Richtlinie zur Förderung der Qualifizierungen von Erwerbstätigen durch Bildungsschecks (Aktion 4b)
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Förderung der Qualifizierungen von Erwerbstätigen durch Bildungsschecks (Aktion 4b)

¹Die Staatsregierung will mehr Menschen für die individuelle berufliche Fortbildung mobilisieren. ²Angesichts des digitalen Wandels und des hierdurch entstehenden Anpassungsbedarfs an neue berufliche Fähigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Förderung auf berufliche Themen der Digitalisierung konzentriert. ³Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) – mit Ausnahme der Verwaltungsvorschriften Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) – und
– des ESF-Programms des Freistaats Bayern auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) sowie der delegierten Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen.
⁴Rechtsgrundlage ist weiter das Operationelle Programm des Freistaats Bayern für den ESF in der Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI 2014DE05SFOP004). ⁵Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionspriorität „Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer v) der ESF-Verordnung als Aktion 4b Bildungsscheck zugeordnet. ⁶Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. ⁷Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.  Zweck der Zuwendung

Mit der Zuwendung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Anreiz gegeben werden, sich beruflich fortzubilden.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Digitalisierung, die das berufliche Fortkommen der/des Einzelnen unterstützen. ²Als Abgrenzungskriterium dient die entsprechende Anwendung der Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) (vgl. die §§ 9 und 10 EStG). ³Entsprechend der Abzugsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen als Werbungskosten beziehungsweise Sonderausgaben ist eine Förderung dann möglich, wenn die Maßnahme dem Fortkommen im Beruf dient. ⁴Inhalte können beispielweise folgende oder vergleichbare Themen sein:
– Digitale Instrumente in der Information und Kommunikation, Wissensmanagement (Informationsspeicherung, -verwertung):
Datenschutz, sicherer Umgang mit Daten
Cybersecurity
IT-Sicherheit, IT-Risikomanagement
Außen- und Innenkommunikation, u. a. Außendarstellung in einer visuellen Kultur, digitale Mitarbeiterkommunikation
Einsatz von Social Media in der Zielgruppen-Kommunikation, z. B. auch zur Fachkräftegewinnung
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), z. B. digitaler Business-Knigge
– Unterstützung von Arbeitsaufgaben durch digitale Medien, Roboter oder künstliche Intelligenz:
Umgang mit spezifischen IT-Systemen, z. B. digitale Dokumentation von Prozessen und Geschäftsvorgängen, Einsatz von Technologien in der unterstützten Kommunikation, digitale Arbeits-/Schichtplanung
Einsatz von Maschinen als Assistenten in der Werkstatt oder in medizinischen oder pflegerischen Bereichen
Einsatz von Wearables
Einsatz von Chatbots
Entwicklung von digitalen oder automatisierten Lösungen (Kooperation bei der technischen Entwicklung und dem Content, z. B. für Apps, Chatbots, Robotern)
– (Weiter-) Entwicklung von (neuen) Dienstleistungen oder Arbeitskonzepten durch digitale Medien:
Online-Beratung
eCommerce
Vermittlungsplattformen für Dienstleistungen
Digital gestützte Versorgungskonzepte für Logistik, Waren- und Leistungsdistribution
Digital gestützte Versorgungskonzepte im medizinischen oder pflegerischen Bereich
Umgang mit verändertem oder neuem Wirkungsbereich/Einzugsgebiet
Agile Projektmanagementmethoden
Hybrides Projektmanagement
Change Management
Agiler Mindset
– Arbeit 4.0 Flexible Arbeitszeitmodelle und betriebliche Organisationsmodelle unterstützt durch digitale Instrumente inklusive:
Fragen des Arbeitsschutzes im Rahmen der Digitalisierung
Rahmenbedingungen und Lösungen für hybride Arbeitsformen
Flexibilisierung der Arbeit
Neue Formen der Arbeit und neue Unternehmensstrukturen
Führungskultur und Digitalisierung
Maschinelles Lernen/Künstliche Intelligenz (KI)
Corporate Digital Responsibility
– Neue Bildungsanforderungen durch die Digitalisierung:
Digitale Unternehmenskommunikation
Umgang mit Cybermobbing
Einsatz von Social Media im Betrieb
Gamification
Umgang mit Manipulation, Falschinformation oder Datenmissbrauch
Informations- und Kommunikationstechnologien
Internet der Dinge
Industrieprozesse 4.0.
⁵Allgemeine Grundlagen von Betriebsprogrammen, Einführung in die PC-Technik und vergleichbare Anfängerthemen sind nicht förderfähig.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Weiterbildungsanbieter, die folgende Anforderungen nachweislich erfüllen:
– Erbringung des Kurses in Bayern
– Anerkennung des Trägers oder der Maßnahme auf einer gesetzlichen Basis (z. B. Sozialgesetzbuch) oder
– Zertifizierung durch ein anerkanntes Qualitätsmodell:
AZAV Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
BQM Bildungs-Qualitäts-Management
DVWO Dachverband der Weiterbildungsorganisationen e.V.
EFQM European Foundation for Quality Management
GS-Verb. WB Gütesiegelverbund Weiterbildung e.V.
ISO 19796-1 International Organization for Standardization (ISO)
ISO 29990 International Organization for Standardization (ISO)
ISO 9001 International Organization for Standardization (ISO)
LQW Lernorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung
QES-plus Qualitätsentwicklungssystem QESplus
QVB Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Beratung

