Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS
¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften) Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS gemäß § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII, auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1 Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches
1. Gegenstand und Zweck der Förderung
1.1
¹Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze). ²Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). ³Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII an Grundschulen, Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, Wirtschaftsschulen, Realschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt Lernen und emotionale und soziale Entwicklung auf der Grundlage der Konzeption „Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS“. ⁴Die Verantwortungsbereiche der schulischen Beratungsdienste, der Förderlehrkräfte, der Werkmeisterinnen und Werkmeister, der heilpädagogischen Förderlehrkräfte und der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen (Art. 60, 78 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) bleiben davon unberührt. ⁵Die Verpflichtung der Schulen zur Zusammenarbeit mit der JaS ist in Art. 31 BayEUG begründet.
1.2 Ziele, Zielgruppe und Maßnahmen
1.2.1
¹JaS richtet sich an junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. ²Die Bedarfe zeigen sich insbesondere in Form von erheblichen erzieherischen, psychosozialen und familiären Problemen, Schulverweigerung, plötzlichem Leistungsabfall, erhöhter Aggressivität und Gewaltbereitschaft, Mobbing, sozialer Isolation, Einsamkeit und depressiven Zügen, Verantwortungsübernahme anstelle von Eltern, einer erschwerten sozialen und beruflichen Integration aufgrund von individuellen und/oder sozialen Schwierigkeiten sowie aufgrund eines benachteiligungsrelevanten Migrationshintergrundes. ³JaS richtet sich nicht an die gesamte Schülerschaft.
1.2.2
¹Ziel ist es, die Entwicklung dieser jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. ²Schule ist ein geeigneter Ort, an dem die Jugendhilfe mit ihrem Leistungsspektrum frühzeitig und nachhaltig auf die Entwicklung des Individuums altersspezifisch einwirken und auch Eltern rechtzeitig erreichen kann. ³Durch den Einsatz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt an der Schule wird ein Jugendhilfeangebot mit niederschwelligem Zugang zur Zielgruppe geschaffen.
1.2.3
¹Kernaufgabe der JaS ist die Beratung der jungen Menschen (Einzelfallhilfe), um Lebensbewältigungsstrategien für den Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu entwickeln. ²Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten des Jugendamtes und der JaS-Fachkräfte untereinander zu, um Übergänge gut zu gestalten und niederschwellige Unterstützung am Ort Schule zu ermöglichen. ³Der Erwerb von sozialen Kompetenzen und Arbeitstugenden sowie die Befähigung zur Konfliktbewältigung können daneben mit Methoden der sozialen Gruppenarbeit ergänzend ermöglicht werden. ⁴Die soziale Integration des/der Einzelnen wird gezielt durch Kontakte im Gemeinwesen angebahnt und unterstützt.
1.2.4
¹Jungen Menschen sollen Entwicklungschancen eröffnet werden. ²Eltern/Personensorgeberechtigte und sonstige Erziehungsberechtigte werden bei Bedarf beraten mit dem Ziel der Lösung von Problemsituationen in der Familie und/oder im sozialen Umfeld. ³Sie sollen zur Zusammenarbeit mit der Schule und gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen und Diensten entsprechend der Bedarfslagen motiviert werden. ⁴Dabei sollen ihnen die Entwicklungschancen ihrer Kinder und Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. ⁵Die Fachkraft der JaS kann dies zum Beispiel durch die Beteiligung an und Durchführung von Themenabenden zu Erziehungsfragen unterstützen.
1.2.5
¹Bei gravierenden familiären oder erzieherischen Problemen kann unter der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes auch die Vermittlung weiterer Leistungen der Jugendhilfe angezeigt sein. ²Die JaS ist mit den Sozialen Diensten des Jugendamts strukturell eng zu verzahnen sowie insbesondere mit den Erziehungsberatungsstellen, den schulischen Beratungsdiensten, den Suchtberatungsstellen, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter und der Jugendberufsagentur, den Kindertageseinrichtungen, weiteren Angeboten der Jugendsozialarbeit sowie der offenen und verbandlichen Jugendarbeit zu vernetzen. ³Die Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz ist auf- und auszubauen.
1.2.6 Anforderungen und Leistungsinhalte
1.2.6.1 Strukturqualität
Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
– Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die bedarfsgerechte Bereitstellung von JaS; eine Aufgabenübertragung ist an geeignete, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zulässig.
– Für JaS-Stellen in freier Trägerschaft ist eine eindeutige fachliche Anbindung beim Jugendamt, insbesondere durch eine qualifizierte, verantwortliche Ansprechperson, einen regelmäßigen fachlichen Austausch und die Beteiligungen an Dienstbesprechungen erforderlich.
