StudR 2021: Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studierende
¹Der Freistaat Bayern gewährt auf der Grundlage des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 266 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, nach Maßgabe
– der nachstehenden Richtlinien,
– des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei staatlichen Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Beschluss 2012/21/EU),
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) sowie
– der Besonderen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung für Wohnraum für Studierende (BNBest-P), die als Anlage Teil dieser Bekanntmachung sind,
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum für Studierende. ²Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.
Zweck und Ziel der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Bagatellgrenze
4.
Zuwendungsempfänger
5.
Vorzeitiger Vorhabenbeginn
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
7.
Zuwendungsfähige Kosten, Art und Umfang der Zuwendung
8.
Kumulierungsverbot
9.
Finanzierungsgrundsätze und Sicherung der Darlehen
10.
Höchstzulässige Miete, Wirtschaftlichkeitsberechnung
11.
Belegungsbindungen
12.
Rechtsnachfolge
13.
Ende der Bindungen bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung
14.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
15.
Auszahlung und Verwaltung der Fördermittel, Verwendungsnachweis
16.
Grundlagen der Planung und Ausführung
17.
Barrierefreiheit
18.
Raumprogramm und Ausstattung
19.
Angemessene Größen und Kosten
20.
Maßnahmen bei Verstößen
21.
Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung
22.
Ausnahmen
23.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Zweck und Ziel der Zuwendung
¹Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen. ²Ziel ist die Ausweitung des Angebots angemessener und bezahlbarer Wohnplätze an den bayerischen Hochschulorten.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung – einschließlich der Erstmöblierung – sind:
2.1
Baumaßnahmen, durch die Wohnraum für Studierende in einem neuen Gebäude geschaffen wird (Neubau), der Ersterwerb solchen Wohnraums sowie die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines bestehenden Gebäudes,
2.2
die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die bereits bisher als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt worden sind, unter der Voraussetzung, dass am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes mindestens 25 Jahre vergangen sind,
2.3
der Erwerb und die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Studierende,
2.4
Mehrausgaben für
– erforderliche Hoch-/Tiefgaragen,
– außergewöhnliche projektbedingte Maßnahmen,
– besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen,
– einen erhöhten Planungsaufwand und Architektenwettbewerbe,
jeweils in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3.
3. Bagatellgrenze
Vorhaben mit weniger als fünf Wohnplätzen sind von der Förderung ausgeschlossen.
4. Zuwendungsempfänger
4.1
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber.
4.2
¹Der Zuwendungsempfänger muss zuverlässig und leistungsfähig sein. ²Er muss die Gewähr dafür bieten, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt wird.
4.3
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bauherrn oder Erwerbers können auf dessen Kosten die Bewilligungsstelle (Nr. 14.1) und die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die erforderlichen Auskünfte einholen und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und über das vorhandene Eigenkapital sowie die Vorlage eines Kreditgutachtens verlangen.
5. Vorzeitiger Vorhabenbeginn
5.1
¹Vor der Entscheidung der Bewilligungsstelle über den Einsatz von Fördermitteln darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen und kein Kaufvertrag oder rechtsverbindlicher Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen werden (Art. 23 und 44 BayHO in Verbindung mit VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). ²Abweichend von Nr. 1.3.1 Satz 2 VV zu Art. 44 BayHO gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Mitwirkung bei der Vergabe) nicht als Beginn des Vorhabens.
5.2
Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag einem vorzeitigen Vorhabenbeginn oder Kaufvertragsabschluss zustimmen, wenn die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und sie einen für den beantragten Förderfall ausreichenden Bewilligungsrahmen hat.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Die Zuwendung setzt einen nachhaltigen Bedarf am jeweiligen Hochschulort voraus.
6.2
¹Der Wohnraum muss verkehrsgünstig zur Hochschule liegen. ²Das ist in der Regel der Fall, wenn dieser fußläufig, mit dem Fahrrad oder mit einem ausreichend getakteten Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erreichbar ist.
