Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Auf Grund von Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (FMBl. S. 143) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen seines Geschäftsbereichs.
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
1.2
Allgemeine Grundlagen
1.3
Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen
1.4
Gleichbehandlung
2.
Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)
2.1
Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
2.2
Beurteilungszeitraum
2.3
Personenkreis
2.4
Ausnahmen
2.5
Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
2.6
Beurteilungskriterien
2.7
Verfahren bei der periodischen Beurteilung
3.
Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)
3.1
Einschätzungszeitraum
3.2
Form und Ausgestaltung der Einschätzung
3.3
Verfahren bei Einschätzungen
4.
Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)
4.1
Beurteilungszeitraum
4.2
Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung
4.3
Verfahren bei Probezeitbeurteilungen
5.
Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG)
5.1
Beurteilungszeitraum
5.2
Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung
5.3
Verfahren bei Zwischenbeurteilungen
6.
Anlassbeurteilung
7.
Beurteilungsbeiträge
8.
Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)
8.1
Voraussetzungen, Verfahren
8.2
Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen
8.3
Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen
9.
Übergangsregelungen
10.
Sonstiges
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:
derzeit nicht belegt
Anlage 2:
derzeit nicht belegt
Beurteilungsbogen für die periodische Beurteilung/Zwischenbeurteilung/Beurteilungsbeitrag/Anlassbeurteilung
Beurteilungsbogen für die Probezeitbeurteilung
Beurteilungsbogen für die Einschätzung während der Probezeit
Feststellungsbogen für die gesonderte Leistungsfeststellung
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).
1.2 Allgemeine Grundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Grundlagen:
– Teil 4 des Leistungslaufbahngesetzes,
–
Abschnitte 3 und 5 VV-BeamtR.
1.3 Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen
¹Bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen sind § 95 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX), Art. 21 LlbG sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) zu beachten. ²Auf Nr. 9 TeilR – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR). ³Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellung (vgl. auch Abschnitt 5 Nr. 6.1.2 VV-BeamtR). ⁴Die nach diesen Vorschriften gebotene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen an einzelnen Beurteilungen ist nach Absprache mit der Hauptschwerbehindertenvertretung nur auf schriftlichen Antrag der betroffenen Beamten und Beamtinnen erforderlich. ⁵Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen sind rechtzeitig und schriftlich vor der Erstellung der Beurteilungen auf die Beteiligungsmöglichkeit hinzuweisen. ⁶Vor einer periodischen Beurteilung hat die Dienststellenleitung die Schwerbehindertenvertretung des Amts schriftlich über die bevorstehende Beurteilung in Kenntnis zu setzen. ⁷Auf die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX wird hingewiesen.
1.4 Gleichbehandlung
¹Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen bevorzugt oder benachteiligt werden. ²Eine Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragte beziehungsweise als Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 4 VV-BeamtR). ³Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften insbesondere bei den Einzelmerkmalen gemäß Nr. 2.6.1 (Quantität) und Nr. 2.6.7 (Einsatzbereitschaft und Motivation) ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. ⁴Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG). ⁵Bei Dienststellen ohne Gleichstellungsbeauftragte wirken die dafür bestellten Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen (Art. 15 Abs. 2 BayGlG) als Mittler zwischen Antragsteller und Antragstellerinnen – zu Beurteilende – und den zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayGlG mit.
2. Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)
2.1 Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
2.1.1
¹Alle drei Jahre erfolgt eine periodische Beurteilung. ²Beurteilungsjahre sind 2017, 2020 usw. ³Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 30. September des jeweiligen Beurteilungsjahrs.
2.1.2
¹Der periodischen Beurteilung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Zeitraum vom 1. Oktober des vorangegangenen Beurteilungsjahrs bis zum 30. September des aktuellen Beurteilungsjahrs zugrunde zu legen. ²Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der Beurteilungszeitraum um die Zeit der Zurückstellung, sofern die Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (zum Beispiel bei Erkrankung des Beamten oder der Beamtin) zurückgestellt wurde – und wenn unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung eine sachgerechte Beurteilung möglich ist.