Konzeption und Kooperationsvereinbarung
–
¹Erstellung einer standortbezogenen Konzeption im Rahmen der staatlichen JaS-Konzeption durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der qualifizierten Jugendhilfeplanung. ²Inhaltliche Bestandteile der Konzeption sind die fachliche Konzeption sowie die Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung.
–
¹Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung (Nr. 3.3) als Grundlage der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Arbeitsfeld JaS (Klärung von Auftrag, Aufgaben und Rollen der Kooperationspartner) unter Federführung des Jugendamts. ²Bei relevanten Veränderungen muss die Initiative für die Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung von der Stelle ausgehen, in deren Verantwortungsbereich sich die Veränderung ergeben hat.
Personalwirtschaft
Fachkräfte, Beschäftigungsverhältnisse
¹Grundsätzlich unbefristete Beschäftigung, sofern keine Gründe wie Vertretung bei Mutterschutz oder Elternzeit etc. eine Befristung erforderlich machen; JaS-Stellenumfang mindestens 0,5 bis 1,0 eines Vollzeitäquivalents. ²Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht möglich.
¹Eine Vollzeitbeschäftigung ist nur bei Tätigkeit, die der Umsetzung des Förderzwecks dient, während der Ferien möglich. ²Der Zuwendungsempfänger hat die Vollzeitbeschäftigung zu begründen.
Arbeiten JaS-Fachkräfte den größten Teil während der schulfreien Zeit nicht und bringen sie diese Arbeitszeit während der Schulzeit ein, bedarf dies einer arbeitsvertraglichen Regelung, die den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes entspricht.
¹Die Bezahlung erfolgt angelehnt an die Tätigkeitsmerkmale des TVöD für Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Staatlich anerkannte Sozialpädagogen. ²Soll eine in Teilzeit beschäftigte JaS-Fachkraft, über die JaS-Aufgaben hinaus, am selben Einsatzort mit weiteren Aufgaben betraut werden, die in der Verantwortung der Schule oder anderer Stellen liegen, ist sicherzustellen, dass es zu keiner Vermischung der Arbeitsbereiche kommt und die Wahrnehmung der JaS-Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Hospitation und Einarbeitung
Verpflichtende Hospitation der JaS-Fachkraft im Jugendamt in der Regel im Gesamtumfang von vier Wochen (20 Arbeitstage), in deren Mittelpunkt vorrangig Abläufe, Zusammenarbeitsprozesse und Strukturen der Jugendhilfe (insbesondere im Bereich der Sozialen Dienste, des Pflegekinderwesens, der Wirtschaftlichen Jugendhilfe) stehen.
Die Organisation der Hospitation liegt in der Verantwortung des Jugendamts.
Der Hospitation liegt ein konkretes Einarbeitungskonzept zu Grunde.
In den ersten drei Monaten der Tätigkeit sollen mindestens fünf Arbeitstage am Stück hospitiert und die Folgetage in gegenseitiger Absprache innerhalb eines Kalenderjahres (ab Beginn der Tätigkeit) erbracht werden.
Die JaS-Fachkraft erhält darüber eine Bestätigung, aus der der Zeitpunkt der jeweiligen Teilnahme sowie der Inhalt hervorgehen.
¹Für JaS-Fachkräfte, die Berufserfahrung in den Sozialen Diensten (ASD) des zuständigen Jugendamts bereits erworben haben, entfällt die Verpflichtung zur Hospitation. ²Wurde die oben genannte Berufserfahrung in einem anderen Jugendamtsbezirk erworben, verkürzt sich die Hospitationszeit auf eine Woche.
Sicherstellung der JaS-spezifischen Einarbeitung durch den jeweiligen Anstellungsträger in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, sofern JaS in Trägerschaft eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe durchgeführt wird.
Fortbildung
¹Verpflichtende Teilnahme der erstmals in der JaS tätigen Fachkraft am Kurs „Basiswissen JaS: Jugendsozialarbeit an Schulen: ,Gemeinsam… geht´s besser!‘“ beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Bayerisches Landesjugendamt in der Regel nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit auf der JaS-Stelle. ²Die Anmeldung beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt kann erst nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. ³Dem ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt obliegt die Planungs- und Umsetzungsverantwortung für die Fortbildungsangebote für alle staatlich geförderten Fachkräfte.
Bereits in der JaS tätige Fach- und Führungskräfte sollen die spezifischen Fortbildungsangebote für JaS beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt oder bei den Trägern der freien Jugendhilfe und ihren Akademien nutzen.
