RiVASt: Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) (BAnz. S. 10550)
Inhaltsübersicht
Kapitel A Allgemeine Richtlinien für den Verkehr mit anderen Staaten
Nummer 1 Anwendungsgrundsätze
(1) ¹Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden bestimmt. ²Hinsichtlich der Entscheidungen, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, enthalten sie nur Hinweise.
(2) ¹Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte (Verträge, Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungen und Ähnliches) entgegenstehen. ²Sie sind auf den Regelfall abgestellt. ³In besonderen Fällen kann von ihnen abgewichen werden.
Nummer 2 Internationale Rechtshilfe
Internationale Rechtshilfe im Sinne dieser Richtlinien ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG, abgedruckt im Anhang I Nummer 1) in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist.
Nummer 3 Leistung von Rechtshilfe
(1) ¹Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder aufgrund eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union übernommen ist. ²Besteht keine Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob und inwieweit sie geleistet werden darf.
(2) ¹Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das IRG. ²Die wesentlichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische Recht sind in den Anhängen II (Länderteil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.
Nummer 4 Umfang der Rechtshilfe
(1) ¹Grundsätzlich wird Rechtshilfe nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde und in dem Umfang geleistet, in dem sie erbeten wird. ²Über den Wortlaut des Ersuchens hinausgehende Maßnahmen kommen in Betracht, soweit sie offensichtlich seinem Sinn und Zweck entsprechen.
(2) Ausnahmsweise können schon vor Stellung eines Ersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen werden (z.B. Inhaftnahme zur Vorbereitung einer Auslieferung, Beschlagnahme in Erwartung eines Herausgabeersuchens, Ermittlung des Wohnorts und der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Vernehmungsersuchens, nicht jedoch Einholung einer Genehmigung nach Nummer 142).
(3) Spontanauskünfte (§§ 61a, 92c IRG) sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft keine abweichende Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens enthält.
Nummer 5 Geschäftswege
(1) Im Rechtshilfeverkehr kommen folgende Geschäftswege in Betracht:
der diplomatische Geschäftsweg
– die Regierung eines der beiden beteiligten Staaten und die diplomatische Vertretung des anderen treten miteinander in Verbindung,
der ministerielle Geschäftsweg
– die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden in den beteiligten Staaten treten miteinander in Verbindung,
der konsularische Geschäftsweg
– eine konsularische Vertretung im Gebiet des ersuchten Staates und die Behörden dieses Staates treten miteinander in Verbindung,
der unmittelbare Geschäftsweg
– die ersuchende und die ersuchte Behörde treten unmittelbar miteinander in Verbindung, unbeschadet der Einschaltung einer Prüfungs- oder Bewilligungsbehörde sowie der Übermittlung über das Bundeskriminalamt oder eine andere Übermittlungsstelle.
(2) Der diplomatische Geschäftsweg muss eingehalten werden, wenn nicht ein anderer Geschäftsweg zugelassen ist.
(3) Erscheint aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Wahl eines anderen als des vorgeschriebenen Geschäftswegs angezeigt, ist die vorherige Genehmigung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde einzuholen.
Nummer 6 Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt
¹Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. ²In Eilfällen können sie unmittelbar miteinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. ³Ist die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das Bundespolizeipräsidium.
Nummer 7 Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonderen Behörden zu unterscheiden:
die Bewilligungsbehörde
– sie entscheidet über eingehende Ersuchen und über die Stellung ausgehender Ersuchen,
die Prüfungsbehörde
– sie prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind und bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind,
die Vornahmebehörde
– sie führt eingehende Ersuchen aus (vgl. 22).
(2) ¹Wem die Befugnis zur Bewilligung der Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74 IRG, der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I Nummer 4) sowie den hierzu ergangenen Regelungen. ²Die Prüfungsbehörden der Länder werden durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt. ³Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs- und Vornahmebehörde sein.
Nummer 8 Form der Schriftstücke
(1) ¹Im Rechtshilfeverkehr ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. ²Insbesondere ist zu beachten:
Anschreiben sollen Anrede und Schlussformel enthalten. Die Anschrift der Behörde, das Aktenzeichen und der Name eines Ansprechpartners sind anzugeben (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer).
Abkürzungen dürfen gebraucht werden, soweit sie allgemein üblich, eindeutig und auch im Ausland verständlich sind. Darüber hinaus sind Abkürzungen gestattet, wenn sie in einem Vermerk erläutert sind.
Ausländische Behörden sind mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung zu benennen.
Ausländische Orte, für die eine deutsche Bezeichnung üblich ist, werden regelmäßig mit dem deutschen Namen bezeichnet (z.B. Arnheim, Bozen, Genf, Lüttich, Straßburg). Abweichend hiervon ist in der postalischen Anschrift der ausländische Ort mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung anzugeben.
Ausländische Staaten sind mit ihrer amtlichen Bezeichnung oder deren Kurzfassung zu benennen; hinsichtlich der Bezeichnung wird auf den Länderteil hingewiesen.
(2) Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.
(3) Auf die für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücke sind Eingangsstempel, Randschreiben, Prüfungsvermerke und dergleichen nicht zu setzen.
(4) Akten, die in das Ausland versandt werden sollen, sind vollständig zu heften und mit Blattzahlen zu versehen.
(5) Mehrfertigungen im Sinne dieser Richtlinien können durch jede Art der Vervielfältigung der Urschrift hergestellt werden.
Nummer 9 Unterzeichnung und Beglaubigung
(1) ¹Alle an ausländische Behörden gerichteten amtlichen Schreiben müssen von einer Richterin, einem Richter, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und vergleichbarer Laufbahngruppen oder bei nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben von einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger unterzeichnet werden. ²Mit Zustimmung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig.
(2) Die Beglaubigung von Schriftstücken, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, kann auch von einer Urkundsbeamtin oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
(3) Bei den für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücken ist der Unterschrift die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
Nummer 10 Übermittlung in besonderen Fällen
(1) ¹In Eilfällen und bei Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland sollten private Kurierdienste in Anspruch genommen werden. ²Sendungen an Behörden im außereuropäischen Raum sind grundsätzlich mit Luftpost oder privaten Kurierdiensten zu übermitteln.
(2) ¹Falls im unmittelbaren Schriftverkehr mit deutschen Auslandsvertretungen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland die Benutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amts ausnahmsweise erforderlich erscheint, ist die betreffende Sendung mit folgender Beschriftung zu versehen:
– für Sendungen bis 500 g
Auswärtiges Amt
11013 Berlin
– für Sendungen ab 500 g Auswärtiges Amt
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
²Eine Verkürzung der Übersendungszeit ist mit dem Kurierweg nicht ohne Weiteres verbunden.
(3) ¹In Eilfällen und soweit es für die Erledigung eingehender und für die Übermittlung ausgehender Ersuchen ausreichend ist, können auch andere Übermittlungsformen (z.B. Fernschreiben, Telefax, Telefon, E-Mail) in Anspruch genommen werden. ²Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist dabei auf ausreichenden Datenschutz zu achten.
Nummer 11 Begleitschreiben und Begleitbericht
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
Das Begleitschreiben:
– es dient der Übermittlung oder Rückleitung eines Ersuchens und wird gerichtet:
bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Behörde, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden (vgl. Muster Nummer 1). Werden die Erledigungsstücke über die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zurückgeleitet, ist die Beifügung eines Begleitschreibens nur erforderlich, wenn Anlass zu Erläuterungen oder ergänzenden Mitteilungen an die ersuchende Behörde besteht,
bei ausgehenden Ersuchen an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Behörde weitergeben soll (vgl. Muster Nummer 2, 2a).
Der Begleitbericht
– mit ihm werden Vorgänge aller Art der Bewilligungs- oder der Prüfungsbehörde sowie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorgelegt. Er kann gegebenenfalls in abgekürzter Form – auch unter Verwendung von Stempeln – auf eine Mehrfertigung des Begleitschreibens oder eines Zuleitungsschreibens an die Vornahmebehörde gesetzt werden.
Nummer 12 Berichte
(1) ¹Berichte an die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden dienen der internen Information und werden an ausländische Behörden nicht weitergegeben. ²Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Berichte und gegebenenfalls ihre Anlagen mit zwei Mehrfertigungen vorzulegen. ³Die Mehrfertigungen dienen der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz, das seinerseits das Auswärtige Amt unterrichtet. ⁴Ihre Beifügung ist daher nicht erforderlich, wenn ersichtlich ist, dass zu einer Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes kein Anlass besteht.
(2) Werden Berichte auf dem Dienstweg vorgelegt, sind für die beteiligten Behörden zusätzliche Mehrfertigungen beizufügen.
Nummer 13 Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde in besonderen Fällen
(1) ¹Vor der Ausführung eines eingehenden oder der Weiterleitung eines ausgehenden Ersuchens ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten, wenn das Ersuchen aus der Sicht des ersuchenden oder des ersuchten Staates von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung sein könnte. ²Eine besondere Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn Anhaltspunkte für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) – z.B. eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder politische Verfolgung – bestehen. ³Hierzu zählen auch Fälle, die die Beschlagnahme und Herausgabe von bedeutsamen Kulturgütern betreffen.
(2) ¹Nachträglich ist zu berichten, wenn ein deutsches Ersuchen abgelehnt wurde. ²Eine solche Berichtspflicht besteht auch, wenn ein Ersuchen, welches eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betrifft, wegen Gefahr im Verzug ohne die ansonsten erforderliche Beteiligung der Bundesregierung gestellt wurde.
(3) Von jeder gerichtlichen Entscheidung, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befasst, sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde drei Mehrfertigungen vorzulegen.
Nummer 13a Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Absatz 2 IRG)
¹Ist von der Erledigung eines eingehenden Ersuchens ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, ein Abgeordneter eines Landesparlaments oder ein Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder berührt die Erledigung die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen eines Parlaments, so ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. ²Im Übrigen gelten die Nummern 191 ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) entsprechend.
Nummer 14 Übersetzungen
(1) ¹Soweit nicht in völkerrechtlichen Übereinkünften etwas anderes bestimmt ist (vgl. Anhang II Länderteil), sind einem Ersuchen und seinen Anlagen Übersetzungen beizufügen. ²Ist Übersetzungsverzicht vereinbart, kann es sich bei besonders bedeutsamen oder eilbedürftigen Ersuchen im Interesse einer schnelleren Erledigung empfehlen, gleichwohl Übersetzungen des Ersuchens beizufügen.
(2) ¹Ist ein eingehendes Ersuchen nicht in deutscher Sprache abgefasst und ist die ersuchende Behörde nach den bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften von der Beifügung von Übersetzungen befreit, hat die Bewilligungsbehörde Übersetzungen anfertigen zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe oder für die Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. ²Ist die ersuchende Behörde nicht von der Beifügung von Übersetzungen befreit, sind diese, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Anfertigung durch die Bewilligungsbehörde angezeigt scheint, nachzufordern. ³Ist die Übersetzung unzureichend, so kann eine verständliche Übersetzung nachgefordert werden.
(3) ¹Bei ausgehenden Ersuchen können mehrsprachige Vordrucke verwendet werden (vgl. Muster Nummer 2a, 31b, 33b). ²Im Übrigen sind die Übersetzungen von der Behörde zu beschaffen, die das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren betreibt. ³Diese Übersetzungen müssen den die Richtigkeit der Übersetzung bestätigenden Vermerk einer amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzerin/Dolmetscherin oder eines amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzers/Dolmetschers tragen, wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften (insbesondere in Auslieferungsvereinbarungen) vorgesehen ist oder wenn Rechtshilfe auf vertragsloser Grundlage begehrt wird. ⁴In Zweifelsfällen sollte das beabsichtigte Ersuchen vor Anfertigung der Übersetzungen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
(4) Ein in völkerrechtlichen Übereinkünften vereinbarter Übersetzungsverzicht berührt nicht die Übersetzungspflichten aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK (vgl. auch Nummer 181 Absatz 2 RiStBV).
Nummer 15 Kosten der Rechtshilfe
(1) Kosten der Rechtshilfe werden unbeschadet der Regelung in besonderen Fällen (vgl. Nummer 77 und Nummer 77a) nur angefordert oder erstattet, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt oder der ausländische Staat auch seinerseits Erstattung verlangt.
(2) Die deutschen Kostenvorschriften sind in der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung enthalten.
(3) ¹Kann von einer ausländischen Behörde die Erstattung der Kosten verlangt werden, sammelt die Vornahmebehörde die Belege und erstellt eine Kostenrechnung. ²Werden die Erledigungsstücke auf dem unmittelbaren oder auf dem konsularischen Geschäftsweg übersandt, ist in dem Begleitschreiben die ersuchende Behörde zu bitten, die in der beigefügten Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. ³In anderen Fällen ist die Kostenrechnung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen. ⁴Gehen die angeforderten Kosten nicht innerhalb von sechs Monaten ein, ist in den in Satz 2 genannten Fällen die ersuchende Behörde an die Begleichung zu erinnern; im Übrigen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. ⁵In allen Fällen ist zu berichten, wenn angeforderte Kosten innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden sind.
(4) Hinsichtlich der Kosten, die der ersuchende ausländische Staat nicht erstattet, findet ein Rückgriff auf andere Verwaltungen nicht statt.
(5) ¹Kosten, die den deutschen Behörden durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe entstehen, fallen regelmäßig der Behörde zur Last, die das Ersuchen angeregt hat. ²Sind bei einer Einlieferung mehrere Justizverwaltungen beteiligt, gilt die Vereinbarung über die Kosten in Einlieferungssachen (abgedruckt im Anhang I Nummer 5).
Nummer 16 Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Bei eingehenden Ersuchen muss von der Bewilligungsbehörde zunächst geprüft werden, ob eine Pflicht zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe besteht (vgl. Nummer 3).
(2) Besteht keine völkerrechtliche Übereinkunft zur Leistung der Rechtshilfe, kann sie nach Maßgabe des IRG bewilligt werden.
Nummer 17 Fehlerhafte Zuleitung
(1) ¹Wird ein Ersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg übermittelt, ist es zu bewilligen, wenn keine sonstigen Hinderungsgründe vorliegen. ²Die Erledigungsstücke sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zurückzuleiten.
(2) ¹Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist es an die zuständige Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. ²Von der Abgabe ist die ersuchende Behörde auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zu verständigen. ³Ist ein Ersuchen über eine oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist die Abgabenachricht nicht an die ersuchende Behörde, sondern an die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu richten.
Nummer 18 Ergänzung
Steht der Rechtshilfe ein behebbares Hindernis entgegen, ist dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, das Ersuchen zu ergänzen.
Nummer 19 Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe
(1) Ein Rechtshilfeersuchen, das unmittelbar bei der Vornahmebehörde eingeht, ist unverzüglich der für die Bewilligung zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) ¹Hat die Bewilligungsbehörde ein Ersuchen abgelehnt, berichtet sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer Mehrfertigung des Ersuchens nachträglich. ²In besonderen Fällen im Sinne von Nummer 13 Absatz 1 ist vorab zu berichten und die Äußerung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde abzuwarten.
(3) Hält die Bewilligungsbehörde es für erforderlich, dass das Oberlandesgericht gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 IRG über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheidet, berichtet sie unter Beifügung des Ersuchens der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(4) Beschließt das Oberlandesgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen (§ 61 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 IRG), leitet die Generalstaatsanwaltschaft die Vorgänge unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu; sie berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(5) Bei eingehenden Ersuchen, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betreffen, stellt die Bewilligungsbehörde die Beteiligung der Steuer- bzw. Zollfahndungsdienste sicher, es sei denn, es handelt sich um ein Zustellungs- oder Vollstreckungshilfeersuchen.
Nummer 19a Zuständigkeitskonzentration
(1) ¹Sind bei Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mehrere Bewilligungsbehörden zuständig, können sie zur Gewährleistung einer einheitlichen Sachbehandlung die Konzentration der Zuständigkeit für die Bewilligung bei einer Behörde vereinbaren. ²Maßgebend hierfür sind insbesondere Schwerpunkt der vorzunehmenden Handlungen, Vorbefassung, Wohnsitz der betroffenen Person.
(2) Dies gilt entsprechend für die Bestimmung einer zentralen Vornahmebehörde durch die Bewilligungsbehörde.
Nummer 20 Stichtag für die Voraussetzungen der Rechtshilfe
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe müssen auch noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Verwertung der Rechtshilfemaßnahme dem ersuchenden Staat ermöglicht wird (z.B. Überstellung einer Person, Übergabe oder Zuleitung von Gegenständen oder sonstiger Erledigungsstücke, Einsichtnahme in Akten).
Nummer 21 Bindungswirkung der Bewilligung
(1) ¹Die Vornahmebehörde ist an die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit der Rechtshilfe gebunden. ²Ist die Vornahmebehörde jedoch ein Gericht, kann sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen (§§ 60, 61 IRG). ³In diesem Fall empfiehlt es sich, die Sache dem Oberlandesgericht über die Bewilligungsbehörde vorzulegen. ⁴Diese hat die Möglichkeit der Abhilfe. ⁵Sie berichtet in diesen Fällen der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Rechtshilfe hätte bewilligt werden dürfen, ist die Bewilligungsbehörde zu unterrichten und deren Äußerung abzuwarten.
Nummer 22 Erledigung des Ersuchens
(1) ¹Hält die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist das Ersuchen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist, von der Vornahmebehörde nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deutschen Behörde gestellt worden wäre; dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Ersuchens notwendig werden (§ 59 Absatz 3, § 77 IRG). ²Besonderen Wünschen der ersuchenden Behörde ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen.
(2) ¹Das Rechtshilfegeschäft soll grundsätzlich nicht vor der Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach Absatz 1 vorgenommen werden. ²Ausnahmsweise darf die Vornahmebehörde das Rechtshilfegeschäft bei Gefahr im Verzug davor ausführen, wenn gegen die Gewährung der Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. ³Ist das Rechtshilfegeschäft davor vorgenommen worden, so übersendet die Vornahmebehörde das Ersuchen und die Erledigungsstücke der Bewilligungsbehörde.
(3) ¹Soweit nach den deutschen Vorschriften Verfahrensbeteiligte bei den Untersuchungshandlungen anwesend sein dürfen, kann auch den entsprechenden am ausländischen Verfahren beteiligten Personen von der Vornahmebehörde die Anwesenheit gestattet werden. ²Ausländischen Richtern oder Beamten darf die Erlaubnis zur Anwesenheit in amtlicher Eigenschaft nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt werden (vgl. die Nummern 138, 139), soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
(4) ¹Ist um Terminsnachricht gebeten worden, sind die Termine zeitlich so anzusetzen, dass die im Ausland wohnenden Beteiligten daran teilnehmen können. ²In der Terminsnachricht ist darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung der im Ausland wohnenden Verfahrensbeteiligten der ersuchenden Behörde obliegt.
(5) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens nicht unerheblich, kann es angezeigt sein, der ersuchenden Behörde eine Zwischennachricht zu erteilen.
Nummer 22a Akteneinsicht
(1) ¹Für die Gewährung von Einsicht in einen Rechtshilfevorgang gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) und der Nummern 182 bis 189 RiStBV entsprechend. ²Enthalten die Vorgänge Unterlagen, die außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren können, so ist vor Genehmigung der Einsicht der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Entscheidung abzuwarten. ³Vorgänge, die die Bewilligung betreffen, unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht.
(2) Vor der Gewährung der beantragten Akteneinsicht ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Geschäftsweg um Äußerung zu bitten, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werden kann, sofern nicht offenkundig ist, dass die Gewährung von Akteneinsicht den Zweck des Verfahrens der ersuchenden Behörde nicht gefährdet.
Nummer 23 Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens
(1) ¹Nach der Erledigung leitet die Vornahmebehörde das Originalersuchen und die Erledigungsstücke mit einem Begleitbericht und gegebenenfalls mit einem Begleitschreiben (vgl. Nummer 11, Muster Nummer 1) der Prüfungsbehörde zu. ²Diese prüft, ob das Ersuchen vollständig und in einer für die Verwertung im Ausland geeigneten Weise erledigt worden ist. ³Ergeben sich dabei Mängel, sorgt sie dafür, dass diese behoben werden.
(2) ¹Ist der unmittelbare oder der konsularische Geschäftsweg zugelassen, leitet die Prüfungsbehörde die Erledigungsstücke unter Beifügung des Originalersuchens mit dem Begleitschreiben der ersuchenden Behörde auf diesem Weg zu. ²In den anderen Fällen vermerkt sie auf dem Begleitbericht, dass die Erledigungsstücke geprüft worden sind und übersendet die Vorgänge der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erledigungsstücke ohne Mehrfertigungen vorzulegen.
Nummer 24 Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
¹Ersuchen sind auch darauf zu prüfen, ob eine Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt. ²Wird eine solche für erforderlich gehalten, ist die zuständige deutsche Behörde zu verständigen oder bei eigener Zuständigkeit das Erforderliche zu veranlassen.
Nummer 25 Grundlagen der Rechtshilfe
(1) ¹Ausländische Staaten können um Rechtshilfe gebeten werden, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vertragliche Rechtshilfe) oder das Recht des ausländischen Staates (vertragslose Rechtshilfe) dies zulassen. ²Nähere Einzelheiten können dem Länderteil entnommen werden. ³Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein ausländischer Staat um Rechtshilfe ersucht werden soll, z.B. weil die deutschen Behörden einem entsprechenden ausländischen Ersuchen nicht stattgeben würden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten oder ihr das Ersuchen vorzulegen.
Nummer 26 Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts
¹Bei einem Ersuchen um Rechtshilfe ist zu beachten, dass die ausländischen Behörden das Ersuchen nach den Zuständigkeitsvorschriften und in der Regel auch nach den Formvorschriften des ausländischen Rechts erledigen; deren Einhaltung genügt für das deutsche Verfahren. ²Die ausländischen Behörden können, insbesondere wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehen ist, gebeten werden, bei der Erledigung des Ersuchens bestimmte deutsche Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.
Nummer 27 Form des Ersuchens und seine Anlagen
(1) ¹Das Ersuchen ist auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg im Original an die zur Vornahme der begehrten Rechtshilfehandlung zuständige ausländische Behörde zu übersenden. ²Bestehen Zweifel, welche Behörde für die Erledigung zuständig ist, ist im Anschreiben neben der vermutlich zuständigen Behörde der Zusatz „oder die sonst zuständige Behörde“ anzubringen. ³Sind im Ausland mehrere Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, müssen so viele Ersuchen gestellt werden als voraussichtlich Behörden für die Erledigung in Betracht kommen.
(2) ¹Das Ersuchen und die zu seiner Erledigung erforderlichen Angaben sind in ein und dasselbe Schriftstück aufzunehmen. ²Gesetzestexte können als Anlage beigefügt werden. ³Akten und Urkunden sollen dem Ersuchen nur in beglaubigter Mehrfertigung beigefügt werden. ⁴Andernfalls ist zumindest bei Urkunden eine beglaubigte Mehrfertigung zurückzubehalten.