2.2 Beurteilungszeitraum
Der Beurteilungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ende des der letzten periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird:
– bei der ersten Beurteilung nach Ablauf der Probezeit mit dem Ablauf der Probezeit,
– bei Beamten und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden übernommen wurden, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
– bei nicht im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamten und Beamtinnen, die im regulären Beurteilungszeitraum gemäß Nr. 2.1.2 weniger als sechs Monate Dienst leisteten oder bei denen in diesem Zeitraum weniger als sechs Monate gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes,
– bei Beamten und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 5 Satz 2 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamts entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene.
2.3 Personenkreis
¹Zum jeweils aktuellen periodischen Beurteilungsstichtag sind alle Beamten und Beamtinnen zu beurteilen, deren Probezeit gemäß Art. 12 LlbG am Beurteilungsstichtag beendet ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. ²Es sind auch Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage zu beurteilen (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LlbG). ³Beamte und Beamtinnen, die spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag (das heißt grundsätzlich bis zum 1. April des Folgejahrs) in den Ruhestand treten, sowie Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit im Blockmodell gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG, deren Freistellungsphase spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag beginnt, werden nur auf Antrag beurteilt. ⁴Beamte und Beamtinnen, denen ein Amt in leitender Funktion auf Probe gemäß Art. 13 LlbG in Verbindung mit Art. 46 BayBG übertragen wurde, werden in diesem Amt beurteilt. ⁵Beamte und Beamtinnen, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, werden nur dann periodisch beurteilt, wenn im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet wurde. ⁶Beamte und Beamtinnen, die im dienstlichen Interesse beurlaubt sind, können zum Beurlaubungsstichtag beurteilt werden, sofern von der aufnehmenden Stelle ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beitrag vorliegt. ⁷Gegebenenfalls kommt die Erstellung von Zwischenbeurteilungen für Zeiträume vor Beginn und nach Ende von Beurlaubungen in Betracht, für die keine periodische Beurteilung zu erstellen ist.
2.4 Ausnahmen
2.4.1
¹Eine Zurückstellung ist möglich bei Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG – insbesondere, wenn Gegenstand des Verfahrens eine eng mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung sein kann. ²Eine Zurückstellung ist möglich bei Bestehen eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grunds gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG; hierfür kommt es weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen des Beamten beziehungsweise der Beamtin an. ³Über eine Zurückstellung entscheidet der Beurteiler beziehungsweise die Beurteilerin, die periodische Beurteilung ist gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen.
2.4.2
¹Eine Beurteilung ist grundsätzlich ein Jahr nach Ablauf der Probezeit gemäß Art. 12 LlbG, der Übertragung eines Amts im Wege der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) oder dem Wechsel des fachlichen Schwerpunkts zu erstellen. ²Dies gilt nicht im Fall der Nrn. 2.4.5 und 2.4.6.
2.4.3
¹Eine Beurteilung ist zu erstellen grundsätzlich ein Jahr, frühestens jedoch sechs Monate nach Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich. ²Dies gilt nicht im Fall der Nrn. 2.4.5 und 2.4.6.
2.4.4
¹Bei nicht im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamten und Beamtinnen oder im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamten und Beamtinnen, für die ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beitrag gemäß Nr. 2.3 Abs. 5 nicht vorliegt, ist eine Beurteilung ein Jahr, in Ausnahmefällen sechs Monate nach Wiederaufnahme des Dienstes vorzunehmen, sofern der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Wiederaufnahme (siehe Nr. 2.2 Spiegelstrich 3) beginnt. ²Dies gilt nicht im Fall der Nrn. 2.4.5 und 2.4.6.
2.4.5
Die Beurteilung von Beamten und Beamtinnen, die sechs Monate vor dem Beurteilungsstichtag (das heißt grundsätzlich zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Beurteilungsjahrs) gemäß Nrn. 2.4.2 bis 2.4.4 heranstehen würde, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums grundsätzlich in die periodische Beurteilung zum Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 2.1.1 einbezogen.
2.4.6
Beurteilungen, die nicht zum Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 2.1.1 erfolgen, sollen unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums jeweils erst zum Ende eines Quartals erfolgen.
2.4.7
Wird als Grundlage für Beförderungen eine periodische Beurteilung herangezogen, so ist diese stets bis zum nächsten Beurteilungsstichtag zu verwenden.
