Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesentschädigungsgesetzes – BEG – vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)
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Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesentschädigungsgesetzes – BEG – vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)

I.  Gesetzliche Leistungsvoraussetzungen

Härteausgleich kann gewährt werden an
– Verfolgte im Sinne des § 1 BEG;
– Geschädigte, die nicht selbst Verfolgte sind, deren Schaden jedoch auf eine gegen einen Dritten gerichtete Verfolgungsmaßnahme (§ 2 BEG) zurückzuführen ist;
– Geschädigte, deren Schaden auf einer Unrechtsmaßnahme im Sinne des § 171 Abs. 4 BEG beruht.
Ausgenommen sind
Verfolgte und Geschädigte, die weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch die des § 150 BEG erfüllen, es sei denn, dass der Härteausgleich wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen gewährt wird, der außerhalb des Reichsgebietes nach Stand vom 31.12.1937 oder des Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist und der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 171 Abs. 2 Buchstabe b BEG).
Verfolgte und Geschädigte, die im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor Berlins oder in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland weder am 1.10.1953 noch am 1.1.1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat (§ 238 a BEG).
Rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens und ihre Angehörigen, die zu dem Personenkreis gehören, der aus dem sogenannten HNG-Fonds betreut wird.
Juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen.
Diese können nur nach den §§ 148 a, 171 Abs. 5 BEG Härteausgleich erhalten.
Die Gewährung eines Härteausgleichs setzt ferner voraus, dass
der Antragsteller einen eigenen Schaden erlitten hat.
Als eigenen Schaden gilt auch der Schaden des Hinterbliebenen in den Fällen der §§ 15, 41 und 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG. Schäden, die eine dritte Person erlitten hat, können selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller diese Person beerbt hat.
Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden,
wenn der Härteausgleich von einer Person begehrt wird, die einen an einem Verfolgungsleiden verstorbenen Verfolgten oder den Hinterbliebenen eines Verfolgten längere Zeit vor seinem Tode betreut sowie ihm Unterhalt gewährt hat und die den Verfolgten oder den Hinterbliebenen beerbt hat;
zugunsten der Witwe eines Verfolgten, der einen Anspruch auf Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hatte, wenn die Ehe erst nach dem 29.6.1956 geschlossen und die Witwe von dem Verfolgungsschicksal ihres Ehegatten erheblich mitbetroffen worden ist;
zugunsten der Hinterbliebenen unter den Voraussetzungen des § 41 a BEG;
der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG steht und der Verfolgung eigentümlich ist. Dies gilt nicht für § 41 a BEG. In den Fällen des § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG genügt eine zeitliche Verbindung, die den in III aufgestellten Erfordernissen entspricht;
der Schaden seiner Rechtsnatur nach dem BEG zuzuordnen ist; Schadenstatbestände, deren Regelung besonderen Rechtsvorschriften vorbehalten ist (§ 5 BEG), bleiben außer Betracht.
Allgemeine Notstandsbeihilfen zur Überbrückung akuter sozialer Notstände können nicht gewährt werden.