Öffentlichkeitsarbeit
Offensive Öffentlichkeitsarbeit unter ausschließlicher Verwendung der Terminologie Jugendsozialarbeit an Schulen und JaS mit Hinweis auf die staatliche Förderung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; Verwendung des JaS-Logos und der Materialien des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
1.2.6.2 Prozessqualität
Aufbau und Pflege einer tragfähigen Zusammenarbeit zwischen JaS und Schule; hierzu ist insbesondere ein Prozess der Klärung der jeweiligen Rollen erforderlich.
Einzelfallhilfe
– Sozialpädagogische Diagnostik.
– Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und sozialen Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten in intensiver Zusammenarbeit mit Schulleitung, schulischen Beratungsdiensten und Lehrkräften.
– Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten (zum Beispiel Einzelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden, Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontaktes mit Lehrkräften, weiteren Fachkräften der Jugendhilfe und gegebenenfalls der Agentur für Arbeit).
– Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten in der Schule, mit Lehrkräften, Mitschülerinnen und Mitschülern, zu Hause mit den Eltern, anderen Erziehungsberechtigten, Geschwistern und im sozialen Umfeld.
– Hinwirkung auf die Einleitung eines Hilfeplanverfahrens beim Sozialen Dienst des Jugendamtes, sofern sich im Rahmen der JaS-Tätigkeit ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet.
– Gegebenenfalls Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII.
Mitwirkung bei der Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII
– Information und Hinzuziehung der in Fragen des Kinderschutzes nach § 8b SGB VIII insoweit erfahrenen Fachkraft im Jugendamt beziehungsweise beim anerkannten Träger der freien Jugendhilfe bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung.
– Mitwirkung bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos.
– Unterstützung bei der Einleitung notwendiger Hilfen durch die zuständige Fachkraft des Jugendamtes.
Kooperation
– Kooperation mit allen regional relevanten Institutionen/Einrichtungen insbesondere gemäß Nr. 1.2.5, entsprechend ihrer Bedeutung.
–
¹Beteiligung an der Klärung von Schnittstellen beim Einsatz neuer Dienste und außerschulischer Angebote in der Schule. ²Die Einleitung frühzeitiger Abstimmungsprozesse, die Bereitstellung eines eigenen Raums für die JaS, der Voraussetzung für die Tätigkeit ist, obliegt der Schulleitung im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für den Schulbetrieb.
– Fortschreibung und gegebenenfalls Konkretisierung der Kooperationsvereinbarung bei relevanten Veränderungen, zum Beispiel bei Schulleitungs- oder Trägerwechsel oder dem Einsatz zusätzlicher Dienste, insbesondere wenn es im Ausnahmefall zu einem gleichzeitigen Einsatz einer Schulsozialpädagogin oder eines Schulsozialpädagogen kommt (Art. 60 Abs. 3 BayEUG).
1.2.6.3 Ergebnisqualität
Dokumentation der Tätigkeit und Sicherung der Ergebnisse auf der Grundlage der Vorgaben der Bewilligungsbehörde zur Erstellung des sachlichen und rechnerischen Berichts im Rahmen des Verwendungsnachweises; Nutzung der hierfür staatlich bereitgestellten Excel-Tabellen oder adäquater Dokumentationsinstrumente; Einhaltung der hierzu ergangenen Regelungen durch den Träger und die Fachkraft.
Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie Überprüfung der JaS hinsichtlich ihrer Wirksamkeit (Evaluation).
2. Zuwendungsempfänger
¹Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die JaS durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind. ²Kreisangehörige Gemeinden können nur im Falle der Genehmigung vor dem 31. Dezember 2010 und unter der Voraussetzung einer strukturierten Kooperation und Anbindung an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie der Benennung eines verantwortlichen, fachlich qualifizierten Ansprechpartners eine Zuwendung erhalten. ³Bei einem Wechsel des JaS-Personals einer kreisangehörigen Gemeinde oder eines Schulverbandes ist die Trägerschaft richtlinienkonform zu ändern.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
¹Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Benehmen mit dem jeweiligen Schulamt beziehungsweise bei Berufs-, Berufsfachschulen und Förderzentren beziehungsweise Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung mit der jeweiligen Regierung, bei Real- und Wirtschaftsschulen mit den Ministerialbeauftragten den Bedarf für die JaS an öffentlichen Schulen mittels einer Bedarfsanalyse im Rahmen seiner planerischen Tätigkeiten festzustellen. ²Dieser ist anhand relevanter sozialräumlicher Kriterien nach § 80 SGB VIII durch das Jugendamt und die Schule zu belegen und durch den Jugendhilfeausschuss zu bestätigen.