6.3
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig Vorhaben gefördert werden, bei denen vorhandene Bausubstanz genutzt wird, bei denen auf brachliegenden, ehemals baulich genutzten Flächen oder im Rahmen einer angemessenen Verdichtung oder Ergänzung bestehender Siedlungsgebiete gebaut wird.
6.4
Lage, Form, Größe, Beschaffenheit und Erschließung des Grundstücks müssen eine wirtschaftliche Bebauung zulassen.
6.5
Die Planung soll frühzeitig mit der Bauortgemeinde und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde abgestimmt werden.
6.6
¹Erbbaurechte sollen eine Laufzeit von mindestens 60 Jahren haben. ²Eine kürzere Laufzeit kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Bindungsende spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts eintreten wird.
6.7
¹Die Zuwendung wird in aller Regel eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen. ²Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt demnach in aller Regel nur aufgrund einer an die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU geknüpften Freistellung von dieser Notifizierungspflicht in Betracht. ³Danach hat die Bewilligungsstelle für die jeweilige Förderung insbesondere sicherzustellen, dass die Höhe der Förderung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der mit der Förderung übernommenen Verpflichtungen verursachten Nettokosten abzudecken (Überkompensationsprüfung gemäß Art. 5 des Beschlusses 2012/21/EU). ⁴Übt der Fördernehmer neben der Zurverfügungstellung von sozial gebundenem Wohnraum noch weitere Tätigkeiten aus, ist die Überkompensationsprüfung demnach auf der Grundlage einer dem Förderempfänger aufzugebenden getrennten Ausweisung der jeweiligen Kosten und Einnahmen vorzunehmen (Art. 5 Abs. 9 des Beschlusses 2012/21/EU).
6.8
¹Um den Ausschluss einer Überkompensation sicherzustellen, sind gemäß Art. 6 des Beschlusses 2012/21/EU alle drei Jahre sowie am Ende des Bindungszeitraums Kontrollen durchzuführen. ²Dazu hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde zur Kontrolle von Überkompensation alle drei Jahre sowie am Bindungsende Jahresabschlüsse sowie den Nachweis nach dem Formblatt „Stud-Überkomp“ vorzulegen. ³Das entsprechende Formblatt mit Berechnungsschema kann unter www.wohnen.bayern.de heruntergeladen werden. ⁴Kommt es zu einer Überkompensation, ist die Zuwendung ganz oder anteilig zurückzufordern. ⁵Übersteigt die Überkompensation den durchschnittlichen jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, so kann sie auf den nächsten Zeitraum übertragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Ausgleich abgezogen werden.
6.9
Von der Verpflichtung zur Vorlage der zur Überprüfung der Überkompensation notwendigen Unterlagen kann abgesehen werden, wenn ein vereidigter Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer gegenüber der Bewilligungsbehörde anhand des Formblattes „Stud-Überkomp“ bestätigt, dass keine Überkompensation vorliegt.
6.10
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor Bewilligung der Zuwendung zu versichern, dass ihm die dort aufgeführten Tatsachen als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) bekannt sind.
7. Zuwendungsfähige Kosten, Art und Umfang der Zuwendung
7.1
¹Zuwendungsfähig sind die Kosten im Sinn der §§ 5, 7, 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). ²Beim Erwerb von Gebäuden, die für Wohnraum für Studierende geeignet sind oder entsprechend umgebaut werden müssen, sind die Erwerbskosten, abzüglich der Grundstückskosten, zuwendungsfähig. ³Dabei muss der Kaufpreis angemessen und wirtschaftlich sein.
7.2
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
– Ausgaben des Grunderwerbs,
– Ausgaben zur Herstellung, des Erhalts oder des Erwerbs von Räumlichkeiten, die für den Betrieb eines Wohnheims nicht erforderlich sind,
– Ausgaben für Ausstattungen, die für den Betrieb eines Wohnheims nicht erforderlich sind,
– Ausgaben für bauordnungsrechtlich nicht erforderliche Stellplätze.
