Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen zur Herstellung von Debütantenkatalogen in Papierform oder sonstigen Medien
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen zur Herstellung von Debütantenkatalogen in Papierform oder sonstigen Medien

¹Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt dem Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern (BBK Landesverband) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur Herstellung von Debütantenkatalogen in Papierform oder sonstigen Medien. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Die Zuwendungen dienen der Förderung freischaffender Künstlerinnen und Künstler beim Einstieg in die Professionalität. ²Sie sind weder Auszeichnung für ein künstlerisches Werk noch Förderpreis.
³Durch die Herstellung eines repräsentativen Katalogs in Papierform oder sonstigen Medien im Rahmen der ersten Einzelausstellung soll die Zahl an angeworbenen Aufträgen sowie Ausstellungs- und Projektbeteiligungen erhöht werden.

2.  Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung wird für die Herstellung eines eigenen Kataloges im Rahmen der ersten Einzelausstellung einer Künstlerin bzw. eines Künstlers gewährt.

3.  Zuwendungsempfänger

3.1 

Die Förderung wird dem BBK Landesverband als Erstzuwendungsempfänger gewährt, der diese unter Beachtung der Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die unter Nr. 3.2 genannten Letztzuwendungsempfänger weitergibt.

3.2 

Die Förderung kann als Letztzuwendungsempfänger beantragt werden durch eine Debütantin bzw. einen Debütanten, die bzw. der zum Zeitpunkt der Ausstellung folgende Voraussetzungen erfüllt:

3.2.1 

¹Das künstlerische Werk der Künstlerin bzw. des Künstlers muss für die Erstellung eines Kataloges und den Einstieg in die Professionalität ausreichen. ²Dies wird durch eine mindestens dreiköpfige Jury des BBK Landesverbandes festgestellt. ³Die Kriterien für die fachliche Begutachtung werden vom BBK Landesverband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

3.2.2 

¹Gefördert werden freischaffende bildende Künstlerinnen und Künstler. ²Als freischaffend gilt, wer hauptberuflich und überwiegend einer künstlerischen Tätigkeit nachgeht. ³Bei Kunsterziehern und Kunsterzieherinnen sowie Künstlerinnen und Künstlern, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, muss die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 50 Prozent liegen. ⁴Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.2.3 

¹Die Künstlerin bzw. der Künstler muss ihre bzw. seine künstlerische Ausbildung abgeschlossen haben. ²Solange noch ein postgraduales künstlerisches Studium oder ein weiteres künstlerisches Studium betrieben wird, ist die künstlerische Ausbildung noch nicht abgeschlossen. ³Unschädlich ist ein weiteres Studium, das in einer nicht künstlerischen Studienrichtung absolviert wird. ⁴Ausnahmsweise können Autodidakten durch die Jury des BBK Landesverbandes zugelassen werden, wenn sie bereits mindestens zwei Jahre freischaffend tätig waren.

3.2.4 

Die Künstlerin bzw. der Künstler muss ihren bzw. seinen ersten Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in Bayern haben oder ihre bzw. seine künstlerische Ausbildung in Bayern abgeschlossen haben. 

4.  Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung

4.1 

¹Der Katalog wird im Rahmen der ersten Einzelausstellung erstellt. ²Als frühere Einzelausstellungen, die eine Zuwendung ausschließen, werden solche Ausstellungen gewertet, die von einem Veranstalter durchgeführt worden sind, der sich regelmäßig mit Kunstausstellungen an das allgemeine Publikum wendet und nicht nur regional tätig ist. ³Zu einer solchen Veranstaltung gehört auch der übliche Rahmen mit Einladungen und Vernissage, damit eine Begegnung zwischen den Künstlerinnen und Künstlern und dem Publikum möglich ist (diese Kriterien werden z. B. nicht bei der Ausstellung von einigen Arbeiten von Künstlerinnen und Künstlern in Arztpraxen, Behörden, Ämtern oder Industriebetrieben erfüllt). ⁴Einzelausstellungen im Rahmen der künstlerischen Ausbildung sind ebenfalls unschädlich.

4.2 

¹Die Ausstellung muss von einem regionalen Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler oder einem anerkannten und leistungsfähigen Kunstverein, einer Kommune oder kommunalen Zusammenschlüssen mit Sitz in Bayern in geeigneten Räumen mit Vernissage durchgeführt werden. ²Über den Veranstalter darf es im Innen- und Außenverhältnis keinen Zweifel geben.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ausgereicht.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die mit der Herstellung des Kataloges anlässlich der durchzuführenden Debütausstellung entstehen. ²Ausgaben der Ausstellung sind nicht zuwendungsfähig und müssen vom Veranstalter getragen werden. ³Die Arbeitsleistung der Künstlerin bzw. des Künstlers kann ebenfalls nicht abgerechnet werden.

