Richtlinien für Evakuierungsplanungen
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für Evakuierungsplanungen

1.  Anwendungsbereich

Diese Richtlinien sind für die Planung von Evakuierungsmaßnahmen anzuwenden. Evakuierung ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährdeten in ein sicheres Gebiet, wo sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden (Aufnahme).
Diese Richtlinien gelten nicht für im Rahmen von Großveranstaltungen federführend durch den Veranstalter im Rahmen des Sicherheitskonzepts zu erstellende Räumungs- und Evakuierungsplanungen.

2.  RE Evakuierungsplanung

Die in der 200. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 11./12. Dezember 2014 in Köln unter Nr. 34 der Sammlung der freigegebenen Beschlüsse gebilligte Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region – RE Evakuierungsplanung – (

3.  Zuständigkeiten

Für die Planung von Evakuierungen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörde zuständig. Ist damit zu rechnen, dass die Bewohner eines Gebiets in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Katastrophenschutzbehörde verlegt werden müssen, gilt Folgendes:
– Den für das gefährdete Gebiet zuständigen Katastrophenschutzbehörden obliegen die Planungen für die Verlegung der Bewohner dieses Gebiets. Ihre Zuständigkeit endet mit der Ankunft der evakuierten Personen am Aufnahmeort oder einer zwischengeschalteten Verteilstelle.
– Für den Fall, dass die Evakuierung über Verteilstellen erfolgen soll (in der Regel nur bei der Evakuierung eines erweiterten Gebiets), ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Verteilstelle befindet, für den Betrieb der Verteilstelle und ggf. für weitere Verkehrslenkungsmaßnahmen auf eigenem Gebiet zuständig.
– Der für die Aufnahme der Evakuierten zuständigen Katastrophenschutzbehörde obliegen die Aufnahmeplanungen. Die Zuständigkeit der aufnehmenden Katastrophenschutzbehörde beginnt im Fall der Evakuierung über Verteilstellen bereits mit der Planung für die Abholung von Evakuierten ohne Transportmittel am Ort der Verteilstelle bzw. mit den Planungen für die Lenkung des Evakuierungsverkehrs auf eigenem Gebiet.
– Katastrophenschutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiet vom Evakuierungsverkehr lediglich berührt wird, haben – soweit notwendig – Planungen für die Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrsstroms auf den Evakuierungswegen zu erstellen, z.B. Information von Abschleppunternehmen und Tankstellen, ggf. Versorgung von Personen im Stau.
Die Planungen sind aufeinander abzustimmen und in einem einheitlichen Evakuierungsplan zusammenzufassen. Gleiches gilt, wenn für die Verlegung und die Aufnahme mehrere Katastrophenschutzbehörden zuständig sind. Die Koordinierung obliegt der zuständigen Regierung; erstreckt sich die Evakuierung über mehrere Regierungsbezirke, obliegt die Koordinierung dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) oder einer vom StMI bestimmten Regierung. Im Rahmen der Koordinierungsfunktion ist insbesondere der überregionale Transportmitteleinsatz abzustimmen sowie der Übergang von der Verlegungs- zur Aufnahmeplanung.
Erfolgt die Evakuierung ganz oder teilweise auf dem Verkehrspfad Straße, hat entsprechend der Zuständigkeit für die Koordinierung der Planungen die zuständige Regierung oder das StMI in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Polizeipräsidium/den zuständigen Polizeipräsidien und ggf. unter Einbeziehung der Autobahndirektionen und Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben einen Verkehrslenkungsplan zu erstellen.

4. Umfang der Evakuierungsplanungen

Im Wege der allgemeinen Katastrophenschutzplanung sind die Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, ereignisunabhängig wesentliche Daten entsprechend den Nrn. 2 und 3 der RE Evakuierungsplanung zu erheben, um anhand dieser Daten mit kurzer Vorbereitungszeit Evakuierungen durchführen zu können.
In diesem Zusammenhang hat jede Katastrophenschutzbehörde auch einen Aufnahmeplan als Konzept nach Maßgabe der Nr. 5 zu erstellen.
Besondere Evakuierungsplanungen sind im Zusammenhang mit der Erstellung von Katastrophenschutz-Sonderplänen für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial oder im Bereich sonstiger Gefahrenpotenziale anzulegen. Bei der Erstellung entsprechender Evakuierungsplanungen sind ggf. zusätzliche gesonderte fachspezifische und Regelungen zu berücksichtigen, die von den nachfolgenden allgemeinen Vorgaben der Nrn. 4 und 5 abweichen können.
Die Evakuierungsplanungen sind mindestens alle zwei Jahre fortzuschreiben.