7.3
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nrn. 2.1 bis 2.4 erfolgt grundsätzlich als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
7.4
¹Die Zuwendung wird in Form eines staatlichen Baudarlehens gewährt. ²Es beträgt bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 bis zu 40 000 Euro je Wohnplatz. ³Bei Festsetzung der Zuwendung wird ein Abzug in dem Verhältnis vorgenommen, in dem die Baukosten der Maßnahme vergleichbare Neubaukosten unterschreiten.
7.5
Für bedarfsgerechte Eltern-Kind-Apartments und rollstuhlgerechte Apartments nach DIN 18040-2 R kann der Förderbetrag nach Nr. 7.4 um bis zu 15 000 Euro erhöht werden.
7.6
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 kann ein erhöhtes Baudarlehen gewährt werden von bis zu
– 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Errichtung von erforderlichen Hoch-/Tiefgaragen, für außergewöhnliche projektbedingte Mehrkosten und Mehrkosten für einen erhöhten Planungsaufwand,
– 5 % des Baudarlehens nach Nr. 7.4, höchstens in Höhe der anfallenden Mehrausgaben, für besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen,
– 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Architektenwettbewerbe.
7.7
Die Höhe der Zuwendung darf 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten.
7.8
¹Der Zinssatz des staatlichen Baudarlehens beträgt 7 % jährlich. ²Er wird für die Zeit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums auf Null ermäßigt, die Tilgung ausgesetzt. ³Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass von 4 % gewährt.
7.9
¹Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich. ²Eine Rücknahme der nach Nr. 7.8 Satz 2 gewährten Zinsabsenkung und die Festlegung einer Tilgung bleiben für diesen Fall vorbehalten.
7.10
¹Das Bauvorhaben ist entsprechend den baurechtlichen Vorgaben sowie nach den Antragsunterlagen auszuführen. ²Abweichungen von den der Bewilligung zugrundeliegenden technischen Antragsunterlagen bedürfen unabhängig von einer etwaigen baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. ³Dies gilt auch, wenn das Bauvorhaben wirtschaftlich erheblich von den im Antragsverfahren gemachten Angaben abweicht.
8. Kumulierungsverbot
¹Die Förderung nach diesen Richtlinien schließt vorbehaltlich Satz 2 eine Mehrfachförderung mit anderen Programmen aus. ²Eine Förderung aus Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder des Förderinstituts BayernLabo ist nicht ausgeschlossen. ³Soweit eine Maßnahme im Einzelfall auch aus einem anderem Programm gefördert wird, ist grundsätzlich eine Kostentrennung der einzelnen Förderbereiche erforderlich.
9. Finanzierungsgrundsätze und Sicherung der Darlehen
9.1
¹Den Baudarlehen dürfen nur unkündbare Tilgungsdarlehen zu den für erststellige Kapitalmarktmittel im Wohnungsbau üblichen Bedingungen im Rang vorgehen. ²Die laufende Darlehenstilgung darf höchstens 4 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen betragen; das gilt nicht in Fällen einer Finanzierung mit Bausparkassendarlehen und Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
9.2
¹Zur Finanzierung der Gesamtkosten dürfen Kapitalmarktmittel nur in einer Höhe aufgenommen werden, die die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens nicht gefährdet. ²Errechnet sich ein Minderertrag, so hat der Bauherr oder Erwerber darzulegen, wie er den Minderertrag anderweitig abdecken wird.
9.3
¹Die zu erbringende Eigenleistung des Antragstellers beträgt mindestens 15 %. ²Für die eingesetzte Eigenleistung in Höhe von bis zu 15 % ist keine Verzinsung anzusetzen. ³Für den darüberhinausgehenden Teil der Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank angesetzt werden. ⁴Eine weitere Erhöhung darf nur angesetzt werden, wenn dies eine besondere Härte im Sinne des Art. 59 BayHO bedeuten würde.