II.  Grundsätze für die Ausübung des Ermessens

In Anbetracht des Ausmaßes des durch den NS-Staat verursachten Schadens würde die Berücksichtigung aller nach Abschnitt I berücksichtigungsfähiger Anträge zur Folge haben, dass die Zuwendungen aus dem Härteausgleich nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Entschädigungsaufwendungen stehen. Um dies zu vermeiden und um den Charakter des § 171 BEG als eine Ausnahmevorschrift zu wahren, hat der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 171 (anders als in § 165 BEG) keinen Anspruch eingeräumt, sondern die Gewährung der Härteausgleichsleistungen in das Ermessen der obersten Entschädigungsbehörde gestellt. Damit obliegt es den obersten Entschädigungsbehörden, aus der Vielzahl der für einen Härteausgleich in Betracht kommenden Schäden diejenigen Tatbestände auszuwählen, deren völliger oder teilweiser Ausschluss von der Entschädigung zu groben Unbilligkeiten führt.
Für die Ausübung des Ermessens werden folgende Grundsätze aufgestellt:
Ein Härteausgleich kann nur für materielle Schäden und für Freiheitsschäden gewährt werden.
Ein Härteausgleich kann nur gewährt werden, wenn dem Antragsteller wegen des Schadens kein oder kein ausreichender Entschädigungsanspruch zusteht. Lebt der Geschädigte im Ausland, so ist bei der Entscheidung, ob eine Entschädigungsleistung ausreichend ist, von deutschen Verhältnissen und nicht von den Verhältnissen im Ausland auszugehen; ein etwaiges Kaufkraftgefälle kann nicht berücksichtigt werden.
Soweit das Gesetz die Höhe einer Entschädigungsleistung ausdrücklich regelt, besteht keine Möglichkeit, diese vom Gesetz gezogene Grenze im Wege des Härteausgleichs zu überschreiten. Entsprechendes gilt für die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen für das Bestehen eines Wahlrechts bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen.
Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange ein Härteausgleich zu gewähren ist, sind die Schwere der Verfolgung oder der Schädigung und ihre Auswirkungen zu berücksichtigen.
Schäden, die nur geringfügig sind oder bereits zu einem wesentlichen Teil durch einen im Zusammenhang mit der Verfolgung erlangten Vorteil ausgeglichen worden sind, rechtfertigen einen Härteausgleich nicht.
Soweit das Gesetz einen Entschädigungsanspruch davon abhängig macht, dass der Schaden in einer bestimmten räumlichen Beziehung zum Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.12.1937 oder zu dem Gebiet der Freien Stadt Danzig oder zum Vertreibungsgebiet steht, kann diese vom Gesetz gezogene Grenze nicht im Wege des Härteausgleichs überschritten werden. Dies gilt nicht bei den Schäden im beruflichen Fortkommen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 Buchstabe b oder c BEG erfüllt.
Ein Härteausgleich wird unbeschadet der Regelung in Nr. 7 nicht gewährt, wenn die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs an Umständen gescheitert ist, die der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter verschuldet hat (z.B. infolge Versagung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 BEG, Unterlassung der Rentenwahl, Abschluss eines ungünstigen Vergleichs, Verzicht, Versäumung von Klage und Rechtsmittelfristen).
Verfolgten, welche die Antragsfrist versäumt haben, kann ein Härteausgleich gewährt werden, wenn sie ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung hätten. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Anspruch schlüssig dargetan ist und der Antragsteller die Beweise erbracht hat, deren Beibringung ihm zumutbar ist, so dass es nur noch solcher Ermittlungen bedarf, die allein von der Behörde durchgeführt werden können.
Die Gewährung eines Härteausgleichs setzt voraus, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller mit einer unzumutbaren Härte verbunden ist.
Bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden kann, sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen angemessen zu berücksichtigen.
Nr. 1 – 9 enthalten die für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen maßgeblichen grundsätzlichen Erwägungen. Sie schließen nicht aus, dass in Ausnahmefällen, in denen die besonderen Umstände eine abweichende Regelung erfordern, von diesen Grundsätzen abgewichen wird.

III.  Sondervorschriften für die Anwendung des § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG

Ein Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 Buchst. a BEG kann nur gewährt werden, wenn der Tatbestand geklärt und die Diagnose gesichert ist.
In medizinischer Hinsicht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
In der medizinischen Wissenschaft darf über die Ätiologie und die Pathogenese des Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte Auffassung herrschen, sondern es dürfen nur wissenschaftliche Arbeitshypothesen vorliegen. Eine persönliche Ansicht eines Sachverständigen, die von der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung abweicht, ist keine Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft.
Die Ursächlichkeit bestimmter Umstände für die Entstehung und den Verlauf des Leidens darf gerade wegen der mangelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen nicht wahrscheinlich sein. Es muss aber durch die wissenschaftlichen Arbeitshypothesen zu begründen sein, dass die im Einzelfall vorliegenden Umstände als Ursachen des Leidens in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Ursächlichkeit bestimmter Einflüsse trotz mangelnder Kenntnis der Ätiologie und der Pathogenese des Leidens wissenschaftlich nicht umstritten ist.
Zwischen der Einwirkung der wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung umstrittenen Umstände und der Manifestation des Leidens oder der Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche Verbindung gewahrt sein. Diese muss mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über Art und Wesen des Leidens in Einklang stehen; sie ist bei den in Frage kommenden Leiden verschieden und kann deshalb nicht allgemein festgelegt werden.
Die unter Nr. 2 genannten medizinischen Voraussetzungen liegen bei den in der Anlage aufgeführten Leiden unter den dort genannten Umständen vor.
Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG kann gewährt werden, wenn
der Empfänger von Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG an dem diese Leistungen zugrunde liegenden Leiden gestorben ist;
der Tod die Folge eines Leidens ist, für das Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG hätte gewährt werden können;
der Verstorbene für eine Gesundheitsstörung im Sinne des § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG bis zum Tode Härteausgleich wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 v. H. bezogen hat und nicht an dem der Gewährung des Härteausgleichs zugrunde liegenden Leiden gestorben ist.

