Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme

1.
Allgemeines
2.
Begriff
3.
Einteilung der Verkehrsunfälle
3.1
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
3.1.1
Verkehrsunfall mit Getöteten
3.1.2
Verkehrsunfall mit Verletzten
3.2
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
4.
Polizeiliche Maßnahmen am Unfallort
4.1
Sofortmaßnahmen am Unfallort
4.2
Verkehrsunfälle mit gefährlichen Gütern
4.3
Räumen der Unfallstelle
4.4
Überprüfung von beteiligten Personen und Fahrzeugen
4.5
Verkehrswarndienst der Polizei
5.
Verkehrsunfallaufnahme und Sachbearbeitung
5.1
Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige
5.1.1
Qualifiziertes Verfahren
5.1.2
Vereinfachtes Verfahren
5.2
Verkehrsunfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren
5.3
Geokodierung der Verkehrsunfälle
6.
Beweissicherung
7.
Unfallservice
8.
Sonderfälle
8.1
Alleinunfälle
8.2
Verkehrsunfälle an Bahnübergängen
8.3
Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei
8.4
Beteiligung von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr
8.5
Beteiligung von Mitgliedern der Streitkräfte oder deren Angehörigen
8.6
Beteiligung von Parlamentsmitgliedern
8.7
Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen
9.
Maßnahmen gegen Beschuldigte und Betroffene
9.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verwarnungsbereich
9.2
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich
9.3
Im Strafverfahren
9.4
Bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften
9.5
Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
9.6
Mitteilung über Fahrzeugmängel / Kontrollaufforderung
9.7
Ausschreibung eines Totalschadens
10.
Mitteilung und Auskünfte; Sonderberichtspflichten
10.1
Rechtsgrundlage
10.2
Angehörige
10.3
Ableben von Personen
10.4
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
10.5
Beschädigungen im öffentlichen Straßenraum
10.6
Verkehrsunfälle mit Wildtieren
10.7
Lenkungskommission des GDV
10.8
Presseauskünfte
10.9
Akteneinsicht
10.9.1
Allgemeines
10.9.2
Verkürztes Aktenauskunftsverfahren
10.9.3
Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren
10.10
WE-Meldungen
11.
Erhebungen zur Straßenverkehrsunfallstatistik
11.1
Bedeutung der Straßenverkehrsunfallstatistik
11.2
Übermittlung an das Landesamt für Statistik
11.3
Nachmeldung
12.
Datenschutz
13.
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen, Aktenaussonderung
14.
Ergänzende Weisungen
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.  Allgemeines

¹Das Verkehrsunfallgeschehen stellt die Polizei vor vielfältige Aufgaben. ²Die polizeiliche Unfallaufnahme dient der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Verhinderung künftiger Unfälle, dem Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Unfallursachen, der örtlichen Unfalluntersuchung als Grundlage für das Erkennen von Schwachstellen im Straßenraum sowie für die Ausrichtung der Verkehrssicherheitsarbeit. ³Die erhobenen Daten der Verkehrsunfälle dienen außerdem den Zwecken der Statistik. ⁴Sie werden zudem zur zivilrechtlichen Schadensregulierung herangezogen. ⁵Mit Inkrafttreten dieser neuen Richtlinien nimmt die Bayerische Polizei deshalb grundsätzlich jeden Verkehrsunfall auf, zu dem sie gerufen wird oder von dem sie sonst Kenntnis erlangt. ⁶Die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme bildet die Grundlage sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für zivil-, arbeits- und sozialrechtliche Entscheidungen. ⁷Eine differenzierte Verkehrsunfallaufnahme und Sachbearbeitung soll eine rationelle Sachbehandlung ermöglichen und gleichzeitig einen hohen Qualitätsstandard im Unfallaufnahmeverfahren sicherstellen. ⁸Die Tätigkeit der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme bietet gleichzeitig vielfältige Ansatzpunkte für die allgemeine Verkehrssicherheitsarbeit und Kriminalitätsbekämpfung.

2.  Begriff

Ein Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinien ist ein plötzliches, zumindest für einen der Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Verkehrsraum, welches im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und zu Personen- oder einem nicht gänzlich belanglosen Sachschaden (Eigen- oder Fremdschaden) geführt hat.