9.4
¹Die Baudarlehen sind im Grundbuch an rangbereitester Stelle und unmittelbar nach den für die Finanzierung des Vorhabens aufgenommenen Kapitalmarkt- und Bauspardarlehen dinglich zu sichern. ²Sofern es sich bei den im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfandrechts für das Darlehen entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt. ³Dem Darlehen dürfen im Rang keine Grundpfandrechte zur Sicherung einer Kaufpreisforderung oder werthaltige Lasten in Abteilung II des Grundbuchs vorgehen. ⁴Auf eine dingliche Sicherung kann bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzichtet werden.
9.5
Im Falle einer Finanzierungsänderung ist die vorherige Zustimmung der Bewilligungsstelle sowie der BayernLabo einzuholen.
10. Höchstzulässige Miete, Wirtschaftlichkeitsberechnung
10.1
¹Die Leerraummiete richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete am Hochschulort, sie darf zum Zeitpunkt der Bewilligung je Fördermaßnahme im Durchschnitt höchstens 260 Euro je Wohnplatz monatlich betragen. ²Die Leerraummiete für ein Eltern-Kind-Apartment darf die Leerraummiete nach Satz 1 um bis zu 50 % überschreiten. ³In der Leerraummiete sind Kosten der Abschreibung, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Kosten für Schönheitsreparaturen enthalten.
10.2
Neben der Leeraummiete darf ein Möblierungszuschlag von höchstens 14,50 Euro je Wohnplatz monatlich erhoben werden.
10.3
¹Die Leerraummiete nach Nr. 10.1 und der Möblierungszuschlag nach Nr. 10.2 dürfen erstmals zum 1. Januar 2028, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit erhöht werden. ²Weitere Erhöhungen sind jeweils zum 1. Januar des darauffolgenden dritten Jahres möglich. ³Die Erhöhung richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht hat. ⁴Bei einer Verringerung des Verbraucherpreisindexes sind die Leerraummiete und der Möblierungszuschlag entsprechend zu senken.
10.4
¹Neben der zulässigen Leerraummiete und dem Möblierungszuschlag darf der Vermieter ausschließlich Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. ²Die Erhebung von weiteren Entgelten und Pauschalen für Zusatzleistungen, die nicht mit dem Förderzweck vereinbar sind, wie Entgelte für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, Entgelte für die Kontaktaufnahme zur Wohnungsverwaltung, Abwohnpauschalen, Entgelte für eine allgemeine Zurverfügungstellung von Stellplätzen oder dergleichen sind ausgeschlossen. ³Zum Nachteil des Studierenden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayWoFG).
10.5
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und zur Beurteilung des zulässigen Ausgleichs gemäß Nr. 6.8 ist eine Aufwands- und Ertragsberechnung nach Maßgabe des Antragsvordrucks zu erstellen.
10.6
¹Die Wirtschaftlichkeit soll ausgeglichen sein. ²Der Bauherr hat nachzuweisen, dass er einen etwaigen Minderertrag dauerhaft anderweitig abdecken kann.
10.7
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für den nach diesen Richtlinien geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Bewilligungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch freifinanzierten Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.
11. Belegungsbindungen
11.1
¹Die Wohnplätze dürfen für die Dauer von 25 Jahren nur bedürftigen Studierenden staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen überlassen werden. ²Art. 14 BayWoFG findet keine Anwendung (Art. 19 Abs. 1 BayWoFG). ³Die Überlassung der Wohnplätze erfolgt nach Bedürftigkeit. ⁴Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Belegung der geförderten Wohnplätze verantwortlich. ⁵Für die Dauer der Belegungsbindung und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Ende der Belegungsbindung hat er die Unterlagen vorzuhalten, aus denen sich die ordnungsgemäße Belegung ergibt. ⁶Die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) ist berechtigt, die ordnungsgemäße Belegung zu überprüfen.
11.2
Bedürftig sind insbesondere Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten oder deren Einkommen den aus § 13 und § 13 a BAföG sich ergebenden Gesamtbetrag für den Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, um nicht mehr als 30 % übersteigt.
