbildungskonzepte erstellt der oder die WBI pro Halbjahr im Rahmen der projektbezogenen Erfolgskontrolle (Nr. 6.3) jeweils einen „Best-Practice“-Bericht über betriebliche und individuelle Weiterbildung.
1.1.2.4
Der oder die WBI betreibt Öffentlichkeitsarbeit in der Region mit mindestens fünf Publikationen im Kalenderjahr (zum Beispiel durch Printmedien, lokalen Rundfunk, soziale Medien).
1.1.2.5
Der oder die WBI nimmt pro Kalenderjahr an mindestens drei regionalen Veranstaltungen zum Zwecke der Netzwerkarbeit teil (Messen, Konferenzen, etc.).
1.1.2.6
Der oder die WBI initiiert und organisiert im Kalenderjahr mindestens eine regionale Veranstaltung zum Zwecke der Netzwerkarbeit selbst.
1.1.2.7
Der oder die WBI nimmt grundsätzlich an den in jedem Quartal stattfindenden Netzwerktreffen der WBI teil.
1.1.2.8
Weitere Einzelheiten zur Erreichung der quantitativen Ziele kann das StMAS in den Vorgaben zur projektbezogenen Erfolgskontrolle festlegen (Nr. 6.3).
1.2 Aufgaben der/des WBI-K
1.2.1 Qualitative Ziele
¹Um die Arbeit der in Bayern eingesetzten WBI gezielt zu steuern, bedarf es einer zentralen Stelle. ²Der oder die WBI-K hat folgende Aufgaben:
– Koordination und Steuerung der eingesetzten WBI in engem Austausch mit dem StMAS,
– Förderung der Netzwerkarbeit der WBI untereinander durch Organisation regelmäßiger Netzwerktreffen,
– Qualitätssicherung der Arbeit der WBI durch Workshops und weitere Maßnahmen in engem Austausch mit dem StMAS (zum Beispiel Erstellung und Weiterentwicklung von Arbeitshilfen, Bereitstellung der „Best-Practice“-Berichte für alle WBI),
– Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für Anliegen der WBI als First-Level-Support,
– Gegebenenfalls Feststellung von Schulungsbedarf und Organisation entsprechender Maßnahmen in Abstimmung mit dem StMAS,
– Koordinierender Ansprechpartner oder koordinierende Ansprechpartnerin für interessierte Beschäftigte, Unternehmen und Arbeitnehmervertretungen,
– Netzwerkarbeit, unter anderem mit folgenden Akteuren: Unternehmen, Beschäftigten, Arbeitsagenturen, Jobcentern, Kammern, Anerkennungsberatung, Gewerkschaften, gegebenenfalls mit Betriebs- und Personalräten sowie regionalen Bildungsträgern,
– Laufende, eigenständige und intensive Beobachtung des Weiterbildungsmarkts inklusive der Förderlandschaft; (wissenschaftlicher) Austausch mit dem Koordinator oder der Koordinatorin der Themenplattform Arbeitswelt 4.0,
– Initiierung von Infoveranstaltungen zum Thema Weiterbildung (Branchen/Region bezogen oder zu neuen Fördermaßnahmen) in engem Austausch mit dem StMAS,
– Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Öffentlichkeitsarbeit der WBI und dessen Umsetzung sowie Controlling in engem Austausch mit dem StMAS. Bindeglied im Austausch zwischen StMAS und WBI bei der Weiterentwicklung des Online-Portals zur Beruflichen Weiterbildung https://www.kommweiter.bayern.de.
³Der oder die WBI-K bietet eine nichtwirtschaftliche Beratungstätigkeit an, die Beschäftigten und Unternehmen aus sämtlichen Branchen offensteht. ⁴Eine partnerschaftliche Abstimmung mit den Arbeitgeber-Services der Agenturen für Arbeit und deren Beratungsangebot sowie weiteren bestehenden Beratungsmöglichkeiten vor Ort ist erforderlich. ⁵Die Vorschriften des RDG sind zu beachten.
1.2.2 Quantitative Ziele
Um eine nachhaltige Erfüllung der unter Nr. 1.2.1 genannten Aufgaben zu erzielen, soll der oder die WBI-K die folgenden quantitativen Vorgaben erfüllen:
1.2.2.1
Der oder die WBI-K organisiert pro Quartal ein Netzwerktreffen der WBI.
1.2.2.2
Der oder die WBI-K bietet zusätzliche Workshops anlassbezogen zu aktuellen, fachlich komplexen Themen an, mindestens aber vier Mal pro Jahr.
1.2.2.3
Der oder die WBI-K nimmt pro Quartal an mindestens einer überregionalen Veranstaltung zum Zwecke der Netzwerkarbeit teil.
1.2.2.4
Der oder die WBI-K initiiert und organisiert im Kalenderjahr mindestens zwei Informationsveranstaltungen, davon mindestens eine überregionale Veranstaltung, zum Zwecke der Netzwerkarbeit selbst.