(3) ¹Anlagen sind dem Ersuchen derart beizugeben, dass ein Verlust oder eine Verwechslung vermieden wird. ²Auf Lichtbildern, Ablichtungen, Plänen und dergleichen ist gegebenenfalls zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.
(4) Ersuchen, deren Erledigung besonders eilt, und Ersuchen in Haftsachen sind am Kopf des Schreibens als Eilsache oder Haftsache zu bezeichnen.
Nummer 28 Legalisation
(1) ¹Durch die Legalisation bestätigt die berufskonsularische Vertretung eines ausländischen Staates, dass die Unterschrift auf einer amtlichen inländischen Urkunde echt ist. ²In einer erweiterten Form umfasst die Legalisation auch die Bestätigung, dass der Aussteller nach den Gesetzen zur Ausstellung der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in gesetzlicher Form aufgenommen ist.
(2) ¹Im Länderteil ist vermerkt, im Verhältnis zu welchen Staaten eine Legalisation oder eine Legalisation in erweiterter Form erforderlich ist. ²Aus dem Länderteil ergibt sich auch, welche Staaten sich mit einer besonderen Art der Beglaubigung (z.B. durch die Bundesregierung) oder der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sogenannte Apostille; vgl. Vordruck Nummer 3a) an Stelle einer Legalisation begnügen.
(3) ¹Die Legalisation durch die ausländische berufskonsularische Vertretung wird durch die Prüfungsbehörde herbeigeführt. ²In der Regel genügt es, wenn jeweils ein mit Beglaubigungsvermerk (vgl. Muster Nummer 3) versehenes Exemplar der Unterlagen legalisiert wird.
Nummer 29 Inhalt des Ersuchens
(1) ¹Jedes Ersuchen muss die Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau bezeichnen. ²Es soll knapp und klar gefasst sein, jedoch ausreichend Auskunft über das Verfahren geben, für das die Rechtshilfe begehrt wird. ³Es muss, soweit erforderlich, Angaben über die Person des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und seinen derzeitigen Aufenthaltsort enthalten. ⁴Soweit das Ersuchen auf eine völkerrechtliche Vereinbarung gestützt werden kann, soll diese bezeichnet werden.
(2) ¹Steht Verfahrensbeteiligten nach deutschen Vorschriften das Recht zur Teilnahme an einer Beweisaufnahme zu, sind sie zu befragen, ob sie hierauf verzichten. ²Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, ist die Bitte auszusprechen, die ersuchende Behörde von dem anberaumten Termin so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten von dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme verständigt werden und an ihr teilnehmen können. ³Erscheint ausnahmsweise, z.B. weil die Beteiligten sich im Gebiet des ersuchten Staates aufhalten, die unmittelbare Benachrichtigung durch die Behörden des ersuchten Staates zweckmäßiger, ist in dem Ersuchen darum zu bitten und die Anschrift der Beteiligten in das Ersuchen aufzunehmen.
Nummer 30 Prüfung und Weiterleitung
(1) ¹Das Ersuchen, der Begleitbericht und gegebenenfalls das Begleitschreiben (vgl. die Nummern 11 und 12 Absatz 2, Muster Nummer 2, 2a) sowie die Übersetzungen (vgl. Nummer 14) sind von der ersuchenden Stelle der Prüfungsbehörde vorzulegen; eine Mehrfertigung der Unterlagen ist zu den Akten zu nehmen. ²Ist das Ersuchen zu beanstanden, gibt die Prüfungsbehörde es mit den erforderlichen Bemerkungen zurück. ³Ist es nicht zu beanstanden, vermerkt die Prüfungsbehörde dies auf dem Begleitbericht und leitet – sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist – die Unterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg der Bewilligungsbehörde zu. ⁴Soweit im Verhältnis zu bestimmten Staaten (vgl. Länderteil) die Einschaltung besonderer Übermittlungsbehörden (z.B. der Generalstaatsanwaltschaft) vorgesehen ist, wird das Begleitschreiben von dieser Behörde gefertigt.
(2) ¹Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Ersuchen auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg. ²Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben, kann das Ersuchen unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden, wenn die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat.
(3) Dem ausländischen Staat werden das Ersuchen, seine Anlagen und die Übersetzungen grundsätzlich in zweifacher Fertigung übermittelt.
(4) ¹Können Ersuchen nicht auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt werden, so sind sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen
im diplomatischen Geschäftsweg in sechsfacher Fertigung,
im ministeriellen Geschäftsweg, soweit das Ersuchen von einem Bundesamt oder Bundesministerium weiterzuleiten ist, in vierfacher Fertigung und
in den übrigen Fällen des ministeriellen Geschäftswegs in dreifacher Fertigung.
²Im konsularischen Geschäftsweg und in den Fällen des Absatz 2 Satz 2 sind die Unterlagen der deutschen Auslandsvertretung in dreifacher Fertigung zu übersenden. ³Übersetzungen sind in jedem Fall in zweifacher Fertigung beizufügen. ⁴Besonderheiten können sich bei Auslieferungs- und bei Vollstreckungshilfeersuchen ergeben (vgl. die Nummern 93, 93a, 112).
(5) Hat die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde das Ersuchen weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über sie ein, ist über die Erledigung zu berichten.
Nummer 31 Nachträgliche Änderung der Sachlage
(1) Ändern sich nach Abgang eines Ersuchens die Verhältnisse in einer für die Erledigung bedeutsamen Weise, ist die ersuchte ausländische Behörde unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg, in Eilfällen unmittelbar – gegebenenfalls über das Bundeskriminalamt – zu benachrichtigen.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn vor der Stellung eines förmlichen Rechtshilfeersuchens vorläufige Maßnahmen im Ausland angeregt wurden (z.B. durch Einleitung der internationalen Fahndung) oder wenn bekannt ist, dass die ausländischen Behörden in Erwartung eines Ersuchens vorläufige Maßnahmen ergriffen haben.
Nummer 32 Staatsangehörigkeit der verfolgten Person (§ 2 IRG)
Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person kann die zuständige Behörde mit den Behörden der inneren Verwaltung und unmittelbar mit den ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Verbindung treten.
Nummer 33 (unbesetzt)
Nummer 34 Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug
¹Eine örtlich nicht zuständige Generalstaatsanwaltschaft hat sich den innerhalb ihres Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist (§ 77 IRG in Verbindung mit § 143 Absatz 2 GVG). ²Gleiches gilt für Untersuchungshandlungen eines örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 77 IRG in Verbindung mit § 21 StPO).
Nummer 35 Verdacht einer Auslandsstraftat
(1) ¹Stellt eine Behörde fest, dass eine Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in dem Verdacht steht, im Ausland eine Straftat begangen zu haben, oder dass sie im Ausland wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die sie noch zu verbüßen hat, benachrichtigt sie unverzüglich und unmittelbar die Generalstaatsanwaltschaft, und zwar auch dann, wenn die Person nicht festgenommen wird. ²Vor der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die eine Auslieferung des Ausländers unmöglich machen würden.
(2) ¹Falls die Generalstaatsanwaltschaft damit rechnet, dass die ausländische Behörde die Auslieferung zur Verfolgung oder Vollstreckung betreiben wird, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Weisung ab, sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. ²Ist sie Bewilligungsbehörde, so fragt sie bei der ausländischen Behörde an, ob um vorläufige Festnahme ersucht wird. ³Erfolgt die Anfrage unmittelbar, unterrichtet sie nachrichtlich das Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt. ⁴Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG veranlasst sie – auch ohne ein entsprechendes Ersuchen – die Festnahme der Person und beantragt die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft.
Nummer 36 Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG)
(1) ¹Jede Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG befugt, die verfolgte Person vorläufig festzunehmen. ²Anlass für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG kann z.B. eine Ausschreibung zur Festnahme in Fahndungshilfsmitteln oder das Geständnis der Person sein.
(2) ¹Kann ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nicht alsbald ausgeführt werden oder bestehen gegen die Ausführung Bedenken, ist das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen. ²Bis zu einer anderen Weisung ist gegebenenfalls die Fahndung fortzusetzen.
(3) Von einer vorläufigen Festnahme zur Vorbereitung der Auslieferung ist die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der verfolgten Person ist unmittelbar nach Festnahme das Merkblatt über die Erklärung der Rechte bei Festnahme wegen Auslieferung (Muster Nummer 40b) in einer ihr verständlichen Sprache auszuhändigen.
Nummer 37 Vorläufige Maßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft
(1) ¹Erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig und bestehen auch sonst gegen die Ausführung eines Festnahmeersuchens keine Bedenken, trifft die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. ²Unter den Voraussetzungen des § 16 IRG beantragt sie bei dem Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (vgl. Muster Nummer 4). ³Für die Fahndung stehen ihr alle Mittel zu Gebote, die im deutschen Strafverfahren zulässig sind.
(2) Auch während der Fahndung ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft, ob der Auslieferung Hindernisse entgegenstehen.
(3) Wird die verfolgte Person im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ermittelt, gibt die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft ab.
Nummer 38 Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde
¹Wird eine Person zur Vorbereitung der Auslieferung festgenommen, bevor ein Auslieferungsersuchen eingegangen ist, teilt die Generalstaatsanwaltschaft die Zeit, den Ort und den Grund der Festnahme unverzüglich der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn sie nicht die Entlassung der festgenommenen Person verfügt. ²Erfolgt die Mitteilung nicht über das Bundeskriminalamt, verständigt sie auch dieses gemäß Nummer 6.
Nummer 39 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme
(1) ¹In den Fällen der §§ 16 und 19 IRG berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde (vgl. Muster Nummer 5). ²Der Bericht kann entfallen, wenn sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und alsbald nach Nummer 50 Absatz 2 berichtet werden kann.
(2) Ist die verfolgte Person nicht aufgrund eines durch die oberste Justizbehörde übermittelten ausländischen Ersuchens festgenommen worden, sind in dem Bericht möglichst genaue Angaben über die Person zu machen; auch ist mitzuteilen, welchen Inhalt das ausländische Ersuchen hat oder welche Umstände die Festnahme veranlasst haben.
(3) Im Fall einer vorläufigen Festnahme gibt die Generalstaatsanwaltschaft in dem Bericht ferner an, ob die Mitteilung nach Nummer 38 gemacht worden ist und gegebenenfalls welche Antwort die ausländische Behörde erteilt hat.
Nummer 40 Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls vorläufig Festgenommenen (§ 22 IRG)
(1) ¹Das Amtsgericht führt die Vernehmung der vorläufig festgenommenen Person nach § 22 Absatz 2 IRG durch (vgl. zum Antrag Muster Nummer 6). ²Das Amtsgericht prüft, ob die festgenommene Person mit der gesuchten Person identisch ist, und summarisch, ob die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG vorliegen
(2) ¹Die verfolgte Person ist über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung nach § 22 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 6 IRG zu belehren. ²Sie soll dabei darauf hingewiesen werden, dass diese zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung führt (die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht erforderlich; darüber hinaus muss der Eingang der Auslieferungsunterlagen nicht abgewartet werden). ³Die verfolgte Person ist ferner darüber zu belehren, dass die vereinfachte Auslieferung mit Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 41 Absatz 1 IRG) erfolgen kann, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, sowie dass ihr Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung und ihre Erklärung des Spezialitätsverzichts unwiderruflich sind. ⁴Die Belehrung muss jeweils vor der Äußerung der verfolgten Person erfolgen und auch so protokolliert werden.
(3) Ist die Auslieferung nur mit Zustimmung der verfolgten Person zulässig (§ 80 Absatz 3 IRG), so soll sie bei ihrer Belehrung auch auf die Möglichkeit, dass ein Vollstreckungshilfeersuchen auch ohne ihr Einverständnis bewilligt werden kann, hingewiesen werden.
(4) ¹Das Amtsgericht hat die Freilassung oder die Festnahme anzuordnen. ²Wird die verfolgte Person nicht freigelassen, veranlasst das Amtsgericht die Überführung der verfolgten Person in die zuständige Untersuchungshaftanstalt. ³In dem Aufnahmeersuchen ist anzugeben, dass es sich um eine Festnahme nach § 19 IRG handelt und die weitere Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zusteht. ⁴Das Amtsgericht übersendet die Vernehmungsniederschrift mit den übrigen Vorgängen unverzüglich und unmittelbar der Generalstaatsanwaltschaft. ⁵Hat sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, teilt dies das Amtsgericht zusätzlich vorab der Generalstaatsanwaltschaft fernmündlich oder per Telefax mit. ⁶Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung der Auslieferungshaft herbei, falls sie nicht die Freilassung der festgenommenen Person verfügt.
Nummer 41 Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls Festgenommenen (§ 21 IRG)
¹Das Amtsgericht ordnet die Freilassung der festgenommenen Person nur dann an, wenn sich bei der Vernehmung ergibt, dass diese nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist, der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist (§ 21 Absatz 3 IRG). ²Im Übrigen gilt Nummer 40 entsprechend.
Nummer 42 Haftfristen
¹Die vorläufige Auslieferungshaft darf zwei Monate bzw. – falls ein außereuropäischer Staat um die Festnahme ersucht hat – drei Monate nicht überschreiten (§ 16 Absatz 2 IRG). ²Ist die in einer völkerrechtlichen Übereinkunft für die vorläufige Auslieferungshaft vorgesehene Frist länger oder kürzer (vgl. Länderteil), ist diese Frist maßgebend.
Nummer 43 Erste Maßnahmen nach Eingang des Auslieferungsersuchens
¹Geht das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen ein, während sich die verfolgte Person in vorläufiger Auslieferungshaft befindet, erwirkt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Auslieferungshaft (§ 16 Absatz 3 IRG). ²Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung steht eine vorherige Vernehmung der verfolgten Person zum Ersuchen (§ 28 IRG) der Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung nicht entgegen, wenn sie dem Ziel dient, die Entscheidung über die Fortdauer der Haft mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 32 IRG) zu verbinden.
Nummer 44 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 16 Absatz 2, § 24 IRG)
Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist insbesondere dann zu beantragen, wenn die ausländische Behörde das Festnahmeersuchen zurücknimmt oder – gegebenenfalls auf Anfrage – erklärt, dass um die Inhaftnahme oder Auslieferung nicht ersucht wird.
Nummer 45 Berücksichtigung deutscher Strafansprüche
(1) ¹Die Generalstaatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verfolgte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist. ²Gegebenenfalls setzt sie sich möglichst bald mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde in Verbindung, um die Frage der Anwendung der §§ 154b, 456a StPO zu klären.
(2) ¹Der Gang des Auslieferungsverfahrens wird durch einen deutschen Strafanspruch nicht gehemmt. ²Der Vollzug der Auslieferung kann jedoch aufgeschoben werden.
Nummer 46 Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren
¹Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf die gesuchte Person bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 IRG für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden (§ 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes [ AufenthG]). ²Der obersten Justizbehörde ist vorab zu berichten. ³Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Ausländerbehörde die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens mit (§ 87 Absatz 4 AufenthG).
Nummer 47 Asylverfahren
(1) ¹Die Entscheidung über einen Asylantrag hat für das Auslieferungsverfahren keine bindende Wirkung (§ 6 AsylG). ²Es besteht daher in der Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren bis zur Erledigung des Asylverfahrens innezuhalten. ³Im Auslieferungsverfahren ist die Frage der politischen Verfolgung und ihrer Auswirkung auf das Asylverfahren eigenständig zu beurteilen.
(2) ¹Hat die verfolgte Person einen Asylantrag gestellt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 8 Absatz 2 AsylG. ²Sie bittet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ferner um Übermittlung der Tatsachen oder Beweismittel, die für die Frage einer politischen Verfolgung (§ 6 Absatz 2 IRG) erheblich sein können. ³Neben der Generalstaatsanwaltschaft kann das Bundesamt für Justiz nach Satz 1 unterrichten, wenn es Kenntnis von den an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermittelnden personenbezogenen Daten erlangt. ⁴Das Bundesamt für Justiz hat zu unterrichten, wenn über ein Auslieferungsersuchen abschließend ohne Beteiligung einer Generalstaatsanwaltschaft entschieden wird.
(3) Für in anderen Staaten anerkannte Flüchtlinge gilt Absatz 1 entsprechend.
Nummer 48 Einbürgerungsverfahren
(1) ¹Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn
bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,
eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung unmöglich gemacht würde, oder
ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.
²Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.
(2) ¹Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. ²Ausnahmsweise kann die Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht.
Nummer 49 Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42 IRG, Berichtspflichten
(1) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll des Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderer Umstände dennoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 Absatz 2 IRG) herbeizuführen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Im Falle des § 42 Absatz 1 IRG leitet die Generalstaatsanwaltschaft ihre Vorgänge mit einer Stellungnahme unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu und berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(3) Vor Stellung eines Antrags nach § 42 Absatz 1 IRG berichtet der Generalbundesanwalt bzw. die Generalstaatsanwaltschaft der vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
Nummer 50 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter Auslieferung
(1) ¹Hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde und fügt die Vorgänge sowie Mehrfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen bei. ²Der Bericht (vgl. Muster Nummer 7) hat alle Umstände zu enthalten, die für die Bewilligung und Durchführung der Auslieferung von Bedeutung sein können. ³Insbesondere soll er sich aussprechen über
den Übergabeort,
den Beginn und die Dauer der Auslieferungshaft
und erforderlichenfalls auch über
Bedenken gegen die Bewilligung der Auslieferung,
die Anwendung der §§ 154b, 456a StPO (vgl. Nummer 45) und
die Notwendigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen.
(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Mitteilungen an den ersuchenden Staat zur Zulässigkeitsentscheidung.
(3) ¹Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll eines Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und ist eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht herbeigeführt worden, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 unverzüglich und unmittelbar und fügt eine Mehrfertigung der richterlichen Vernehmungsniederschrift bei (vgl. Muster Nummer 8). ²Sind die Auslieferungsunterlagen noch nicht eingegangen, sind auch die Vorgänge zu übersenden. ³Die oberste Justizbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten, falls sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Nummer 51 Herausgabe von Gegenständen (§§ 38, 39 IRG)
(1) ¹Sind im Zusammenhang mit einer Auslieferung Gegenstände herauszugeben, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Herausgabe zulässig ist. ²Bestehen keine Bedenken gegen die Herausgabe, sorgt sie dafür, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden und führt gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen Gerichts (§ 13 Absatz 1, § 39 Absatz 2 IRG) herbei.
(2) Wurden von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen bereits vor Eingang des Auslieferungsersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen (§ 39 Absatz 3 IRG), sind die Vorgänge unverzüglich mit einem Bericht der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen.
(3) ¹Die Generalstaatsanwaltschaft prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. ²Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(4) Beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft, einen Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Herausgabe zu stellen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(5) Das Ergebnis ihrer Prüfungen und der von ihr ergriffenen Maßnahmen nimmt die Generalstaatsanwaltschaft in den Bericht nach Nummer 50 auf, sofern nicht eine vorherige Berichterstattung geboten erscheint.
Nummer 52 Durchführung der Auslieferung
(1) ¹Die Generalstaatsanwaltschaft kann zur Durchführung der Auslieferung die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. Muster Nummer 9). ²Sie veranlasst die Übergabe der Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Auslieferung herausgegeben werden sollen und sorgt dafür, dass die bei den Akten befindlichen persönlichen Papiere der verfolgten Person und deren persönliche Habe mitgegeben werden. ³Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 4 des Anhangs II hingewiesen. ⁴Soweit Ausfuhrverbote oder -beschränkungen der Durchführung der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(2) ¹Die Generalstaatsanwaltschaft benachrichtigt die deutsche Übergabebehörde möglichst frühzeitig, wann und wo die Übergabe voraussichtlich erfolgen soll. ²Die Übergabebehörde hat ihrerseits im Fall der Landüberstellung die ausländische Übernahmebehörde unverzüglich zu verständigen. ³Bei Luftüberstellung schlägt die Generalstaatsanwaltschaft der zuständigen ausländischen Justizbehörde unmittelbar oder über das Bundeskriminalamt Zeit und Ort der Übergabe vor.
(3) Eine Zusammenstellung der in Betracht kommenden Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten enthält Kapitel C, Erster Teil.
Nummer 53 Begleitpapiere für die Durchführung der Auslieferung
¹Die Generalstaatsanwaltschaft stellt für die verfolgte Person einen besonderen Ausweis (vgl. Muster Nummer 9) aus und gibt ihn dem Begleitbeamten mit. ²Den Begleitpapieren wird ferner eine vorbereitete Bestätigung über die vollzogene Auslieferung (vgl. Muster Nummer 9) mit ausgefüllter Anschrift der Generalstaatsanwaltschaft beigefügt.
Nummer 54 Nachträgliche Einwendungen
¹Erhebt die verfolgte Person vor ihrer Übergabe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, sind diese unverzüglich und unmittelbar der die Auslieferung durchführenden Generalstaatsanwaltschaft bekannt zu geben. ²Die verfolgte Person darf der ausländischen Behörde erst aufgrund einer neuen Weisung der Generalstaatsanwaltschaft übergeben werden.
Nummer 55 Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens
(1) ¹Die Übergabebehörde benachrichtigt die für die Durchführung der Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald die verfolgte Person der ausländischen Übernahmebehörde übergeben worden ist. ²Hierzu wird die den Begleitpapieren für die Durchführung der Auslieferung beigefügte vorbereitete Bestätigung (vgl. Nummer 53) verwendet.
(2) ¹Die Generalstaatsanwaltschaft berichtet ihrer vorgesetzten Behörde, an welchem Ort, an welchem Tag und wem die verfolgte Person übergeben worden ist. ²Ferner teilt sie mit, welche Zeit sich die verfolgte Person allein wegen des Auslieferungsverfahrens in Haft befunden hat. ³Sie nimmt die im Zusammenhang mit der Auslieferung eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen zurück. ⁴Ein Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist entbehrlich.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft teilt außerdem jede vollzogene Auslieferung gemäß Nummer 6 dem Bundeskriminalamt (vgl. Muster Nummer 10), soweit dies nicht bereits durch die Übergabebehörde geschehen ist, und bei Ausländern im Sinne des § 2 Absatz 1 AufenthG, die keine Unionsbürger sind, dem Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – in Köln mit.
(4) In Fällen, in denen eine Auslieferung abgelehnt worden ist oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wird, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft gemäß Nummer 6 das Bundeskriminalamt über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens.
Nummer 56 Nachtragsersuchen
Ersucht eine ausländische Behörde nach Überstellung der verfolgten Person um Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung wegen einer Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, oder zur Weiterlieferung (vgl. §§ 35, 36 IRG), gelten die Richtlinien für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.