3.  Einteilung der Verkehrsunfälle

¹Die Einteilung der Verkehrsunfälle richtet sich nach den Unfallfolgen und unterscheidet deshalb zwischen
– Verkehrsunfällen mit Personenschaden (Nr. 3.1) und
– Verkehrsunfällen mit Sachschaden (Nr. 3.2).
²Die nachfolgende Untergliederung dient ausschließlich zur Differenzierung der anzuwendenden Aufnahmeverfahren und der in Betracht kommenden Maßnahmen; ferner werden Erläuterungen für die statistische Erfassung gegeben.

3.1  Verkehrsunfälle mit Personenschaden

Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden liegt vor, wenn bei dem Verkehrsunfall mindestens eine Person getötet oder verletzt wurde.

3.1.1  Verkehrsunfall mit Getöteten

¹Wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein Mensch getötet und zählt dieser als Getöteter im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes, handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Getöteten. ²Als Getötete werden statistisch alle Personen gezählt, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkehrsunfall an den Unfallfolgen verstorben sind.

3.1.2  Verkehrsunfall mit Verletzten

¹Wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein Mensch verletzt, handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Verletzten. ²Verletzte sind Personen, die bei einem Verkehrsunfall Körperschaden erlitten haben. ³Werden sie deshalb zur stationären Behandlung (das heißt mindestens 24 Stunden) in ein Krankenhaus aufgenommen, so gelten sie als Schwerverletzte.

3.2  Verkehrsunfälle mit Sachschaden

¹Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden liegt vor, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. ²In der weiteren Sachbearbeitung wird dabei zwischen den Aufnahmeformen entsprechend Nr. 5 unterschieden.

4.  Polizeiliche Maßnahmen am Unfallort

4.1  Sofortmaßnahmen am Unfallort

¹Vorrangig werden polizeiliche Sofortmaßnahmen am Unfallort eingeleitet. ²Soweit erforderlich, sind nach dem Eintreffen am Unfallort Absicherungsmaßnahmen, Rettungsmaßnahmen und Fahndungsmaßnahmen zu veranlassen. ³Die Reihenfolge der polizeilichen Sofortmaßnahmen am Unfallort richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sowie dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. ⁴Die Güterabwägung ist sorgfältig vorzunehmen. ⁵Dabei haben die Absicherung der Unfallstelle und Erste-Hilfe-Maßnahmen den Vorrang vor der Beweissicherung. ⁶Die Grundsätze des LF 371 „Eigensicherung im Polizeidienst“, insbesondere der Nr. 5.6 „Verkehrsunfallaufnahme“ und zusätzlich bei Gefahrgutunfällen Nr. 6.3 „Gefahren durch chemische, radioaktive und biologische Stoffe“, sind zu beachten.

4.2  Verkehrsunfälle mit gefährlichen Gütern

¹Bei Verkehrsunfällen mit gefährlichen Gütern, insbesondere wassergefährdenden, radioaktiven oder explosiven Stoffen, sind unverzüglich die zuständigen Behörden gemäß den bestehenden Richtlinien zu verständigen. ²Ferner wird empfohlen, die im Präsidiumsbereich im Dienst befindlichen Kräfte des Gefahrguttrupps zu verständigen.

4.3  Räumen der Unfallstelle

¹Eine Unfallstelle kann im Einzelfall unter Verzicht auf eine genaue Vermessung der Unfallsituation geräumt werden, wenn weitere Unfälle zu befürchten sind oder lang anhaltende Stauereignisse vorherrschen. ²In diesem Fall kommt der Fotodokumentation und dem Markieren des Fahrzeugstandes sowie gegebenenfalls von Unfallspuren besondere Bedeutung zu. ³Werden durch das Räumen Beweiserhebungen zum Zwecke der Strafverfolgung berührt, ist das Vorgehen, soweit möglich, vorher mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen. ⁴Bei Unfällen mit Sachschaden kann die Unfallstelle auch dann geräumt werden, wenn der Verkehrsfluss es erfordert.

4.4  Überprüfung von beteiligten Personen und Fahrzeugen

¹Anschließend ist eine Überprüfung von allen beteiligten Personen und Fahrzeugen in den polizeilichen Fahndungs- und Informationssystemen (z.B. INPOL) durchzuführen, soweit dies nicht bereits vor dem Eintreffen durch die Einsatzzentrale erfolgt ist. ²Insbesondere ist dabei auch auf die Gesichtspunkte der Eigensicherung zu achten.