4.1 Anwesenheitsbevölkerung

In der Regel kann bei der Evakuierungsplanung auf die ständige Wohnbevölkerung abgestellt werden.
Die Anwesenheitsbevölkerung im Sinn von Nr. 2.2.1 der RE Evakuierungsplanung ist nur dann zu ermitteln, wenn diese aus allgemein erkennbaren Umständen in erheblichem Maße von der ständigen Wohnbevölkerung abweichen kann, z.B. bei einer hohen Zahl von Pendlern in Großstädten, in touristisch geprägten Gebieten, in Industriegebieten sowie bei besonderen Einrichtungen im potenziellen Evakuierungsgebiet, z.B. Fußballstadien, Universitäten.

4.2 Umgang mit Tieren

Hier gilt der Grundsatz, dass die Evakuierung von Tieren im Sinn von Nr. 2.2.3 der RE Evakuierungsplanung grundsätzlich nachrangig gegenüber der Evakuierung von Menschen ist. Es sind jedoch sowohl im Rahmen der allgemeinen als auch der besonderen Evakuierungsplanung Vorkehrungen zu treffen, um gefährdete Nutztierbestände im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu evakuieren.
Sollte eine gleichzeitige Evakuierung der Tierbestände nicht möglich sein, soll die Bevölkerung angehalten werden, die Nutztiere vor der Evakuierung (der Menschen) noch mit Futter zu versorgen.

4.3 Bedarfsermittlung für Transportmittel

Der von der Katastrophenschutzbehörde zu deckende Bedarf an Transportmitteln für die Bevölkerung (ohne Personen in besonderen Einrichtungen) ist nach den örtlichen Verhältnissen zu ermitteln und im Plan anzugeben. Als Faustregel ist anzunehmen, dass 75 % der zu evakuierenden Personen das Evakuierungsgebiet mit einem privaten Transportmittel oder als Mitfahrer in einem Transportmittel verlassen werden. In großstädtischen Bereichen kann dieser Wert niedriger liegen.
Bei längerfristigen Evakuierungen, z.B. bei kerntechnischen Unfällen, ist damit zu rechnen, dass die zu Evakuierenden Gepäck in erheblichem Umfang mit sich führen. In diesen Fällen ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, dass nur ca. zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Plätze des Transportmittels mit Personen belegt werden können.
Der Bedarf an Transportmitteln ist, ggf. gegliedert in Evakuierungsbezirke, in einer Übersicht darzustellen.

4.4 Evakuierungsaufruf an die betroffene Bevölkerung

Der Text für den Evakuierungsaufruf an die betroffene Bevölkerung, der z.B. per Rundfunkdurchsage verbreitet werden kann, ist im Rahmen der Planung vorzubereiten und soll folgende Angaben enthalten:
– Ankündigung einer Mitteilung der Führungsgruppe Katastrophenschutz (der zuständigen Behörde);
– Unterrichtung über die Gefahrenlage (Art, Ort und Ausmaß) und die Notwendigkeit der Evakuierung;
– ggf. Hinweis, ob besondere Einrichtungen, wie z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, geschlossen evakuiert werden;
– Bekanntgabe des Aufnahmeobjekts/-gebiets oder der eingerichteten Verteilstellen, die aufgesucht werden sollen, sowie der jeweiligen Evakuierungsrouten;
– Hinweise zur persönlichen Vorbereitung (z.B. Mitnahme von Ausweis, Geld, persönlichen Dokumenten, notwendigen Medikamenten, Decken und Isomatten oder Luftmatratzen) und auf die Möglichkeiten, das Evakuierungsgebiet mit eigenen Transportmitteln zu verlassen;
– Bekanntgabe der Bereitstellung öffentlicher Transportmittel, der Sammelplätze und der voraussichtlichen Abfahrtszeiten;
– Aufforderung der Personen, die ihre Wohnung nicht ohne fremde Hilfe verlassen können, sich soweit möglich an das Bürgertelefon der Katastrophenschutzbehörde zu wenden sowie sich durch ein besonderes Zeichen (z.B. gut sichtbares weißes Tuch im Fenster) bemerkbar zu machen;
– Hinweis auf das ordnungsgemäße Verlassen und Sichern der Häuser und den Schutz des Evakuierungsgebiets durch die Polizei;
– Hinweis, über welche weiteren Informationswege Informationen zum Ereignis und Verhaltensempfehlungen abrufbar sind, z.B. Internetseite der Katastrophenschutzbehörde;
– ggf. Hinweise hinsichtlich Unterbringung und Versorgung von Nutztierbeständen.
Der Evakuierungsaufruf kann auch auf mehrere Rundfunkdurchsagen aufgeteilt werden.