¹Voraussetzung für die Erteilung eines Bildungsschecks ist eine persönliche Beratung durch einen zugelassenen Berater (Weiterbildungsinitiator) oder eine zugelassene Beraterin (Weiterbildungsinitiatorin). ²Sie erfolgt neutral und darf nicht auf die Angebote bestimmter Anbieter ausgerichtet sein. ³Die Beratung wird von Weiterbildungsinitiatoren und Weiterbildungsinitiatorinnen ausgeübt, die an den obligatorischen Schulungen zur Umsetzung der bayerischen Bildungsschecks teilgenommen haben. ⁴Die Beratung der oder des Fortbildungsinteressierten beinhaltet unter anderem die Klärung und Dokumentation folgender Fragen:
– Feststellung der Identität und Dokumentation des oder der Teilnehmenden;
– Ort und Datum der Beratung und Unterschrift des oder der Beratenen und des Weiterbildungsinitiators oder der Weiterbildungsinitiatorin;
– Prüfung und Dokumentation der Beratung, des Erwerbsstatus und der Einkommensverhältnisse;
– Beschäftigte in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Bildungsberatungsstellen nach diesen Förderrichtlinien und allgemein Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Fortbildungsanbietern sowie Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende können keinen Bildungsscheck erhalten;
– Einen Bildungsscheck können nur beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern erhalten, deren Brutto-Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit über 20 000 Euro liegt; Bei Unterschreitung dieser Einkommensgrenzen kommt die ESF-Bildungsprämie des Bundes (https://www.bildungspraemie.info) infrage;
– Welche Kursinhalte im Themenbereich Digitalisierung sind für die individuelle Situation des Interessenten oder der Interessentin am besten geeignet;
– Wie muss der Interessent oder die Interessentin mitwirken bei Monitoring und Evaluierung;
– Erteilung von Einwilligung und Zustimmung zur Datenerhebung; Die Unterzeichnung der Einverständniserklärung ist Voraussetzung für den Erhalt eines Bildungsschecks;
– Wie kann ein geeigneter Anbieter für die Fortbildung gefunden werden;
– Wie und wo kann der Bildungsscheck eingelöst werden; Der Berater oder die Beraterin macht mindestens drei verschiedene inhaltlich bestimmte und verbindliche Weiterbildungsvorschläge von unterschiedlichen Anbietern.
⁵Eine Haftung des Beraters oder der Beraterin für Entscheidungen der fortbildungsinteressierten Person, die in Folge der Bildungsscheckberatungen getroffen werden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. ⁶Die Erfüllung der Voraussetzungen im Beratungsgeschehen und die Erteilung des Bildungsschecks sind in der Datenbank vom Berater oder von der Beraterin zu dokumentieren und zu belegen. ⁷Wird ein Bildungsscheck erteilt, wird vorher der Teilnehmenden-Fragebogen einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligung durch den Weiterbildungsberater oder die Weiterbildungsberaterin erhoben. ⁸Der Bildungsscheck ist vom Weiterbildungsberater oder von der Weiterbildungsberaterin zu unterschreiben, Link: https://www.esf.bayern.de/antragstellung/index.php#fragebogen. ⁹Pro Person kann im Rahmen dieser Förderrichtlinie jedes Kalenderjahr ein Bildungsscheck ausgegeben werden. 1⁰Pro Person kann für eine Fortbildungsmaßnahme nur ein Bildungsscheck verwendet werden. 1¹Die Bildungsschecks können bis zum 31. Juli 2021 ausgegeben werden. ¹2Der Bildungsscheck ist für einen Zeitraum von maximal vier Monaten ab Ausgabe gültig. ¹3Bis zum 30. November 2021 muss eine Fortbildung begonnen worden sein. ¹4Dies ist auf dem Bildungsscheck vermerkt. ¹5Die Fortbildung muss bis zum 31. Mai 2022 beendet sein. ¹6Die Auswahl einer Fortbildung und des Fortbildungsanbieters erfolgt durch den Interessenten oder die Interessentin selbst – passend zu den auf dem Gutschein angegebenen konkreten Fortbildungsmaßnahmen bei einem der angegebenen Fortbildungsanbieter. ¹7Der Bildungsscheck wird vom Teilnehmenden oder von der Teilnehmenden an den Fortbildungsanbieter zur Anrechnung auf die Kursgebühren übergeben. ¹8Mit der Annahme des Bildungsschecks akzeptiert der Fortbildungsanbieter die Übernahme der anteiligen Gebühren durch den Zuwendungsgeber.