2.5 Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
2.5.1
Periodische Beurteilungen sind nach dem Muster der
2.5.2
¹Die Einzelmerkmale und das Gesamturteil sind nach der Punkteskala gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR zu bewerten. ²Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind die in Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 VV-BeamtR beispielhaft genannten Besonderheiten oder die Bewertung eines Einzelmerkmals, das sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte Vorkommnisse gründet, zu erläutern und die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.3 Satz 2 VV-BeamtR) darzulegen. ³Zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes soll die Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung des Ergebnisses der letzten periodischen Beurteilungsrunde erfolgen.
2.5.3
¹Aussagen zur Eignung für die modulare Qualifizierung, die Eignung für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 LlbG beziehungsweise für die Ausbildungsqualifizierung sind nur positiv festzustellen; auf Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR wird verwiesen. ²Mit der Feststellung der Eignung ist kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, auf Teilnahme an einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung oder auf Beförderung verbunden. ³Weitere Bestimmungen der einschlägigen Konzepte zur modularen Qualifizierung (zum Beispiel VV-FachV-btuD) bleiben unberührt. ⁴Beamte und Beamtinnen, die gemäß § 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind (Verwendungsaufstieg), können gemäß Art. 70 Abs. 4 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.2.1 Satz 1 VV-BeamtR in Ämter der Besoldungsgruppe A 12 und höher nur befördert werden, sofern sie gemäß Feststellung in der Beurteilung für Maßnahmen gemäß Art. 20 LlbG in Betracht kommen und entsprechend qualifiziert werden.
2.5.4
¹Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG ist, sofern der Beamte beziehungsweise die Beamtin für eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, bei den Eignungsmerkmalen eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen; eine Aussage kann ebenfalls getroffen werden bei Beamten und Beamtinnen, die bereits in Führungspositionen eingesetzt sind. ²Die Aussage über die Führungsqualifikation ist darauf zu beschränken, inwieweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden ist. ³Setzt die Qualifikation für die nächste Führungsebene eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG voraus, so kann eine positive Aussage zur Eignung für die nächste Führungsebene nur getroffen werden, wenn in der periodischen Beurteilung auch eine positive Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erfolgt, siehe Nr. 2.5.3.
2.5.5
Die Eignung für bestimmte Dienstposten kann von dem Beurteiler beziehungsweise von der Beurteilerin nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich festgestellt werden.
2.5.6
Gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind die fachlichen Leistungen von Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts miteinander zu vergleichen – unabhängig von der Qualifikationsebene, in der sie eingestiegen sind.
2.6 Beurteilungskriterien
¹Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.1 Satz 2 ff. VV-BeamtR bestimmt das StMUV im Folgenden teilweise andere Beurteilungskriterien und gibt vorrangige Erläuterungen zu den zu bewertenden Beurteilungskriterien. ²Bei der Bewertung eines Beurteilungskriteriums reicht die Orientierung am Bemühen des beziehungsweise der zu Beurteilenden nicht aus.
2.6.1
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Quantität) ist die Menge erledigter Aufgaben sowie die Geschwindigkeit bei der Erledigung gestellter Aufgaben zu bewerten.
2.6.2
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriterium (Qualität) ist die Arbeitsgüte, Sorgfalt und Gründlichkeit unter Berücksichtigung und Einbeziehung von inhaltlichen und formalen Vorgaben sowie die Beachtung sämtlicher relevanter Aspekte bei der Sachbearbeitung zu bewerten.
2.6.3
¹Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger) wird das Kriterium „Serviceorientierung“ festgelegt. ²Hierbei ist die Orientierung am Servicebedarf insbesondere von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Kollegen und Kolleginnen, Vorgesetzten, Angehörigen anderer Organisationseinheiten sowie Bürgern und Bürgerinnen zu bewerten.
2.6.4
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriterium (Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten) ist zum einen die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten wie auch die Teamfähigkeit, die Bereitschaft, mit Kollegen und Kolleginnen zusammenzuarbeiten, der wertschätzende Umgang mit Kollegen und Kolleginnen sowie das Informations- und Kommunikationsverhalten zu bewerten.