4.5 Verteilstellen

Für den Fall, dass die ggf. zu Evakuierenden keinem festen Aufnahmeobjekt oder -gebiet zugewiesen werden sollen, kann die Evakuierung über Verteilstellen geplant werden. Aufgabe der Verteilstellen ist es, die dort eintreffenden zu Evakuierenden den Aufnahmelandkreisen zuzuweisen und ggf. kurzfristig zu beherbergen bis eine Transportmöglichkeit in den Aufnahmelandkreis zur Verfügung steht
– Information der Betroffenen über das Ereignis,
– Weitervermittlung der evakuierten Bevölkerung in die Aufnahmegebiete,
– Bereitstellung von Betreuungskapazitäten und Verpflegungsmöglichkeiten für die Zeit des Aufenthalts der Betroffenen in der Verteilstelle.
Für den Betrieb von Verteilstellen sollen Objekte ausgewählt werden, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen geeignet sind (z.B. Schulen, Sportanlagen u. ä. Einrichtungen).

4.6 Registrierung

Zur Sicherstellung der Vermisstensachbearbeitung sind die Evakuierten spätestens am Aufnahmeort zu registrieren. Ist mit einem längeren Verbleib der Evakuierten (mehrere Wochen) am Aufnahmeort zu rechnen, ist auch eine melderechtliche Erfassung der Evakuierten durch die zuständige Meldebehörde zu veranlassen.

5. Allgemeine Aufnahmeplanung

Für die Aufnahme von Evakuierten ist eine Konzeption zu erstellen, die die allgemeine Katastrophenschutzplanung ergänzt.

5.1 Fallkonstellationen

Bei der allgemeinen Aufnahmeplanung sind grundsätzlich folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden.

5.1.1 Örtliche/Überörtliche Unterbringung (Stufe 1)

Grundsätzlich ist jede Katastrophenschutzbehörde dafür zuständig, Betroffene einer Evakuierung möglichst im eigenen Zuständigkeitsbereich unterzubringen und hierfür entsprechende Aufnahmeplanungen zu erstellen.

5.1.2 Regionale Unterbringung (Stufe 2)

Bei größeren Evakuierungsmaßnahmen kann es erforderlich werden, Betroffene einer Evakuierung im Zuständigkeitsbereich anderer Kreisverwaltungsbehörden unterzubringen. Die Koordinierung der überregionalen Aufnahme obliegt der zuständigen Regierung und kann ggf. über eine oder mehrere Verteilstellen erfolgen.

5.1.3 Landesweite Unterbringung (Stufe 3)

Sollten auch die Aufnahmemöglichkeiten im Regierungsbezirk nicht ausreichen, kann im Wege der Katastrophenhilfe eine Verteilung der Evakuierten auf Teile von Bayern oder auf ganz Bayern erfolgen. Die Verteilung der Evakuierten soll in diesem Fall über eine oder mehrere Verteilstellen erfolgen. Die überregionale Aufnahme wird in diesem Fall nach einem vom StMI festzulegenden Verfahren koordiniert. Das Nähere regelt ein IMS.

5.1.4 Bundesweite Unterbringung (Stufe 4)

Sollten aufgrund der Ausmaße des Ereignisses auch die in Bayern vorhandenen Aufnahmemöglichkeiten nicht ausreichen, können Betroffene einer Evakuierung im Wege der Katastrophenhilfe zum Teil in anderen Bundesländern untergebracht werden (siehe Anlage 4 der RE Evakuierungsplanung).

5.1.5 Aufnahme von Evakuierten aus anderen Bundesländern bzw. aus dem grenznahen Ausland

Sollten andere Bundesländer oder benachbarte Staaten das StMI entsprechend der Anlage 4 der RE Evakuierungsplanung um die Unterstützung bei der Aufnahme von Betroffenen einer Evakuierung ersuchen, erfolgt die Entgegennahme der Evakuierten (und somit auch der Zuständigkeitsübergang) an den hierzu im bayerischen Grenzgebiet eingerichteten Verteilstellen. Von diesen Verteilstellen werden die Evakuierten auf die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern weiterverteilt.