Nummer 57 Vorübergehende Auslieferung (§ 37 IRG)
¹Ein Ersuchen um vorübergehende Auslieferung wird von den Behörden bearbeitet, die für das Ersuchen um endgültige Auslieferung zuständig sind. ²Für das Verfahren gelten die Nummern 50 und 52 bis 55 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen.
Nummer 58 Bedingungen
Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Behörde, die die Verfolgung oder Vollstreckung betreibt, herbei und prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der vorübergehenden Auslieferung gestellt werden sollen (z.B. Beschränkung auf bestimmte Verfolgungsmaßnahmen, spätester Zeitpunkt der Rücklieferung).
Nummer 59 Verzicht auf die Rücklieferung
¹Fallen die Gründe, die einer endgültigen Auslieferung entgegenstehen, vor der Rücklieferung der verfolgten Person weg, unterrichtet die zuständige Justizbehörde unverzüglich die für die Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft. ²Diese berichtet unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.
Nummer 60 Durchlieferung (§§ 43 ff., 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung (§ 47 IRG)
(1) Soll eine verfolgte Person durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland durchgeliefert werden, gelten die Nummern 44, 47, 50 und 52 bis 56 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen entsprechend (vgl. auch Muster Nummern 10, 11).
(2) Ist die Ankündigung nach § 47 Absatz 1 IRG unterblieben, findet im Fall der unvorhergesehenen Zwischenlandung ein Auslieferungsverfahren statt.
Nummer 61 Deutsche Strafansprüche
¹Hat die Generalstaatsanwaltschaft festgestellt, dass gegen die verfolgte Person im Inland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, benachrichtigt sie die Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde von dem Durchlieferungsersuchen, damit diese prüfen kann, ob die Anregung oder Stellung eines Auslieferungs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsersuchens veranlasst ist. ²Kommt ein solches Ersuchen in Betracht, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.
Nummer 62 Übernahme der verfolgten Person
(1) Die verfolgte Person darf von den deutschen Behörden zur Durchlieferung nur übernommen werden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme angeordnet hat.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft ordnet die Übernahme erst an, wenn die Durchlieferung bewilligt ist und, falls die verfolgte Person nach Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland noch durch einen angrenzenden Staat durchgeliefert werden soll, dieser zur Übernahme der verfolgten Person bereit ist.
Nummer 63 Durchführung der Durchlieferung
¹Die deutsche Übernahmebehörde benachrichtigt die für die Durchlieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald sie die verfolgte Person übernommen hat. ²Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geschafft werden sollen, sind möglichst gleichzeitig mit der verfolgten Person zu übernehmen und zu übergeben. ³Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. ⁴Soweit der Ein- oder Ausfuhr Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
Nummer 63a Durchführung der Weiterlieferung
(1) ¹Ist eine verfolgte Person nach Deutschland eingeliefert worden und ersucht ein Drittstaat um deren Aus- bzw. Weiterlieferung, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates zur Weiterlieferung erforderlich ist. ²Ist dessen Zustimmung erforderlich, teilt dies die Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden ausländischen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg unverzüglich mit. ³Die von der Generalstaatsanwaltschaft zu veranlassende Anhörung der verfolgten Person erfolgt vor der Unterrichtung der ausländischen Behörde nach Satz 2. ⁴ Nummer 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) ¹Ist eine verfolgte Person aus Deutschland ausgeliefert worden und liegt ein Ersuchen um Weiterlieferung an einen Drittstaat vor, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG einverstanden erklärt hatte, oder die verfolgte Person nachträglich ihrer Weiterlieferung zugestimmt hat (§ 36 Absatz 1 IRG) oder eine Zustimmung entbehrlich ist. ²Falls erforderlich, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Weiterlieferung herbei (§ 36 IRG). ³Die Vorschriften des ersten Unterabschnitts gelten entsprechend. ⁴Wird von einem Drittstaat um Auslieferung ersucht, nachdem die verfolgte Person bereits an den ursprünglich ersuchenden Staat überstellt wurde, ist der Drittstaat zunächst nur auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Nummer 64 Vorbereitendes Verfahren
¹Das Verfahren nach den §§ 50 ff. IRG beginnt erst mit dem Eingang eines förmlichen Ersuchens um Vollstreckungshilfe bei der Staatsanwaltschaft. ²Wird durch eine verurteilte Person oder in deren Auftrag bei einer deutschen Behörde Vollstreckungshilfe angeregt und kann diese nach § 48 IRG in Betracht kommen, ist der Vorgang der obersten Justizbehörde vorzulegen. ³Wenn aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Sanktion in Deutschland angezeigt erscheint, ist der obersten Justizbehörde zu berichten.
Nummer 65 Haft zur Sicherung der Vollstreckung (§ 58 IRG)
(1) Eine vorläufige Festnahme sowie die Anordnung der Haft kommen nur unter den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 IRG in Betracht.
(2) Über jede Verhaftung aufgrund einer Anordnung nach § 58 IRG berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(3) ¹Zeichnet sich bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung nach dem Achten Teil des IRG ab, dass die Zulässigkeit der Auslieferung an der fehlenden Zustimmung der verfolgten Person scheitern kann (§§ 80 Absatz 3, 83b Absatz 2 IRG), fragt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg, gegebenenfalls telefonisch, bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates an, ob ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe und ein Antrag auf Verhängung der Haft zur Sicherung der Vollstreckung gestellt wird. ²Wird ein Ersuchen um Inhaftnahme gestellt, wirkt sie auf die weiteren Maßnahmen nach § 58 IRG unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hin.
Nummer 66 Anhörung der verurteilten Person
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausland und bestehen Zweifel, ob sie sich mit der Vollstreckung einverstanden erklärt hat (§ 49 Absatz 2 IRG) oder ob ihr in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör (§ 52 Absatz 3 IRG) gewährt worden ist, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(2) ¹Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, gibt die Staatsanwaltschaft ihr Gelegenheit, sich zu dem Ersuchen und dem ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern (§ 52 Absatz 3 IRG). ²Sofern die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es erfordert oder zu besorgen ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht anders hinreichend wahrnehmen kann, soll eine richterliche Anhörung erfolgen (vgl. Muster Nummer 12).
Nummer 67 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
¹Die Staatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verurteilte Person wegen der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat ein deutsches Verfahren durch eine Entscheidung der in § 49 Absatz 1 Nummer 5, § 9 Nummer 1 IRG bezeichneten Art abgeschlossen worden ist. ²Ergibt sich dabei, dass ein solches Verfahren noch anhängig ist, regt sie bei der zuständigen Verfolgungsbehörde die Prüfung an, ob eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 IRG bis zur Entscheidung über die Vollstreckungshilfe (§ 56 IRG) zurückgestellt werden kann, damit – insbesondere aus humanitären Gesichtspunkten – die Vollstreckung übernommen werden kann.
Nummer 68 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 50, 54, 55 IRG, §§ 78a, b GVG)
¹Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden. ²Der Antrag ist zu begründen (vgl. Muster Nummer 13). ³Erweist sich die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus den in § 76 StGB genannten Gründen als nicht ausführbar oder als unzureichend, wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Ersuchen gemäß § 54 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 IRG zu stellen.
Nummer 69 Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 55 IRG)
(1) ¹Die Staatsanwaltschaft berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die verurteilte Person gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt hat oder die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewichen ist. ²Im letzteren Fall legt sie den Bericht innerhalb der Beschwerdefrist vor, wenn sie keine sofortige Beschwerde beabsichtigt.
(2) ¹Soweit die Strafvollstreckungskammer das ausländische Erkenntnis rechtskräftig für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde. ²Der Bericht (vgl. Muster Nummer 14) soll alle Umstände enthalten, die bei der Bewilligung und Durchführung der Vollstreckungshilfe von Bedeutung sein können. ³Befindet sich die verurteilte Person im Ausland, gelten Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe d bis g entsprechend. ⁴In dem Bericht ist auch die Dauer einer Haft nach § 58 IRG anzugeben. ⁵Dem Bericht sind die Vorgänge und Mehrfertigungen gerichtlicher Entscheidungen beizufügen.
(3) Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt sind gemäß Nummer 6 über den für sie wesentlichen Inhalt des Berichts nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn sich die verurteilte Person im Ausland in Haft befindet.
Nummer 70 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs (§ 55 Absatz 2 IRG)
(1) Haben die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(2) Hält das Oberlandesgericht, die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gelten Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde über die Entscheidung.
(4) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat, verfährt die Staatsanwaltschaft nach Nummer 69 Absatz 2.
Nummer 71 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG)
Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowie die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 15).
Nummer 72 Übernahme der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Ausland in Haft, gelten bei ihrer Übernahme die Nummern 97 bis 99 entsprechend.
Nummer 73 Beachtung ausländischer Bedingungen und Belange
(1) ¹Bedingungen, die der ersuchende Staat an das Ersuchen geknüpft hat und die sich auf den Umfang der Vollstreckung beziehen, sind bei Durchführung der Vollstreckungshilfe zu beachten. ²Ist dem ersuchenden Staat die Einhaltung der Spezialität zugesichert worden, gelten die Nummern 100, 101 entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die Gewährung von Gnade oder Amnestie beabsichtigt ist.
Nummer 74 Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 57 Absatz 6 IRG)
¹Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, berichtet sie unverzüglich der obersten Justizbehörde. ²Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
Nummer 74a Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn
die Vollstreckung der ausländischen Sanktionen abgeschlossen ist,
die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung aus der Haft entflohen ist,
sonstige für die Vollstreckung maßgebliche Umstände (z.B. bedingte Entlassung, Unterbrechung der Vollstreckung) eingetreten sind,
eine Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden kann oder
eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nicht vollstreckt werden kann.
Nummer 74b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 56b IRG)
(1) ¹Ist die Bundesregierung für den Abschluss einer Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens gemäß § 56b IRG zuständig, weil die Ausübung der Befugnisse nicht gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 auf die Landesregierungen übertragen wurde, stellt das Bundesamt für Justiz vor Abschluss der Vereinbarung das Einvernehmen über ihren Inhalt mit der zuständigen Landesjustizverwaltung her. ²Wurde die Zuständigkeit übertragen, setzt sich die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 mit dem Bundesamt für Justiz ins Benehmen, sobald eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG in Betracht kommt.
(2) ¹Es obliegt dem Bundesamt für Justiz, eine nach § 56b Absatz 2 Satz 1 IRG erforderliche Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien einzuholen. ²Wird die Einwilligung verweigert, unterrichtet die oberste Justizbehörde die Vollstreckungsbehörde. ³Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde über den Ausgang eines in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durchzuführenden Verfahrens (§ 56b Absatz 2 Satz 2 IRG).
Nummer 74c Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach § 56a IRG (§ 57 Absatz 7 Satz 1 IRG)
Für die Belehrung nach § 57 Absatz 7 Satz 1 IRG kann das Muster Nummer 15a verwendet werden.
Nummer 75 Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 67 IRG)
Wird um Durchsuchung oder Beschlagnahme ersucht, erwirkt die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft die notwendigen richterlichen Anordnungen und sorgt sodann für die Durchführung der erbetenen Maßnahmen.
Nummer 76 Herausgabe (§ 66 IRG)
(1) ¹Wird um Herausgabe von Gegenständen ersucht, veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden (vgl. Nummer 75). ²Sie prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere, ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. ³Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft nicht selbst Bewilligungsbehörde, berichtet sie sodann über das Ergebnis ihrer Prüfungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der Bewilligungsbehörde und wartet deren Entscheidung ab.
(3) Die Staatsanwaltschaft führt die bewilligte Herausgabe entsprechend Nummer 52 Absatz 1 durch.
Nummer 76a Beschlagnahme und Herausgabe von Kulturgütern
Auf die Handreichung „Herausgabe von geschützten Kulturgütern“ wird hingewiesen.
Nummer 77 Vernehmung
(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen einschließlich solcher nach Absatz 2 sind durch Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.
(2) ¹Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. ²Zulässig ist die Video-/Telefonkonferenz gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (vgl. §§ 48 ff., 58a, 168e, 247a, 239 ff.). ³Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, gelten die folgenden Regeln:
es muss das Einverständnis der zu vernehmenden Person vorliegen,
die Sachleitung liegt bei den deutschen Justizbehörden,
über die Vernehmung ist ein Protokoll, das zumindest den Gang und die Ergebnisse der Vernehmung wiedergibt und die wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht, aufzunehmen,
etwaige Kosten für Herstellung und Betrieb der Verbindung sowie Dolmetscher und Sachverständige trägt der ersuchende Staat,
die technischen Vorrichtungen werden gemäß Absprache der beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt.
Nummer 77a Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
(1) ¹Ersuchen, die auf die Durchführung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. ²Zulässig ist die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (§§ 100a, 100b, 101). ³Soweit sich aus einer Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt oder die Stellung von Bedingungen bei Übermittlung von Erledigungsstücken nicht ausreicht, muss die ausländische Behörde zusichern, dass
die Voraussetzungen der Telefonüberwachung vorlägen, wenn diese im ersuchenden Staat durchgeführt werden müsste,
die gewonnenen Erkenntnisse nur zur Aufklärung der in dem Ersuchen genannten Straftat(en) verwendet werden und
die Überwachungsprotokolle vernichtet werden, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
⁴Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus die Zusicherung fordern, dass
die Gegenseitigkeit verbürgt ist und
der ersuchende Staat die Kosten der Maßnahme trägt.
⁵Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 101 StPO die Beteiligten von der Maßnahme zu unterrichten hat, sobald diese beendet ist und die Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und von Leib und Leben einer Person möglich ist. ⁶Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist davon ausgegangen wird, dass eine Benachrichtigung erfolgen kann, falls nicht entgegenstehende Tatsachen vor Fristablauf mitgeteilt werden.
(2) ¹Über die Erkenntnisse aus einer in einem deutschen Ermittlungsverfahren durchgeführten Telekommunikationsüberwachung kann unter den Voraussetzungen des § 59 IRG zusammenfassend Auskunft erteilt werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO). ²Kopien der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, umfassende Vermerke über den Gesprächsinhalt oder der Aufzeichnungsbänder dürfen entsprechend den Voraussetzungen des Absatzes 1 herausgegeben werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
(3) ¹Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen (§§ 100g, 100h StPO) können unter den Voraussetzungen des § 66 IRG herausgegeben werden. ²Im Hinblick auf die sich aus § 101 StPO ergebende Benachrichtigungspflicht gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) ¹Wird eine zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk 2000) darüber unterrichtet, dass der ersuchende Staat Telekommunikationsverkehr einer Zielperson im Hoheitsgebiet Deutschlands überwacht, so beantragt sie unverzüglich beim Gericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO vorliegen. ²Sollte über den Antrag nicht innerhalb der Frist von 96 Stunden entschieden werden, so verlangt sie eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20 Absatz 4a Ziffer iv EU-RhÜbk 2000.
Nummer 78 Zustellung
(1) Zustellungsersuchen sind gemäß § 77 Absatz 1 IRG, § 37 Absatz 1 StPO nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Inlandszustellung zu erledigen.
(2) Aufgrund der Zustellungsurkunde ist ein Zustellungszeugnis auszustellen (vgl. Muster Nummer 16, 16a).
(3) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vgl. Länderteil) die einfache Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zulassen, ist ein datiertes, vom Zustellungsempfänger zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis aufzunehmen (vgl. Muster Nummer 17).
(4) Von der ersuchenden Behörde übersandte Vordrucke können verwendet werden, soweit sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sind und keine zusätzlichen Vermerke enthalten.
(5) Ist ein zuzustellendes Schriftstück in fremder Sprache abgefasst und befindet sich eine Übersetzung bei den Akten, ist eine Mehrfertigung dieser Übersetzung dem Schriftstück bei der Zustellung beizufügen.
(6) ¹Wird um Zustellung einer Ladung an einen Zeugen oder Sachverständigen ersucht, ist der Zustellungsadressat auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde aufzufordern, der Ladung Folge zu leisten. ²Die Antwort des Zustellungsadressaten ist der ersuchenden Behörde bei der Übersendung des Zustellungsnachweises bekannt zu geben.
(7) ¹In einem zuzustellenden Schriftstück angedrohte Zwangsmaßnahmen können im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. ²Hierauf ist der Zustellungsadressat hinzuweisen. ³In den Zustellungsnachweis ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(8) Ist ein Zustellungsersuchen abgelehnt worden, so ist – soweit nicht besondere Gründe dem entgegenstehen – der Zustellungsadressat hiervon unter Übersendung einer Mehrfertigung der Schriftstücke, um deren Zustellung ersucht worden war, formlos zu unterrichten.
Nummer 79 Gewährung eines Reisekostenvorschusses
(1) Einer als Zeuge oder Sachverständige geladenen Person, der eine Ladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde zugestellt worden ist, darf ein Reisekostenvorschuss nur gezahlt werden, wenn der ausländische Staat verpflichtet ist, den Vorschuss zu erstatten.
(2) ¹Über die Bewilligung des Vorschusses entscheidet die Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt hat. ²Sie teilt der für die Auszahlungsanordnung zuständigen Stelle ihre Entscheidung und den Rechtsgrund mit, auf dem die Zahlung des Vorschusses und die Erstattungspflicht des ausländischen Staates beruht.
(3) ¹ § 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) gilt entsprechend. ²Für die Anweisung und Zahlung des Vorschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Auslagen in Rechtssachen.
(4) ¹Wird ein Vorschuss gewährt, vermerkt die Stelle, welche die Auszahlungsanordnung erlässt, die Höhe des Vorschusses auf der Ladungsurkunde und benachrichtigt die ausländische Behörde davon. ²Die Benachrichtigung muss enthalten:
Aktenzeichen und Datum des ausländischen Ersuchens,
Tag und Ort des Termins,
die Höhe des gezahlten Vorschusses,
den Rechtsgrund der Erstattungspflicht des ausländischen Staates,
die Bitte, den Vorschuss möglichst bald zu erstatten, und
die Angabe der Zahlungsmöglichkeit mit Kontonummer und Aktenzeichen.
³Wird der Vorschuss von der ausländischen Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten erstattet, ist diese an die Begleichung zu erinnern. ⁴Ist der Vorschuss trotz Mahnung innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten.
Nummer 80 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 62 IRG)
(1) ¹Soll eine in Haft befindliche oder untergebrachte Person als Zeuge zu einer Beweisaufnahme in das Ausland überstellt werden und erscheint die Rechtshilfe zulässig, veranlasst die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, dass die zu überstellende Person durch das nach § 157 Absatz 1 GVG zuständige Amtsgericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. ²Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde herbei (vgl. § 62 Absatz 1 Nummer 2 IRG). ³Ist sie nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde, berichtet sie unter Beifügung der Vorgänge ihrer vorgesetzten Behörde.
(2) ¹Nach Bewilligung der Überstellung trifft die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung. ²Sie kann sich hierbei der Hilfe der Polizei bedienen. ³Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Einhaltung der gestellten Bedingungen und die rechtzeitige Rückführung der überstellten Person.
Nummer 81 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 63 IRG)
¹Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt rechtzeitig den für den Freiheitsentzug während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Haftbefehl und führt nach dessen Erlass im Benehmen mit der ersuchten Behörde die Überstellung durch. ² Nummer 80 Absatz 2 gilt hierbei entsprechend.
Nummer 82 Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur Vollstreckung (§§ 64, 65 IRG)
¹Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt den erforderlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts (§ 44 Absatz 1 IRG) und trifft nach Bewilligung der Rechtshilfe die weiteren Maßnahmen. ²Für die Durchführung gelten die Richtlinien des 3. Unterabschnitts entsprechend.
Nummer 83 Übersendung von Akten
(1) Ersucht eine ausländische Behörde um Übersendung von Akten, ist zunächst zu prüfen, ob das Ersuchen durch eine Auskunft aus den Akten oder durch die Übersendung von beglaubigten Mehrfertigungen aus den Akten erledigt werden kann.
(2) ¹Kann das Ersuchen sachgemäß nur durch Übersendung der Originalakten erledigt werden, ist es mit den Akten der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. ²Die Vorlagepflicht entfällt, sofern es sich um Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz handelt.
Nummer 84 Auskunft aus dem Bundeszentralregister
(1) Ersuchen, die allein durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister erledigt werden können, sind unmittelbar an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – abzugeben.
(2) ¹Bei Ersuchen, mit denen neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch andere Rechtshilfehandlungen (Vernehmungen, Zustellungen usw.) erbeten werden, ist eine Mehrfertigung des Ersuchens unmittelbar dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden. ²Dieses übermittelt die Registerauskunft der ersuchten Behörde zur Weiterleitung oder teilt ihr etwaige Hinderungsgründe mit.
Nummer 85 Internationale Fahndung
Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. die Nummern 39 ff. RiStBV und deren Anlage F).
Nummer 86 Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme
(1) Liegt gegen die verfolgte Person ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vor und hat die zuständige deutsche Behörde konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort der verfolgten Person im Ausland, ist die zuständige ausländische Behörde um Verhängung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Auslieferungshaft zu ersuchen, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen, und die Inhaftnahme zur Sicherung der späteren Auslieferung zweckmäßig und nach dem Recht des ausländischen Staates nicht von vornherein unzulässig erscheint (vgl. Länderteil).
(2) ¹Ist ein Haftbefehl noch nicht erlassen, kann in dringenden Fällen die polizeiliche Festnahme im Ausland angeregt werden. ²Gleichzeitig muss der Haftbefehl beantragt und nach seinem Erlass unverzüglich das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme gestellt werden.
(3) ¹Das Ersuchen muss neben den allgemeinen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) den Hinweis enthalten, dass ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vorliegt. ²Ferner ist in das Ersuchen eine kurze Darstellung der Straftat unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit sowie die Erklärung aufzunehmen, dass die Auslieferung auf dem dafür vorgesehenen Weg unverzüglich angeregt werden wird (vgl. Muster Nummer 18).
(4) ¹Das Ersuchen ist in der Regel per Telefax gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt zu stellen; die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist gegebenenfalls unmittelbar zu benachrichtigen. ²Ist für das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben (vgl. Länderteil), wird es unverzüglich und unmittelbar an die deutsche Auslandsvertretung gerichtet; das Bundeskriminalamt ist gemäß Nummer 6 zu benachrichtigen.
(5) ¹Über das Ersuchen ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde zu berichten. ²Ferner sind das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt unmittelbar zu benachrichtigen, sofern es sich nicht um Ersuchen an ein Mitglied des Europarates, Australien, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika handelt.
Nummer 87 Besondere Beschleunigung
¹Die vorläufige Inhaftnahme einer verfolgten Person wird in der Regel aufgehoben, wenn nicht das Auslieferungsersuchen selbst innerhalb einer kurzen Frist (vgl. Länderteil) bei der Regierung des Aufenthaltsstaates eingeht. ²Die weitere Vorbereitung des Auslieferungsersuchens ist daher nach Abgang des Ersuchens besonders zu beschleunigen.
