Richtlinie zur Unterstützung von Kommunen bei der Kofinanzierung der Mehrgenerationenhäuser in Bayern
¹Der Freistaat Bayern fördert in den Jahren 2023 bis 2025 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) finanzschwache Kommunen und vor besonderen demografischen Herausforderungen stehende Kommunen, denen aufgrund des „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine finanzielle Mehrbelastung entsteht (kommunale Kofinanzierung). ²Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1. Zweck der Zuwendung
¹Das „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ des BMFSFJ sieht eine Förderung von Mehrgenerationenhäusern in Höhe von 40 000 € jährlich für die Jahre 2021 bis 2028 vor. ²Eine kommunale Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10 000 € ist für die Förderung eines Mehrgenerationenhauses durch den Bund zwingend erforderlich. ³Die Förderung der Kommunen in den Jahren 2023 bis 2025 soll dazu beitragen, dass auch in finanzschwachen und vor besonderen demografischen Herausforderungen stehenden Kommunen Mehrgenerationenhäuser vorgehalten werden können.
2. Gegenstand der Förderung
Kommunen, die sich im Rahmen des „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ an der Kofinanzierung eines Mehrgenerationenhauses beteiligen, erhalten zum Ausgleich ihrer finanziellen Mehrbelastung eine Zuwendung.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Landkreise, die in den Jahren 2021 bis 2028 im Rahmen des „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ für ein Mehrgenerationenhaus in Bayern eine Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10 000 € leisten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
– Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus erhält eine Bundesförderung nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“.
– Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus hat seinen Standort entweder in einer finanzschwachen Kommune oder in einer Kommune, die vor besonderen demografischen Herausforderungen steht; finanzschwach ist eine Kommune, wenn ihre Finanzkraft im Jahr 2021 weniger als 85 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.
– Vor besonderen demografischen Herausforderungen steht eine Kommune, wenn in der Kommune nach den im Jahr 2021 vorliegenden Vorausberechnungen des Bayerischen Landesamts für Statistik entweder in der Zeit bis 2033 der Bevölkerungsanteil der unter 18-Jährigen über 15 % zurückgeht oder der Anteil der über 65-Jährigen über 25 % ansteigt oder der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung im Jahr 2033 über 30 % beträgt (vgl. Anlage 1).
– Die Kommune erbringt einen Eigenanteil von mindestens 5 000 € jährlich.
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¹Für die Zuwendung an die Kommune ist es unschädlich, wenn sie ihre Kofinanzierung mit geldwerten Leistungen erbringt. ²Im Rahmen der nach dieser Richtlinie erfolgenden Zuwendung wird die Entscheidung des Bundes über die Anerkennung von geldwerten Leistungen als kommunale Kofinanzierung zugrunde gelegt. ³Zuwendungen für das Projektjahr 2023 dürfen auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind, soweit der Zuwendungsantrag bis 31. Mai 2023 gestellt wird.
5. Art und Umfang der Zuwendung
¹Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 5 000 € jährlich in den Jahren 2023 bis 2025 gewährt. ²Dem Zuwendungsempfänger werden ausschließlich Ausgaben erstattet, die durch die Beteiligung am „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ entstehen (kommunale Kofinanzierung).
6. Mehrfachförderung
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die kommunale Kofinanzierung andere staatliche Mittel in Anspruch genommen werden.
7. Antragsverfahren
¹Der Antrag für das Jahr 2023 muss bis zum 31. Mai 2023 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. ²Der Antrag für das Jahr 2024 muss bis zum 31. Dezember 2023, der Antrag für das Jahr 2025 bis zum 31. Dezember 2024 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. ³Der Antrag muss den Nachweis über die Förderung des Mehrgenerationenhauses aus dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ (Zuwendungsbescheid des Bundes) enthalten.
8. Bewilligungsverfahren
¹Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. ²Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. ³Bewilligungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wurde.
9. Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung in Höhe von 5 000 € jährlich erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde.
10. Verwendungsnachweisverfahren
¹Mit dem Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass sich der Antragsteller im jeweiligen Jahr in Höhe von 10 000 € an der Finanzierung des Mehrgenerationenhauses beteiligt hat. ²Der Nachweis kann entsprechend dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ erfolgen. ³Der Verwendungsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres, beim Zentrum Bayern Familie und Soziales vorzulegen. ⁴Die Vorlage einer Verwendungsbestätigung in Form des beigefügten Musters (vgl. Anlage 2) ist ausreichend.
11. Interkommunale Zusammenarbeit
¹Mehrere Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) können gemeinsam die Kofinanzierung für ein Mehrgenerationenhaus leisten. ²Es kann jedoch nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie auftreten. ³Die von mehreren Kommunen für ein Mehrgenerationenhaus erbrachte Kofinanzierung wird der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune vollständig als Kofinanzierung im Sinne dieser Richtlinie zugerechnet. ⁴Im Rahmen der Antragstellung muss diese Kommune angeben, zu welchen Anteilen welche Kommunen sich an der Kofinanzierung beteiligt haben. ⁵Die Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie erfolgt vollständig an den Zuwendungsempfänger. ⁶Im Rahmen des Verwendungsnachweises muss der Nachweis für alle Kofinanzierungsanteile der beteiligten Kommunen von der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune erbracht werden.
12. Sonstiges
¹Eine über den Kofinanzierungsanteil hinausgehende finanzielle Unterstützung des Mehrgenerationenhauses durch die Kommune wird nicht berücksichtigt. ²Erstattungen über den Dreijahreszeitraum 2023 bis 2025 hinaus sind ausgeschlossen.
13. Datenschutz
¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.
14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
Anlagen
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