3.2
¹Es ist ein auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie in Federführung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erarbeitetes Konzept für die JaS-Maßnahme vorzulegen; dabei sind die Schule und gegebenenfalls das Schulamt, die Regierung (bei Förderzentren, Berufs- und Berufsfach- und Förderschulen), der Ministerialbeauftragte (bei Real- und Wirtschaftsschulen) sowie der Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen. ²Das Konzept beinhaltet eine Bedarfsanalyse, eine Leistungsbeschreibung und eine Stellenbeschreibung, die das Profil der JaS an der betreffenden Schule fixiert. ³Aus der Konzeption muss deutlich die Fokussierung auf die Zielgruppe der sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen hervorgehen. ⁴Die vorrangige Tätigkeit muss dabei die individuelle Hilfe und Beratung für den einzelnen jungen Menschen darstellen. ⁵Die Verpflichtung zur Umsetzung des Konzeptes wird von den Beteiligten durch ihre Unterschrift bestätigt. ⁶Das Konzept ist regelmäßig fortzuschreiben.
3.3
¹Zwischen dem Jugendamt, der Schule und gegebenenfalls dem Träger der freien Jugendhilfe, dem Schulamt, der Regierung (bei Berufs-, Berufsfach- und Förderschulen sowie Förderzentren) und dem Ministerialbeauftragten (bei Real- und Wirtschaftsschulen) ist eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. ²Hierin sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren.
3.4
Es ist eine Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein Staatlich anerkannter Sozialpädagoge einzusetzen.
3.5
Abweichend von Nr. 3.4 kann von der Bewilligungsbehörde eine Besetzung mit den nachstehenden Qualifikationen genehmigt werden: Diplom-Pädagoginnen (Univ.)/Diplom-Pädagogen (Univ.) mit universitärer Ausbildung; Absolventinnen und Absolventen eines sechs-semestrigen universitären Studiengangs mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften und einschlägiger Berufserfahrung mit der Zielgruppe in der Jugendhilfe von in der Regel drei Jahren.
3.6
Der JaS muss ein eigener Raum in der Schule mit der erforderlichen Ausstattung (PC, Telefon, Internetanschluss, abschließbarer Aktenschrank) zur Verfügung stehen, in dem die Jugendhilfeaufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden können.
3.7
¹Der Beschäftigungsumfang je Fachkraft an einem Einsatzort muss mindestens 0,5 eines Vollzeitäquivalents betragen. ²Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht möglich. ³Dies gilt auch dann, wenn an der Schule bereits eine JaS-Fachkraft mit 0,5 eines Vollzeitäquivalents tätig ist.
3.8
¹Grundsätzlich ist der Einsatzort eine Schule. ²Sind an einem Schulstandort mehrere Schulen organisatorisch und räumlich verbunden, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner JaS-Bedarfsplanung diese Konstellation als einen Einsatzort bewerten.
3.9
¹Die Tätigkeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft darf sich maximal auf zwei Schulstandorte mit je der Hälfte ihrer Arbeitszeit erstrecken. ²Dies gilt gleichermaßen für Mittelschulverbünde.
3.10
Abweichend von Nr. 3.9 kann eine vollzeitbeschäftigte JaS-Fachkraft mit je 0,33 eines Vollzeitäquivalents an drei Standorten eines Mittelschulverbundes tätig sein.
3.11
¹An besonders belasteten Schulen oder an Schulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern, an denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits Jugendsozialarbeit mit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft ohne staatliche Förderung vorhält, kann eine weitere Fachkraft staatlich gefördert werden, sofern der Bedarf entsprechend der Bedarfsanalyse vom Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde. ²Ausgeschlossen sind der Ersatz beziehungsweise die Reduzierung des Stundenanteils der ohne staatliche Finanzierung geschaffenen Stelle. ³Im Falle der Reduzierung des Bedarfs reduziert sich die staatliche Förderung im gleichen Verhältnis. ⁴Der nach Reduzierung verbleibende Stellenanteil muss jedoch mindestens 0,5 eines Vollzeitäquivalents betragen.
3.12
¹Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, angebotene Finanzierungsbeteiligungen Dritter sowie Sonstiger (Sachaufwandsträger der Schulen) in Anspruch zu nehmen. ²Rechtliche Vorgaben für das Sponsoring sind zu beachten.