Nummer 88 Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen
(1) Die zuständige deutsche Behörde regt bei der obersten Justizbehörde ein Ersuchen um Auslieferung an, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die verfolgte Person in einem bestimmten ausländischen Staat aufhält,
dieser Staat vertraglich zur Auslieferung verpflichtet ist oder die Auslieferung nach dem Recht dieses Staates auch ohne vertragliche Verpflichtung zulässig erscheint und
die mit der Auslieferung für die verfolgte Person verbundenen Nachteile, insbesondere die Dauer des Auslieferungsverfahrens und die Haftverhältnisse im ausländischen Staat zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder Vollstreckung nicht außer Verhältnis stehen. Bei der Abwägung können auch erhebliche Schwierigkeiten, die mit der Erstellung der Auslieferungsunterlagen verbunden sind, und vermutlich durch die Erstellung der Unterlagen und den Vollzug der Auslieferung entstehenden hohen Kosten berücksichtigt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die deutsche Auslandsvertretung um passbeschränkende Maßnahmen (§§ 7, 8, 19 des Paßgesetzes) ersucht werden soll.
Nummer 89 Beteiligung mehrerer Behörden
¹Ist einer Behörde bekannt, dass gegen dieselbe verfolgte Person noch von einer anderen deutschen Behörde eine Strafverfolgung oder Vollstreckung betrieben wird, setzt sie sich mit dieser unverzüglich in Verbindung. ²Jede der beteiligten Behörden prüft unter Berücksichtigung des anderen Verfahrens und der Beschränkungen, die möglicherweise wegen des Grundsatzes der Spezialität eintreten können, selbstständig, ob die Auslieferung anzuregen ist. ³Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt sie der anderen Behörde mit.
Nummer 90 (unbesetzt)
Nummer 91 Auslieferungsbericht
(1) Der Bericht, in dem das Auslieferungsersuchen angeregt wird (vgl. Muster Nummer 19), muss enthalten:
möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit, deren Aufenthaltsort, gegebenenfalls den Zeitpunkt der vorläufigen Inhaftnahme und eine kurze Beschreibung der rechtswidrigen Tat, wegen der die Auslieferung herbeigeführt werden soll, wobei auf den Haftbefehl oder das Straferkenntnis Bezug genommen werden darf,
die Mitteilung, ob noch weitere anhängige Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen die verfolgte Person bekannt geworden sind und ob auch in diesen Verfahren die Auslieferung angeregt wird,
gegebenenfalls eine möglichst genaue Bezeichnung der Gegenstände, um deren Herausgabe im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ersucht werden soll (vgl. Nummer 96),
gegebenenfalls einen Vorschlag, durch welche Staaten die verfolgte Person durchgeliefert werden soll (vgl. Nummer 104),
einen Vorschlag, an welchem Ort die verfolgte Person den deutschen Behörden übergeben, und die Mitteilung, an welchen Ort er nach seiner Übergabe überstellt werden soll (vgl. Kapitel C),
einen begründeten Vorschlag, falls ausnahmsweise eine Überstellung auf dem Luftweg in Frage kommt (in der Regel wird die verfolgte Person in diesen Fällen auf dem ausländischen Flughafen deutschen Polizeibeamten übergeben), und
die Angabe, ob bei der Überführung der verfolgten Person besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig erscheinen.
(2) ¹Erfolgt die Auslieferung der verfolgten Person im vereinfachten Verfahren und ist deswegen ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht mehr erforderlich, so entfällt der Auslieferungsbericht. ²Die oberste Justizbehörde wird hierüber unterrichtet, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist. ³Über den Vollzug ist gemäß Nummer 99 zu berichten; zwei Mehrfertigungen der Unterlagen nach Nummer 92 Absatz 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa bzw. Nummer 92 Absatz 1 Buchstabe b sind beizufügen.
Nummer 92 Auslieferungsunterlagen
(1) Dem Auslieferungsbericht sind beizufügen:
bei Auslieferung zur Verfolgung
beglaubigte Mehrfertigungen des Haftbefehls,
beglaubigte Unterlagen zum Nachweis des Schuldverdachts, soweit sie in dem ersuchten Staat gefordert werden (vgl. Länderteil),
bei Auslieferung zur Vollstreckung
beglaubigte Mehrfertigungen der mit der Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehenen Straferkenntnisse (vgl. Muster Nummer 21),
gegebenenfalls beglaubigte Mehrfertigungen von Sicherungshaftbefehlen, von Gesamtstrafenbeschlüssen und von allen in der Sache ergangenen Widerrufsbeschlüssen,
in allen Fällen
Mehrfertigungen der auf die Tat anwendbaren oder angewandten Strafbestimmungen (gegebenenfalls auch der Verjährungsvorschriften), soweit sie nicht bereits an anderer Stelle aufgeführt sind (vgl. Muster Nummer 21, 22),
soweit erforderlich, alle verfügbaren Angaben und Unterlagen über die Identität (auf Papier aufgeklebte Lichtbilder, Fingerabdruckblätter, Personenbeschreibung) und die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person,
soweit erforderlich, Übersetzungen.
(2) Soll um Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe ersucht werden, sind alle Straferkenntnisse beizufügen, in denen Einzelstrafen für Taten festgesetzt sind, derentwegen um die Auslieferung ersucht werden soll.
(3) ¹Straferkenntnisse sind mit vollständiger Begründung beizufügen. ²Bei umfangreichen oder gegen mehrere Verurteilte ergangenen Straferkenntnissen genügt es jedoch, nur diejenigen Abschnitte der Entscheidungen zu übermitteln, die für das Auslieferungsverfahren von Bedeutung sind und sich auf die verfolgte Person beziehen. ³In den Auslieferungsunterlagen ist auf den Grund der Kürzung hinzuweisen (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 93 Zahl der Anlagen
¹Die Anzahl der dem Bericht beizufügenden Mehrfertigungen und Unterlagen ergibt sich aus Nummer 30 in Verbindung mit Nummer 12 Absatz 2, wobei im Fall der Nummer 30 Absatz 4 Buchstabe c eine zusätzliche Mehrfertigung zum Zwecke der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz (Nummer 7 Buchstabe a Zuständigkeitsvereinbarung 2004) benötigt wird. ²Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit sind jedoch nur zweifach vorzulegen. ³Soll um die Auslieferung zweier oder mehrerer verfolgter Personen ersucht werden, die in ein und demselben Haftbefehl oder Straferkenntnis aufgeführt sind, erhöht sich die Zahl der Auslieferungsunterlagen um je zwei Mehrfertigungen. ⁴Besonderheiten ergeben sich bei der Durchlieferung (vgl. Nummer 104 Absatz 2).
Nummer 93a Übersendung der Auslieferungsunterlagen in Eilfällen
(1) ¹Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben und ist zu befürchten, dass die Auslieferungsunterlagen bei Übermittlung auf dem üblichen Geschäftsweg dem ersuchten Staat nicht mehr rechtzeitig zugehen werden, können die Unterlagen in dreifacher Fertigung (gegebenenfalls mit den Übersetzungen und den in Nummer 93 genannten weiteren Unterlagen) der zuständigen deutschen Auslandsvertretung übersandt werden, wenn die oberste Justizbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat (vgl. Muster Nummer 20). ²In das Übersendungsschreiben sind die in Nummer 91 Absatz 1 aufgeführten Angaben aufzunehmen.
(2) Je eine Mehrfertigung des Übersendungsschreibens und der Auslieferungsunterlagen (ohne Übersetzungen) ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde, dem Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt zu übersenden.
(3) Gegebenenfalls sind die für ein Durchlieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen (vgl. Nummer 104 Absatz 2) dem Schreiben an das Bundesamt für Justiz beizufügen.
Nummer 94 Inhalt des Haftbefehls
Bei der Abfassung des Haftbefehls sollte Folgendes beachtet werden (vgl. Muster Nummer 22):
Der Haftbefehl soll möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit und deren letzten bekannten Wohnsitz enthalten.
In dem Haftbefehl ist ferner der Sachverhalt der rechtswidrigen Tat, deretwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, unter Angabe von Tatzeit und Tatort darzustellen. Diese Sachdarstellung muss so genau und vollständig sein, dass sie den ausländischen Behörden die Prüfung ermöglicht, ob die Tat nach dem ausländischen Recht mit Strafe bedroht und verfolgbar ist. Es genügt oft nicht (z.B. bei Körperverletzung und Vermögensdelikten), die in den inländischen Strafbestimmungen vorgesehenen Merkmale der rechtswidrigen Tat wiederzugeben; vielmehr empfiehlt es sich, auch weitere Einzelheiten der Tat aufzuführen (z.B. Schwere der zugefügten Verletzungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Höhe des Schadens).
Nummer 95 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Hat die verfolgte Person schon einen Teil der Strafe verbüßt, ist in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung anzugeben, welcher Teil noch zu vollstrecken ist (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 96 Herausgabe von Gegenständen
(1) Soll im Zusammenhang mit einer Auslieferung um Herausgabe von Gegenständen ersucht werden, sind hierfür keine weiteren Unterlagen erforderlich.
(2) Die persönliche Habe der verfolgten Person wird in der Regel auch ohne ausdrückliches Ersuchen bei der Auslieferung übergeben.
(3) ¹Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. ²Soweit Einfuhrverbote oder -beschränkungen der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die betreibende Behörde rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(4) ¹Die bei der Herausgabe eines Gegenstands gestellten Bedingungen sind zu beachten. ²Wegen der Verwahrung des Gegenstands wird auf Nummer 74 RiStBV hingewiesen.
Nummer 97 Übernahme der verfolgten Person
(1) ¹Erhält die betreibende Behörde von der bevorstehenden Übergabe der verfolgten Person Kenntnis, verständigt sie unverzüglich die Übernahmebehörde unter Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung der Haftunterlagen, sofern dies nicht bereits auf anderem Weg geschehen ist. ²Sie teilt ferner mit, welcher Justizvollzugsanstalt die verfolgte Person zugeführt werden soll.
(2) ¹Ist der Übernahmebehörde eine solche Mitteilung in dem Zeitpunkt noch nicht zugegangen, in dem ihr eine ausländische Behörde zwar unter Hinweis auf ein deutsches Auslieferungsersuchen, aber ohne nähere Angaben eine Person übergibt oder eine Übergabe ankündigt, stellt die Übernahmebehörde über das Informationssystem der Polizei (INPOL) oder durch Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei der ausländischen Übergabebehörde fest, welche Behörde die Auslieferung betreibt. ²Die Übernahmebehörde unterrichtet unverzüglich die betreibende Behörde.
(3) ¹Kann die Übernahmebehörde nicht feststellen, dass die Person von einer deutschen Behörde gesucht wird, lehnt sie die Übernahme ab. ²Ein bereits übernommener Ausländer oder eine bereits übernommene Ausländerin ist der ausländischen Übergabebehörde zurückzugeben oder, falls diese die Rücknahme ablehnt, der Ausländerbehörde zu übergeben; ein Deutscher oder eine Deutsche wird freigelassen.
(4) ¹Im Falle der Abholung der verfolgten Person aus dem Ausland durch deutsche Polizeibeamte haben diese eine Mehrfertigung der Haftunterlagen mitzuführen. ²Die Namen der abholenden Beamten sind gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt der ausländischen Übergabebehörde mitzuteilen.
Nummer 98 Ablieferung der verfolgten Person
¹Nach der Übernahme wird die verfolgte Person wie eine auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Haftbefehls ergriffene oder rechtskräftig verurteilte Person behandelt. ²Muss die verfolgte Person dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden (§§ 115 ff., 453c StPO) und liegen der Übernahmebehörde die Haftunterlagen nicht vor, verschafft sie sich diese über das INPOL-System oder das Bundeskriminalamt.
Nummer 99 Nachricht von der Übernahme
(1) ¹Die Übernahmebehörde unterrichtet die betreibende Behörde und unmittelbar das Bundeskriminalamt unverzüglich von Ort und Zeit der Übernahme. ²Soweit sich dies aus den Begleitpapieren ergibt, ist der betreibenden Behörde auch mitzuteilen, wie lange sich die verfolgte Person im Ausland wegen der Auslieferung in Haft befunden hat.
(2) Die betreibende Behörde berichtet der obersten Justizbehörde über Ort und Zeit der Übernahme, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist.
Nummer 100 Spezialität und Nachtragsersuchen
(1) Hat die ausgelieferte Person vor der Überstellung noch andere rechtswidrige Taten, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, begangen oder ist sie wegen solcher Handlungen bereits verurteilt worden, sind wegen dieser Taten zunächst nur solche Maßnahmen zulässig, die auch in deren Abwesenheit hätten getroffen werden können.
(2) Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen sind zulässig, wenn
die in völkerrechtlichen Übereinkünften oder in der Bewilligungsentscheidung enthaltene Schutzfrist abgelaufen ist,
völkerrechtliche Übereinkünfte oder das Recht des ersuchten Staates (z.B. bei vereinfachter Auslieferung unter Verzicht auf die Spezialitätsbindung) diese Maßnahmen ausdrücklich zulassen oder
der ersuchte Staat zustimmt.
(3) Die Zustimmung ist in derselben Weise zu erwirken wie eine Auslieferung.
(4) ¹Die ausgelieferte Person ist richterlich darüber zu hören, ob sie mit der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der weiteren rechtswidrigen Taten einverstanden ist. ²Wenn in völkerrechtlichen Übereinkünften dem Einverständnis besondere Wirkungen beigemessen werden, ist die ausgelieferte Person darüber zu belehren. ³Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die verfolgte Person befindet.
(5) Dem Bericht sind Mehrfertigungen des richterlichen Protokolls in der nach Nummer 93 vorgeschriebenen Anzahl beizufügen.
Nummer 101 Einlieferungsvermerk in den Akten
(1) Damit der Grundsatz der Spezialität und etwa gestellte Bedingungen (§ 72 IRG) eingehalten werden, ist in die Strafakten und in die Handakten ein Vorblatt und an auffälliger Stelle ein Merkzettel einzufügen, aus dem ersichtlich ist, dass die beschuldigte Person aus dem Ausland eingeliefert worden ist (vgl. Muster Nummer 23).
(2) Die Behörde, die die Auslieferung betreibt, hat die ihr zugehende Auslieferungsbewilligung unverzüglich zu den Strafakten oder im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung zum Vollstreckungsheft zu nehmen.
Nummer 102 Voraussetzung und Durchführung
(1) ¹Steht der endgültigen Auslieferung zur Verfolgung der Umstand entgegen, dass die verfolgte Person im Aufenthaltsstaat noch längere Zeit in Gewahrsam gehalten wird, kann zur Durchführung eines gegen diese anhängigen Strafverfahrens die vorübergehende Auslieferung mit der Verpflichtung der Rücklieferung – auch eines deutschen Staatsangehörigen nach Artikel 116 des Grundgesetzes – herbeigeführt werden. ²Dies gilt in der Regel auch, wenn völkerrechtliche Übereinkünfte eine vorübergehende Auslieferung nicht vorsehen.
(2) ¹Das Ersuchen setzt voraus, dass ein Ersuchen um endgültige Auslieferung bereits gestellt worden ist oder gleichzeitig gestellt wird. ²Die vorübergehende Auslieferung wird in derselben Weise angeregt, erbeten und durchgeführt wie eine endgültige Auslieferung. ³Die Beifügung gesonderter Unterlagen ist nicht erforderlich.
Nummer 103 Rücklieferung (§ 68 IRG)
¹Die verfolgte Person ist unverzüglich zurückzuliefern, sobald sie abgeurteilt ist oder die sonstigen Verfolgungsmaßnahmen, derentwegen die vorübergehende Auslieferung bewilligt worden war, gegen sie durchgeführt sind. ²Die Nummern 52, 53 und 55 gelten entsprechend. ³Zur Sicherung der Rücklieferung ist ein Rücklieferungshaftbefehl zu erwirken (vgl. Muster Nummer 23a).
Nummer 104 Durchlieferung
(1) ¹Muss die verfolgte Person aus dem Aufenthaltsstaat durch das Gebiet eines anderen Staates (Durchgangsstaat) in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht werden, ist der Durchgangsstaat um die Bewilligung der Durchlieferung zu ersuchen, soweit nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Regelung die Durchlieferung allgemein gestattet ist. ²Ein solches Ersuchen bietet in der Regel auch dann Aussicht auf Erfolg, wenn mit dem Durchgangsstaat völkerrechtliche Übereinkünfte nicht bestehen.
(2) ¹Für das Durchlieferungsersuchen sind in der Regel dieselben Unterlagen erforderlich wie für das Auslieferungsersuchen, mit Ausnahme der Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit. ²Dem Auslieferungsbericht sind daher Mehrfertigungen der Unterlagen beizufügen, und zwar für jeden Durchgangsstaat zwei.
(3) Bei der Überstellung auf dem Luftweg kann auf die Stellung eines Durchlieferungsersuchens nur verzichtet werden, wenn das Gebiet eines anderen Staates ohne Zwischenlandung überflogen wird.
Nummer 105 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens
(1) ¹Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn ein Gesuch einer verurteilten Person vorliegt oder ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe an einen ausländischen Staat gemäß § 71 IRG oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung angeregt werden soll. ²Ein solches Ersuchen kommt nicht in Betracht, wenn
der Aufenthaltsort der verurteilten Person nicht bekannt ist oder
der zu ersuchende ausländische Staat nicht vertraglich zu Vollstreckungshilfe verpflichtet ist und feststeht, dass er einem Ersuchen nicht entsprechen würde.
(2) Der Bericht (vgl. Muster Nummer 24) muss enthalten:
möglichst genaue Personalien der verurteilten Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit, letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland, Familienstand, Anzahl der Kinder, Wohnsitz der Familienangehörigen),
das Ergebnis der Prüfung deutscher Strafansprüche (vgl. Nummer 107),
die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde. Die Stellungnahme hat Angaben zu enthalten über Art und Dauer der Sanktion, den Stand der Vollstreckung – einschließlich Mitteilungen über Untersuchungshaft, Strafermäßigungen und alle weiteren für die Vollstreckung der Sanktion wesentlichen Umstände – sowie den Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder eine Entscheidung nach § 456a StPO in Betracht käme.
(3) Dem Bericht sind beizufügen:
eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,
eine Mehrfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung,
das Gesuch der verurteilten Person oder – falls sie kein Gesuch gestellt hat – ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Ersuchen (vgl. Nummer 106),
gegebenenfalls eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung und
eine Fotokopie des Identitätsdokumentes, soweit vorhanden.
(4) Der Bericht und seine Anlagen sind der obersten Justizbehörde in einfacher Fertigung vorzulegen.
(5) Weitere Maßnahmen (nach den Nummern 108, 109) trifft die Vollstreckungsbehörde erst nach Entscheidung der obersten Justizbehörde.
(6) weggefallen
Nummer 106 Anhörung der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und hat sie nicht selbst das Gesuch gestellt, gibt ihr die Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Vollstreckungshilfeersuchen formlos zu äußern.
Nummer 107 Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren
(1) Die Vollstreckungsbehörde stellt insbesondere durch Einsicht in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und anhand des Bundeszentralregisterauszuges fest, ob gegen die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland weitere Strafverfahren anhängig sind oder eine Strafe oder strafrechtliche Sanktion in anderer Sache zu vollstrecken ist.
(2) In diesen Fällen setzt sich die Vollstreckungsbehörde mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob das weitere Verfahren einzustellen ist (z.B. nach § 154 StPO bzw. nach § 154b StPO im Falle der Ausweisung), von der Vollstreckung abzusehen ist (§ 456a StPO) oder auch insoweit ein Vollstreckungshilfeersuchen in Betracht kommt.
Nummer 108 Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen
(1) Soll nach der Entscheidung der obersten Justizbehörde ein Vollstreckungshilfeersuchen gestellt werden und muss das Einverständnis der verurteilten Person in einer besonderen Form abgegeben werden (vgl. z.B. § 71 Absatz 2 IRG, § 3 des Überstellungsausführungsgesetzes [ ÜAG]), veranlasst die Vollstreckungsbehörde (vgl. Muster Nummer 25), dass die verurteilte Person die Erklärung vor dem zuständigen Gericht (§ 77 IRG, § 157 GVG) abgibt.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist ihr Einverständnis zur Überstellung nicht erforderlich (vgl. z.B. § 3 Absatz 2 ÜAG), ist ihr rechtliches Gehör durch richterliche Anhörung zu gewähren.
Nummer 109 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 71 Absatz 4 IRG)
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 2 Absatz 1 ÜAG), stellt die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag an das Oberlandesgericht, über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat zu entscheiden (vgl. Muster Nummer 26).
Nummer 110 (unbesetzt)
Nummer 111 (unbesetzt)
Nummer 112 Abschließender Bericht
(1) Dem abschließenden Bericht der Vollstreckungsbehörde bzw. der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Muster Nummer 27) sind die folgenden Unterlagen in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl, im Original oder in beglaubigter Form, beizufügen:
eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt, sofern sich der Sachverhalt nicht einfach aus dem Erkenntnis entnehmen lässt, und das zu vollstreckende Erkenntnis mit Bescheinigung der Rechtskraft (gegebenenfalls auch die einbezogenen Entscheidungen), verbunden mit einer Bescheinigung über die angewendeten Rechtsvorschriften,
soweit erforderlich, die Zustimmungserklärung der verurteilten Person (vgl. Nummer 108),
sonstige Unterlagen, soweit dies nach völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist (vgl. z.B. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d ÜberstÜbk),
eine Bescheinigung über Art und Dauer der Sanktion einschließlich Angaben über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und weiterer für die Vollstreckung der Sanktion wesentlicher Umstände,
gegebenenfalls den mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat und
soweit erforderlich, Übersetzungen. Die Übersetzung des Urteils kann auf den Tenor, den festgestellten Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe beschränkt werden.
(2) Der Bericht hat ferner Vorschläge zum Vollzug der Überstellung entsprechend Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe e bis g zu enthalten.
Nummer 113 Durchführung der Überstellung
(1) ¹Nach Bewilligung der Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat veranlasst die Vollstreckungsbehörde bzw. die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich, dass die verurteilte Person überstellt wird. ²Die Nummern 52 bis 55 gelten entsprechend. ³Eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – ist nicht erforderlich. ⁴Über den Vollzug der Überstellung ist der obersten Justizbehörde zeitnah zu berichten.
(2) Ersucht eine Behörde des ausländischen Staates nachträglich um Zustimmung zur Verfolgung, zur Vollstreckung aus einem anderen als dem Ersuchen zugrunde liegenden Erkenntnis oder zur Auslieferung an einen anderen Staat, gelten die Vorschriften für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.