4.2  Weiterbildungsmaßnahme

¹Förderfähig sind Weiterbildungsmaßnahmen mit in Nr. 2 genannten oder damit vergleichbaren Inhalten im Bereich Digitalisierung. ²Die Fortbildungskosten betragen mindestens 500 Euro brutto. ³Infrage kommen Fortbildungsmaßnahmen, die qualitätsgesichert, öffentlich angekündigt und frei zugänglich sind. ⁴Sie dürfen nicht an eine Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einer bestimmten Institution (wie einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Verband, Vereinigung oder Verein) gebunden sein. ⁵Geschlossene Fortbildungen sind nicht förderfähig. ⁶Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen öffentlich angeboten sein. ⁷Die Abgabe eines Bildungsschecks darf keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung sein. ⁸Die Fortbildung kann mehr, muss aber mindestens elf Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten beziehungsweise acht Zeitstunden zu 60 Minuten umfassen. ⁹Der oder die Teilnehmende muss den Kurs vollständig absolvieren.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Förderfähig sind ausschließlich die Veranstaltungsgebühren der Weiterbildungsmaßnahme, sofern diese mindestens 500 Euro pro Teilnehmendem oder Teilnehmender betragen. ²Verpflegungskosten oder Prüfungsgebühren sind nicht förderfähig. ³Nicht förderfähig sind:
– Fortbildungskurse, deren Kosten unter 500 Euro liegen
– Fortbildungskurse, deren Beginn nach dem 30. November 2021 liegt
– Schulische Ausbildungsgänge, Ausbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und Hochschulausbildungsgänge, Computergrundkurse (z.B. Grundlagen in Betriebssystemen, MS Office oder in vergleichbarer Software anderer Anbieter)
– Grundlagen des Internets
– Weiterbildungen, die der Gesundheitsprävention dienen
– Weiterbildungen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen und bei denen gesetzlich oder durch Rechtsverordnung festgelegt ist, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Maßnahme finanzieren muss
– Schulungen, die
exklusiv vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt werden und/oder dem Verkauf spezifischer Produkte dienen (Produkt-/Herstellerschulungen) oder
den Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen betreffen
– Weiterbildungen, die als Einzelunterricht, als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung oder vollständig in Form von Selbstlernmedien erfolgen.

5.3  Höhe der Förderung

Die Zuwendung beträgt 500 Euro pro Bildungsscheck.

5.4  Mehrfachförderung

Vorhaben, die aus Landes- oder Bundesmitteln oder Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können und Weiterbildungen, die vom ESF des Bundes aus dem ESF-Bundesprogramm oder des ESF-Programms des Freistaats Bayern im Rahmen der Förderaktion 4 gefördert werden, sind nicht förderfähig.

6.  Verfahren

¹Die Anträge der Weiterbildungsanbieter sind in der Datenbank ESF-Bavaria 2014 zu stellen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) einzureichen. ²Hierzu wird der Antrag ausgedruckt und die unten genannten Unterlagen beigefügt. ³Die Verwendung der Datenbank ESF-Bavaria 2014 (Zugang zur Datenbank: https://esf2014p.pass-consulting.com/esf/) ist verbindlich. ⁴Weitere Informationen sind zu finden unter: https://www.esf.bayern.de/esf/ziele/index.php unter Förderaktion 4b „Bildungsscheck“. ⁵Der Weiterbildungsanbieter beantragt nach dem Abschluss der Weiterbildung postalisch die Zuwendung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Adresse: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Produktgruppe ESF, Z-Team VI2, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth; Fax: 0921/605-3901. ⁶Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 VVK findet keine Anwendung. ⁷Der Zuwendungsantrag ist gleichzeitig Auszahlungsantrag sowie Nachweis der Verwendung. ⁸Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:
– Unterschriebener Kostenerstattungsantrag (Ausdruck des Antragsformulars in ESF Bavaria 2014)
– Bildungsscheck im Original: Bitte beachten, dass hierbei nur ein vom Weiterbildungsinitiator oder von der Weiterbildungsinitiatorin vorgegebener und auf dem Bildungsscheck vermerkter Kurs förderfähig ist
– Für jeden Bildungsscheck: Auszug aus dem veröffentlichten Seminar-/Kursprogramm, kurze Darstellung des Inhalts des absolvierten Kurses
– Für jeden Bildungsscheck: Kopie der Rechnung an die teilnehmende Person
– Für jeden Bildungsscheck: eine von der teilnehmenden Person und dem Weiterbildungsanbieter nach Abschluss der Maßnahme unterschriebene Bestätigung über die vollständige Teilnahme an der Veranstaltung im Original; Die auszufüllende Bestätigung ist auf der Rückseite des Bildungsschecks zu finden.
⁹Zusätzlich muss bei der Registrierung in ESF-Bavaria 2014 ein aktueller Qualitätsnachweis hochgeladen werden (siehe dazu Nr. 3). 1⁰Zur Überprüfung der weiteren Voraussetzungen sind die Fragen zur Antragstellung in ESF-Bavaria 2014 zu beantworten. 1¹Ein Antrag auf Erstattung durch den Weiterbildungsanbieter muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Kurses gestellt werden. ¹2Die Kurse müssen spätestens zum 31. Mai 2022 enden. ¹3Letztmöglicher Termin zur Einreichung des Antrags des Fortbildungsanbieters auf Erstattung ist der 31. August 2022. ¹4Die Zuwendungen werden nach Eingang, Vorlage und Prüfung der Anträge/Verwendungsnachweise ausgezahlt.