2.6.5
¹Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriterium (Führungserfolg) ist insbesondere die Organisation des Verantwortungsbereichs, der Grad der Delegation, die Autorität, fachliche Anleitung und Aufsicht sowie die Orientierung an und Umsetzung von Zielsetzungen und Zielvereinbarungen zu bewerten. ²Eine Bewertung erfolgt nur bei Beamten und Beamtinnen, die im Beurteilungszeitraum tatsächlich Aufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen haben. ³Zu diesem Personenkreis zählen im Geschäftsbereich des StMUV insbesondere die Leitung einer Behörde, die Leitung einer Abteilung, die Leitung eines Referats/Sachgebiets/Sachbereichs oder einer vergleichbaren Organisationseinheit sowie die Leitung einer Flussmeisterstelle. ⁴Bei deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen erfolgt eine Bewertung nur, soweit sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten tatsächlich Aufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen haben. ⁵Soweit Beamte und Beamtinnen Führungsaufgaben wahrnehmen, ist dieses Beurteilungskriterium auch bei gleichzeitiger Bewertung des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Führungspotenzial) zu bewerten.
2.6.6
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Auffassungsgabe) ist insbesondere die Dauer der Erfassung eines neuen Sachverhalts, Einarbeitungszeit in neue Aufgabenbereiche und die Fähigkeit, schnell auf geänderte Rahmenbedingungen eingehen zu können, zu bewerten.
2.6.7
¹Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Einsatzbereitschaft) wird das Kriterium „Einsatzbereitschaft und Motivation“ festgelegt. ²Hierbei ist die Eigeninitiative, die Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben und das Engagement und der Ansporn bei der Aufgabenerfüllung sowie bei der Übernahme neuer Aufgaben zu bewerten.
2.6.8
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c LlbG genannten Beurteilungskriterium (geistige Beweglichkeit) ist die Bereitschaft zur Weiterbildung, die Kreativität bei der Lösung gestellter Aufgaben, Aufgeschlossenheit gegenüber Innovationen, die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel und zu vernetztem Denken, die Bereitschaft zur Übernahme neuer Aufgabenbereiche sowie das Planungsvermögen zu bewerten.
2.6.9
¹Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriteriums (Entscheidungsfreude) wird das Kriterium „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ festgelegt. ²Hierbei ist der Grad der selbstständigen Arbeitsweise, die Zielorientierung, Entschlusskraft, Risikobereitschaft sowie die Fähigkeit, nach einer angemessenen Einarbeitungsphase eine zielsichere, eigenständige und begründete Entscheidung zu treffen – und diese auch fundiert vertreten zu können –, zu bewerten.
2.6.10
¹Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG genannten Beurteilungskriterium (Führungspotenzial) ist insbesondere die Organisationsfähigkeit und Selbstorganisation, Autorität, Belastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung, Durchsetzungs-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Fähigkeit zum Setzen von Prioritäten und zur Motivation/Begeisterung von Kollegen und Kolleginnen, das wirtschaftliche Verhalten und Kostenbewusstsein sowie der Grad der Anerkennung im Kollegenkreis zu bewerten. ²Dieses Beurteilungskriterium ist auch zu bewerten, wenn das in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannte Beurteilungskriterium (Führungserfolg) bewertet wird.
2.6.11
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a LlbG genannten Beurteilungskriterium (Fachkenntnisse) ist die Breite und die Tiefe der zur Bewältigung gestellter Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse zu bewerten.
2.6.12
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriterium (mündliche Ausdrucksfähigkeit) ist insbesondere die Wortgewandtheit, Präzision und Prägnanz getroffener Aussagen und auch die sich am Empfängerhorizont orientierende Verständlichkeit zu bewerten.
2.6.13
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c LlbG genannten Beurteilungskriterium (schriftliche Ausdrucksfähigkeit) ist insbesondere die sprachliche Qualität erstellter Texte insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtschreibung und Zeichensetzung und die sich auch am Empfängerhorizont orientierende Verständlichkeit zu bewerten.
2.6.14
Unter dem in Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriterium (zielorientiertes Verhandlungsgeschick) ist die Überzeugungskraft, das sichere Auftreten, Durchhalten von Verhandlungspositionen sowie das Vertreten von Interessen unter gleichzeitiger Erreichung erklärter Verhandlungsziele zu bewerten.
2.7 Verfahren bei der periodischen Beurteilung
Soweit im Einzelfall vom StMUV nichts anderes bestimmt wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren durchzuführen:
2.7.1
¹Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen; sie sind mit einer Stellungnahme des beziehungsweise der unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nr. 11.4 und 11.5 VV-BeamtR). ²Wer unmittelbarer Vorgesetzter beziehungsweise unmittelbare Vorgesetzte ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur; auf Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR wird verwiesen. ³Eine Stellungnahme entfällt, wenn der Beurteiler beziehungsweise die Beurteilerin zugleich unmittelbarer Vorgesetzter beziehungsweise unmittelbare Vorgesetzte ist.