Nummer 113a Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a StPO oder den §§ 57, 57a StGB
Kommt in einem laufenden Vollstreckungshilfeverfahren eine Entscheidung nach § 456a StPO oder eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht, so ist der obersten Justizbehörde rechtzeitig zu berichten, damit das Vollstreckungshilfeersuchen zuvor zurückgenommen werden kann.
Nummer 113b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 71a IRG)
Nummer 74b Absatz 1 gilt entsprechend.
Nummer 114 Durchsuchung, Beschlagnahme und sonstige Maßnahmen mit Richtervorbehalt
(1) ¹In einem Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme oder Herausgabe (vgl. Muster Nummer 28 und Muster Nummer 29) ist der Grund für diese Maßnahme anzugeben und sind die Gegenstände möglichst genau zu beschreiben. ²Vor der Stellung eines Herausgabeersuchens kann das Ergebnis der Durchsuchung oder Beschlagnahme abgewartet werden.
(2) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft nichts anderes vorsieht, ist einem Ersuchen um Maßnahmen, die dem Richtervorbehalt unterliegen, ein richterlicher Beschluss über die Zulässigkeit der Maßnahme beizufügen (vgl. bei einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme Muster Nummer 30).
Nummer 115 Zustellung
(1) ¹In dem Ersuchen um Zustellung sind außer den allgemein erforderlichen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) die Art des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. Ladung, Beschluss, Strafbefehl, Urteil) und die Person, der zugestellt werden soll, unter Angabe ihrer Anschrift zu bezeichnen. ²Enthalten die zuzustellenden Schriftstücke eine Sachverhaltsdarstellung, kann darauf Bezug genommen werden. ³Ferner ist die Bitte auszusprechen, amtlich zu bescheinigen, an welchem Tag, zu Händen welcher Person und in welcher Weise die Zustellung ausgeführt worden ist (vgl. Muster Nummer 31). ⁴Mehrsprachige Vordrucke für das Ersuchen und den Zustellungsnachweis können verwendet werden (vgl. Muster Nummer 31a, 31b). ⁵Hinsichtlich der Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung zuzustellender Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache wird auf Nummer 181 RiStBV verwiesen.
(2) Einem Ersuchen um Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids ist eine Aufstellung des im Falle der Rechtskraft zu zahlenden Gesamtbetrags (Geldstrafe, Geldbuße, Kosten) beizufügen.
(3) Eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg kommt nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z.B. Artikel 5 EU-RhÜbk 2000) dies zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. Länderteil).
Nummer 116 Zustellung von Ladungen (vgl. Muster mit den Nummern 31c, 31d)
(1) ¹Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Aufforderung zum Erscheinen, können die Rechtsfolgen, die beim Ausbleiben eintreten (vgl. z.B. § 329 Absatz 1, § 412 Satz 1 StPO), angegeben werden. ²Zwangsmaßnahmen dürfen beschuldigten Personen nur angedroht werden, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. ³Dagegen dürfen als Zeugen und Sachverständige geladenen Personen Zwangsmaßnahmen (einschließlich der Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall des Ausbleibens) nicht angedroht werden.
(2) ¹In der Ladung einer Zeugin oder Sachverständigen/eines Zeugen oder Sachverständigen ist auch die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigung und der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. ²Die Anschrift der für den Empfänger zuständigen deutschen Auslandsvertretung ist diesem mitzuteilen, falls Anhaltspunkte für eine Visumspflicht bestehen.
(3) ¹Soll der ersuchte Staat einen Kostenvorschuss gewähren, ist dies in das Ersuchen besonders aufzunehmen. ²Wird das persönliche Erscheinen einer Zeugin oder Sachverständigen/eines Zeugen oder Sachverständigen für besonders notwendig gehalten, ist dies in dem Ersuchen zu erwähnen und die ersuchende Behörde zu bitten, den Zustellungsadressaten zum Erscheinen aufzufordern und seine Antwort bekannt zu geben.
(4) Besteht nach völkerrechtlichen Übereinkünften freies Geleit oder ist nach § 295 StPO sicheres Geleit erteilt, ist der Zustellungsadressat hierauf sowie auf eine Befristung hinzuweisen.
(5) ¹Besteht gegen den Zustellungsadressaten ein Aufenthaltsverbot, ist von der ersuchenden Behörde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken und diese der Ladung im Original oder in beglaubigter Mehrfertigung beizufügen. ²Wird diese nicht erteilt, ist von einer Ladung abzusehen.
(6) Hinsichtlich der Beifügung von Übersetzungen und der Verwendung von Mustern wird auf Nummer 14 hingewiesen.
(7) ¹Die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegebenenfalls erforderlichen Visums ergeben sich aus § 6 AufenthG. ²Der notwendige Nachweis ausreichender Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes einschließlich der Mittel für die Rückreise kann in der Regel durch Vorlage der Ladung erbracht werden. ³Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, kann die deutsche Auslandsvertretung eine Kostenübernahmeerklärung fordern. ⁴Schließt die Zeugin oder Sachverständige/der Zeuge oder Sachverständige zur Risikoabsicherung im Krankheitsfall eine Versicherung ab, so können die dafür entstehenden Kosten im Rahmen des § 7 Absatz 1 Satz 1 JVEG erstattet werden, wenn das Bestehen des Versicherungsschutzes Voraussetzung der Visumserteilung ist.
Nummer 117 Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
(1) ¹In dem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten (vgl. Muster Nummer 32) oder Zeuginnen, Zeugen bzw. Sachverständigen (vgl. Muster Nummer 32a) ist anzugeben, ob sie durch ein Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde erfolgen soll. ²Bei Ersuchen um richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen ist auch anzugeben, ob um eidliche oder uneidliche Vernehmung ersucht wird. ³Wird die eidliche Vernehmung erbeten und ist nicht sicher, dass das Recht des ersuchten Staates die Beeidigung kennt oder zulässt, empfiehlt es sich, das Ersuchen in der Form abzufassen, dass die ausländische Behörde gebeten wird, die Person unter Eid oder, falls dies nicht möglich ist, unter Abgabe der nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen feierlichen Wahrheitsversicherung zu vernehmen. ⁴Sofern eine richterliche und uneidliche Vernehmung erbeten wird und nicht feststeht, dass auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine uneidliche Vernehmung möglich ist, empfiehlt es sich – soweit zulässig –, die ausländische Behörde für diesen Fall hilfsweise um eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(2) Soweit der Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung der Aussage, der Auskunft oder der Eidesleistung zustehen könnte, ist unter wörtlicher Anführung der deutschen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor der Vernehmung über das ihr nach den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerung zu belehren.
Nummer 118 Auskunft, Überlassung von Akten
(1) ¹Wird eine Auskunft über ausländisches Recht benötigt, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. ²Von unmittelbaren Anfragen bei ausländischen Stellen ist abzusehen.
(2) Ersuchen einer Justizbehörde um sonstige Auskünfte (vgl. Muster mit den Nummern 33, 33a, 33b), z.B.
aus ausländischen Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen,
aus ausländischen behördlichen Akten aller Art oder
über tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse im Ausland oder das Ergebnis von ausländischen Feststellungen sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg an eine ausländische Justizbehörde zu richten, auch wenn die Auskunft von einer Verwaltungsbehörde zu erteilen wäre.
(3) Um die Überlassung ausländischer Akten im Original soll nur ersucht werden, wenn eine Auskunft oder eine beglaubigte Mehrfertigung der Akten oder eines Teils der Akten nicht ausreicht.
(4) Strafregisterauskünfte aus Staaten, die an der Vernetzung der Strafregister von Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen, können unmittelbar beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – erbeten werden.
Nummer 119 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 69 IRG)
(1) Das Ersuchen um Überstellung einer Person zur Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren muss in der Regel auch das Ersuchen um Zustellung der Ladung enthalten, es sei denn, die Ladung wäre bereits früher zugestellt worden.
(2) ¹Das Ersuchen ist mit dem Haftbefehl (§ 69 Absatz 2 IRG) der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. ²Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
(3) ¹Die völkerrechtlichen Übereinkünfte sehen im Allgemeinen vor, dass eine als Zeuge oder Sachverständiger geladene Person nur mit ihrer Zustimmung in den ersuchenden Staat überstellt werden kann. ²Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Stellung eines Zuführungsersuchens die gefangene oder untergebrachte Person – gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist – befragen zu lassen, ob sie mit ihrer Überstellung einverstanden ist.
(4) Die Zuführung von Personen zu dem Zweck, sie als Beschuldigte zu vernehmen oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie durchzuführen, kann nur im Weg der (endgültigen oder vorübergehenden) Auslieferung erreicht werden.
Nummer 120 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 70 IRG)
(1) ¹Soll eine Person zu einer Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren in den ersuchten ausländischen Staat überstellt werden, veranlasst die ersuchende Behörde zunächst, dass die zu überstellende Person durch das Gericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. ²In das Rechtshilfeersuchen um Durchführung der Beweiserhebung ist die Bitte aufzunehmen, die vorübergehende Überstellung zu genehmigen.
(2) ¹Liegt das Einverständnis der zu überstellenden Person vor, sind die Vorgänge der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. ²Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
Nummer 121 Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland
(1) ¹Die deutschen Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im Ausland wohnen – gleichgültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind –, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beanstandet. ²Unbedenklich sind z.B. Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminabstimmungen, Benachrichtigungen von der Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen und Antragsteller.
(2) ¹Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken durch die Post zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. hierzu Länderteil), soll unter Beachtung von Nummer 181 Absatz 2 RiStBV von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Zustellungsnachweis zweckmäßig ist. ²Auf diesem Weg können z.B. auch schriftliche Anhörungsbogen versandt werden. ³Wird eine Ladung übersandt, ist Nummer 116 Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Nummer 13 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Soweit keine völkerrechtlichen Übereinkünfte bestehen, sind Mitteilungen unzulässig
in denen dem Empfänger für den Fall, dass er etwas tut oder unterlässt, Zwangsmaßnahmen oder sonstige Rechtsnachteile angedroht werden,
durch deren Empfang Rechtswirkungen herbeigeführt, insbesondere Fristen in Lauf gesetzt werden, oder
in denen der Empfänger zu einem Tun oder Unterlassen aufgefordert wird (z.B. eine Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde).
Nummer 122 Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
¹Für den Rechtshilfeverkehr der Polizei- und der Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil enthaltenen Vorschriften mit den nachfolgenden Besonderheiten. ²Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.
Nummer 123 Tätigkeit des Bundeskriminalamts
(1) ¹Das Bundeskriminalamt darf eingehende polizeiliche Ersuchen im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. ²Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 7). ³Ferner darf das Bundeskriminalamt auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eine verfolgte Person zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben, Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. ⁴Andere Ersuchen darf das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (Satz 1) erledigen oder von einer anderen Polizeibehörde erledigen lassen, sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(2) ¹Das Bundeskriminalamt darf eingehende Ersuchen gemäß Nummer 6 vermitteln. ²In den Fällen der Nummer 6 Satz 2 teilt das Bundeskriminalamt mit, ob die Rechtshilfe bewilligt wurde oder noch der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem BKAG Ersuchen stellen
in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens – z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind oder
sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(4) ¹Das Bundeskriminalamt darf ausgehende Ersuchen von Justizbehörden um Maßnahmen im Sinne des Absatz 3 Buchstabe b sowie um Festnahme, um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft oder um vorläufige Inhaftnahme vermitteln. ²Ferner darf es ausgehende Ersuchen vermitteln, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der Geschäftsweg über das Bundeskriminalamt – insbesondere über Interpol oder Europol – vorgesehen ist. ³Das Gleiche gilt in Eilfällen, wenn der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist. ⁴Das Bundeskriminalamt darf des Weiteren ausgehende Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Absatz 3 und 4 vermitteln und im Sinne der Nummer 124 Absatz 4 stellen. ⁵Soll ein Ersuchen, bei dem die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht vorliegen, ausnahmsweise durch das Bundeskriminalamt vermittelt werden, führt die ersuchende Behörde die Entscheidung ihrer obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde herbei.
(5) ¹In den Fällen der Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4) sowie der Nummer 13 Absatz 1 holt das Bundeskriminalamt die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums ein. ²Das Bundesministerium des Innern ist zu benachrichtigen.
Nummer 124 Tätigkeit anderer Polizeibehörden
(1) Andere Polizeibehörden verkehren mit ausländischen Behörden über das Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist oder aufgrund von Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen sind.
(2) ¹Andere Polizeibehörden dürfen eingehende polizeiliche Ersuchen erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. ²Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 7). ³Ferner dürfen sie auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen innerstaatlichen Rechts Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. ⁴Bestehen gegen die Erledigung Bedenken, ist die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde herbeizuführen.
(3) Andere Polizeibehörden dürfen Ersuchen stellen
in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens – z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind.
(4) Andere Polizeibehörden dürfen ferner auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Ersuchen stellen, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft eine Pflicht zur Erledigung solcher Ersuchen enthalten ist.
Nummer 125 Form und Inhalt des Ersuchens
(1) ¹Das Ersuchen, um dessen Vermittlung das Bundeskriminalamt gebeten wird, muss die allgemein vorgeschriebenen Angaben enthalten. ²In den Fällen der Nummer 123 Absatz 4 Satz 5 ist dem Bundeskriminalamt auch mitzuteilen, dass die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt hat.
(2) Soll das Ersuchen im Original oder in dem von der ersuchenden Behörde festgelegten Wortlaut an die ausländische Behörde weitergegeben werden, ist darauf besonders hinzuweisen.
Nummer 126 Auskunft über Vorstrafen
Fordert eine ausländische Behörde bei einer Polizeibehörde eine Auskunft über Vorstrafen an, ist das Ersuchen unmittelbar dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden.
Nummer 127 Tätigkeit der Finanzbehörden
¹Die Finanzbehörden (§ 6 der Abgabenordnung [ AO]) dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. auch § 74 IRG) Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen sowie kriminaltechnische Gutachten erstatten. ²Ist ein ausgehendes Ersuchen durch eine Justizbehörde weiterzuleiten, so leitet die Finanzbehörde dieser das Ersuchen zu. ³Zu beachten sind in diesem Bereich auch bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 4 und 7).
Nummer 128 Begriff der Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Auslandsvertretungen sind die diplomatischen Vertretungen (Botschaften) sowie die berufskonsularischen Vertretungen (Generalkonsulate und Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.
(2) ¹Den diplomatischen Vertretungen sind in der Regel für einen bestimmten Amtsbezirk auch konsularische Aufgaben zugewiesen. ²Diese Aufgaben werden von Berufskonsularbeamtinnen und -beamten wahrgenommen.
(3) ¹Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erscheint mindestens einmal jährlich. ²Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. ³Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.
Nummer 129 Grundsätze
(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen im Ausland und die Aufgaben der Berufskonsularbeamtinnen und -beamten ergeben sich aus dem Konsulargesetz.
(2) Die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretungen bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem Ersten und dem Zweiten Teil.
(3) ¹Darüber hinaus können die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Amtshandlungen erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist (vgl. Länderteil). ²Im Allgemeinen beschränkt sich die Befugnis zur Amtshilfe auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte; Zwangsmaßnahmen dürfen hierbei nicht angedroht oder getroffen werden. ³In diesen Fällen ist der Verkehr zwischen den Heimatbehörden und den Auslandsvertretungen kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher Verkehr.
Nummer 130 Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen
(1) ¹Sofern den deutschen Auslandsvertretungen die Durchführung von konsularischen Zustellungen gestattet ist (vgl. Länderteil), können diese um entsprechende Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. ²Hiervon sollte in der Regel allerdings abgesehen werden, soweit der unmittelbare Geschäftsweg für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen eröffnet ist.
(2) ¹Sofern den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu konsularischen Vernehmungen eingeräumt ist (vgl. Länderteil), können diese nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe um Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. ²Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der erstrebte Zweck durch ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden des ersuchten Staates nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden würde oder wenn mit einem Rechtshilfeersuchen ein unzumutbarer Aufwand an Arbeit, Zeit oder Kosten verbunden wäre. ³Die Inanspruchnahme der deutschen Auslandsvertretung ist zu begründen. ⁴Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können Berufskonsularbeamtinnen oder -beamte nur dann vornehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind (vgl. § 19 Absatz 1 und 2 des Konsulargesetzes). ⁵Andere Vernehmungen unterliegen diesem Vorbehalt nicht. ⁶Sofern eine Vernehmung nach Satz 4 erforderlich erscheint, ist dies in dem Ersuchen anzugeben.
(3) Ist den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu weiteren Amtshilfehandlungen zugestanden (vgl. Länderteil), gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Nummer 131 Dienstweg
(1) ¹Amtshilfeersuchen können der deutschen Auslandsvertretung unter nachrichtlicher Beteiligung des Auswärtigen Amtes unmittelbar übersandt werden. ² Nummer 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei der Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen der deutschen Auslandsvertretungen gelten die Nummern 140 bis 142 entsprechend.
(3) ¹Soll eine Angehörige oder ein Angehöriger einer deutschen Auslandsvertretung vernommen, ihr oder ihm ein Schriftstück zugestellt oder ihr oder ihm gegenüber eine sonstige Amtshilfehandlung vorgenommen werden, ist stets die Vermittlung des Auswärtigen Amts in Anspruch zu nehmen. ²Das Ersuchen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nummer 132 Gebühren und Auslagen
Die bei der Erledigung von Amtshilfehandlungen anfallenden Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe der Auslandskostenverordnung auf Anforderung zu erstatten.
Nummer 133 Geschäftsverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen
(1) ¹Mit den ausländischen diplomatischen Vertretungen ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nicht zulässig. ²Soll ein Ersuchen (z.B. um Erteilung von Auskünften) an eine ausländische diplomatische Vertretung gerichtet werden, ist es der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Unmittelbar eingehende Ersuchen einer ausländischen diplomatischen Vertretung sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nummer 134 Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen
(1) ¹In Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung ist der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den zuständigen ausländischen konsularischen Vertretungen oder den Konsularabteilungen der ausländischen diplomatischen Vertretungen zulässig. ²In den übrigen Fällen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. ³Bei Ersuchen um Akteneinsicht sind die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) ¹Die Anschriften und die Amtsbezirke der ausländischen Konsulate und Konsularabteilungen ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis der konsularischen Vertretungen und anderer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. ²Dieses Verzeichnis erscheint mindestens einmal jährlich. ³Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. ⁴Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.
Nummer 135 Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen
(1) ¹Auf Verlangen der betroffenen Person ist unverzüglich die konsularische Vertretung zu unterrichten, wenn in deren Amtsbezirk eine Angehörige oder ein Angehöriger ihres Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen wird. ²Jede von der betroffenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung über ihre Inhaftierung und ihren Aufenthaltsort ist unverzüglich weiterzuleiten. ³Die betroffene Person ist nachweislich über die in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) niedergelegten Rechte zu belehren.
(2) Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person (vgl. Länderteil) ist zu beachten.
(3) Der Schriftverkehr zwischen einer inhaftierten Person ausländischer Staatsangehörigkeit und der für diese zuständigen diplomatischen oder konsularischen ausländischen Vertretung unterliegt der Überwachung und Beschränkung nach den allgemeinen Vorschriften.
Nummer 136 Besuchserlaubnis
(1) Ob eine gefangene Person durch Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung besucht werden darf und ob und auf welche Weise der Besuch zu überwachen ist (unter Mithilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, optisch und akustisch), entscheidet die für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständige Behörde.
(2) An diese Behörde können sich konsularische Vertretungen unmittelbar wenden, wenn die gefangene Person eine Staatsangehörige oder Schutzbefohlene ihres Staates ist und die Behörde ihren Sitz im Amtsbezirk der konsularischen Vertretung hat.
(3) ¹Über das Gesuch ist beschleunigt zu entscheiden. ²Dabei ist zu beachten, dass das Ausland in umgekehrten Fällen die deutsche Übung berücksichtigt. ³Nur aus zwingenden Gründen wird die Erlaubnis zu versagen oder die Zulassung des Gesuchs erst für eine spätere Zeit in Aussicht zu stellen sein. ⁴Dabei sind Versagungsgründe gegenüber einer Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK sorgfältig abzuwägen. ⁵Ist die gefangene Person mit dem Besuch nicht einverstanden, wird die Besuchserlaubnis versagt.
Nummer 137 Fehlerhafte Zuleitung
Fehlerhaft zugeleitete Ersuchen sind nach Nummer 17 Absatz 2 zu behandeln.
Nummer 138 Genehmigung
(1) Eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter darf in der Bundesrepublik Deutschland an Amtshandlungen nur teilnehmen, wenn dies von der zuständigen Behörde zuvor genehmigt oder die Genehmigung im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt worden ist.
(2) Die deutsche Richterin oder Beamtin oder der deutsche Richter oder Beamte führt die Amtshandlung selbst aus und wacht darüber, dass die ausländische Richterin oder Beamtin oder der ausländische Richter oder Beamte nur in dem durch die Sachlage gebotenen Umfang in den Gang der Ermittlungen eingreift und dass von der zuständigen Behörde etwa gestellte Bedingungen eingehalten werden.
Nummer 139 Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen
Geht ein Ersuchen, in dem um Teilnahme ausländischer Richterinnen oder Beamtinnen oder ausländischer Richter oder Beamter gebeten wird, unmittelbar ein oder trifft eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter mit einem Rechtshilfeersuchen unangekündigt bei einer deutschen Behörde ein, ist unverzüglich und unmittelbar und noch vor Beginn der Amtshandlung die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
Nummer 140 Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde
(1) ¹Die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf bei justiziellen Ersuchen der Genehmigung der obersten Justizbehörde. ²Die Ausübung dieser Befugnis kann übertragen sein. ³Ist die Genehmigung nicht allgemein erteilt, so ist sie einzuholen, bevor das Ersuchen an eine ausländische Behörde oder an eine deutsche Auslandsvertretung abgesandt wird.
(2) Die Teilnahme soll nur angeregt werden, wenn besondere Umstände eine Anwesenheit erfordern, namentlich wenn zu erwarten ist, dass durch die Inanspruchnahme der ausländischen Behörden allein der mit dem Ersuchen erstrebte Zweck nicht erreicht würde.
(3) ¹In dem Bericht sind die Sachlage und die Gründe der Teilnahme darzustellen. ²Dem Bericht ist beizufügen:
das Original des Rechtshilfeersuchens, wenn für die Stellung des Ersuchens der ministerielle oder der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben ist,
in den übrigen Fällen ein Entwurf des Ersuchens.
(4) Zusätzliche, z.B. dienst- oder reisekostenrechtliche Vorschriften über Auslandsdienstreisen bleiben unberührt.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland auf Ersuchen einer ausländischen Stelle.
