KuHeMo-FöR
DE - Landesrecht Bayern

KuHeMo-FöR: Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), Zuwendungen für Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie in den anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1  Zweck der Zuwendung

¹Die bayerischen Kurorte und Heilbäder sind Kompetenzzentren für Gesundheit. ²Aufgrund nur weniger vorliegender Studien von guter Qualität bedarf es nach den Methoden der evidenzbasierten Medizin sowie den Empfehlungen der guten wissenschaftlichen Praxis indikationsspezifischer belastbarer Nachweise für die in den Kurorten traditionell eingesetzten und neu entwickelten medizinischen und gesundheitsfördernden Verfahren. ³Dies hilft den Patienten und anderweitigen Nutzern auf die nachgewiesene Wirksamkeit der Kurortmedizin vertrauen zu können und den Kostenträgern entsprechende Behandlungen und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten zu akzeptieren und gegebenenfalls zu finanzieren. ⁴Der Freistaat Bayern wird seine hochprädikatisierten Kurorte und Heilbäder und seine anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebe mit diesem Förderprogramm dabei unterstützen, Maßnahmen und Untersuchungen für den Nachweis der medizinischen Qualität im Sinne der Ergebnisqualität durchzuführen. ⁵Dadurch sollen die Akzeptanz der kurortmedizinischen Maßnahmen und die Gesundheit in der Bevölkerung gefördert, relevante und häufige Erkrankungen verhindert und der Gesundheitsstandort Bayern gleichermaßen gestärkt und zukunftsorientiert ausgerichtet werden. ⁶Ziel der Förderung ist es, erforderliche wissenschaftliche, empirische Evidenzen zur (Kur-)Medizin zu entwickeln und dadurch die medizinische Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie in den anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben weiter zu verbessern. ⁷Die evidenzbasierten Kriterien und Indikatoren für die Steigerung der medizinischen Qualität sollen sich maßnahmespezifisch an den Fachstandards orientieren. ⁸Beispiele hierfür sind
– zum Einen nachhaltige patientenrelevante Wirkungen zu erzielen, wie zum Beispiel Verbesserungen des Gesundheitszustands, der Lebensqualität, des Wohlbefindens, Reduktion von Schmerzen, Steigerung der Beweglichkeit aber auch der Patienten- und Teilnehmerzufriedenheit,
– zum Anderen die Entwicklung und Evaluation wirksamer neuer Behandlungsmethoden und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
möglichst unter Einbezug des natürlichen Heilmittels oder kurortspezifischen Verfahrens.

1.2  Gegenstand der Förderung

¹Gegenstand der Förderung sind Projekte, die im Rahmen eines therapeutischen, rehabilitativen, präventiven oder gesundheitsfördernden kurörtlichen Gesamtkonzepts umgesetzt werden. ²Gefördert werden insbesondere Studien und Untersuchungen
– zur Verbesserung der Evidenz von Vorsorgemaßnahmen und medizinischen Interventionen im Rahmen von Aufenthalten in hochprädikatisierten Kurorten, Heilbädern und anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben oder
– zur Ausrichtung der hochprädikatisierten Kurorte, Heilbäder und anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebe auf häufige und relevante umwelt- und lebensstilbedingte chronische Krankheiten und Beschwerden und medizinische Zukunftsthemen inklusive zielgruppenspezifischer gesundheitsfördernder Angebote,
wenn sie mit einem der Forschungsfrage angemessenen Nachbeobachtungszeitraum qualitätsgesichert durchgeführt und evaluiert werden. ³Darüber hinaus werden insbesondere auch der Einsatz digitaler Technologie oder Infrastrukturmaßnahmen gefördert, soweit diese jeweils für die Durchführung des Projekts notwendig sind. ⁴Nicht gefördert werden Maßnahmen, die primär touristisch oder wellnessorientiert sind.

1.3  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.

1.4  Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung eines Projekts setzt – neben der Berücksichtigung des Fördergegenstandes (Nr. 1.2) – voraus, dass
das Projekt einen Bezug zu Gemeinden hat, die
über eine Anerkennung gemäß §§ 3 bis 8 der Bayerischen Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) verfügen oder
Sitz eines anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebs gemäß Teil 3 des Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte in Bayern sind oder
Sitz eines Staatsbads gemäß Anhang zum Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte in Bayern sind,
das natürliche Heilmittel oder das kurortspezifische Verfahren gemäß der Prädikatisierung oder der Artbezeichnung gemäße Kurortcharakter angemessen eingebunden wird,
das Gesamtkonzept bei Antragstellung hinreichend wissenschaftlich begründet ist und
mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.