2.7.2
Wenn der beziehungsweise die unmittelbare Vorgesetzte nicht einer höheren Besoldungsgruppe als der beziehungsweise die zu Beurteilende angehört, entfällt die vorgesehene Beteiligung des beziehungsweise der unmittelbaren Vorgesetzten; siehe Abschnitt 3 Nr. 11.5 VV-BeamtR.
2.7.3
¹Die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bei den Landratsämtern erfolgt im Hinblick auf deren Tätigkeit bei Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung durch den Regierungspräsidenten beziehungsweise die Regierungspräsidentin oder den Regierungsvizepräsidenten beziehungsweise die Regierungsvizepräsidentin. ²Für Beamte und Beamtinnen, die organisatorisch dem Landrat beziehungsweise der Landrätin unmittelbar nachgeordnet sind, erstellt der Landrat beziehungsweise die Landrätin einen Beurteilungsvorschlag, für alle anderen Beamten und Beamtinnen der beziehungsweise die unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit dem Landrat beziehungsweise der Landrätin. ³Umfasst der Dienstbezirk des zu beurteilenden Beamten beziehungsweise der zu beurteilenden Beamtin den Bereich mehrerer Landratsämter, so wird ein einheitlicher Beurteilungsvorschlag im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit den betreffenden Landräten und Landrätinnen erstellt.
2.7.4
¹Für die Beamten und Beamtinnen an den Landesämtern, den Regierungen, den den Regierungen angegliederten Gewerbeaufsichtsämtern, den Wasserwirtschaftsämtern, den Landratsämtern, der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, den Nationalparkverwaltungen und der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege sind dem StMUV innerhalb von drei Monaten nach dem Beurteilungsstichtag Übersichten mit den im Einzelfall feststehenden Gesamturteilen sowie der Eignung für die modulare Qualifizierung gemäß Nr. 2.5.3 vorzulegen. ²Bei Zurückstellungen ist anstelle des Gesamturteils beziehungsweise der Feststellung von Eignungsmerkmalen der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
2.7.5
¹Die Beurteilungen sind gemäß Art. 61 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR zu eröffnen. ²Die Eröffnung soll möglichst zeitnah erfolgen. ³Die Beurteilungen sind gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG anschließend der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen, sofern das StMUV nicht die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist. ⁴Eine Überprüfung der Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des StMUV findet nur statt, wenn Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erhoben wurden. ⁵Einwendungen, denen der Beurteiler beziehungsweise die Beurteilerin nicht abhilft, sind zusammen mit der Beurteilung und einer Stellungnahme des Beurteilers beziehungsweise der Beurteilerin der nächsthöheren Behörde vorzulegen. ⁶Art. 7 Abs. 1 BayBG (Beschwerderecht; Dienstweg) bleibt unberührt.
2.7.6
¹Dem StMUV sind nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens Abdrucke der Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene qualifiziert haben, zu übermitteln. ²Die Nationalparkverwaltungen und die Akademie für Naturschutz und Landespflege übersenden dem StMUV Abdrucke der Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen aller Qualifikationsebenen.
2.7.7
Beurteilungsvorschläge des beziehungsweise der Vorgesetzten sind nicht mit dem beziehungsweise der Beurteilten zu erörtern und nicht zu eröffnen.
3. Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)
3.1 Einschätzungszeitraum
¹Der Zeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit. ²Sofern eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt, wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 VV-BeamtR verwiesen.
3.2 Form und Ausgestaltung der Einschätzung
¹Einschätzungen sind nach dem Muster der
3.3 Verfahren bei Einschätzungen
3.3.1
Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.
3.3.2
Sind für die Einschätzung nach Art. 55 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG beziehungsweise des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, so bedarf es eines frühzeitigen Hinweises an die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde.
3.3.3
¹Steht bereits zur Hälfte der regelmäßig abzuleistenden Probezeit zweifelsfrei fest, dass der Beamte beziehungsweise die Beamtin die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, so bedarf es keiner Einschätzung während der Probezeit. ²Auf Nr. 4.3.3 wird verwiesen.
