Richtlinien für die zeichnerischen Darstellungen im Regionalplan
Inhaltsübersicht
1.
Allgemeines
2.
Inhalte der Regionalplankarten
2.1
Überfachliche Ziele
2.2
Fachliche Ziele
2.3
Begründungen der Ziele
3.
Gliederung der Karteninhalte
3.1
Zeichnerisch verbindliche Darstellungen
3.2
Zeichnerische erläuternde Darstellungen verbaler Ziele
3.3
Nachrichtliche Wiedergabe staatlicher Planungsziele
3.4
Bestehende Nutzungen und Festsetzungen
4.
Kartengrundlagen
5.
Planzeichen
5.1
Planzeichenkatalog
5.2
Fortschreibung der Planzeichen
6.
Inkrafttreten
1. Allgemeines
Die Ziele der Raumordnung werden in Regionalplänen in beschreibender oder zeichnerischer Form (sog. Zielkarten) dargestellt (Art. 3 Abs. 2 BayLplG). Die Begründung der Ziele (Art. 11 Abs. 3 BayLplG) kann durch Begründungskarten oder Abbildungen visuell unterstützt werden.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Regionalpläne werden die Inhalte der Regionalplankarten in verschiedenen Kartenarten dargestellt und in Darstellungskategorien untergliedert.
Die Vorgaben zu den zu verwendenden Hintergrundkarten und zu den Planzeichen für die Regionalplaninhalte sollen eine einheitliche und widerspruchsfreie Darstellung gleicher Regionalplanziele in den verschiedenen Planungsregionen gewährleisten.
2. Inhalte der Regionalplankarten
Grundsätzlich sind nur Inhalte darzustellen, die dem regionalplanerischen Maßstab entsprechen.
Auf allen Karten sind Titel, Art der Karte, Sachstand (Entwurf, Verbindlicherklärung, …), Herausgeber, die Kartengrundlage und das Datum des Erhebungsstandes anzugeben.
2.1 Überfachliche Ziele
Aussagen zu Zielen zur überfachlichen Entwicklung der Raumstruktur werden dargestellt in der
Karte 1 „Raumstruktur“.
Maßstab:
1:500 000
Hintergrund:
Verwaltungsgrenzen
2.2 Fachliche Ziele
Aussagen zu Zielen der Fachbereiche werden auf den Karten 2 und 3 dargestellt. Soweit die Lesbarkeit der Karte nicht beeinträchtigt wird, können die Karten 2 und 3 zusammengefasst werden.
Karte 2 „Siedlung und Versorgung“
Maßstab:
1:100 000
Hintergrund:
Regionalplangrundkarte (siehe Punkt 4)
Karte 3 „Landschaft und Erholung“
Maßstab:
1:100 000
Hintergrund:
Regionalplangrundkarte (siehe Punkt 4)
Sonderkarten
Bei Zielen, die in den genannten Maßstäben nicht sinnvoll dargestellt werden können, oder bei Änderungsdarstellungen im Rahmen der Regionalplanfortschreibung darf von den oben genannten Maßstäben und Hintergrundkarten abgewichen werden.
2.3 Begründungen der Ziele
Zeichnerische Darstellungen im Rahmen der Begründung können in Begründungskarten im adäquaten Maßstab oder in Abbildungen (z.B. Diagrammen, Graphiken, Tabellen) vorgenommen werden.
3. Gliederung der Karteninhalte
Soweit für die jeweiligen Regionen einschlägig, werden die jeweiligen Ziele der Raumordnung sowie darüber hinausgehende Aussagen wie folgt untergliedert.
3.1 Zeichnerisch verbindliche Darstellungen
In dieser Kategorie sind die Ziele der Raumordnung zeichnerisch darzustellen, in denen linien- und flächenbezogene Festlegungen getroffen werden, z.B.:
– Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (für die im LEP bestimmten Belange),
– Lärmschuzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung.
3.2 Zeichnerische erläuternde Darstellungen verbaler Ziele
In dieser Kategorie können verbale Ziele der Raumordnung durch zeichnerische Darstellungen verdeutlicht werden, ohne dass linien- oder flächenbezogene Festlegungen getroffen werden, z.B.:
– Regionaler Grünzug,
– Trenngrün,
– Verkehr (Straßen, Eisenbahnstrecken, Flugplatzgelände, ...).
3.3 Nachrichtliche Wiedergabe staatlicher Planungsziele
In dieser Kategorie können Ziele des LEP Bayern in zeichnerischer Darstellung nachrichtlich übernommen werden, z.B.:
– Gebietskategorien des LEP,
– höherrangige zentrale Orte,
– Entwicklungsachsen.
3.4 Bestehende Nutzungen und Festsetzungen
Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Darstellungen von fachrechtlich hinreichend gesicherten Flächen im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG. Gemäß ihrer unterschiedlichen regionalplanerischen Relevanz kann die Darstellung zwingend, geboten oder optional sein.