5.2 Grundplanung für die Aufnahme von Evakuierten

5.2.1 Aufnahmekapazität

Jede Kreisverwaltungsbehörde hat als Teil der allgemeinen Katastrophenschutzplanung sicherzustellen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf etwaige ad hoc auftretende Evakuierungen (z.B. Deichbruch, Gasaustritt) vorbereitet ist. Die Unterstützung anderer Kreisverwaltungsbehörden bei der Aufnahme von Evakuierten soll nur in außergewöhnlichen Fällen notwendig werden.
Hierfür haben die Kreisverwaltungen mindestens eine Konzeption für den nachfolgend festgelegten Personenumfang (Grundverfügbarkeit) zu erstellen:
Kreisverwaltungsbehörden mit weniger als 50 000 Einwohnern
für 1 000 Personen
Kreisverwaltungsbehörden mit mehr als 50 000 Einwohnern
für 1 400 Personen

5.2.2 Einsatz im Rahmen der Katastrophenhilfe

Die Konzeption soll zugleich so ausgestaltet werden, dass sie zur Aufnahme von evakuierten Personen aus anderen Kreisverwaltungsbehörden, Regierungsbezirken bzw. anderen Ländern oder Staaten (Nrn. 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5) im Wege der Katastrophenhilfe nach Art. 7 Abs. 4 und 5 BayKSG, ggf. in Verbindung mit Art. 9 BayKSG, dienen kann.
Für die Aufnahme und Unterbringung von Personen im Wege der Katastrophenhilfe ist bei der Erstellung der Sonderplanung für die Stufen 2 (Nr. 5.1.2) und 3 (Nr. 5.1.3) und für die länder- bzw. staatenübergreifende Unterbringung (Nrn. 5.1.4, 5.1.5) davon auszugehen, dass 25 % der Aufzunehmenden mit einem von der aufnehmenden Kreisverwaltungsbehörde zu organisierenden Transportmittel an der Verteilstelle abzuholen sind.
Für Personen, die mit einem eigenen Transportmittel oder als Mitfahrer in einem selbst organisierten Transportmittel das Gebiet der aufnehmenden Kreisverwaltungsbehörde aufsuchen, ist in der Konzeption jeweils eine zentrale Anlaufstelle vorzusehen, die diese Personen ansteuern sollen und deren Adresse ihnen ggf. von einer eingerichteten Verteilstelle mitgeteilt wird. An der Anlaufstelle soll den Evakuierten eine konkrete Unterbringungsmöglichkeit zugewiesen werden.
Das Nähere zum Verfahren zur Aufnahme von Evakuierten im Wege der Katastrophenhilfe wird per IMS geregelt.

5.2.3 Ausgestaltung der Unterbringungsmöglichkeiten

Die Grundverfügbarkeit soll primär durch geeignete Sport- und Versammlungshallen sowie Schulen abgedeckt werden. Zusätzlich können hierbei aber auch bereits vorhandene Unterbringungsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben wie z.B. Hotels, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen usw. mit berücksichtigt werden.
Die Unterbringungsmöglichkeiten der Grundverfügbarkeit sollten innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung stehen und dafür geeignet sein, die aufgenommenen Personen mindestens 48 Stunden unterzubringen.
Es empfiehlt sich, in die Grundverfügbarkeit auch Unterbringungsmöglichkeiten einzubeziehen, die in wesentlich kürzerer Zeit verfügbar oder für eine längerfristige Unterbringung (Kategorien zwei bis sieben Tage, mehr als sieben Tage) geeignet wären.
Ergänzend können zur Ausgestaltung der Unterbringungsmöglichkeiten die Hinweise in Anlage 3 der RE Evakuierungsplanung herangezogen werden.

6.  Information der von der Planung betroffenen Bevölkerung

Die von besonderen Evakuierungsplanungen betroffene Bevölkerung ist in geeigneter Weise und in regelmäßigen Abständen über die Grundzüge der Planung der Katastrophenschutzbehörde zu informieren. Einrichtungen, die in besonderem Maße von der Evakuierungsplanung betroffen sind, sind regelmäßig gesondert über die sie betreffenden Planungen zu informieren.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
Die Bekanntmachung über die Richtlinien für Evakuierungsplanungen vom 2. Juni 1980 (MABl. S. 306) tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlage 

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