3.3.4
¹Die Einschätzungen sind unverzüglich zu eröffnen. ²Alle Einschätzungen unterliegen der Überprüfung der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde. ³Einwendungen, denen der Beurteiler beziehungsweise die Beurteilerin nicht abhilft, sind zusammen mit der Einschätzung und einer Stellungnahme des Beurteilers beziehungsweise der Beurteilerin vorzulegen. ⁴Ist das StMUV vorgesetzte Dienstbehörde, so findet eine Überprüfung nur dann statt, wenn Einwendungen gegen die Einschätzung erhoben wurden und den Einwendungen nicht abgeholfen wurde. ⁵Die Nrn. 2.7.3, 2.7.5 Satz 3 und 5 und Nr. 2.7.6 gelten entsprechend.
4. Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)
4.1 Beurteilungszeitraum
¹Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der individuellen Probezeit. ²Wird die Probezeit verlängert, so ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die lediglich den Verlängerungszeitraum umfasst. ³Sofern eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt, wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.2.2 VV-BeamtR verwiesen.
4.2 Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung
¹Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der
4.3 Verfahren bei Probezeitbeurteilungen
4.3.1
¹Die Probezeitbeurteilungen sind unverzüglich zu eröffnen. ²Alle Probezeitbeurteilungen unterliegen der Überprüfung der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. ³Einwendungen, denen der Beurteiler beziehungsweise die Beurteilerin nicht abhilft, sind zusammen mit der Probezeitbeurteilung und einer Stellungnahme des Beurteilers beziehungsweise der Beurteilerin vorzulegen. ⁴Ist das StMUV vorgesetzte Dienstbehörde, so findet eine Überprüfung nur dann statt, wenn Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung erhoben wurden und den Einwendungen nicht abgeholfen wurde. ⁵Die Nrn. 2.5.6, 2.7.3, 2.7.5 Satz 3 und 5 und Nr. 2.7.6 gelten entsprechend.
4.3.2
¹Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass der Beamte beziehungsweise die Beamtin mit dem Ablauf der abzuleistenden Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, sofern er/sie hierfür geeignet ist. ²Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht und sind für die Erstellung der Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG beziehungsweise des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, so bedarf es eines frühzeitigen Hinweises an die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde. ³Hierzu ist zunächst ein Entwurf zu erstellen und so rechtzeitig vorzulegen, dass der Beamte beziehungsweise die Beamtin mit Ablauf der verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. ⁴Eine Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde ist nur dann erforderlich, wenn sich Abweichungen zum Vorschlag ergaben oder wenn der Beamte beziehungsweise die Beamtin gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhebt.
4.3.3
¹Der Beamte beziehungsweise die Beamtin soll die Probezeit grundsätzlich voll ausschöpfen können. ²Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass der Beamte beziehungsweise die Beamtin die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.
4.3.4
¹Es ist nicht zulässig, den Beamten beziehungsweise die Beamtin durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Auffassung des beziehungsweise der Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass er beziehungsweise sie die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. ²Der beziehungsweise die Vorgesetzte ist, sobald sich Anzeichen ergeben, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, vielmehr verpflichtet, den Beamten beziehungsweise die Beamtin auf die für ihn beziehungsweise sie negative Entwicklung aufmerksam zu machen und, gegebenenfalls auch durch mehrmalige deutliche Hinweise, auf eine Besserung hinzuwirken.
5. Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG)
5.1 Beurteilungszeitraum
¹Der Beurteilungszeitraum einer Zwischenbeurteilung beginnt mit dem Tag nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums und endet gemäß Art. 57 LlbG mit einem Wechsel der Behörde, dem Beginn einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst. ²Einer Zwischenbeurteilung soll ein Beurteilungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde liegen. ³Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, so endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung (Abschnitt 3 Nr. 10.3.2 Satz 2 VV-BeamtR). ⁴Dies gilt auch, wenn sich eine weitere Abordnung an eine andere Behörde anschließt.
5.2 Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung
¹Zwischenbeurteilungen sind nach dem Muster der
5.3 Verfahren bei Zwischenbeurteilungen
¹Die Zwischenbeurteilung ist in zeitlichem Zusammenhang zu einem Behördenwechsel, einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. ²Die Nrn. 2.4.1, 2.5, 2.6, 2.7.3, 2.7.5 Satz 3, 4 und 5 und Nr. 2.7.6 gelten entsprechend.