1.2.2.5
Der oder die WBI-K betreibt überregionale Öffentlichkeitsarbeit mit mindestens zwei bayernweiten Publikationen im Jahr (zum Beispiel durch Printmedien, lokaler Rundfunk, soziale Medien).
1.2.2.6
Weitere Einzelheiten zur Erreichung der quantitativen Ziele kann das StMAS in den Vorgaben zur projektbezogenen Erfolgskontrolle festlegen (Nr. 6.3).
2. Gegenstand der Förderung
¹Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungstätigkeit der WBI beziehungsweise der oder des WBI-K zur Erfüllung der unter Nr. 1 beschriebenen Aufgaben. ²Die Beratungstätigkeit der WBI ist jeweils örtlich auf einen der sieben bayerischen Regierungsbezirke zu konzentrieren. ³Es wird eine bayernweite Abdeckung angestrebt, bei der aber auch mehrere WBI sich die Zuständigkeit für einen Regierungsbezirk aufteilen können. ⁴Anträge können für eine(n) oder mehrere WBI jeweils bei Angabe des gewünschten Regierungsbezirks für das jeweilige Projekt eingereicht werden. ⁵Anträge auf die Förderung der oder des überregional tätigen WBI-K können unabhängig oder zusätzlich zu einem Antrag beziehungsweise zu Anträgen auf Förderung eines WBI eingereicht werden.
3. Zuwendungsempfänger
¹Zuwendungsempfänger sind alle rechtsfähigen Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen. ²Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger über Personal verfügen, welches entsprechend der Anforderungen der Nr. 4 als WBI oder WBI-K eingesetzt werden kann.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
¹Die WBI und die oder der WBI-K agieren in einem komplexen Umfeld, welches laufenden Änderungen unterworfen ist sowie Flexibilität und Belastbarkeit erfordert. ²Folgende Qualifikationen und Fähigkeiten sind erforderlich:
– (Fach-)Hochschulabschluss oder gleichwertige berufliche Qualifikation mit mehrjähriger Berufserfahrung (WBI) beziehungsweise abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (WBI-K) und nachgewiesene Kenntnisse im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung,
– Erfahrungen und Kenntnisse in der Weiterbildungsberatung, dem Arbeitsrecht, dem Arbeitsförderungsrecht, Förderwesen, Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen oder die Bereitschaft, sich in diese Themen zügig und intensiv einzuarbeiten,
– Kenntnisse über die Zusammenarbeit der regionalen Arbeitsmarktakteure (Sozialpartnerschaft) und
– hohe Organisationsfähigkeit und Flexibilität, Weiterbildungsbereitschaft, hohe Motivation (insbesondere auch zur Netzwerkarbeit), Teamfähigkeit und Engagement.
5. Laufzeit, Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Laufzeit
¹Es werden Zuwendungen für Projekte mit einer Laufzeit von drei Jahren gewährt, wobei die Tätigkeit eines oder einer WBI beziehungsweise eines oder einer WBI-K frühestens am 1. Januar 2022 beginnt und entsprechend am 31. Dezember 2024 endet (Regelförderzeitraum). ²Abweichend vom Regelförderzeitraum können auch Zuwendungen für ab dem 1. Januar 2023 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2024 beginnende Projekte mit einer Laufzeit von zwei Jahren beziehungsweise von einem Jahr gewährt werden (Projektende ist auch in diesen Fällen der 31. Dezember 2024).
5.2 Art und Umfang der Förderung
¹Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. ²Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 5.3 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. ³Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
5.3.1 WBI
–
¹Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Zuwendungsempfängers, der oder die zur Durchführung des Projekts als WBI eingestellt wurde oder für einen vorhandenen Mitarbeiter oder eine vorhandene Mitarbeiterin, der oder die beim Zuwendungsempfänger mit Projektbeginn mit der Beratungstätigkeit als WBI betraut wird. ²Pro WBI-Projekt wird eine Vollzeitstelle (VZÄ) gefördert. ³Die Besetzung ist bei Vorhandensein von zwei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen (jeweils 50 %), die sich zeitlich und fachlich ergänzen, auch durch zwei WBI für ein Projekt möglich. ⁴Für die Höhe der Personalausgaben besteht für jedes Förderjahr ein Personalausgabenhöchstsatz. ⁵Maßgeblich ist die Entgeltgruppe E 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). ⁶Bei der Ermittlung des Personalausgabenhöchstsatzes werden das sich für ein Förderjahr ergebende Durchschnittsentgelt der Entgeltstufen 2 bis 5 der Entgeltgruppe E 10 (das Durchschnittsentgelt), die sich für das Durchschnittsentgelt ergebende Jahressonderzahlung im Sinne des § 20 TV-L, die vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des § 23 TV-L sowie ein Versorgungszuschlag in Höhe von 26 % des Durchschnittsentgelts addiert. ⁷Für die Berechnung werden die Angaben des TV-L herangezogen, welche zum Ende des Vorjahres Gültigkeit haben. ⁸Ist der tatsächliche vom Zuwendungsempfänger bezahlte Lohn geringer als der Personalausgabenhöchstsatz, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen. ⁹Die Förderung entfällt, solange die Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht. 1⁰Solche Umstände sind dem StMAS und der Bewilligungsbehörde (Zentrum Bayern Familie und Soziales) unverzüglich mitzuteilen. 1¹Beratungsleistungen, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen, sind förderschädlich und führen zu einer Kürzung der Zuwendung.