4.5  Verkehrswarndienst der Polizei

Bei absehbaren längeren Verkehrsstörungen sind gemäß den Richtlinien für den Verkehrswarndienst der Polizei Verkehrslagemeldungen abzusetzen.

5.  Verkehrsunfallaufnahme und Sachbearbeitung

¹Verkehrsunfälle sind von der Polizei stets aufzunehmen. ²Dabei ist zwischen den folgenden Aufnahmeverfahren zu unterscheiden:
– Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige (siehe Nr. 5.1),
– Verkehrsunfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren (siehe Nr. 5.2).
³Hierzu sind die Unfallfolgen und das Vorliegen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Festlegung der Aufnahmeform zu prüfen. ⁴Ferner sollte grundsätzlich die Möglichkeit eines vorsätzlich verursachten „Verkehrsunfalls“ überprüft werden. ⁵Darunter fallen vorsätzliche Tötungs- und Körperverletzungsdelikte sowie fingierte Verkehrsunfälle in betrügerischer Absicht. ⁶Sofern es sich um einen zwischen allen „Beteiligten“ abgesprochenen „Verkehrsunfall“ handelt, liegt kein Verkehrsunfall im Sinne der Richtlinien vor. ⁷In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen der Beweissicherung gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen. ⁸Die Erfassung und weitere Sachbearbeitung der Verkehrsunfälle erfolgt im Verfahren IGVP unter Beachtung der festgelegten DINO-Datenfeldstandards und der Ausfüllanleitung zur Erfassung von Verkehrsunfällen im PVP.

5.1  Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige

¹Eine Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige ist vorzunehmen, wenn es sich nach den Feststellungen der Polizei um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (VUPS) handelt. ²Eine Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige ist auch vorzunehmen, wenn es sich nach den Feststellungen der Polizei um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (VUSA – Verkehrsunfall mit Sachschaden-Anzeige) handelt, bei dem als Unfallursache
– eine Straftat im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder
– eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung eine Geldbuße vorsieht, anzunehmen ist.
³Ebenso ist eine Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige vorzunehmen, wenn es sich nach den Feststellungen der Polizei um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden handelt, bei dem
– ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) oder
– ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) vorliegt oder
– ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel gestanden hat.

5.1.1  Qualifiziertes Verfahren

¹Im qualifizierten Verfahren sind grundsätzlich die Beteiligten und Zeugen zur Niederschrift oder auf Tonträger zu vernehmen. ²Ist dies am Unfallort nicht möglich, so ist die Vernehmung nachträglich durchzuführen. ³In geeigneten Fällen ist auch die Übersendung eines Vernehmungsbogens (Formblatt IBP 012ab / IBP 012cd) unter Beigabe eines Freiumschlags oder eine fernmündliche Einvernahme möglich. ⁴Neben der Sicherung von Sachbeweisen durch Lichtbildaufnahmen ist die Unfallstelle im Hinblick auf eine eventuell im weiteren Verfahren notwendig werdende maßstabsgerechte Skizze sorgfältig zu vermessen und eine Handskizze mit Maßangaben zu fertigen. ⁵Maßstabsgerechte Skizzen sind grundsätzlich auf ausdrückliche Anforderungen der Staatsanwaltschaften/Gerichte zu fertigen. ⁶Auf die Möglichkeit allgemeiner Vereinbarungen mit den Staatsanwaltschaften wird hingewiesen. ⁷Die maßstabsgerechte Skizze und die Handskizze können durch elektronische Vermessungen der Unfallstelle mittels vom StMI zugelassener informationstechnischer Systeme erzeugt werden.