11.3
Internationale Studierende sind bei der Vergabe der Wohnplätze angemessen zu berücksichtigen.
12. Rechtsnachfolge
Die Bindungen nach den Nrn. 10 und 11 gelten auch für Rechtsnachfolger des Förderempfängers (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG).
13. Ende der Bindungen bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung
Wird das Darlehen beziehungsweise der nach Abzug des Kapitalerlasses noch verbliebene Darlehensbetrag ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückbezahlt, enden die Bindungen mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, spätestens mit Ablauf der planmäßigen Bindungsdauer.
14. Antrags- und Bewilligungsverfahren
14.1
¹Bewilligungsstelle ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Durchführungsverordnung Wohnungsrecht – DVWoR). ²Zuständige Stellen nach § 1 Abs. 3 DVWoR sind Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
14.2
¹Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck „Formblatt Stud“ zu verwenden. ²Dieser kann im Internet unter www.wohnen.bayern.de heruntergeladen werden. ³Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Bauvorhaben zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. ⁴Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle weiter.
14.3
¹Die BayernLabo und die für das Bauvorhaben zuständige Kreisverwaltungsbehörde erhalten je eine Ausfertigung des geprüften Antrags und eine Kopie des Bewilligungsbescheids. ²Der Bayerische Oberste Rechnungshof erhält entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern (HvR) eine Kopie des Bewilligungsbescheids.
15. Auszahlung und Verwaltung der Fördermittel, Verwendungsnachweis
15.1
¹Der BayernLabo obliegen die Aufgaben der Sicherung der Fördermittel in dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Umfang sowie die Ausreichung und Verwaltung der Fördermittel. ²Sie räumt dem Förderempfänger den jährlichen Kapitalnachlass (Nr. 7.8 Satz 3) ein, wenn dieser nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.
15.2
Nach der Erfüllung der in der Darlehenszusage der BayernLabo genannten Bedingungen können die folgenden Ratenzahlungen geleistet werden:
– 30 % nach der Fertigstellung der Kellerdecke oder bei nicht unterkellerten Gebäuden nach der Fertigstellung der Bodenplatte oder bei Änderung von Gebäuden oder Wohnraum nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten,
– 35 % nach der Fertigstellung des Rohbaus oder bei Änderung von Gebäuden oder Wohnraum nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes,
– 25 % nach Erreichen der Bezugsfertigkeit und
– 10 % nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Belegung des Wohnraums und nach Prüfung der Verwendungsbestätigung.
15.3
Beim Erwerb von Gebäuden können die ersten drei Raten der Zuwendung in einer Summe ausbezahlt werden, wenn Ausgaben in entsprechender Höhe nachgewiesen werden (Kaufpreis mit Nebenkosten).
15.4
Die Bewilligungsstelle kann abhängig vom Ergebnis der Bonitätsprüfung durch die BayernLabo Abweichungen von den Nrn. 15.2 und 15.3 zulassen.
15.5
¹Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung der Darlehensraten bei der für das Bauvorhaben zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. ²Diese legt den Auszahlungsantrag unmittelbar der BayernLabo vor und bestätigt dabei den Stand des Baufortschritts.
15.6
¹Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Bezugsfertigkeit seiner Baumaßnahme der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen Nachweis der Verwendung auf Grundlage amtlichen Vordruck „Formblatt Stud“ samt Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. ²Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erstellt auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen eine Verwendungsbestätigung nach Nr. 5.1 BNBest-P für Wohnraum für Studierende. ³Je eine Fertigung der Verwendungsbestätigung ist der BayernLabo und der Bewilligungsstelle zu übermitteln.
15.7
Ergibt die Prüfung des Verwendungsnachweises oder der Schlussabrechnung Abweichungen gegenüber der Bewilligung, entscheidet die Bewilligungsstelle über eine Anpassung der Zuwendung.
16. Grundlagen der Planung und Ausführung
16.1
Die Gebäudeplanung soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks ausschöpfen.