Fachrechtlich hinreichend gesicherte Flächen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zwingend darzustellen, soweit dies zur Wahrung der Funktion des Regionalplans als Landschaftsrahmenplan (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) erforderlich ist;
z.B.: Nationalpark/Naturschutzgebiet.
Die Darstellung der fachrechtlich hinreichend gesicherten Flächen der Wasserwirtschaft ist fachlich gewünscht und aus Sicht der regionalplanerischen Gesamtkonzeption sinnvoll, sodass es geboten ist, diese Flächen in die Regionalplankarte aufzunehmen;
z.B.: Festgesetztes Überschwemmungsgebiet.
Im Übrigen kann es in besonderen Fällen (z.B. größere Flächen oder direkt an Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete angrenzende Flächen) aus Sicht der regionalplanerischen Gesamtkonzeption sinnvoll sein, weitere fachrechtlich hinreichend gesicherte Flächen darzustellen;
z.B.: Bebauungsplan mit Festsetzungen von Flächen für Windkraftanlagen.
Sonstige bestehende Nutzungen und Festsetzungen (z.B. zu Verkehr und Energie) sollen nur dann dargestellt werden, wenn dies zur Verständlichkeit der regionalplanerischen Ziele notwendig ist.
4. Kartengrundlagen
Bei der Darstellung der überfachlichen Ziele (Karte zur Raumstruktur) sind die Verwaltungsgrenzen im Maßstab 1:500 000 zu dem jeweils aktuellen Stand zu hinterlegen.
Als topographische Kartengrundlage für die Karten zu den fachlichen Zielen ist die von der obersten Landesplanungsbehörde bereitgestellte Regionalplangrundkarte auf Basis der ATKIS 25 Daten der Bayerischen Landesvermessung zu verwenden. Dabei sind die mit dem Bayerischen Landesamt für Vermessung und Geoinformation getroffenen Nutzungsvereinbarungen (Wiedergabevermerke, Verwendungsbeschränkungen etc.) zu beachten. Für die sog. Randblätter sind die Nutzungsvereinbarungen mit den jeweiligen Vermessungsverwaltungen der betroffenen Länder zu beachten. Die aktuellen Nutzungsvereinbarungen werden im Intra- und Internet der obersten Landesplanungsbehörde veröffentlicht.
5. Planzeichen
Für zeichnerische Darstellungen von Zielen als auch für bestehende Nutzungen und Festsetzungen in Regionalplänen sind die von der obersten Landesplanungsbehörde im „Planzeichenkatalog für die Regionalplanung“ herausgegebenen Planzeichen zu verwenden.
5.1 Planzeichenkatalog
Der Planzeichenkatalog wird im Intra- und Internet der obersten Landesplanungsbehörde veröffentlicht.
Für die zeichnerische Darstellung in Begründungskarten kann aus fachlichen und kartographischen Gründen von dem Planzeichenkatalog abgewichen werden.
Bei der Fortschreibung von Regionalplänen kann von den vorgegebenen Planzeichen zur Darstellung der Veränderungen abgewichen werden, wenn ansonsten die Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.
5.2 Fortschreibung der Planzeichen
Bei der Fortschreibung der Regionalpläne können neue, noch nicht im Planzeichenkatalog enthaltene Planzeichen erforderlich werden. Diese sind bei der obersten Landesplanungsbehörde mit einem Planzeichenvorschlag zu beantragen. Der Planzeichenvorschlag soll sinngemäß aus den vorhandenen Planzeichen abgeleitet werden. Die Planzeichen werden abgestimmt und der Planzeichenkatalog wird entsprechend fortgeschrieben. Werden Planzeichen nicht mehr benötigt, ist dies ebenfalls mitzuteilen. Durch die zentrale Koordination sollen die Aktualität und Homogenität des Planzeichenkataloges gewährleistet werden.
Für alle Planzeichen, die bereits in rechtskräftigen Regionalplänen verwendet werden, aber nicht mehr den aktuellen Gesetzesvorgaben entsprechen, gilt eine Übergangsfrist. Die Regionalpläne müssen innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten der Verordnung über das LEP an neue Vorgaben des LEP angepasst werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 BayLplG). In dieser Übergangsphase sind die alten Planzeichen für regionalplanerische Ziele noch gültig, aber bei Fortschreibungen nicht mehr zu verwenden. Diese Planzeichen werden im Planzeichenkatalog entsprechend gekennzeichnet.
6. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2006 tritt die Bekanntmachung über Richtlinien für zeichnerische Darstellungen und für die Gestaltung des Regionalplans vom 31. August 1982 (LUMBl S. 79) außer Kraft.
Prof. Dr. Goppel
Ministerialdirigent
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