Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen zur Durchführung von Ausstellungen und Symposien
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen zur Durchführung von Ausstellungen und Symposien

¹Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur Durchführung von Ausstellungen und Symposien. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ³Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien.

1.  Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist die Erhöhung der Zahl an Präsentationsmöglichkeiten und Veranstaltungsformaten in Bayern für in Bayern wirkende Künstlerinnen und Künstler.

2.  Gegenstand der Förderung

Eine Förderung kommt für Sammelausstellungen, Künstlersymposien bzw. ähnliche Projekte, in deren Rahmen Werke neu erschaffen werden, in Betracht. 

3.  Zuwendungsempfänger

¹Die Förderung kann beantragt werden durch Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, Kunstvereine und Ausstellungsvereine mit Sitz in Bayern, die eine mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit nachweisen können. ²Es können auch in Bayern wirkende Künstlergruppen eine Förderung beantragen, deren Mitglieder eine künstlerische Qualifikation insbesondere durch eine entsprechende abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder qualifizierte Mitgliedschaft in einer Künstlervereinigung sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Durchführung von ähnlichen Projekten nachweisen können. ³Der Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern (BBK Landesverband) stellt einen Sammelantrag für die Projekte seiner Regionalverbände.

4.  Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung

4.1 

Das Projekt muss den Schwerpunkt im Bereich der bildenden Kunst haben.

4.2 

Das künstlerische Konzept muss klar im Vordergrund stehen, eine prinzipiell gegebene Erwerbsmöglichkeit von Kunstwerken stellt die Förderfähigkeit jedoch nicht in Frage.

4.3 

¹Am Projekt müssen mindestens fünf professionelle lebende Künstlerinnen und Künstler beteiligt sein. ²Der überwiegende Teil der beteiligten Künstlerinnen und Künstler muss in Bayern wirken. ³Die Professionalität ist gegeben, wenn eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder eine mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit nachgewiesen werden kann.

4.4 

¹Eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln setzt voraus, dass dem Projekt überregionale Bedeutung zukommt. ²Indiz für die Überregionalität des Projektes sind z. B. Zuschüsse des Landkreises und/oder des Bezirks.

4.5 

Veranstaltungen, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben den Betrag von 10 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ausgereicht.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die mit der Durchführung des Projektes entstehen.

5.2.1 

Bei Ausstellungen:
– Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt anfallen.
– ¹Anteile an jährlichen Gesamtausgaben (z. B. Personal-, Raum- und Betriebsausgaben) können anerkannt werden, sofern sie nachvollziehbar belegt und begründet werden können und ein eindeutiger Projektbezug vorliegt (bspw. Personalausgaben: Gehaltsnachweis, Beleg der für das Projekt eingebrachten Arbeitszeit, nachvollziehbare Berechnung des auf die Ausstellung fallenden Anteils an Gemeinkosten). ²Die Abrechnung von Pauschalen ist grundsätzlich unzulässig.
– ¹Ausgaben für Vernissage und Finissage (Verpflegung, Musikalische Umrahmung), soweit sie 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen, sowie Ausgaben für ein Rahmenprogramm (Kunstvermittlung, Sonderveranstaltungen, Performances o. ä.), soweit sie ebenfalls 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen. ²Für ein besonderes Vermittlungsprogramm oder für projektbezogene Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen können höhere Ausgaben genehmigt werden.
– Leihgebühren für das Zurverfügungstellen von Kunstwerken, sofern diese Ausgaben tatsächlich gezahlt werden und ohne sie die Ausstellung nicht durchgeführt werden könnte.

5.2.2 

Bei Symposien und ähnlichen Projekten, soweit Werke vor Ort erschaffen werden, sind zusätzlich zuwendungsfähig:
– Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Präsentation der Kunstwerke anfallen (insbesondere Materialausgaben, Ausgaben für Aufbauarbeiten, Transportausgaben).
– Nachgewiesene Reisekosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Künstlerinnen und Künstler für die Arbeit vor Ort in entsprechender Anwendung des BayRKG.
– ¹Angemessene Aufwandsentschädigungen für Künstlerinnen und Künstler, sofern diese tatsächlich gezahlt werden. ²Als angemessen gelten grundsätzlich folgende Beträge:
Kleingruppenprojekte (5 bis 9 Mitwirkende): 500 Euro pro Künstlerin bzw. Künstler,
Gruppenprojekte (>10 Mitwirkende): 250 Euro pro Künstlerin bzw. Künstler,
wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Zeitaufwand stehen.

5.2.3 

Soweit Künstlerinnen und Künstler bzw. oder Expertinnen und Experten als Vortragende/Moderierende fungieren, sind förderfähig
– nachgewiesene Reisekosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Künstlerinnen und Künstler in entsprechender Anwendung des BayRKG,
– angemessenes Honorar; als angemessenes Honorar wird dabei ein Tagessatz bis zu 250 Euro angesehen.

5.2.4 

Investitionsausgaben, Preise, Künstlergeschenke und kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig.

5.3  Höhe der Zuwendung

¹Die Förderung beträgt maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch nicht weniger als 5 000 Euro und nicht mehr als 80 000 Euro. ²Bei Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Gesamtausgaben gefordert (grundsätzlich mindestens 10 v. H.). ³Es können nur solche Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden- oder Sponsoringgelder). ⁴Darüber hinaus richtet sich die Höhe der Förderung nach dem tatsächlichen Bedarf sowie der Bedeutung des Projekts.

5.4  Mehrfachförderungen

Projekte, für welche Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.  Verfahren

6.1  Zuständigkeit

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Antragsbearbeitung, Verteilung und Ausreichung der Zuwendungen sowie für die Prüfung des Verwendungsnachweises zuständig.

6.2  Antragsfrist

¹Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Veranstalters zu unterzeichnen und

6.3  Antragsunterlagen

6.3.1 

Einzureichen ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
– Darstellung des Ausstellungsprojekts
– Liste der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler unter Angabe des jeweiligen Wirkungsorts und Bestätigung der Professionalität (vgl. Nr. 4.3)
– detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan inkl. Antragssumme
– Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn; vgl. Nr. 6.2 Sätze 3 bis 6)

6.3.2 

Bei einem Erstantrag sind zusätzlich folgende weitere Unterlagen erforderlich:
– Nachweis über mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit/Projekterfahrung
– Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit des Projektträgers (z. B. Bilanz oder Jahresabschlussrechnung des Vorjahres)
– ggf. Nachweis über eine vorliegende Vorsteuerabzugsberechtigung

6.4  Verwendungsnachweis

¹Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren. ²Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayHO).
³Der Nachweis der Verwendung ist nach Ende des Projektes in vereinfachter Form innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. ⁴Er ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. ⁵Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. ⁶Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen u. a. anhand von Besucherzahlen darzustellen.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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