16.2
Stellplätze in Hoch- oder Tiefgaragen sollen nur gebaut werden, wenn es baurechtlich erforderlich ist, es die Wohnqualität erfordert oder eine ebenerdige Unterbringung unwirtschaftlich ist.
16.3
¹Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). ²Zur Wohnfläche zählen die Flächen der Apartments, der Wohngruppen, der Gemeinschaftsräume sowie die zugehörigen Verkehrsflächen.
16.4
¹In die Bauzeichnungen sind die Flächenangaben der einzelnen Räume, die Möblierung und die sanitäre Ausstattung einzutragen. ²Bei den Apartments sind die Flächen des Individualraums und des Vorraums getrennt auszuweisen. ³Sind Wohnplätze für Menschen mit Behinderung vorgesehen, müssen in den Bauzeichnungen die Bewegungsflächen nach der DIN 18040-2 dargestellt werden.
17. Barrierefreiheit
17.1
Beim Neubau müssen grundsätzlich, im Bestand nach Möglichkeit, der Zugang zum Gebäude nach DIN 18040-2 gestaltet und die Wohnplätze einer Wohnebene stufenlos erreichbar sein.
17.2
Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen sowie Außenanlagen sind in angemessenem Umfang entsprechend zu planen.
17.3
¹Die Anzahl der zu schaffenden barrierefreien Wohnplätze richtet sich nach dem örtlichen Bedarf. ²Bei der Ermittlung des örtlichen Bedarfs sind das bereits vorhandene Angebot, dessen Auslastung sowie die Lage und die verkehrliche Anbindung des zu schaffenden Wohnraums zu berücksichtigen.
17.4
¹Sind Wohnplätze für Menschen mit Behinderung bestimmt, ist die DIN 18040-2 einzuhalten. ²Sind Wohnplätze für Rollstuhlbenutzer bestimmt, sind die mit einem „R“ kenntlich gemachten Anforderungen der DIN 18040-2 einzuhalten.
18. Raumprogramm und Ausstattung
18.1
¹Gefördert werden in der Regel Einzelapartments mit einem Individualraum, einer Sanitärzelle, einer Kleinküche und einem Vorraum und/oder Wohngruppen mit bis zu acht Individualräumen. ²Zur Mindestausstattung von Gemeinschaftssanitärbereichen gehören eine Dusche, ein WC (räumlich getrennt von der Dusche) und ein Handwaschbecken für jeweils vier Personen sowie, sofern die Individualräume nicht mit Waschbecken ausgestattet sind, ein Waschbecken für je zwei Personen.
18.2
¹Die Bemessung und die Ausstattung des Individualraums müssen Möglichkeiten zum Studieren, Wohnen und Schlafen bieten. ²Der Individualraum darf nicht kleiner als 13 m² sein. ³Hierin nicht enthalten ist die Fläche des Vorraums, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. ⁴Der Individualraum darf kein Durchgangsraum sein.
18.3
¹Für Studierende mit einem oder mehreren Kindern können geeignete Apartments eingeplant werden (Eltern-Kind-Apartments). ²Neben Dubletten aus zwei gleichwertigen Individualräumen mit Küche und Bad sind auch Apartments mit zusätzlichem, kleinem Kinderzimmer möglich.
18.4
¹In einem Wohnheim mit mehr als 20 Wohnplätzen ist ein gemeinschaftlich nutzbarer Raum erforderlich. ²Die Fläche der Gemeinschaftsräume soll etwa 1 m² je Bewohner betragen. ³Gemeinschaftsräume können auch Fitnessräume, Hobbyräume, Musikräume oder Ähnliches sein; sie sind entsprechend zu möblieren. ⁴Als Nebenräume können eine Garderobe, eine WC-Anlage und ein Stuhllager vorgesehen werden.
18.5
Räume zur Geschäftsführung können ab rund 100 Wohnplätzen vorgesehen werden.
