VLärmSchR 97
DE - Landesrecht Bayern

VLärmSchR 97: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes

An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Staatlichen Bauämter
nachrichtlich an
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden

I.

Das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Die VLärmSchR 1997 wurden in Begleitung der am 13. Februar 1997 in Kraft getretenen 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (24. BlmSchV) – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – mit den Straßenbauverwaltungen der Länder erarbeitet. Die Richtlinien wurden mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abgestimmt.
Sie sollen den Lärmschutz einheitlich regeln und gelten für Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm nach den Grundsätzen der
Die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 ersetzen insbesondere die
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes –
Richtlinien zur Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen bei Lärmvorsorge und Lärmsanierung im Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – 
Die VLärmSchR 1997 wurden mit IMS vom 30. Juni 1999 Az.: IID9/IIB2-43813-003/97 auch formell (ohne Ergänzungen) als
Die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1982 (MABl 1983 S. 58) geändert durch IMS vom 17. März 1986 Az.: IIB2-4381-0.95 und vom 9. Juli 1990 Az.: IID9-43812-001/90 ist seitdem nicht mehr anzuwenden. Die IMS vom 9. Juli 1990 Az.: IID9-43812-001/90 und vom 6. August 1992 Az.: IID9/IIB2-0103.23-004/92 wurden aufgehoben.

II. 

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat nunmehr mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 20/2006 vom 4. August 2006 Az.: S 13/7144.2/02-11/521247 mitgeteilt: „Betreff: Verbesserung des Lärmschutzes an bestehenden Bundesfernstraßen im Rahmen der Lärmsanierung;
ARS Nr. 26/1997 StB 15/14.80.13-65/11 Va 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - VkBl 1997 S. 434 ff)
Zur Verbesserung des Lärmschutzes an bestehenden Bundesfernstraßen wurden im Bundeshaushalt 2006 die Mittel für Lärmsanierungsmaßnahmen verstärkt. Für die Folgejahre ist ein entsprechend hoher Haushaltsansatz zu erwarten. Dies erlaubt es, auch bei der Lärmsanierung dem aktiven Lärmschutz Vorrang vor passiven Lärmschutzmaßnahmen einzuräumen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Als Lärmsanierungsmaßnahmen können neben Lärmschutzwällen und -wänden auch lärmmindernde Fahrbahnoberflächen zum Einsatz kommen. Soll offenporiger Asphalt als lärmmindernde Fahrbahnoberfläche in Betracht gezogen werden, sind die Maßgaben unter Nrn. 4 bis 7 des ARS 8/2004 zu beachten.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen haben den Vorteil, dass über den Schutz der betroffenen Wohnungen hinaus auch der Außenwohnbereich sowie die umgebende Bebauung in den Genuss der Lärmminderung gelangen.
Ich bitte zukünftig dort, wo dies möglich ist, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Lärmsanierung verstärkt auch für Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu verwenden. Die Regelung im Einzelnen ergibt sich aus den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - VKBl 1997 S. 434 ff, die wie folgt geändert werden:
Nr. 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zu den Lärmschutzmaßnahmen an der Straße gehören
Wälle,
Wände,
lärmmindernde Fahrbahnoberflächen,
Einschnitts- und Troglagen,
Teil- und Vollabdeckungen, Einhausungen.“
Nr. 36 wird wie folgt gefasst:
„36. Grundsatz
Lärmsanierung besteht in Maßnahmen an der Straße entsprechend Nr. 11 Abs. 2 oder in Maßnahmen an der baulichen Anlage entsprechend Nr. 13 Abs. 3.
Der aktive Lärmschutz hat Vorrang vor dem passiven Lärmschutz. Nr. 12 gilt entsprechend.“
Nr. 38 wird gestrichen.
Zur haushaltsmäßigen Abwicklung beim Einsatz lärmmindernder Fahrbahnoberflächen als Lärmsanierungsmaßnahmen wird das Schreiben des BMVBS zum Verfügungsrahmen des Haushalts 2006 weitere Aussagen enthalten.“

III. 

Die VLärmSchR 97 mit den Änderungen durch das ARS 20/2006 sind bei Straßen in staatlicher Verwaltung zu beachten. Bei Lärmsanierungen an Bundesfernstraßen ist damit künftig, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, aktiven Maßnahmen Vorrang einzuräumen.

IV. 

Das IMS der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 30. Juni 1999 Az.: IID9/IIB2-43813-003/97 wird aufgehoben.

V. 

Die VLärmSchR 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, Stand: Juni 1997 - geändert mit ARS 20/2006) können über den Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, D - 44287 Dortmund bezogen werden.
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Ministerialdirektor
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