5.3  Höhe der Zuwendung

¹Die Zuwendung beträgt 3 000 Euro. ²Sie ist ggf. auf einen niedrigeren Betrag zu kürzen, soweit sie nicht zusammen mit den sonstigen zweckgebundenen Einnahmen zur Deckung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben benötigt wird.

5.4  Mehrfachförderungen

¹Projekte, für welche Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. ²Die Künstlerin bzw. der Künstler hat jedoch die Möglichkeit, sich wegen einer weiteren Zuwendung an die LfA Förderbank Bayern zu wenden, die unter Umständen bereit ist, sich ebenfalls an den Katalogausgaben zu beteiligen.

6.  Verfahren

6.1  Antrag

6.1.1 

¹Die Anträge der Letztzuwendungsempfänger sind dem Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern, Dachauerstraße 112d, 80636 München, mail@bbk-bayern.de vorzulegen. ²Der Antrag muss in dem Jahr gestellt werden, in dem die Debütausstellung durchgeführt wird, es sei denn, dass zwingende Gründe (z. B. Ausstellungseröffnung im Januar) eine frühere Antragstellung erforderlich machen.

6.1.2 

¹Der BBK Landesverband reicht den Zuwendungsantrag für die seinerseits an die Letztzuwendungsempfänger weiterzugebenden Fördermittel für zehn Debütanten bis spätestens 1. März des Veranstaltungsjahres beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein. ²Ein Änderungsantrag ist bei einer höheren Zahl an erfolgreichen Bewerbungen im Laufe des Jahres möglich.

6.2  Antragsunterlagen

¹Der Antrag der Letztzuwendungsemfpänger ist vor Projektbeginn (Abschluss des ersten dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages) unter Verwendung des bereitgestellten Formblatts einzureichen. ²Darin ist zu bestätigen, dass die Künstlerin bzw. der Künstler seit mindestens zwei Jahren ihren bzw. seinen ersten Wohnsitz in Bayern hat; außerdem ist ein ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. ³Das Formblatt ist von der Debütantin bzw. dem Debütanten sowie einer vertretungsberechtigten Person des Veranstalters zu unterzeichnen. ⁴Darüber hinaus sind folgende Unterlagen beizulegen:
– Lebenslauf der Künstlerin bzw. des Künstlers mit Darstellung ihres bzw. seines künstlerischen Werdegangs
– Werkdokumentation
– ggf. Kopie des Arbeitsvertrages
⁵Mit dem Projekt darf erst nach Abschluss des Zuwendungsvertrags begonnen werden. ⁶Im Einzelfall kann der BBK Landesverband dem vorzeitigen Maßnahmebeginn auf Antrag zustimmen.

6.3  Bewilligung

¹Über die Zuwendung erhält der BBK Landesverband vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der diesen dazu ermächtigt, die Zuwendung unter Beachtung der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Letztzuwendungsempfänger weiterzugeben. ²Der BBK Landesverband hat bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass diese Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt werden.

6.4  Verwendungsnachweis

6.4.1 

¹Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren. ²Der BBK Landesverband, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen beim Letztzuwendungsempfänger anzufordern und zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayHO).

6.4.2 

¹Der Nachweis der Verwendung durch den Letztzuwendungsempfänger ist sechs Monate nach Ende der Debütausstellung beim BBK Landesverband einzureichen. ²Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Belegen (Rechnungen und Zahlungsbelege). ³Im Sachbericht ist der Erfolg der ersten Einzelausstellung sowie die aktuelle berufliche Situation der Debütantin bzw. des Debütanten darzustellen (z. B. aktuelle und bevorstehende Aufträge, Ausstellungen und Projektbeteiligungen). ⁴Zudem sind sieben Exemplare des Katalogs vorzulegen. ⁵Der Landesverband prüft die Einzelnachweise auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und ob die Vorgaben des Zuwendungsvertrages eingehalten wurden. ⁶Mögliche Rückforderungsansprüche sind in eigener Zuständigkeit einzuleiten.

6.4.3 

¹Der Nachweis der Verwendung durch den BBK Landesverband ist in vereinfachter Form innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelgten Frist beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. ²Der Landesverband erstellt als Gesamtnachweis eine Aufstellung über die Verteilung des Zuschusses an die Letztzuwendungsempfänger. ³Als Anlage sind die einzelnen vorgeprüften Nachweise der Letztzuwendungsempfänger beizulegen.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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