Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016, RiStWag 2016
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1. Allgemeines
1.1
Die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten“, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. unter Mitwirkung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren (ATT) im Benehmen mit den Obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt worden. ²Die neue Ausgabe ersetzt die RiStWag, Ausgabe 2002.
1.2
¹Die RiStWag 2016 berücksichtigen die praktischen Erfahrungen aus der Anwendung der Vorgängerfassung sowie Ergebnisse aktueller Forschungsvorhaben und sind beim Neu-, Um- und Ausbau von Straßen in Wasserschutzgebieten anzuwenden. ²Hierbei werden sowohl planerische, bautechnische als auch betriebliche Aspekte zusammengeführt, so dass die RiStWag 2016 nicht nur als Planungsrichtlinie anzuwenden sind, sondern auch für die Bauausführung und die Unterhaltung von Straßen in Wasserschutzgebieten relevant sind.
1.3
¹Die Einstufung von Entwässerungsmaßnahmen in Abhängigkeit von den Schutzzonen, der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung und der Verkehrsstärke sieht nun eine dreistufige Systematik vor. ²Die Maßnahmen der bisherigen Stufen 1 und 2 sind als Stufe 1 zusammengefasst worden. ³In dieser Stufe werden keine über die RAS-Ew 2005 hinausgehenden Anforderungen gestellt. ⁴Die bisherigen Stufen 3 und 4 wurden in Stufe 2 und 3 umbenannt. ⁵Der Anwendungsbereich und die Anforderungen bleiben jedoch gleich – wo die bisherige Stufe 4 Anwendung fand, wird jetzt die neue Stufe 3 angewendet. ⁶Bei Anordnung von unverschieblich hinterfüllten Betonschutzwänden kann in diesen beiden Stufen auf eine Abdichtung verzichtet werden.
1.4
¹Zur Ermittlung der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung kann nun durch die Einführung einer zusätzlichen Klassifizierung bei einem Durchlässigkeitsbeiwert von kf < 1x10-⁷ m/s bei 2 m Mächtigkeit der Überdeckung von einer großen Schutzwirkung ausgegangen werden (bisher nur von einer mittleren oder geringen Schutzwirkung). ²Die bisher angegebenen Spannen wurden nun eindeutiger formuliert und hinsichtlich der Durchlässigkeits-Bereiche an die Praxiserfordernisse angepasst. ³Bei Baumaßnahmen in den Schutzzonen III bzw. III A ist eine regelmäßige Zustandsüberprüfung der eingesetzten Maschinen und Geräte durch den Auftragnehmer vorgesehen, die zu dokumentieren ist.
1.5
¹Für die Unterhaltung der Anlagenteile sowie zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Havariefall ist u. a. eine Dokumentation der bautechnischen Maßnahmen (Bestandsdaten und Fortschreibung der Straßendatenbank) erforderlich. ²Für das Betriebsdienstpersonal sind hieraus Betriebsbücher zu erstellen. ³Bestandteil der Bestandsunterlagen ist auch die im Vorfeld durchgeführte Abstimmung mit Dritten für ein Vorgehen im Havariefall sowie die Aufstellung und schriftliche Dokumentation von Alarmierungsplänen und Verhaltensregeln bei Unfällen und Schadensfällen und deren Zugänglichkeit für alle Beteiligten. ⁴Ein Muster eines Betriebsbuches (Beckenbuch mit Kontroll- und Wartungsberichten sowie einem Alarmierungsplan) wird derzeit erarbeitet und in das Straßenbau-Intranet eingestellt. ⁵Alle durchzuführenden Kontrollen sind zu dokumentieren und können künftig im Rahmen der digitalen Dokumentation der Streckenwartung eingepflegt werden. ⁶Bis zur Einführung der neuen Software sind die Kontrolltätigkeiten in Listen zu dokumentieren.
2. Anwendung
2.1
¹Die RiStWag 2016 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen sowie deren späterer Unterhaltung anzuwenden. ²Sie sind nicht geeignet, vollinhaltlich als Vertragsbestandteil in die Bauverträge aufgenommen zu werden. ³Jedoch sind die den Bieter/Auftragnehmer betreffenden Angaben, wie z.B. Anforderungen an Stoffe und Ausführung sowie Maßnahmen bei Baustelleneinrichtung und Baudurchführung, in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen. ⁴Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
2.2
Zu Abschnitt 5.3 der RiStWag 2016
Der letzte Satz ist redaktionell wie folgt zu ändern:
„Erweist sich die Anlage einer Kreuzung oder Einmündung als unumgänglich, so ist durch entwurfs-, bau- und verkehrstechnische Maßnahmen ein Höchstmaß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten, z.B. durch Lichtsignalanlagen oder Kreisverkehre. Tank- und Rastanlagen sowie Parkplätze sind in der Zone II nicht zulässig.“
3. Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. Juni 2003 (AllMBl. S. 218) wird aufgehoben.
4. Bezugsmöglichkeit
Die RiStWag 2016 können unter der FGSV-Nr. 514 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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