IV.  Sondervorschriften für die Anwendung des § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG

Als Leistungsempfänger kommen nur Personen in Betracht, die aus anderen als den Gründen des § 1 BEG sterilisiert worden sind (Bundesratsdrucksache 336/55 zu § 171 BEG 56).
Voraussetzung für den Härteausgleich ist, dass der Sterilisation kein Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz vorausgegangen ist.
Ist die Entscheidung des Erbgesundheitsgerichts im Wiederaufnahmeverfahren aus medizinischen Gründen aufgehoben worden, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG.

V.  Sonderbestimmungen für die Anwendung des § 171 Abs. 4 Nr. 2 BEG

Die Gewährung des Härteausgleichs setzt voraus, dass eine Besserung der Krankheit und damit eine Entlassung aus der Anstalt mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre und dass der Getötete später wieder einer Berufstätigkeit hätte nachgehen können.
Ob die Hinterbliebenen ohne die Tötung unterhaltsberechtigt wären, beurteilt sich nach §§ 1601 ff. BGB.

VI.  Zweckbestimmung, Arten und Höhe der Härteausgleichsleistungen

Beihilfen zum Lebensunterhalt.
Als Beihilfe zum Lebensunterhalt kommen einmalige oder laufende Zuwendungen in Betracht. Eine laufende Beihilfe kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der Antragsteller außerstande ist, seinen Lebensbedarf durch andere Einkünfte oder aus seinem Vermögen zu bestreiten.
Bei der Bemessung der Beihilfen ist stets zu berücksichtigen, dass auf die Beihilfen – im Gegensatz zu den sonstigen Leistungen auf Grund des BEG – kein Anspruch besteht und dass sie nach ihrer Zweckbestimmung nur ein Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten sein sollen.
Außerdem ist zu beachten, dass die Beihilfen die im BEG vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigen sollen.
Beihilfen zur Durchführung von Heilverfahren
Als Beihilfe zur Durchführung eines Heilverfahrens kann eine laufende (z.B. für die Kosten der notwendigen Pflege) oder eine einmalige Beihilfe gewährt werden. Die Beihilfe kann bis zur Höhe der Leistungen für das Heilverfahren nach § 30 BEG bewilligt werden.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat
Die Beihilfe darf nur als einmalige Beihilfe gewährt werden und den Betrag von 2.500 € nicht übersteigen.
Beihilfen zum Existenzaufbau und zur Existenzsicherung
Die Beihilfe zum Existenzaufbau oder zur Existenzsicherung kann nur als einmalige Beihilfe gewährt werden. Sie setzt in der Regel einen Schaden im beruflichen Fortkommen voraus. Die Beihilfe kann bis zur Höhe der für einen entsprechenden Entschädigungsanspruch zustehenden Entschädigung gewährt werden. Sie soll höchstens 5.000 € betragen.
Darlehen zum Existenzaufbau und zur Existenzsicherung
Zum Existenzaufbau oder zur Existenzsicherung soll in erster Linie eine Beihilfe gewährt werden. Die Zuerkennung eines Darlehens soll auf den Ausnahmefall beschränkt bleiben, dass die Beihilfe allein den Existenzaufbau oder die Existenzsicherung nicht ermöglicht. Die Gewährung des Darlehens setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat. Der Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 BEG darf nicht überschritten werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Überwachung finden die zu § 69 BEG erlassenen Richtlinien entsprechende Anwendung. Zusatzdarlehen im Sinne des § 72 BEG werden nicht gewährt.
Darlehen zur Wohnraumbeschaffung
Ein Darlehen zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum Höchstbetrag von 2.500 € kann gewährt werden, wenn der Antragsteller wohnraummäßig unzureichend untergebracht ist. Eine Wohnung ist unzureichend, wenn sie nach Lage, Größe und Ausstattung unter Berücksichtigung der beruflichen, familiären, gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse den Wohnraumbedarf des Antragstellers auf die Dauer nicht zumutbar befriedigt.
Das Darlehen zur Wohnraumbeschaffung kann ferner nur gewährt werden, wenn der Antragsteller die dazu notwendigen, üblicherweise von ihm aufzubringenden Mittel oder Leistungen aus Gründen, die mit seiner verfolgungsbedingten Schädigung im Zusammenhang stehen, nicht bereitzustellen vermag oder nur unter Bedingungen beschaffen kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.
Für die Verzinsung und Tilgung des Darlehens sowie für die Sicherung, Auszahlung und Überwachung gelten die zu §§ 69 ff. BEG erlassenen Richtlinien entsprechend.
Beihilfen zur Berufsausbildung
Die Beihilfe zur Berufsausbildung kann in der Regel nur zum Ausgleich für einen Ausbildungsschaden gegeben werden. Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem laufenden Bedarf während der Dauer der Ausbildung entsprechen. Die Beihilfe soll den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen.