Nummer 141 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Nummer 140 Absatz 1
(1) ¹Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeibehörden, die Polizeibehörden der Länder und die Finanzbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beamtinnen oder Beamte ohne Genehmigung in das Ausland entsenden, wenn ohne die sofortige Entsendung der Ermittlungszweck nicht erreicht werden kann und die ausländische Behörde vorher zugestimmt hat. ²Der obersten Verwaltungsbehörde ist gleichzeitig mit der Entsendung der Beamtin oder des Beamten zu berichten.
(2) Soll nach Bewilligung der Auslieferung oder der Vollstreckungshilfe entsprechend dem Ersuchen eine Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, darf eine notwendige Zahl von Polizeibediensteten in das Ausland ohne Genehmigung entsandt werden.
Nummer 142 Genehmigung der ausländischen Regierung
(1) ¹Eine deutsche Richterin oder Beamtin oder ein deutscher Richter oder Beamter darf an Amtshandlungen im Ausland nur mit vorheriger Genehmigung der ausländischen Regierung teilnehmen, sofern diese die Anwesenheit nicht generell gestattet hat. ²Ist die Genehmigung nicht von der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde eingeholt und der Richterin oder Beamtin oder dem Richter oder Beamten mitgeteilt worden, hat sie oder er sich vor Reiseantritt der Unterstützung der ersuchten Behörde oder der deutschen Auslandsvertretung zu bedienen.
(2) Ausländische Bedingungen und Wünsche sind stets genau zu beachten, auch wenn sie erst im Ausland durch eine ausländische Behörde mitgeteilt werden.
Nummer 142a Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)
(1) Einer vorherigen Genehmigung nach den Vorschriften dieses Teils bedarf es für die Tätigkeit im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte nicht, soweit diese ein hoheitliches Tätigwerden ohne vorherige Genehmigung gestatten.
(2) Im Übrigen soll bei eingehenden Ersuchen die Behörde entscheiden, in deren Bereich die verkehrsgünstigste Verbindung liegt, wenn andere Anhaltspunkte für den voraussichtlichen Ort des Grenzübertritts fehlen.
(3) ¹Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist in den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Eurojust-Gesetzes (EJG) über kontrollierte Lieferungen zu unterrichten. ²Auf Nummer 151 Absatz 5 wird verwiesen.
Nummer 142b Gemeinsame Koordinierungsgruppen
¹Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 gelten für die Teilnahme von Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten an Gruppen- oder Arbeitstreffen, die den Zweck haben, im Einzelfall einen Informationsaustausch durchzuführen oder strafrechtliche Ermittlungen international zu koordinieren und zu unterstützen. ²Die Herausgabe von Beweismaterial ist nur zulässig, soweit sie von der Bewilligung erfasst ist.
Nummer 142c Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) ¹Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder eines gemeinsamen Ermittlungsteams (vgl. Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die gegenseitige Amtshilfe und Zollzusammenarbeit der Zollverwaltungen – Neapel II) und die Änderung der Errichtungsvereinbarung stellen Angelegenheiten besonderer Bedeutung dar, über die nach Nummer 13 zu berichten ist. ²Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist so früh wie möglich gemäß § 6 EJG über die Absicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe auf der Grundlage von Rechtsakten der EU sowie über die Arbeitsergebnisse der Gruppe zu unterrichten. ³Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich nach Information der obersten Justizbehörde.
(2) ¹Die Notwendigkeit der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist zu begründen. ²Eine solche Maßnahme soll nur angeregt werden, wenn schwierige und aufwändige Ermittlungen zu führen sind, die eine über Nummer 142b hinaus gehende abgestimmte Vorgehensweise erfordern.
(3) ¹Die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann durch EUROJUST und EUROPOL unterstützt werden. ²Die durch EUROJUST angebotene Unterstützung betrifft schwerpunktmäßig die Beratung darüber, ob und mit welchen Behörden anderer Mitgliedstaaten die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Einzelfall zweckmäßig ist, sowie gegebenenfalls die Unterstützung bei der Abstimmung der Errichtungsvereinbarung mit den Beteiligten der anderen Mitgliedstaaten. ³Möglich ist unter Umständen auch eine finanzielle Unterstützung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen. ⁴Nähere Einzelheiten können auf der Internetseite http://www.eurojust.europa.eu/Practitioners/JITs/Eurojust-JITsFunding/Pages/Eurojust-JITs-funding.aspx abgerufen werden.
(4) Die Formulierung der Errichtungsvereinbarung soll sich an den Mustern orientieren, die von der Europäischen Union (ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 1) oder dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(5) Nach Maßgabe der Vereinbarung kann ein entsandtes ausländisches Mitglied der Gruppe mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden (vgl. auch § 93 IRG).
(6) Für die Teilnahme von deutschen Richterinnen, Richtern, Beamtinnen oder Beamten an Maßnahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Ausland ist Nummer 142 Absatz 2 zu beachten.
Nummer 143 (unbesetzt)
Nummer 144 Eingehende Verfolgungsersuchen
(1) ¹Die ersuchende Behörde ist, soweit der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist, über Einleitung und Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten. ²In den übrigen Fällen berichtet die Verfolgungsbehörde hierüber der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde. ³In beiden Fällen ist eine Mehrfertigung der verfahrensabschließenden Entscheidung beizufügen.
(2) Für fehlerhafte Zuleitungen gilt Nummer 17 entsprechend.
(3) Zur Verfügung gestellte Akten, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn die ausländische Behörde darum gebeten hat.
Nummer 145 Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) ¹Hält sich eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat, für die eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. Nummer 88) oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, im Ausland auf, hat die Verfolgungsbehörde zu prüfen, ob der ausländische Staat um Verfolgung ersucht werden soll. ²Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (vgl. Nummer 105) nicht in Betracht kommt.
Nummer 146 Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) ¹Bei Ersuchen um Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind die in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Sonderregelungen insbesondere zum Geschäftsweg zu beachten. ²Soll um die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ersucht werden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten, wenn nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist.
(2) ¹Dem Bericht (vgl. Muster Nummer 34) oder dem Ersuchen (vgl. Muster Nummer 34a) sind beizufügen:
eine für die ausländische Verfolgungsbehörde bestimmte Sachverhaltsdarstellung in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl und
falls kein Übersetzungsverzicht vereinbart ist, zwei Fertigungen einer Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung.
²Um einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zuvorzukommen, sollte eine Mehrfertigung der Akten oder wesentlicher Aktenteile beigefügt werden.
(3) ¹Die Sachverhaltsdarstellung (vgl. Muster Nummer 35) muss Angaben über die Person und die Staatsangehörigkeit der beschuldigten Person, über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und über die etwa sonst zur Vorbereitung der Verfolgung getroffenen Maßnahmen enthalten. ²Soweit sich diese Angaben bereits aus einer gegen diese erhobenen Anklage oder aus einem gegen diese ergangenen Urteil ergeben, kann in der Sachverhaltsdarstellung auf die beizufügende Anklage oder das Urteil Bezug genommen werden, es sei denn, dass eine Übersetzung nach Absatz 2 Buchstabe b beizufügen ist. ³Hat die beschuldigte Person wegen der Tat Untersuchungs- oder Strafhaft erlitten, ist deren Dauer mitzuteilen. ⁴Die auf den Fall anwendbaren deutschen Bestimmungen sind im Wortlaut wiederzugeben.
(4) Ein Ersuchen um Verfolgung hindert die weitere Verfolgung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur, wenn und soweit dies in einer völkerrechtlichen Übereinkunft bestimmt ist.
Nummer 147 Vorbereitende Maßnahmen
Bei Gefahr im Verzug können zur Vorbereitung der Verfolgung im Ausland gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt Maßnahmen angeregt werden.
Nummer 148 Mitteilungen ausländischer Stellen
¹Amtliche Mitteilungen ausländischer Stellen über Verurteilungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland sind – soweit sie unmittelbar bei einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht eingehen – dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – auf direktem Weg zuzuleiten. ² Nummer 24 gilt entsprechend.
Kapitel B Besondere Richtlinien für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Nummer 149 Geltung der Regelungen von Kapitel A
Die in Kapitel A enthaltenen Vorschriften finden im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften in Kapitel B nichts anderes ergibt.
Nummer 150 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben neben den in das nationale Recht umgesetzten Rahmenbeschlüssen des Rates der Europäischen Union weiterhin anwendbar, soweit ihre Regelungen über die Regelungen der Rahmenbeschlüsse hinaus die Rechtshilfe erleichtern oder beschleunigen und Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten über ihre weitere Anwendbarkeit besteht.
Nummer 151 Einschaltung von EUROJUST und Europäischem Justiziellen Netz (EJN)
(1) ¹EUROJUST als Einrichtung der EU und das EJN als europäisches Netzwerk können strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen, insbesondere, wenn Kontakte auf dem unmittelbaren Geschäftsweg nicht ausreichend sind. ²Bei bilateralen Ersuchen bietet sich vorrangig die Nutzung des EJN an; für Fälle, die mehr als zwei Staaten (Mitgliedstaaten der EU oder auch Drittstaaten) betreffen, steht vor allem EUROJUST zur Verfügung.
(2) ¹Das EJN ist dezentral organisiert und hat Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten. ²Kontakte in Deutschland erfolgen über die EJN-Kontaktstellen gemäß § 14 Absatz 2 EJG. ³Diese sind im Bundesamt für Justiz, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und in den von den Landesregierungen bestimmten Stellen bei den Generalstaatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften angesiedelt. ⁴Allgemeine Informationen mit praktisch wichtigen Hinweisen zur Rechtshilfe können über die Internetadresse www.ejn-crimjust.europa.eu abgerufen werden.
(3) ¹EUROJUST ist zentral organisiert und in Den Haag angesiedelt. ²Ansprechpartner für deutsche Justizbehörden ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST, das vor Ort in unmittelbarem Kontakt mit den anderen Nationalen Mitgliedern aller Mitgliedstaaten und Verbindungsrichtern/Staatsanwälten von Drittstaaten steht. ³Zu den besonderen Hilfsangeboten von EUROJUST zählt u.a. die Organisation von Koordinierungstreffen. ⁴Auf die Internetadresse www.eurojust.europa.eu wird verwiesen.
(4) ¹EUROJUST und das EJN arbeiten eng zusammen. ²Innerstaatlich ist dies unter anderem durch das sogenannte nationale Eurojust-Koordinierungssystem gemäß § 4 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust sichergestellt. ³Parallele Befassungen beider Einrichtungen sind zu vermeiden. ⁴Wird Kontakt zu EUROJUST aufgenommen, soll zugleich die zuständige EJN-Kontaktstelle informiert werden.
(5) ¹Gemäß § 6 Absatz 1 EJG ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST in den dort geregelten Fällen zu unterrichten. ²Die dort in Bezug genommene Liste von Straftaten ist in Anhang IV eingestellt. ³Die Unterrichtung erfolgt regelmäßig durch die sachleitende Staatsanwaltschaft und unter Verwendung von Formularen, die u.a. über die EJN-Kontaktstellen der Länder erhältlich sind. ⁴Der gesicherte elektronische Übermittlungsweg kann genutzt werden. ⁵Die Unterrichtung umfasst – soweit verfügbar – Mindestangaben, die in Anhang IV abgedruckt sind.
(6) ¹Bei Meinungsverschiedenheiten mit EUROJUST (vgl. auch § 5 EJG) ist der obersten Justizbehörde zu berichten. ²Unberührt bleiben die Berichtspflichten nach allgemeinen Vorschriften.
Nummer 151a Unterstützung durch das Europäische Polizeiamt (Europol)
¹Das Europäische Polizeiamt (Europol) kann strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen. ²Die Zusammenarbeit erfolgt über das Bundeskriminalamt (§ 1 des Europol-Gesetzes, Nummer 6 RiVASt). ³Für die Vermittlung justizieller Rechtshilfeersuchen wird auf Nummer 123 Absatz 4 verwiesen.
Nummer 151b Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
¹Justizbehörden können im Rahmen der Amtshilfe mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeiten. ²OLAF hat zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verwaltungsrechtliche Untersuchungsbefugnisse. ³OLAF hat keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Auskünften aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Nummer 152 Stufensystem des § 1 Absatz 3 IRG bei eingehenden Ersuchen
Die Zulässigkeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens folgt aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder hilfsweise aus den Vorschriften des IRG zum Bereich der vertragslosen Rechtshilfe, soweit die Regelungen im Achten, Neunten oder Zehnten Teil des IRG nicht abschließend sind.
Nummer 153 Materialien und Muster zum Europäischen Haftbefehl
(1) Materialien zum Europäischen Haftbefehl und zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
(2) Auf die Muster Nummer 41 – Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 42 – Antrag auf Auslieferungshaftbefehl bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 43 – Bewilligung der Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl und Muster Nummer 44 – Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat nach Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl wird hingewiesen.
Nummer 154 Besondere Berichtspflicht
Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde vorab und zeitnah, wenn der Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 81 Nummer 4 IRG zu Schwierigkeiten führt.
Nummer 155 Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften
¹Dieser Abschnitt gilt für eingehende Auslieferungsersuchen aus einem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob ein Europäischer Haftbefehl oder die in § 10 IRG genannten Unterlagen übermittelt werden. ²Eine in das Schengener Informationssystem (SIS II) eingestellte Ausschreibung nach Artikel 26 SIS II-Beschluss
Nummer 156 Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- oder INTERPOL-Ausschreibung
(1) Nach einer Festnahme übermittelt das Bundeskriminalamt entsprechend Nummer 6 die bei ihm vorhandenen Unterlagen, insbesondere, soweit vorhanden, das Formular des Europäischen Haftbefehls sowie die Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Justizbehörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer), und eine Übersetzung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft und an die festnehmende Polizeidienststelle zur Vorlage bei dem zuständigen Gericht.
(2) Das Bundeskriminalamt teilt dem SIRENE- bzw. INTERPOL-Büro des ersuchenden Mitgliedstaates Name und Anschrift der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft (mit Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Anschrift) mit.
Nummer 156a Weiterleitung von Anträgen der verfolgten Person an den ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Wünscht die verfolgte Person bereits vor Überstellung im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, so unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft umgehend die zuständige Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat.
(2) ¹Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt und ist die verfolgte Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Urteil ergangen ist, kann sie beantragen, dass ihr eine Abschrift des Urteils vor Überstellung übergeben wird. ²In diesem Fall hat die Generalstaatsanwaltschaft diesen Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates weiterzuleiten.
Nummer 157 Ergänzung der Auslieferungsunterlagen
(1) ¹Hält die Generalstaatsanwaltschaft über die übermittelten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens für erforderlich, so sind diese unter Gewährung einer angemessenen Frist auf dem unmittelbaren Geschäftsweg beim ersuchenden Mitgliedstaat anzufordern. ²Auf die Notwendigkeit der Beifügung von Übersetzungen ist gegebenenfalls (vgl. Länderteil) hinzuweisen. ³Liegt ein Europäischer Haftbefehl nur in elektronisch übermittelter Form vor und bestehen Zweifel an der Echtheit, die nicht auf andere geeignete Weise ausgeräumt werden können, soll der ersuchende Staat unverzüglich aufgefordert werden, das Original oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
(2) ¹Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ersucht und fehlt eine den Voraussetzungen des § 83 Nummer 3 IRG genügende Erklärung, ist dem ersuchenden Staat unverzüglich und unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vervollständigung der Auslieferungsunterlagen zu geben. ²Dabei soll der ersuchende Staat zu einer Darstellung der Rechtsgrundlagen für ein neues Verfahren in Anwesenheit der verfolgten Person aufgefordert werden.
Nummer 158 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) ¹Die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, ist nach denselben Grundsätzen zu treffen, die bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit in Deutschland gelten. ²Der Effektivität der Strafverfolgung kommt bei dieser Entscheidung besondere Bedeutung zu. ³Im Zweifel ist bei deutschen Staatsangehörigen die Bewilligung der Auslieferung zur Strafverfolgung abzulehnen und in Deutschland ein Verfahren zu führen.
(2) ¹Die nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG erforderliche Sicherung der Rücküberstellung zur Vollstreckung kann dadurch gewährleistet werden, dass die Auslieferung unter der Bedingung bewilligt wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, die verfolgte Person auf deren Wunsch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. ²Die verfolgte Person ist vor der Überstellung auf das Recht auf Rücküberstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) ¹Die Generalstaatsanwaltschaft prüft zu gegebener Zeit die Einhaltung der Bedingung und unterrichtet die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft, soweit eine Rücküberstellung in Betracht kommt. ²Die Rücküberstellung richtet sich nach den Nummern 166 ff.
(4) Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft.
Nummer 159 Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger
(1) In Bezug auf die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, gilt Nummer 158 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2.
(2) ¹Bei der Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann die Bewilligung ferner nach § 83b Absatz 2 IRG abgelehnt werden. ²Bei der Prüfung, ob sich eine Person gewöhnlich im Inland aufhält, kommen der Rechtmäßigkeit und der Dauer des Aufenthaltes sowie familiären und beruflichen Bindungen Indizwirkung zu. ³Erforderlichenfalls holt die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme der zuständigen Behörde der inneren Verwaltung ein. ⁴Im Rahmen der nach § 83b Absatz 2 Buchstabe b IRG erforderlichen Ermessensausübung ist neben der Dauer des Aufenthaltes und der familiären und sozialen Bindung der verfolgten Person im Inland auch die Erreichbarkeit des mit einer Strafvollstreckung im Inland verfolgten Resozialisierungszieles zu berücksichtigen.
(3) Nummer 158 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Wurde eine Auslieferung nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft.
Nummer 159a Anhörung der verfolgten Person
Im Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG erfolgt die erste Anhörung der verfolgten Person über § 22 IRG hinaus (zugleich auch) gemäß § 28 IRG, soweit ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im SIS vorliegt.
Nummer 159b Information der verfolgten Person
Die verfolgte Person ist vor der Überstellung über Bedingungen und Zusicherungen in geeigneter Form zu unterrichten.
Nummer 160 Durchlieferung
Für die Durchlieferung Deutscher aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gilt Nummer 158 Absatz 1 entsprechend.
Nummer 161 Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die Generalstaatsanwaltschaft vorab und zeitnah, wenn
eine Entscheidung nach § 83b Absatz 1 Nummer 3 IRG getroffen werden soll,
das Auslieferungsersuchen mit einem deutschen Strafanspruch zusammentrifft und zwischen den zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften kein Einvernehmen über den Vorrang der Auslieferung erzielt werden kann.
(3) ¹Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn die Fristen in § 83c Absatz 1 bis 3 und 5 IRG nicht eingehalten werden können. ²Sie ist auch vom Ergebnis der Prüfung nach Nummer 158 Absatz 3 Satz 1 und Nummer 159 Absatz 3 zu unterrichten.
Nummer 162 Europäischer Haftbefehl
¹Im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten ist das Formular des Europäischen Haftbefehls (Vordruck Nummer 40) zu verwenden. ²Der Europäische Haftbefehl ist auf aktuellem Stand zu halten.
Nummer 163 Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person
(1) ¹Nach Mitteilung einer Festnahme
übersendet das Bundeskriminalamt das von ihm erstellte Begleitpapier A an das SIRENE-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates (oder, soweit ein solches nicht besteht, an das INTERPOL-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates),
teilt das Bundeskriminalamt diesem Büro mit, dass eine beglaubigte Mehrfertigung des Europäischen Haftbefehls und, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine Übersetzung auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den betroffenen Justizbehörden nachgereicht wird und
gibt das Bundeskriminalamt Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Behörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) an.
²Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständige deutsche Justizbehörde entsprechend Nummer 6 von der Festnahme und teilt dieser Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) mit. ³Entsprechendes gilt, wenn mehrere Europäische Haftbefehle vorliegen.
(2) ¹Die durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme unterrichtete zuständige deutsche Justizbehörde erstellt das Exemplar eines Europäischen Haftbefehls, soweit noch keines ausgestellt ist. ²Sie übersendet eine beglaubigte Mehrfertigung des ihr vorliegenden oder nach Satz 1 hergestellten Exemplars in deutscher Sprache unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates und fügt, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine von ihr gefertigte Übersetzung bei.
Nummer 164 Zusicherung der Rücküberstellung
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat bei der Auslieferung die Zusicherung, dass die verfolgte Person nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf deren Wunsch zur weiteren Vollstreckung zurücküberstellt wird, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
(2) Hat der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Rahmenbeschluss noch nicht umgesetzt, oder findet dieser keine Anwendung, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
(3) Sofern der ersuchte Staat im Falle des Absatzes 2 eine Auslieferung ausdrücklich davon abhängig macht, dass er die gegen die verfolgte Person zu verhängende Strafe im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 vollstrecken kann, kann zusätzlich folgende Zusicherung abgegeben werden:
Nummer 165 Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Übergabe oder Eingang der ablehnenden Entscheidung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde unverzüglich, wenn abweichend von den im Länderteil enthaltenen Hinweisen Übersetzungen des Formulars des Europäischen Haftbefehls gefordert wurden.
(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn im RB-EuHb enthaltene Fristen ohne sachlichen Grund erheblich überschritten wurden.
Nummer 166 Allgemeines
(1) Sofern die Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage der §§ 84 ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
Nummer 166a Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung sowie der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
durch die ausländischen Behörden rahmenbeschlusswidrige Forderungen gestellt werden oder
die in § 84h Absatz 4 oder § 85e Absatz 1 IRG genannten Fristen überschritten wurden.
Nummer 166b Verfahrenseinleitung von Amts wegen
¹Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt oder nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Vollstreckungshilfeverfahren nach den §§ 84a ff. IRG von Amts wegen einzuleiten. ²Gleiches gilt, wenn sie gemäß Nummer 158 Absatz 3 oder Nummer 159 Absatz 3 unterrichtet wurde.
Nummer 166c Bewilligungsverfahren, Konsultationen, Fristen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) ¹Auf Anfrage des Urteilsstaates nimmt die Staatsanwaltschaft unverzüglich Stellung zu der Frage, ob die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde. ²Eine solche Stellungnahme kann auch von Amts wegen abgegeben werden.
(3) ¹Sind die Zulässigkeits-, bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
– der fehlerhaften Bescheinigung (§ 84d Nummer 1 IRG),
– der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 IRG),
– des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 84b Absatz 1 Nummer 3 IRG),
– der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (§ 84b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 IRG),
– der mangelnden Vereinbarkeit der verhängten Maßnahme mit dem deutschen Recht (§ 84g Absatz 5 Nummer 1 IRG) oder
– aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 84d Nummer 3 IRG)
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Urteilsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. ²Liegt eine Bescheinigung nach § 84d Absatz 1 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(4) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die in § 84h Absatz 4 IRG genannte Frist einzuhalten, informiert sie die zuständige Behörde des Urteilsstaats über die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(5) Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99–103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 47).