18.6
¹Abstellflächen sind in einer Größe von etwa 0,5 m² je Wohnplatz nachzuweisen. ²Je Wohnplatz muss ein überdachter Fahrradabstellplatz geschaffen werden. ³Die Hälfte der Fahrradabstellplätze ist in verschließbaren Räumen unterzubringen. ⁴Wasch- und Trockenräume mit Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Ausgussbecken sind in ausreichender Zahl zu schaffen.
18.7
Die Verkehrsflächen sollen 25 % der Wohnflächen und gegebenenfalls der Geschäftsflächen nicht überschreiten.
19. Angemessene Größen und Kosten
19.1
Die Wohnflächen (Flächen der Einzelapartments, Wohngruppen, Eltern-Kind-Apartments), die zugehörigen Flächen für die Gemeinschaftsräume und die zugehörigen Verkehrsflächen sollen insgesamt 25 m² je Wohnplatz nicht überschreiten.
19.2
¹Auf ein kostensparendes, arten- sowie umweltschonendes und energieeffizientes Bauen und Betreiben ist besonders zu achten. ²Für den Neubau eines Wohnheims für Studierende sind Kosten des Bauwerks (Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276, ohne Kosten der Garagen) in Höhe von 2 600 Euro je m² Wohnfläche angemessen. ³Dieser Betrag ändert sich jeweils am 1. Februar, beginnend im Jahr 2022, um den Prozentsatz, um den sich der vom Landesamt für Statistik festgestellte Preisindex für Wohngebäude insgesamt in Bayern für den vorausgehenden Monat November gegenüber dem vorausgehenden Monat November des Vorjahres erhöht oder verringert hat. ⁴Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (Kostengruppe 730 der DIN 276) können unter den Baunebenkosten pauschal mit 20 % der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 angesetzt werden; bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.3 kann ein Zuschlag von 20 % angesetzt werden. ⁵Die Kosten für Kunst am Bau dürfen bis zu 2 % der Kosten des Bauwerks, höchstens jedoch 75 000 Euro betragen.
20. Maßnahmen bei Verstößen
20.1
Wird der Wohnraum vom Verfügungsberechtigten entgegen Nr. 11.1 Satz 1 überlassen, hat dieser auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde das Mietverhältnis unverzüglich zu kündigen.
20.2
Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des Art. 15 Abs. 1 und des Art. 16 Abs. 1 BayWoFG, namentlich wenn eine höhere als die nach Nr. 10 zulässige Miete verlangt oder Wohnraum ohne Genehmigung selbst genutzt, mindestens drei Monate leer stehen gelassen, anderen als Wohnzwecken zugeführt oder entsprechend baulich geändert wird, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde von dem Verfügungsberechtigten, dem Vermieter oder deren Beauftragten für den betroffenen Wohnraum bis zu monatlich ein Zwölftel des rechnerisch auf ein Bindungsjahr bezogenen Nennbetrags der Förderung als Geldleistung erheben (Art. 22 Abs. 1 BayWoFG).
20.3
Im Übrigen behält sich die Bewilligungsstelle bei Verstößen gegen diese Richtlinien, unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 5 und 6 des Beschlusses 2012/21/EU zum Ausschluss einer Überkompensation, die Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Förderbescheids sowie die ganze oder teilweise Rückforderung der Fördermittel vor.
21. Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung
21.1
¹Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ²Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.
21.2
Nach Außerkrafttreten der Richtlinien wird eine Erfolgskontrolle in Form einer Nutzwertanalyse hinsichtlich der Wirkung in Abhängigkeit der eingesetzten Haushaltsmittel, Anzahl der eingegangenen Belegungsbindungen, Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit durchgeführt.
22. Ausnahmen
¹Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann zur Erreichung des Förderzwecks in begründeten Einzelfällen von diesen Richtlinien abweichen. ²Abweichungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. ³Unabhängig davon bedürfen über die Regelungen dieser Richtlinie hinausgehende Abweichungen von den Vorschriften der VV-BayHO des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (VV Nr. 16.2 zu Art. 44 BayHO) sowie erforderlichenfalls des Obersten Rechnungshofs (VV Nr. 16.5 zu Art. 44 BayHO).
23. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Anlagen
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