VII.  Verfahren

Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Härteausgleichsantrag richtet sich nach den Wohnsitz- oder Aufenthaltsverhältnissen des Antragstellers. Dies gilt auch dann, wenn der Härteausgleich wegen eines Schadens begehrt wird, der durch die Verfolgung eines Dritten entstanden ist. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, so richtet sich diese nach § 185 Abs. 6 BEG.
Antrag
Härteausgleich wird auf Antrag gewährt.
Entscheidung
Hat der Antragsteller auch Entschädigungsansprüche geltend gemacht, so soll über den Härteausgleichsantrag erst entschieden werden, nachdem das Entschädigungsverfahren unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
Wird ein Härteausgleich ausnahmsweise vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens bewilligt, so ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Härteleistung auf eine später zuzuerkennende Entschädigung angerechnet werden kann.
Beginn der Zahlung
Eine laufende Beihilfe zum Lebensunterhalt wird frühestens ab Antragstellung gewährt. Ist die Zahlung der laufenden Beihilfe von bestimmten, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllbaren Voraussetzungen abhängig, so wird sie erst vom 1. des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen eingetreten sind.
Anlage
Multiple Sklerose
Resistenzminderung, vor allem durch körperliche Belastungen, durch toxische Schädigungen und durch Dystrophie.
bis zu 1 Jahr
Amyotrophische Lateralsklerose, Syringomyelie, Progressive Bulbärparalyse, Progressive Muskeldystrophie, Spastische Spinalparalyse
Resistenzminderung durch schwere körperliche Belastungen, durch toxische Schädigungen und durch Dystrophie; schwere Traumen des Gehirns und des Rückenmarks. Bei Amyotrophischer Lateralsklerose auch Poliomyelitis.
– Psychische Belastungen scheiden aus.
bis zu 6 Monaten
Progressive Muskelatrophie
wie oben, zusätzlich: Poliomyelitis und schwere Wirbelsäulentraumen.
Endangiitis obliterans, Periarteriitis nodosa
Dystrophie; Summation von lokalem Trauma (auch Erfrierungen II. und III. Grades) und Infektionen, die zu toxischen Gefäßschädigungen führen können (Flecktyphus, Malaria tropica, chronische Osteomyelitis usw.)
bis zu 5 Jahren
Lymphogranulomatose
Erhebliche Herabsetzung der Resistenz, insbesondere durch toxische Schädigungen.
– psychische Belastungen scheiden aus.
bis zu 6 Monaten oder in der Reparationsphase bis zu 2 Jahren
Haemoblastosen (Leukämien, Erythrämien, Retikulosen, Myelome sowie Sarkome aus diesem Formenkreis)
Einwirkung von ionisierenden Strahlen (radioaktive und Röntgenstrahlen) im Schädigungszeitraum
im Schädigungszeitraum und bis zu 12 Jahren
Einwirkung toxischer Substanzen, die zu einer toxischen Schädigung des blutbildenden Knochenmarks und des lymphoretikulären Systems führen, erhebliche Resistenzminderung durch chronische Krankheiten.
bis zu 3 Jahren, bei erheblicher Resistenzminderung durch Krankheiten bis zu 6 Monaten
Malignome (Haemoblastosen s. Nr. 5)
erhebliche Einwirkung karzinogener Substanzen während der Verfolgung
individuell zu begutachten
maligne Entartung verfolgungsbedingter chronischer Entzündungen
frühestens nach 5 Jahren
Ileitis regionalis
Resistenzminderung durch schwere körperliche Belastungen in Verbindung mit Magen-Darm-Infekten und dystrophischen Darmstörungen.
– Psychische Belastungen scheiden aus.
bis zu 5 Jahren
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