3.13
¹Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus. ²Die Gesamtfinanzierung, an der sich auch der Sachaufwandsträger der Schule durch Übernahme der Raumkosten beteiligt und darüber hinaus beteiligen kann, muss bei Antragstellung gesichert sein und schriftlich bestätigt werden. ³Sobald die konkrete Beschlussfassung vorliegt, ist diese der Regierung vorzulegen.
3.14
¹Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. ²Geldspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. ³Beträgt die Höhe der Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber dem nicht entgegenstehen.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1
¹Die nicht rückzahlbare Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung. ²Die Zuwendung beträgt bis zu 16 360 € (Pauschale) für eine vollzeitbeschäftigte JaS-Fachkraft.
4.2
¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die entsprechend der Nrn. 3.4 und 3.5 beschäftigten JaS-Fachkräfte. ²Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Teil der Pauschale berücksichtigt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit (Vollzeitäquivalent) entspricht. ³Die Pauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine Stelle nicht besetzt ist oder insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. ⁴Dies gilt nicht, wenn eine Ersatzkraft beschäftigt wird und entsprechende Personalausgaben für den Anstellungsträger tatsächlich anfallen.
4.3
Nicht zuwendungsfähig sind:
4.3.1
¹Bereits bestehende, bisher nicht nach dieser Richtlinie geförderte Angebote der Jugendsozialarbeit, insbesondere von den Kommunen in eigener Verantwortung realisierte Angebote der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und Angebote im Rahmen des Gesamtkonzeptes Kindertagesbetreuung einschließlich Hort sowie Maßnahmen im Rahmen der Schulentwicklung, die Praxisklassen, Übergangsklassen, offene und gebundene Ganztagsschulen, Angebote der schulischen Beratungsdienste und Angebote der schulbezogenen Jugendarbeit. ²Gleiches gilt für Maßnahmen des Bundes und der Bundesagentur für Arbeit (zum Beispiel Berufsorientierung oder Berufseinstiegsbegleitung).
4.3.2
Angebote der JaS, die früheren Maßnahmen nachfolgen, die ohne staatliche Förderung im Laufe der letzten zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung durchgeführt worden sind.
5. Mehrfachförderungen
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
Teil 2 Verfahren
6. Zuwendungsverfahren
¹Die Regierung, in deren Bereich die JaS-Maßnahme durchgeführt wird, ist für das Zuwendungsverfahren zuständig. ²Sie entscheidet nach fachlichen Prioritätensetzungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die staatliche Förderung. ³Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
7. Antragsstellung
¹Der Erstantrag besteht aus dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses, einem aussagekräftigen Konzept mit Bedarfsanalyse, der Leistungs- und Stellenbeschreibung, der Kooperationsvereinbarung sowie einem Ausgaben- und Finanzierungsplan gemäß Nr. 3. ²Er ist drei Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. ³Übernimmt ein Träger der freien Jugendhilfe die Trägerschaft, ist der Antrag vier Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn beim zuständigen Jugendamt einzureichen. ⁴Das Jugendamt leitet den Antrag ergänzt um eine Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung (siehe Nr. 3.13) an die zuständige Regierung weiter. ⁵Anträge zur Fortführung laufender staatlich geförderter JaS-Maßnahmen sind bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, bei freier Trägerschaft über das zuständige Jugendamt, bei der zuständigen Regierung einzureichen. ⁶Änderungen insbesondere konzeptioneller Art, in der Trägerschaft, beim Personal und der Finanzierung sind der zuständigen Regierung unverzüglich mitzuteilen. ⁷Alle zuwendungsrelevanten Unterlagen, insbesondere Qualifikationsnachweis der JaS-Fachkraft, Arbeitsvertrag, Hospitationsbestätigung des Jugendamts, Teilnahmebestätigung an der Fortbildung „Basiswissen JaS: Jugendsozialarbeit an Schulen: ,Gemeinsam… geht´s besser‘“ beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8. Verwendungsnachweis, Datenschutz
¹Der Verwendungsnachweis, bestehend aus sachlichem und rechnerischem Bericht, ist vom Zuwendungsempfänger zu erstellen. ²Er ist bis zum 31. März des Folgejahres der Bewilligungsbehörde in schriftlicher Form zu übermitteln. ³Für die Verwendungsnachweisprüfung ist die Bewilligungsbehörde zuständig. ⁴Die Übermittlung des Verwendungsnachweises durch den Träger ist datenschutzrechtlich gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 44 BayHO und § 86 SGB VIII in Verbindung mit § 13 SGB VIII zulässig. ⁵Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ⁶Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ⁷Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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