7.  Nebenbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Weiterbildungsanbieter werden – soweit zutreffend – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-K) in der jeweils gültigen Fassung.

8.  Prüfrechte

¹Die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde ESF und die Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Erhebungen vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ²Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. ³Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß der Art. 88 und 91 BayHO zur Prüfung berechtigt. ⁴Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amts für Betrugsbekämpfung, der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungsbehörde des Freistaats Bayern sowie sonstige vom StMAS beauftragte Stellen, die ESF-Prüfbehörde Bayern, die ESF-Bescheinigungsbehörde Bayern, sofern diese Prüfungen außerhalb von Akten durchführt sowie die von der Prüfbehörde beauftragte Prüfstelle prüfberechtigt.

9.  Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

¹Alle Beteiligten müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden. ²Die für die Beratung zuständigen Weiterbildungsinitiatoren und Weiterbildungsinitiatorinnen stellen sicher, dass jeder oder jede Teilnehmende, der oder die einen Bildungsscheck erhält, eine Einwilligungserklärung über seine oder ihre Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. ³Die Unterzeichnung der Einverständniserklärung ist Voraussetzung für den Erhalt eines Bildungsschecks. ⁴Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über den Teilnehmenden oder die Teilnehmende in einem Teilnehmenden-Fragebogen (Link zum Teilnehmenden-Fragebogen inklusive Einwilligungserklärung: https://www.esf.bayern.de/antragstellung/index.php#fragebogen, Förderaktion 4b) über die Software ESF-Bavaria 2014 online zu erfassen und dem Zuwendungsgeber beziehungsweise dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. ⁵Die Eingabe der vollständigen Daten der Beratung und der Antragsprüfung in die Software ESF-Bavaria 2014 hat durch die für die Beratung zuständigen Weiterbildungsinitiatoren oder Weiterbildungsinitiatorinnen unmittelbar bei oder nach der Ausgabe des Bildungsschecks zu erfolgen.

10.  Mitwirkung/Datenspeicherung

¹Die Zuwendungsempfänger und die Teilnehmenden sind verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen (siehe Abschnitt „Prüfrechte“) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ²Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. ³Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit dem Zuwendungsantrag, der oder die Teilnehmende mit der Annahme und Einlösung des Bildungsschecks damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. ⁴Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung. ⁵Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlich werden:
– Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
– Postleitzahl des Ortes des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
– Land
– Bezeichnung des Vorhabens
– Datum des Beginns des Vorhabens
– Datum des Endes des Vorhabens
– Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
– ESF-Kofinanzierungssatz
– Kofinanzierungssatz aus anderen öffentlichen Mitteln
– Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi Allgemeine Strukturfondsverordnung
– Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

11.  Kommunikation

¹Für die Öffentlichkeitsarbeit von Weiterbildungsanbietern im Zusammenhang mit dem Bildungsscheck sind alle Veröffentlichungen mit dem Hinweis zu versehen: „Das Programm Bildungsscheck wird vom Europäischen Sozialfonds und vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gefördert.“ ²Eine Verwendung der Logos des StMAS, des bayerischen Bildungsschecks und des ESF ist Weiterbildungsanbietern nur in Zusammenhang mit der Umsetzung des Bildungschecks gestattet; die Links zu den Logos finden sich unter: https://www.esf.bayern.de/mediathek/emblem.php

12.  Berücksichtigung von Querschnittsthemen

Die Chancengleichheit von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit sind als Querschnittsziele des ESF zu beachten.

13.  Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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