Nummer 166d Unterrichtung des Urteilsstaates
¹Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über:
– die Unauffindbarkeit der betroffenen Person im Vollstreckungsstaat,
– die endgültige Bewilligung oder Ablehnung der Vollstreckung,
– die Ermäßigung oder Umwandlung der Sanktion (§ 84g Absatz 4 oder Absatz 5 IRG),
– den Beginn und den Zeitraum der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung,
– die Flucht der verurteilten Person aus der Haft und
– den Abschluss der Vollstreckung.
²In den Fällen der Buchstaben b und c übersendet die Staatsanwaltschaft dem Urteilsstaat eine vollständige Entscheidungsausfertigung.
Nummer 166e Amnestie und Gnade
(1) Vor Gewährung von Amnestie oder Gnade kann der zuständigen Behörde des Urteilsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über die Gewährung von Amnestie oder Gnade.
Nummer 166f Durchbeförderung
Erhält die Generalstaatsanwaltschaft ein Ersuchen zur Durchbeförderung zur Vollstreckung gemäß den §§ 84l ff. IRG, unterrichtet sie den Urteilsstaat unverzüglich, wenn die verurteilte Person anlässlich einer anderen Straftat verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.
Nummer 166g Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung
(1) ¹Soll die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion einem Mitgliedstaat angetragen werden, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person nicht besitzt, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. ²In anderen Fällen, insbesondere zu der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Sanktion im in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat der Resozialisierung der verurteilten Person dient, kann die dort zuständige Behörde konsultiert werden. ³Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, eine verurteilte Person zur Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu übergeben, kann sie diesen zuvor hinsichtlich der dort für eine vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen konsultieren.
(2) ¹Befindet sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland, veranlasst die Vollstreckungsbehörde deren Anhörung durch das zuständige Gericht (§ 85 Absatz 2 Nummer 1 IRG, vgl. Muster Nummer 49). ²Befindet sich die verurteilte Person in Haft, holt die Vollstreckungsbehörde, bevor sie einem anderen Mitgliedstaat die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion anträgt, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ein. ³Hiervon ist abzusehen, wenn die verurteilte Person nach Zusicherung der Rücküberstellung aus dem Ausland ausgeliefert wurde.
(3) ¹Bei der Unterrichtung der verurteilten Person nach § 85 Absatz 3 IRG hat die Vollstreckungsbehörde ein dem Anhang II zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen entsprechendes Formular (Vordruck Nummer 51) zu verwenden. ²Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.
(4) Die Vollstreckungsbehörde leitet den Antrag nach § 85a Absatz 1 Satz 1 IRG dem Oberlandesgericht über die Generalstaatsanwaltschaft zu.
Nummer 166h Weiteres Verfahren
(1) ¹Zur Vollstreckungsübernahme übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem Heimatstaat oder dem Mitgliedstaat, der bei der Konsultation nach Nummer 166g Absatz 1 Satz 1 der Übermittlung zugestimmt hat, die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 50) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis. ²Im Falle einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Sanktion ist auch der rechtskräftige Widerrufsbeschluss nach § 56f oder § 67g StGB bzw. § 26 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) beizufügen. ³Die nach § 85 Absatz 2 IRG erforderliche Zustimmung und etwa vorhandene Stellungnahmen der verurteilten Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters sind zusammen mit dem Ersuchen zu übermitteln. ⁴Auf Verlangen der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates hat die Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung des Erkenntnisses oder seiner wesentlichen Teile zu übersenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, etwa weil die Bestimmungen im anderen Mitgliedstaat nach ihrer Ansicht der Erfüllung des staatlichen Vollstreckungsanspruchs oder dem Resozialisierungsgedanken nicht genügen, eine bereits übermittelte Bescheinigung bis zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns unter Angabe der Gründe zurückziehen.
(3) ¹Liegt die Bewilligung des anderen Mitgliedstaates vor, veranlasst die Vollstreckungsbehörde innerhalb von 30 Tagen die Überstellung der verurteilten Person, falls diese sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. ²Sie sieht von der weiteren Vollstreckung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. ³Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung nur fortsetzen, wenn der andere Mitgliedstaat ihr mitteilt, dass er sie nicht zu Ende geführt hat, weil die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind.
Nummer 166i Durchbeförderung
¹ Nummer 104 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für das Ersuchen die in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen vorgesehene Bescheinigung zu verwenden ist. ²Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung übermittelt die Vollstreckungsbehörde der zuständigen Behörde des Durchgangsstaats das Formular nachträglich innerhalb von 72 Stunden.
Nummer 166j Allgemeines
(1) Sofern die Vollstreckungshilfe innerhalb der Europäischen Union hinsichtlich einer zur Bewährung ausgesetzten freiheitsentziehenden Sanktion auf der Grundlage der §§ 90a ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung
(2) Mit der Anerkennung des Erkenntnisses und der Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen geht auch die Zuständigkeit für alle Folgeentscheidungen, einschließlich der Zuständigkeit für die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, auf den übernehmenden Staat über.
(3) Materialien zum Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
Nummer 166k Berichtspflicht
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
durch die ausländischen Behörden rahmenbeschlusswidrige Forderungen gestellt werden oder
die in § 90i Absatz 2 Satz 2 IRG genannte Frist überschritten wurde.
Nummer 166l Informationspflichten, Konsultationen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt (§ 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a IRG), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über ihre Entscheidung über die Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die Frist des § 90i Absatz 2 Satz 2 IRG einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(4) ¹Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
– der fehlerhaften Bescheinigung (§ 90d Absatz 2 IRG),
– der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a IRG,
– des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 90c Absatz 1 Nummer 3 IRG),
– der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (§ 90c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 IRG),
– der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit dem deutschen Recht (§ 90b Absatz 1 Nummer 6 IRG),
– der kurzen Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion (§ 90e Absatz 1 Nummer 4 IRG) oder
– aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 90e Absatz 1 Nummer 3 IRG),
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. ²Liegt eine Bescheinigung nach § 90d Absatz 1 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(5) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats über alle Folgeentscheidungen (Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, Widerruf der Strafaussetzung) sowie gegebenenfalls die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion oder den Straferlass unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates zudem unverzüglich über Folgendes zu informieren:
– die Unauffindbarkeit der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat,
– die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Erkenntnisses und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen,
– die Anpassung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nebst Begründung und
– die Gewährung von Amnestie oder Gnade.
Nummer 166m Verfahrensbeginn
(1) ¹Soll die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Überwachung der erteilten Auflagen und Weisungen einem Mitgliedstaat angetragen werden, in dem die verurteilte Person nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. ²Vor der Übertragung ist neben der verurteilten Person dem Gericht, das für die Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Zur Übertragung der Vollstreckung und Überwachung übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 53) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis, den oder die entsprechenden Beschlüsse über die Dauer der Bewährungszeit und die erteilten Auflagen und Weisungen.
Nummer 166n Unterrichtung des Vollstreckungsstaats
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Kenntnis über Umstände erlangt hat, die nach ihrer Auffassung eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen, eine Änderung der Dauer der Bewährungszeit oder einen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erfordern könnten.
(2) Soweit lediglich die Überwachung der Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Nummer 2 IRG übernommen wurde, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsstaat über alle im Geltungsbereich des IRG getroffenen Folgeentscheidungen (insbesondere Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Bewährungszeit, Änderung der Auflagen und Weisungen, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit).
Nummer 166o Rückübertragung der Zuständigkeit
Ist im Geltungsbereich des IRG ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person anhängig, so kann die Vollstreckungsbehörde die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ersuchen, ihr wieder die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen sowie für alle weiteren mit dem Urteil in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zu übertragen.
Nummer 166p Allgemeines
(1) Sofern die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft für oder an einen Mitgliedstaat auf der Grundlage der §§ 90o ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
Nummer 166q Berichtspflicht
Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung einer Überwachungsmaßnahme zur Vermeidung von Untersuchungshaft zu unterrichten.
Nummer 166r Fristsetzung, Berichtspflicht
(1) ¹Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
– der fehlerhaften Bescheinigung (§ 90q Absatz 1 IRG),
– der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b),
– des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 90p Absatz 3 Nummer 2 IRG),
– der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit dem deutschen Recht (§ 90p Absatz 1 Nummer 4 IRG) oder
– der besseren Eignung eines anderen Mitgliedstaats zur Überwachung (§ 90r Nummer 4 IRG)
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. ²Liegt eine Bescheinigung nach § 90q Absatz 2 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu übernehmenden Entscheidung, kann die Staatsanwaltschaft dem anderen Mitgliedstaat eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(2) Die Feststellung, ob die zu überwachende Person im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahme ausgeliefert werden kann (§ 90r Nummer 2 IRG) erfolgt durch die zuständige Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft.
Nummer 166s Unterrichtungspflichten
(1) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche der Einhaltung der in § 90v Absatz 2 Satz 1 und 2 IRG genannten Fristen entgegenstehen, die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über den Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen eingelegt wurde sowie über die endgültige Anerkennung der Überwachungsmaßnahmen.
(3) Sofern es die reibungslose und effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen erleichtert, konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats.
Nummer 166t Verfahrensgang
(1) Das gemäß § 126 StPO zuständige Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates vor der Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen konsultieren.
(2) Zur Übertragung der Überwachung übermittelt das Gericht dem anderen Mitgliedstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 55) nebst Übersetzung, den Haftbefehl und den Außervollzugsetzungsbeschluss.
(3) Soweit erforderlich, übermittelt das Gericht der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates bereits vorhandene Informationen, die die Überprüfung der Identität der zu überwachenden Person ermöglichen.
Nummer 166u Erneuerte und geänderte Maßnahmen
(1) ¹Ist nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine regelmäßige Bestätigung der Notwendigkeit der Überwachung erforderlich, so hat das Gericht diese Bestätigung auf Anforderung zu übermitteln. ²Übernimmt der andere Mitgliedstaat die Überwachungsmaßnahmen nur für begrenzte Zeit, teilt das Gericht vor Ablauf der Frist mit, für welchen zusätzlichen Zeitraum die Überwachung gegebenenfalls noch für erforderlich gehalten wird.
(2) Das Gericht beantwortet Auskunftsersuchen des anderen Mitgliedstaates umgehend, gegebenenfalls indem es eine Entscheidung über die Verlängerung oder Änderung der Maßnahmen trifft.
Nummer 166v Rückkehr der beschuldigten Person
(1) In den Fällen des § 90z Absatz 2 IRG konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, um soweit wie möglich jede Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.
(2) Etwaigen von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates übermittelten Angaben über das Risiko, das die beschuldigte Person für die Opfer und die Allgemeinheit darstellen könnte, ist gebührend Rechnung zu tragen.
Nummer 167 Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde
¹Das Bundesamt für Justiz ist die nationale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuchen nach Abschnitt 2 des Neunten Teils des IRG. ²Zugleich ist das Bundesamt für Justiz aktenführende Behörde für eingehende Ersuchen. ³Zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits sowie den Amtsgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten sowie den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder andererseits ist zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der unmittelbare Dienstweg einzuhalten. ⁴Berichts- und Beteiligungspflichten bleiben unberührt. ⁵Der Kontakt mit dem Bundesamt für Justiz kann auch per E-Mail aufgenommen werden, bei eingehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-eingehend@bfj.bund.de, bei ausgehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-ausgehend@bfj.bund.de.
Nummer 168 Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten
¹Der Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Justiz. ² Nummer 173 Absatz 2 bleibt unberührt. ³ Nummer 17 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; das Bundesamt für Justiz bestätigt den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates.
Nummer 169 Verfolgbarkeit im Inland (§ 87d Nummer 1 IRG)
(1) ¹Kommt eine Ablehnung der Bewilligung eines Ersuchens nach § 87d Nummer 1 IRG in Betracht, setzt sich das Bundesamt für Justiz mit der für den Inlandstatort oder gleichgestellten Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ins Benehmen. ²Richtet sich die Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden im Sinne des JGG, wendet sich das Bundesamt für Justiz an die Staatsanwaltschaft oder an die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) ¹Die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat verfolgbar ist und gegebenenfalls verfolgt werden soll
(3) Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde über seine Entscheidung nach § 87d Nummer 1 IRG und den Ausgang des Verfahrens.
Nummer 170 Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung (§§ 87g, 87i IRG)
Hilft das Bundesamt für Justiz dem Einspruch der betroffenen Person gemäß § 87g Absatz 1 Satz 2 IRG nicht ab oder stellt es den Antrag nach § 87i Absatz 1 IRG, eine Geldsanktion für vollstreckbar zu erklären und umzuwandeln, übersendet es die Akten unmittelbar an das für die betroffene Person zuständige Amtsgericht.
Nummer 171 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch des Betroffenen (§ 87h IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
(1) ¹Wird der Einspruch ganz oder teilweise rechtskräftig als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, übersendet das Amtsgericht die Akten zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsbehörde) und weist dabei auf Absatz 4 hin. ²Zeitgleich erteilt das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz eine Abgabenachricht mit Angabe der Anschrift und gegebenenfalls sonstiger Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(2) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates rechtskräftig für nicht vollstreckbar erklärt worden oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz die Akten zurück.
(3) ¹Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde oder das befasste Gericht, damit diese prüfen können, ob in der Zahlung eine Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen ist. ²Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Justiz mit. ³Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung des Bundesamts für Justiz über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
(4) ¹Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. ²Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an das Bundesamt für Justiz als aktenführende Behörde zurück.
Nummer 172 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz (§ 87i IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
(1) ¹Ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht die Akten an das Bundesamt für Justiz zurück. ²Wenn die Vollstreckung nach § 87i Absatz 6 IRG ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Justiz zu bewilligen ist, stellt das Amtsgericht – erforderlichenfalls unter Beteiligung der zuständigen Vollstreckungsbehörde – sicher, dass dem Bundesamt für Justiz mit der Rücksendung der Akten zugleich eine Bankverbindung nebst Kassenzeichen mitgeteilt wird.
(2) Unverzüglich nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung übersendet das Bundesamt für Justiz der Vollstreckungsbehörde die Akten.
(3) ¹Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde. ² Nummer 171 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 gilt entsprechend.
Nummer 173 Besonderheiten bei Opferentschädigungen
(1) ¹Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG für vollstreckbar erklärt und umgewandelt wurde, teilt das Bundesamt für Justiz bei der Aktenübersendung nach Nummer 172 Absatz 2 zugleich mit, ob mit dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung nach § 87n Absatz 5 Satz 4 IRG getroffen wurde oder in Betracht kommt. ²Sobald möglich, informiert das Bundesamt für Justiz die Vollstreckungsbehörde über die vom ersuchenden Mitgliedstaat mitgeteilte Bankverbindung. ³Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Hinblick auf die Bankverbindung zu veranlassen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde veranlasst, dass ein Erlös auf das nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebene Konto überwiesen wird.
Nummer 174 Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 87j, 87k IRG)
Die Generalstaatsanwaltschaft legt die vom Amtsgericht übermittelten Akten dem Oberlandesgericht vor und nimmt zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Begründung Stellung.
Nummer 175 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Hält die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gilt Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Nummer 176 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 87m Absatz 2 IRG)
Eine Mitteilung an das Bundeszentralregister wird im Bundesamt für Justiz veranlasst.
Nummer 177 Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz; Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz
(1) ¹Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o IRG ist die Bescheinigung zu verwenden, die im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) abgedruckt ist. ²Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisches Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (www.bundesjustizamt.de).
(2) ¹Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine Ausfertigung oder beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 Satz 2 ausgefüllten Bescheinigung zu. ²Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. ³Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik Abschnitt i Nummer 1 der Bescheinigung „nein“ angekreuzt wird. ⁴Wird das elektronische Formular nach Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.
(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaates übersendet und damit zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.
Nummer 178 Rücknahme des Ersuchens
(1) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz unter Angabe von Gründen unverzüglich, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung – insbesondere bei einem Zahlungseingang – entfallen sind oder wenn die Vollstreckungsberechtigung wieder bei der zuständigen deutschen Behörde liegen soll.
(2) Das Bundesamt für Justiz nimmt das Ersuchen sodann unverzüglich gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat zurück und bestätigt der zuständigen deutschen Behörde zugleich die erfolgte Rücknahme.
Nummer 179 Verweigerung der Vollstreckung
Über eine Verweigerung der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat unterrichtet das Bundesamt für Justiz die zuständige deutsche Behörde und weist gegebenenfalls ausdrücklich darauf hin, wenn die Vollstreckung aus dem in § 87p Satz 2 IRG genannten Grund abgelehnt wurde.
Nummer 180 Ergebnis der Vollstreckung
Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die zuständige deutsche Behörde unverzüglich über das Gesamtergebnis der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.
Nummer 181 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für eingehende Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 88 bis 89 IRG.
Nummer 182 Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens
(1) Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die nach den §§ 50 und 51 IRG zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung mit der Begründung abzulehnen, dass
die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung
einer der in § 88a Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 IRG geregelten Unzulässigkeitsgründe vorliegt,
die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 88a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a IRG nicht erfüllt ist, weil es bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d StGB oder dem § 74a StGB entsprechenden Maßnahme an der beiderseitigen Strafbarkeit fehlt, oder Rechte Dritter der Anordnung entgegenstehen oder
ein Bewilligungshindernis nach § 88c Nummer 2 und Nummer 3 IRG geltend gemacht wird.
(2) Vor Ablehnung des Ersuchens aus einem anderen der in den §§ 88a, 88c IRG genannten Gründe kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats konsultiert werden.
(3) ¹Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Vollstreckung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abzulehnen. ²Unmöglich ist eine Vollstreckung insbesondere, wenn
der Vermögensgegenstand, auf den sich das Ersuchen bezieht, bereits für verfallen erklärt oder eingezogen worden ist,
der Vermögensgegenstand an dem Ort, der in dem Ersuchen um Vollstreckung oder in der in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a genannten Bescheinigung angegeben ist, nicht auffindbar ist oder
der Ort gemäß Satz 2 Buchstabe b nicht hinreichend bestimmt ist.
Nummer 183 Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG)
¹Nach erfolgter Sicherstellung (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit den §§ 111b bis 111d StPO) gewährt die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten und Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, rechtliches Gehör, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. ²Das Recht, sich zu äußern, erstreckt sich auch darauf, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, einen Ablehnungsgrund nach § 88c IRG zu begründen.
Nummer 184 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
¹ Nummer 67 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass festzustellen ist, ob ein Ablehnungsgrund nach § 88c Nummer 4 oder 5 IRG vorliegt. ²Dabei ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme nach § 76a StGB erfolgen könnte.
Nummer 185 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 1 Satz 2 IRG)
¹Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ablehnungsgründe gemäß § 88c IRG stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des im ersuchenden Mitgliedstaat getroffenen Erkenntnisses zu entscheiden. ²Der Antrag ist zu begründen, insbesondere auch die Entscheidung, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 IRG Gebrauch zu machen.
Nummer 186 Aufschub des Verfahrens (§ 88d Absatz 2 IRG); Sicherstellung
(1) ¹Den Aufschub des Verfahrens nach § 88d Absatz 2 IRG, der in jedem Stadium des gerichtlichen Exequaturverfahrens, des Bewilligungsverfahrens und auch des Vollstreckungsverfahrens (§ 88e Absatz 3 IRG) möglich ist, teilt die Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs unverzüglich mit. ²Wird das Verfahren nach § 88d Absatz 2 Nummer 1 IRG aufgeschoben, regt die Staatsanwaltschaft zugleich an, dass der ersuchende Mitgliedstaat den betroffenen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses Einziehung informiert.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats.
Nummer 187 Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 3 Satz 1 IRG) und das weitere Verfahren (§ 55 Absatz 2 IRG) zu unterrichten.
Nummer 188 Ergebnis des Verfahrens
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist unverzüglich über das Ergebnis des Vollstreckungshilfeverfahrens und gegebenenfalls der Vollstreckung (§ 88e IRG) zu informieren.
Nummer 189 Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f IRG)
(1) Kosten, die im Regelfall der hälftigen Teilung eines über 10 000 Euro liegenden Vollstreckungserlöses nach § 88f Satz 1 IRG ebenso wie Entschädigungsleistungen nicht vorab abgezogen werden dürfen, umfassen Gebühren und Auslagen einschließlich Vergütungs- und Entschädigungsleistungen nach dem JVEG.
(2) ¹Eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG, für die Nummer 74b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gegenseitigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe getroffen werden. ²Solche Gründe kommen beispielweise in Betracht bei
außergewöhnlich hohen Kosten der Vollstreckung,
Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat (§ 56a IRG),
Kulturgütern, die nicht dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung unterliegen und
entsprechender Praxis des ersuchenden Mitgliedstaats.
Nummer 190 Vollstreckungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung zu verwenden (Vordruck Nummer 45).
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1,
eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
eine beglaubigte Mehrfertigung der Anordnung der Einziehung oder des Verfalls.
Nummer 191 Informationspflichten; Rücknahme des Ersuchens
(1) ¹Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht und teilt ein ersuchter Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses Einziehung mit, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag erfolgen könnte, informiert die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die zuständigen Behörden anderer ersuchter Mitgliedstaaten. ²Eine entsprechende Informationspflicht obliegt der Vollstreckungsbehörde, sobald diese Gefahr nicht mehr besteht.
(2) ¹Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht, informiert die Vollstreckungsbehörde die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Anordnung der Einziehung oder des Verfalls in einem ersuchten Staat ganz oder teilweise vollstreckt wurde. ²Anzugeben ist auch, in Höhe welchen Betrages noch nicht vollstreckt wurde.
(3) Eine Rücknahme des Ersuchens nach § 90 Absatz 2 IRG ist unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu erklären und kommt auch in Betracht, wenn diesem die Vollstreckung aus anderen Gründen entzogen werden soll.
Nummer 192 Vereinbarung über eine Vollstreckung des Wertersatzes (§ 90 Absatz 3 IRG)
Die Vollstreckungsbehörde prüft erforderlichenfalls die Möglichkeit, mit der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Einigung über eine Vollstreckung des Wertersatzes nach § 90 Absatz 3 IRG zu erzielen.
Nummer 193 Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 90 Absatz 4 IRG)
Nummer 74b Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Nummer 194 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
¹Dieser Unterabschnitt gilt für ein- und ausgehende Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung
Nummer 195 Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen (§ 94 Absatz 3 IRG)
(1) Der Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen nach § 94 Absatz 3 IRG wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs mitgeteilt.
(2) ¹Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Einholung erforderlicher richterlicher Beschlüsse. ²Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird hiervon unterrichtet.
Nummer 196 Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
(1) ¹Die Bewilligungsbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer von Sicherstellungsmaßnahmen zu begrenzen. ²Zuvor ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. ³Gegebenenfalls sind die Fristen des § 111b Absatz 3 StPO zu beachten und die ersuchende Behörde um ergänzende Informationen zum Verfahrensstand und zum Tatverdacht zu bitten, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Maßnahme vorliegen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen beabsichtigt ist.