–
¹Direkte Sachausgaben im Umfang von höchstens 15 % des förderfähigen Personalausgabenhöchstsatzes sind förderfähig. ²Zu den direkten Sachausgaben zählen:
Ausgaben für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen des Projekts stehen und zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind;
Reisekosten, die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) in Ansatz gebracht werden;
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen;
Miet- und Leasingausgaben, für die der Antragsteller tatsächlich Miete entrichtet.
³Sind die tatsächlichen Sachausgaben beim Zuwendungsempfänger niedriger als der Höchstsatz, sind nur die tatsächlichen niedrigeren Sachausgaben heranzuziehen.
5.3.2 WBI-K
–
¹Förderfähig sind projektbezogene Personalausgaben für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Zuwendungsempfängers, der oder die zur Durchführung des Projekts als WBI-K eingestellt wurde oder für einen vorhandenen Mitarbeiter oder eine vorhandene Mitarbeiterin, der oder die beim Zuwendungsempfänger mit Projektbeginn mit der Koordinierungstätigkeit als WBI-K betraut wird. ²Für den oder die WBI-K wird eine Vollzeitstelle (VZÄ) gefördert. ³Die Besetzung ist bei Vorhandensein von zwei Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die sich zeitlich und fachlich ergänzen, auch durch zwei WBI-K möglich. ⁴Die Höhe der Personalausgaben bemisst sich nach einem Personalausgabenhöchstsatz. ⁵Nr. 5.3.1 gilt insofern mit der Maßgabe, dass die Entgeltgruppe E 13 maßgeblich ist, im Übrigen sinngemäß.
–
¹Direkte Sachausgaben sind förderfähig. ²Nr. 5.3.1 gilt insofern mit der Maßgabe, dass Sachausgaben im Umfang von höchstens 20 % des förderfähigen Personalausgabenhöchstsatzes zuwendungsfähig sind, im Übrigen sinngemäß.
5.4 Berücksichtigung von Drittmitteln
¹Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. ²Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Förderung und des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 5.2 unschädlich und führt darüber hinaus zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.
5.5 Mehrfachförderung durch den Freistaat Bayern
Die Förderung von WBI und WBI-K entfällt, soweit für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.3) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
¹Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales, Team VI4, Hegelstraße 2, 95440 Bayreuth, einzureichen, welches über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde). ²Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
6.1 Antragstellungsverfahren
¹Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen (https://www.zbfs.bayern.de/foerderung/arbeitswelt-berufsbildung/weiterbildungsinitiatoren/index.php). ²Dem StMAS ist ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. ³Die Antragstellung soll vor der für die Zuwendung beantragten Laufzeit (Nr. 5.1) grundsätzlich bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres erfolgen (zum Beispiel: Anträge mit Projektbeginn 1. Januar 2022 sind bis zum 1. Oktober 2021 zu stellen).
6.2 Bewilligungsverfahren
¹Auf Grundlage des Antrags erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. ²Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.
6.3 Projektbezogene Erfolgskontrolle (Controlling)
¹Zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle sind die WBI beziehungsweise der oder die WBI-K verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungs- oder Koordinationstätigkeit zu erheben und dem StMAS zum Ende jeden Halbjahres zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. ²Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom StMAS festgelegt. ³In den anderen Bereichen ist der Nachweis der Verwendung nach Nr. 7 ausreichend. ⁴Der Bewilligungsbehörde ist ein Abdruck der projektbezogenen Erfolgskontrolle ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
7. Verwendungsnachweis
¹Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Förderung von WBI beziehungsweise WBI-K besteht aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis (Verwendungsnachweis). ²Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. ³Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K ist der Verwendungsnachweis vom jeweiligen Zuwendungsempfänger innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, vorzulegen. ⁴Für Zuwendungen im Regelförderzeitraum nach Nr. 5.1 Satz 1 ist zusätzlich ein Zwischennachweis in gleicher Form innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des hälftigen Regelförderzeitraums vorzulegen. ⁵Dem StMAS ist ein Abdruck des Verwendungsnachweises ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
8. Prüfrechte
¹Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gemäß der Art. 88 und 91 BayHO) sind zur Prüfung des Vorhabens und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt. ²Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
9. Mitwirkung
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen (siehe Nr. 8) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10. Datenschutz
¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.
11. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 17. Juni 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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