6. Anlassbeurteilung
¹Anlassbeurteilungen sind nur ausnahmsweise zulässig. ²Sie kommen zum Beispiel in Betracht, wenn mehrere Beamte und Beamtinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle infrage kommenden konkurrierenden Beamten und Beamtinnen vergleichbare aktuelle periodische Beurteilungen vorliegen; in diesem Fall sind für alle konkurrierenden Beamten und Beamtinnen vergleichbare Anlassbeurteilungen zu erstellen. ³Der Anlassbeurteilung soll ein Zeitraum der Dienstleistung von mindestens sechs Monaten zugrunde gelegt werden. ⁴Bei einem Behördenwechsel innerhalb des Geschäftsbereichs kann eine Anlassbeurteilung nach einem Zeitraum der Dienstleistung von grundsätzlich einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten erstellt werden; Nr. 2.4.6 gilt entsprechend. ⁵In Fällen, in denen die Beförderungswartezeit durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns bereits zur Beförderungsreife führt, soll eine Anlassbeurteilung frühestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit erstellt werden. ⁶Anlassbeurteilungen sind entsprechend des Musters der
7. Beurteilungsbeiträge
¹Zur Vermeidung von Beurteilungslücken ist im Zuge eines Wechsels der Behörde innerhalb des Geschäftsbereichs ein Beurteilungsbeitrag an die aufnehmende Behörde zu übersenden, sofern eine Zwischenbeurteilung nicht erfolgt und die Zeit der Dienstleistung bei der abgebenden Dienststelle seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums mindestens sechs Monate beträgt. ²War ein Beamter beziehungsweise eine Beamtin seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums für mindestens sechs Monate abgeordnet und kehrt er an seine beziehungsweise sie an ihre Stammbehörde zurück, so hat die bisherige Beschäftigungsbehörde einen Beurteilungsbeitrag an die Stammbehörde zu übersenden; Abschnitt 3 Nr. 11.2 Satz 4 VV-BeamtR gilt entsprechend. ³Die Beiträge sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. ⁴Vor einem Vorgesetztenwechsel soll der beziehungsweise die bisherige Vorgesetzte rechtzeitig einen Vorschlag zur Beurteilung an die Personalstelle liefern. ⁵Nr. 2.7.7 gilt entsprechend.
8. Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)
8.1 Voraussetzungen, Verfahren
¹Gegenstand der Leistungsfeststellung sind allein die fachlichen Leistungen des Beamten beziehungsweise der Beamtin. ²Soweit in Nr. 2.6 weitere von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese auch Teil des Gegenstands einer Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden wird, beziehungsweise einer gesonderten Leistungsfeststellung (Art. 62 Abs. 6 LlbG). ³Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der
8.2 Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen
¹Wird im Rahmen der Leistungsfeststellung befunden, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden (sogenannter Stufenstopp), so erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung. ²Wenn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden, wirkt die erneute Eröffnung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.
8.3 Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen
¹Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Satz 4 BayBesG ist nur zulässig, wenn die Beurteilung der fachlichen Leistung (Nrn. 2.6.1 bis 2.6.5) dies rechtfertigt. ²Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen setzt eine überdurchschnittliche Beurteilung dieser relevanten und beurteilten Einzelmerkmale (Quantität, Qualität, Serviceorientierung, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten und ggf. Führungserfolg) voraus (entsprechend der verbalisierten Punkteskala nach Nr. 3.2.2 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR jeweils mindestens 13 Punkte).
9. Übergangsregelungen
Beurteilungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien nachgeholt werden oder bis nach diesem Zeitpunkt zurückgestellt wurden, sind ausschließlich entsprechend dieser Richtlinien zu erstellen.
10. Sonstiges
¹Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden:
– der Hauptpersonalrat beim StMUV gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes,
– die Hauptschwerbehindertenvertretung beim StMUV gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
– der Gleichstellungsbeauftragte beim StMUV gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
²Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. August 2017 tritt die Bekanntmachung über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 1. April 2014 (AllMBl. S. 272) außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Anlagen
Anlage 1: derzeit nicht belegt
Anlage 2: derzeit nicht belegt
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