Nummer 197 Ablehnung einer Sicherstellungsmaßnahme
(1) Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt (§ 96 Satz 2 IRG), teilt die Bewilligungsbehörde der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die ablehnende Bewilligungsentscheidung nebst Begründung unverzüglich mit.
(2) ¹Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Sicherstellung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abgelehnt wird. ²Zuvor wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben. ³Unmöglich ist eine Sicherstellungsmaßnahme insbesondere, wenn
der Gegenstand an dem im Ersuchen oder in der Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung angegebenen Ort nicht auffindbar ist oder
dieser Ort nicht hinreichend bestimmt ist.
Nummer 198 Unterrichtung über das weitere Verfahren
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Erledigung des Ersuchens unverzüglich zu unterrichten.
(2) ¹Ferner werden ihr die Einlegung eines Rechtsmittels und die Anrufung des Oberlandesgerichts gemäß § 61 Absatz 1 IRG mitgeteilt. ²Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. ³Sie wird über den Ausgang eines Verfahrens nach Satz 1 informiert.
Nummer 199 Sicherungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme soll die Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung verwendet werden (Vordruck Nummer 46).
(2) ¹Die zuständige deutsche Justizbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1, sowie
eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert.
²Sofern sachdienlich, kann eine beglaubigte Mehrfertigung erwirkter richterlicher Beschlüsse nebst Übersetzung beigefügt werden.
(3) ¹Wenn zugleich um Herausgabe ersucht wird, ist bei Verwendung der Bescheinigung nach Absatz 1 ein gesondertes Herausgabeersuchen nach Maßgabe von Nummer 114 beizufügen. ²In diesem Fall ist Feld h Nummer 2.1.1 der Bescheinigung nach Absatz 1 zu markieren.
Nummer 200 Aufhebung einer richterlichen Anordnung
Die zuständige deutsche Justizbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich über die Aufhebung einer richterlichen Anordnung.
Kapitel C Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmeorte und der Muster
Erster Teil Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten
Zweiter Teil Bedeutung der Muster
Die nachstehenden Muster sollen die Anwendung der Richtlinien erleichtern und Hinweise für die Ausgestaltung der einzelnen Schriftstücke geben.
Soweit sie nicht als Vordrucke bezeichnet sind, kann von ihnen abgewichen werden.
Das wird nicht nur wegen der Besonderheiten des einzelnen Falls, sondern vor allem auch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Ländern in Frage kommen.
Auch vom Europäischen Justiziellen Netz (EJN) und anderen europäischen Einrichtungen und Netzwerken herausgegebene Muster können verwendet werden, soweit sie im Einzelfall geeignet sind.
Muster Nummer 1
Muster Nummer 2
Muster Nummer 2aMuster Nummer 2a ist in den Sprachen Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ukrainisch und Ungarisch vorhanden. Die Muster werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.
Muster Nummer 3Die Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland ist im jeweiligen Bundesland besonders geregelt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zuständig–für die Beglaubigung der in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden der Gerichte, Notarinnen und Notare, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie–für die Beglaubigung von Übersetzungen der von ihnen gemäß § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, sofern es sich um Übersetzungen der oben bezeichneten Urkunden oder um Übersetzungen von Urkunden anderer deutscher Justizbehörden handelt.
Vordruck Nummer 3aDie Erteilung der Apostille ist im jeweiligen Bundesland besonders geregelt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zuständig–für die Erteilung der Apostille zu den in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden der Gerichte, Notarinnen und Notare, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie–für die Erteilung der Apostille zu Übersetzungen der von ihnen gemäß § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, sofern es sich um Übersetzungen der oben bezeichneten Urkunden oder um Übersetzungen von Urkunden anderer deutscher Justizbehörden handelt.
Muster Nummer 4
Muster Nummer 5
Muster Nummer 6
Muster Nummer 7
Muster Nummer 8
Muster Nummer 9
Muster Nummer 10
Muster Nummer 11
Muster Nummer 12
Muster Nummer 13
Muster Nummer 14
Muster Nummer 15
Vordruck Nummer 15a
Muster Nummer 16
Muster Nummer 16a
Muster Nummer 17
Muster Nummer 18
Muster Nummer 19
Muster Nummer 20
Muster Nummer 21
Muster Nummer 22
Muster Nummer 23
Muster Nummer 23a
Muster Nummer 24
Muster Nummer 25
Muster Nummer 26
Muster Nummer 27
Muster Nummer 28
Muster Nummer 29
Muster Nummer 30
Muster Nummer 31
Muster 31a
Muster Nummer 31bMuster Nummer 31b ist in den Sprachen Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch und Ungarisch vorhanden. Die Muster werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.
Muster Nummer 31c
Muster Nummer 31dMuster Nummer 31d ist in den Sprachen Bulgarisch, Englisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch vorhanden. Die Muster werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.
Muster Nummer 32
Muster Nummer 32a
Muster Nummer 33
Muster Nummer 33aWeitere Möglichkeit:Eine Strafregisterauskunft aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann – sofern die Auskunft hinsichtlich des jeweiligen Staates nicht bereits über das Automatische Mitteilungs-und Auskunftsverfahren beim Bundeszentralregister (AUMIAU) möglich ist – beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – per Telefax (Nummer 01888/410 5050) formlos angefordert werden. Die Auskunft erfolgt über die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und soll innerhalb von 10 Arbeitstagen eingehen.
Muster Nummer 33bMuster Nummer 33b ist in den Sprachen Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Litauisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch vorhanden. Die Muster werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.
Muster Nummer 34
Muster Nummer 34a
Muster Nummer 35
Vordruck Nummer 40Vordruck Nummer 40 ist in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorhanden. Die Vordrucke werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.
Vordruck Nummer 40a
Muster Nummer 40b
Muster Nummer 41
Muster Nummer 42
Muster Nummer 43
Vordruck Nummer 45 (zu Nummer 190 Absatz 1)
Vordruck Nummer 46 (zu Nummer 199 Absatz 1)
Muster Nummer 47
Muster Nummer 49
Vordruck Nummer 50Vordruck Nummer 50 ist in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorhanden. Die Vordrucke werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.
Vordruck Nummer 51
Vordruck Nummer 53 (zu Nummer 166m)
Vordruck Nummer 55 (zu Nummer 166t)
Nummer 1 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Nummer 2 Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG)
Nummer 3 – Auszug –
Stand: Zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
– bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
– Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
§ 2 Übertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
– Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
– Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
– Personenstandsangelegenheiten,
– Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
– Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
– Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
– Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
– Zustellungen,
– Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
§ 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1) Für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Konsularbeamten das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
(3) Berufskonsularbeamte können sich – soweit erforderlich – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.
§ 10 Beurkundungen im allgemeinen
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und Versicherungen an Eides statt zu beurkunden,
Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:
Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.
Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.
Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.
Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übersandt werden. Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so soll die Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen amtliche Verwahrung verlangt hat.
Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt.
§ 12 Entgegennahme von Erklärungen
Die Konsularbeamten sind befugt,
Auflassungen entgegenzunehmen,
Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,
einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
§ 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
(3) ¹Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. ²Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. ³Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
(4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).
(5) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Übereinkunft von der Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.
§ 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
(2) ¹Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit hat. ²Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.
§ 15 Vernehmungen und Anhörungen
(1) Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmungen durchzuführen.
(2) ¹Ersuchen um Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können nur von einem Gericht oder von einer Behörde, die um richterliche Vernehmungen im Inland ersuchen kann, gestellt werden. ²Wird um eidliche Vernehmung ersucht, so ist der Konsularbeamte zur Abnahme des Eides befugt.
(3) ¹Die für die jeweilige Vernehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. ²Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden. ³Das Protokoll kann auch von dem vernehmenden Konsularbeamten geführt werden. ⁴Zwangsmittel darf der Konsularbeamte nicht anwenden.
(4) Die Vernehmungen und die Vereidigungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften stehen Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich.
(5) Die Vorschriften für Vernehmungen gelten für Anhörungen entsprechend.
§ 16 Zustellungen
¹Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. ²Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
§ 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
(2) ¹Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
Auflassungen entgegennehmen und
Versicherungen an Eides statt abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. ²Sie können nur dann
Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,
Verklarungen aufnehmen und
Eide abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.
(3) ¹Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. ²Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.
Nummer 4 Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004)
Nummer 5 Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen
A. Hereinschaffung von Gegenständen in die Bundesrepublik Deutschland Zollrechtliche Bestimmungen
Nach Artikel 109 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1985 Nr. L 256 S. 47), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) und Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), sind zollfrei
Gegenstände, die von Gerichten oder anderen Instanzen als Beweismittel oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen
sowie darüber hinaus generell
Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, die aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt und innerhalb einer Frist von drei Jahren – gleichgültig zu welchem Zweck und durch welche Person – unter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wieder in die EU eingeführt werden (so genannte Rückwarenregelung).
Für andere Sachen, insbesondere Surrogate, besteht auch im internationalen Rechtshilfeverkehr keine allgemeine Zollfreiheit. Stehen zur Zeit der Einfuhr der Waren, die im Rechtshilfeverkehr in das Inland verbracht werden, ihr Verwendungszweck, ihr endgültiger Verbleib im Inland oder andere Voraussetzungen für eine Zollfreistellung noch nicht fest, so kann ihre Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung beantragt werden. Die Waren sind dann innerhalb einer bestimmten Frist einer Zollstelle erneut zu gestellen (zur Überwachung der Wiederausfuhr oder zu einer anderen Zollbehandlung). Bei fristgerechter Wiederausfuhr werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Soweit nach den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) sowie nach Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die eingeführten Waren zollfrei sind, unterliegt ihre Einfuhr gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 33 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die 67. Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2004 (BAnz. S. 24 209), keinen Beschränkungen.
Die Einfuhr von in- und ausländischen Zahlungsmitteln in das Bundesgebiet ist unbeschränkt zulässig. Gemäß § 1 Absatz 3a des Zollverwaltungsgesetzes wird jedoch zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes zollamtlich überwacht.
Marktordnungsvorschriften
Für die Einfuhr von Erzeugnissen, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen sowie von Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen des EG-Rechts getroffen sind (Marktordnungswaren), gilt das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten des Rates oder der Kommission nichts anderes ergibt.
Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr im Rahmen dieses Abschnitts ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Marktordnungswaren, für die sie nach dem MOG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zuständige Marktordnungsstelle ist. Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne des MOG sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse (§ 1 Absatz 1 MOG). Marktorganisationen und Regelungen zur Ergänzung oder Sicherung Gemeinsamer Marktorganisationen bestehen zurzeit (Stand 31. Dezember 2004) für:
Getreide, Reis, Fette, Obst und Gemüse, Wein, Saatgut, Hopfen, Rohtabak, Faserflachs und Hanf, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Zucker, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, Trockenfutter, Schaf- und Ziegenfleisch, Bananen, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmte in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführte Erzeugnisse, Glukose und Laktose, Eier- und Milchalbumin, bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren.
Für Marktordnungswaren sind im Handel mit dritten Ländern vielfach Einfuhrlizenzen erforderlich. Andere Einfuhrverbote und -beschränkungen
Für die Einfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet.
Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist an Stelle der vorgeschriebenen Einfuhrgenehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), auch die Vorlage einer ausländischen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung ausreichend.
Im Übrigen sind Einfuhrverbote und -beschränkungen in der Regel auch bei Gegenständen, die sich im behördlichen Gewahrsam befinden, zu beachten.
B. Herausgabe von Gegenständen aus der Bundesrepublik Deutschland Zollrechtliche Bestimmungen
Waren, die nicht ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht („geschmuggelt“) worden sind, dienen als Sicherung für einen Ausfall der Einfuhrabgaben (Artikel 57 Zollkodex in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes und § 76 der Abgabenordnung; Sachhaftung). Von der Geltendmachung dieser Haftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind (§ 76 Absatz 5 der Abgabenordnung). Bei Geltendmachung der Haftung durch Beschlagnahme nach § 76 Absatz 3 der Abgabenordnung oder Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes ist eine Herausgabe erst dann möglich, wenn – gleichgültig von wem – die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Nach § 19 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Außenwirtschaftsverordnung ist die Ausfuhr von Gegenständen im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr sowie von Gegenständen, die Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwendung sowie zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen, unbeschränkt zulässig. Der Zahlungsverkehr unterliegt den Verboten und Beschränkungen, die sich aus Sanktionen nach dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Darüber hinaus gelten für die Leistung von Zahlungen an Gebietsfremde (ausgehende Zahlungen) die Meldebestimmungen der §§ 59 bis 67 der Außenwirtschaftsverordnung.
Vor Herausgabe von Gegenständen ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob diese etwa wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes eingezogen werden können (§ 36 des Außenwirtschaftsgesetzes).
Marktordnungsvorschriften
Für die Ausfuhr von Waren, die in den Marktordnungsvorschriften aufgeführt sind, gelten entsprechende Regelungen (vgl. Buchstabe A Nummer 3).
Andere Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Für die Ausfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet. Für die Ausfuhr der in der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur Außenwirtschaftsverordnung genannten Gegenstände gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung; für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) gelisteten und die nicht gelisteten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (dual-use-Güter) gelten zusätzlich die Vorschriften dieser Verordnung. Bei der Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung eine Ausfuhrerklärung nach vorgeschriebenem Formblatt vorzulegen.
Die nachstehenden Bestimmungen entsprechen dem Stand vom 31. Dezember 2004. Wegen der zu erwartenden Änderungen ist jedoch jeweils die Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu prüfen. Die Zusammenstellung kann die im Verkehr mit dem Ausland geltenden Bestimmungen nicht in allen Einzelheiten aufzeigen. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall wegen weiterer Auskünfte mit den Zollbehörden in Verbindung zu treten.
Inhalt und Umfang
Der Anhang II (Länderteil) der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten enthält
eine Übersicht über die vorhandenen wesentlichen Erkenntnisse im Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverkehr sowie im sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ausländischen Staaten einschließlich der völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Auslieferung, die Vollstreckungshilfe und die sonstige Rechtshilfe,
eine Zusammenstellung der im Verhältnis zu ausländischen Staaten geltenden Regelungen über die Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze (siehe Anlage I zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen),
eine Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind (siehe Anlage II zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen),
eine Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens unmittelbar durch die Post zugestellt werden können (siehe Anlage III zu Anhang II),
eine Zusammenstellung von Rechtsgrundlagen für polizeiliche Rechtshilfemaßnahmen gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland (siehe Anlage IV zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen).
Die Angaben im Länderteil entbinden nicht von einer Prüfung der Rechtslage im Einzelfall.
Bei aktuellen politischen Veränderungen in einem Staat, der um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe ersucht werden soll, kann eine vorherige Kontaktaufnahme mit der obersten Justizbehörde geboten sein.
Fiskalische Strafsachen
Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen, d.h. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze, wird immer dann geleistet, wenn und soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft eine Verpflichtung dafür vorsieht.
Von der Bewilligungsbehörde ist jeweils zu prüfen, ob in fiskalischen Strafsachen eine Rechtshilfe auch ohne eine völkerrechtliche Übereinkunft in Betracht kommt (siehe Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vom 28. April 2004 (Anhang I Nummer 4).
Polizeilicher Rechtshilfeverkehr
Die Angaben bezüglich des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs sind auf ausgewählte (bereits in Kraft getretene) bilaterale und multilaterale Übereinkünfte beschränkt worden.
In den genannten Fällen besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Erledigung polizeilicher Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlich geltenden Rechts (siehe die Nummern 123, 124 der Richtlinien).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass weitere völkerrechtliche Übereinkünfte bestehen, die den polizeilichen Rechtshilfeverkehr zum Gegenstand haben.
Übersetzungen
Übersetzungen sollen in der Regel von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigt werden.
Beglaubigung und Legalisation
Eine Beglaubigung oder Legalisation von Schriftstücken ist nur in den im Länderteil angegebenen Fällen erforderlich.
Befugnisse deutscher Konsularbeamter
Im Länderteil sind über die Befugnisse deutscher Konsularbeamter nur Angaben enthalten, sofern die Regierungen der betreffenden Staaten hierzu verbindliche Erklärungen abgegeben haben.
Haftfallmitteilungen
Angaben über Haftfallmitteilungen sind im Länderteil nur aufgenommen, soweit aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte eine Verpflichtung der deutschen Behörden besteht, von Amts wegen die jeweilige zuständige konsularische Vertretung über die Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen zu unterrichten.
Im Übrigen wird auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) aufmerksam gemacht, wonach die konsularischen Vertretungen auf Verlangen des Betroffenen über die Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in Kenntnis zu setzen sind.
Interpol
Im Länderteil ist jeweils angegeben, wenn ein Staat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) angehört bzw. wenn es dort ein Sub-Büro gibt.
Mit diesen Staaten ist im Rahmen der Interpolstatuten sonstiger Rechtshilfeverkehr möglich.
EU-Ratsdokumente
Die im Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten angegebenen EU-Ratsdokumente finden sie im Internet unter http://www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?id=549&lang=DE.
Staatenverzeichnis
Das jeweils aktuelle Staatenverzeichnis ist auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Terminologie/Laenderverzeichnis.pdf) zu finden.
Internetausgabe
Der Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten ist im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.bund.de) zu finden und wird dort fortlaufend aktualisiert.
Nummer 2 Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete, Staatsteile und Nebengebiete; zugleich Inhalts- übersicht des Länderteils
1 [Amtliche Anmerkung] Zur Erleichterung der Handhabung sind auch frühere – heute nicht mehr zu verwendende Bezeichnungen – aufgenommen.
2 [Amtliche Anmerkung] siehe Weißrussland.
3 [Amtliche Anmerkung] nichtstaatliche souveräne Macht, zu unterscheiden vom Staat Vatikanstadt, dem der Souveränität des Papstes unterstehenden Gebiet.
4 [Amtliche Anmerkung] Am 8. April 1993 unter dieser vorläufigen Bezeichnung in die Vereinten Nationen aufgenommen; diese Bezeichnung gilt nur für Zwecke der Vereinten Nationen. Die Bezeichnung „Mazedonien“ im internationalen Verkehr ist zwischen Griechenland und Mazedonien strittig. Hierüber laufen zur Zeit Vermittlungsbemühungen.
5 [Amtliche Anmerkung] In völkerrechtlichen Verträgen, in Urkunden und dgl. ist ausschließlich die amtliche Vollform „Tschechische Republik“ zu verwenden. In Gebrauchstexten ist hingegen der Gebrauch der nichtamtlichen Bezeichnung „Tschechien“ zulässig.
6 [Amtliche Anmerkung] Von der Vatikanstadt, dem der Souveränität des Papstes unterstellten Gebiet, ist als nichtstaatliche souveräne Macht zu unterscheiden: Heiliger Stuhl (siehe Heiliger Stuhl).
7 [Amtliche Anmerkung] Für den innerstaatlichen Schriftverkehr sowie Beschriftung von Landkarten gilt die traditionelle Bezeichnung „Republik Weißrussland“ mit ihren Ableitungen. Im amtlichen zwischenstaatlichen Schriftverkehr (förmliche Dokumente und dergleichen) „Republik Belarus“.
Nummer 3 Länder
Der Länderteil wird auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de) veröffentlicht.
I. gemäß bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland
II. gemäß der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union für die innergemeinschaftliche Zusammenarbeit
Übersicht 1a – Themenbezogene Übersicht über die relevanten multilateralen Übereinkommen
Für eine internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten sind gemäß § 1 Absatz 3 IRG die geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig heranzuziehen. Diese beanspruchen für die Bundesrepublik Deutschland über den Rechtsanwendungsbefehl (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), der in der Verkündung des Vertragsgesetzes zu dem jeweiligen Übereinkommen zum Ausdruck kommt, unmittelbare Geltung.
Folgende Aufstellung relevanter multilateraler Verträge (vornehmlich des Europarats und der Vereinten Nationen) soll einen Überblick geben, welche Regelungen für bestimmte Rechtshilfefelder in Betracht kommen könnten:
Übersicht 1b – Übersicht zum Opferschutz relevanter multilateraler Übereinkommen
Übersicht 2 – Aufstellung der Volltitel relevanter multilateraler Übereinkommen
Übereinkommen des Europarates
Übereinkommen der Vereinten Nationen
Übereinkommen und Rechtsakte der EU-Ebene
A) Mitteilungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten:
B) Mitteilungen im Ermittlungsverfahren:
C) Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ermittlungsverfahren:
D) Mitteilungen im Klageerzwingungsverfahren:
E) Mitteilungen im Zwischenverfahren:
F) Mitteilungen bei Vorbereitung der Hauptverhandlung:
G) Mitteilungen anlässlich der Hauptverhandlung I. Instanz:
H) Mitteilungen in Berufungsverfahren:
I) Mitteilungen in Revisionsverfahren:
J) Vollstreckungsverfahren:
K) Mitteilungen bei Abwicklung von Ermittlungsverfahren:
L) Mitteilungen bei Nebenklagen:
M) Mitteilungen in Privatklageverfahren:
N) Mitteilungen in Adhäsionsverfahren:
O) Mitteilungen bei sonstigen Beteiligungen der nebenklageberechtigten Verletzten:
P) Mitteilungen in Wiederaufnahme-Verfahren:
Q) Sonstige Mitteilungen:
Nummer 7 Anlage IV zu Anhang II – Rechtsgrundlagen für die polizeiliche
Artikel 13 Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern
1. ¹Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. ²Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7.
2. Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.
3. ¹Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind berechtigt, untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Landes ohne vorherige Zustimmung alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. ²Insbesondere werden die nationalen Mitglieder unverzüglich über einen sie betreffenden Fall unterrichtet.
4. Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten, unberührt.
5. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder über die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe – unabhängig davon, ob diese Gruppe nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingesetzt wird – und über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppen unterrichtet werden.
6. ¹Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied ohne unnötige Verzögerung über jeden Fall unterrichtet wird, in den mindestens drei Mitgliedstaaten unmittelbar einbezogen sind und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, und
bei dem die betreffende Straftat im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:
Menschenhandel;
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
Drogenhandel,
Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition,
Korruption,
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
Fälschung des Euro,
Geldwäsche,
Angriffe auf Informationssysteme;
oder
bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;
oder
bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben könnte oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen könnte.
7. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied informiert wird über
Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;
kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;
wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
8. Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies
wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, oder
die Sicherheit von Personen gefährden würde.
9. Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.
10. An Eurojust übermittelte Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 müssen gegebenenfalls mindestens die Arten von Informationen umfassen, die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind.
11. Die in diesem Artikel genannten Information werden Eurojust in strukturierter Weise übermittelt.
12. Die Kommission erstellt bis zum 4. Juni 2014 auf der Grundlage von Informationen, die von Eurojust übermittelt werden, einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, unter anderem im Hinblick auf eine Änderung der Absätze 5, 6 und 7 und des Anhangs.
Feedback