1.5  Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

1.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind nur Personal-, Sach- und Investitionsausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind. ²Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils geltende Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen. ³Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei Baumaßnahmen zählen:
Ausgaben für die Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und technische Anlagen (Kostengruppe 400), mit Ausnahme der Zuschaueranlagen bei Bädern und Ähnlichem sowie Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal und Ähnliche,
für die künstlerische Ausstattung (Kostengruppe 640) im Rahmen der Nr. 5.2.1.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR),
der Kostengruppen 610 bis 630, soweit sie dem Zweck und Gegenstand (Nrn. 1.1 und 1.2) der Förderrichtlinie entsprechen und damit zur Steigerung der medizinischen Qualität erforderlich sind,
für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen nach Nr. 5.2.1.1 FAZR.
⁴Nicht zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:
Personalausgaben, die über den Leistungen eines vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst liegen,
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Einrichtung,
Grunderwerbskosten (Kostengruppe 100),
Kosten für vorbereitende Maßnahmen (Kostengruppe 200), wie Herrichten (Kostengruppe 210) und öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220), Ausgleichsabgaben (Kostengruppe 240) und Übergangsmaßnahmen (Kostengruppe 250) mit Ausnahme der Kosten für die nicht-öffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
Außenanlagen und Freiflächen (Kostengruppe 500), es sei denn diese sind zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich,
alle Baunebenkosten (Kostengruppe 700), mit Ausnahme der Architekten- einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen (Kostengruppen 720 bis 740), jedoch nur, wenn die Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation) sowie der Ausgaben für die künstlerischen Leistungen (Kostengruppe 750) im Rahmen der Kostenrichtwerte; jedoch höchstens nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 FAZR,
Eigenregiearbeiten, freiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen.

1.5.3  Bindungsfrist

¹Die Zweckbindungsfrist für die mit der Zuwendung erworbenen und fertiggestellten Gegenstände – ausgenommen Verbrauchsgüter – beträgt zehn Jahre. ²Abweichend davon beträgt die Zweckbindungsfrist bei unbeweglichen Investitionsgütern 25 Jahre, fünf Jahre für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und drei Jahre für eine EDV-technische Ausstattung.

1.5.4  Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum (Projektzeitraum) beträgt höchstens 36 Monate.

1.5.5  Höhe der Förderung

¹Die Zuwendung beträgt
für zuwendungsfähige Personal- und Sachausgaben bis zu 70 %,
für zuwendungsfähige Investionsausgaben bis zu 50 %,
höchstens jedoch insgesamt 500 000 Euro. ²Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erbringen.

1.5.6  Mehrfachförderung

¹Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. ³Nr. 1.5.5 Satz 2 gilt entsprechend.

1.5.7  EU-Beihilferecht

Das EU-Beihilferecht mit seinen „DAWI-De-minimis-Verordnungen“ in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

2.  Verfahren

2.1  Antragstellung

¹Der Antrag ist vollständig bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Dem Antragsformular sind beizufügen:
eine Projektbeschreibung, in der neben Einzelheiten zum Projekt, insbesondere Titel, Ort, Beginn und Ende, vor allem Hintergrund und Ziele sowie die Bedeutung des Projekts für die medizinische Qualität in den hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern dargestellt werden, und
ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit den Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung).
³Im Falle von Baumaßnahmen sind dem Antragsformular ferner beizufügen:
Planunterlagen, bestehend aus
dem Bau-, dem Raumprogramm oder beidem, gegebenenfalls mit Anerkennungsvermerk,
einem Übersichtsplan und – sofern vorhanden – eine topografische Karte im Maßstab 1:25.000 (TK 25),
einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maßstab 1:1000, mit Darstellung der Erschließung,
Plänen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen,
Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit,
Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu den VV zu Art. 44 BayHO,
Kostenermittlung nach Muster 5 zu den VV zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind; gegebenenfalls sind weitere Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen; Flächen und Rauminhalte sind nach DIN 277 zu berechnen.
⁴Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

2.2  Bagatellgrenze

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mit mindestens 100 000 Euro festgesetzt werden.

2.3  Bewilligung und Auszahlung

¹Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde. ²Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Zuwendungsantrag. ³Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. ⁴Kommunale Körperschaften haben hierfür das Formblatt nach Muster 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO zu verwenden. ⁵Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

2.4  Nachweis der Verwendung

¹Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Kommunale Körperschaften haben hierfür das Formblatt nach Muster 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO zu verwenden. ³Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde abschließend geprüft. ⁴Dem Verwendungsnachweis ist ein Bericht zur Evaluation der geförderten Maßnahme beizufügen. ⁵Bei Studien und Gutachten erfolgt die Vorlage des Berichts nach Ablauf des Nachbeobachtungszeitraums.

2.5  Veröffentlichungen, Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
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