5.1.2  Vereinfachtes Verfahren

¹Wenn die Personalien der Unfallbeteiligten feststehen und der Sachverhalt eindeutig ist, kann die Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige (Nr. 5.1) im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. ²Im vereinfachten Verfahren ist, neben der Sicherung von Sachbeweisen, in der Regel durch Lichtbildaufnahmen und die Fertigung einer Handskizze mit Maßangaben, der Betroffene zu hören beziehungsweise der Beschuldigte zu vernehmen. ³Dies sollte – wenn möglich – noch am Unfallort erfolgen. ⁴Auf die förmliche Einvernahme von beteiligten und unbeteiligten Zeugen kann verzichtet werden, wenn der Verursacher den Verstoß einräumt oder sie nach Beweislage zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist. ⁵Ihre Personalien sind jedoch stets festzustellen und in der zu fertigenden Verkehrsunfallanzeige zu vermerken. ⁶Unfälle mit getöteten oder lebensgefährlich verletzten Personen müssen jedoch immer im qualifizierten Verfahren (Nr. 5.1.1) aufgenommen werden. ⁷Bei Verdacht auf Straftaten ist in Zweifelsfällen mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache zu halten. ⁸Bei Verkehrsunfällen mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann nach sorgfältiger Prüfung eine Aufnahme im vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der Täter unbekannt ist, nur Bagatellschaden vorliegt und keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze vorhanden sind. ⁹Gleiches gilt, wenn der Täter bekannt und geständig oder die Beweislage eindeutig ist. 1⁰In Zweifelsfällen ist aber das qualifizierte Verfahren anzuwenden.

5.2  Verkehrsunfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren

¹Eine Verkehrsunfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren ist bei allen übrigen Verkehrsunfällen anzuwenden, die nicht unter die Kriterien der Verkehrsunfallaufnahme mit VU-Anzeige fallen (siehe Nr. 5.1). ²Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren sind in der Erst-/Lagemeldung unter Beachtung der DINO-Datenfeldstandards zu erfassen. ³Dabei sind im Kurzsachverhalt die wesentlichen Inhalte des Verkehrsunfalls, insbesondere
– die Fahrbeziehungen und Fahrtrichtungen der Unfallbeteiligten,
– der Unfallablauf in seinen Grundzügen,
– die Unfallursache und das unfallursächliche Verhalten sowie
– die wesentlichen Unfallfolgen festzuhalten.
⁴Bei den Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren wird bei der Erfassung zwischen
– keine Ahndung (VUKK),
– mündliche Verwarnung (VUKM) und
– Verwarnungsgeld (VUKV) unterschieden.
⁵Auf die Fertigung einer Verkehrsunfallanzeige und eine weitergehende Beweissicherung wird in diesen Fällen verzichtet. ⁶Wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit weiter verfolgt, sind die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen und festzuhalten. ⁷Eine Überleitung vom Verwarnungs- ins Bußgeldverfahren ändert nichts an der Grundeinteilung der Verkehrsunfälle.

5.3  Geokodierung der Verkehrsunfälle

¹Die Geokodierung der Verkehrsunfälle hat stets zu erfolgen und ist grundsätzlich Aufgabe des örtlich zuständigen SbV/MaV. ²Sie dient der grafischen Darstellung des Verkehrsunfallgeschehens mit VULKAN und ist deshalb möglichst genau durchzuführen. ³Verkehrsunfälle mit VU-Anzeige (Nr. 5.1) sind im Rahmen der Statistikfreigabe zu geokodieren. ⁴Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren (Nr. 5.2) werden nach der Erfassung in IGVP automatisch an die Statistik übergeben. ⁵Diese Unfälle sind zeitnah im Nachgang (nach Möglichkeit innerhalb einer Woche) von der für den Unfallort zuständigen Polizeidienststelle zu geokodieren.

6.  Beweissicherung

¹Liegt ein Verkehrsunfall vor, bei dem eine Verkehrsunfallanzeige zu fertigen ist, sind alle unfallrelevanten Beweise und Indizien, die für ein Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern. ²Von besonderer Bedeutung sind Art und Schwere der Verletzungen, die Lage von Verletzten oder Toten sowie die Verkehrstüchtigkeit und gegebenenfalls die Fahrerlaubnis der Unfallbeteiligten. ³Darüber hinaus ist die Unfallsituation fotografisch zu sichern und im Regelfall eine Unfallskizze zu fertigen. ⁴Daneben sind insbesondere der Fahrzeugstand, der Sachschaden, festgestellte Unfallspuren, der Straßenzustand, die Licht- und Witterungsverhältnisse sowie die geltende Verkehrsregelung festzuhalten oder zu sichern. ⁵Auf die Beiträge im Intranet zur richtigen Vorgehensweise beim Fotografieren, dem Sichern der verschiedenen Spuren und von Fahrzeuglampen sowie dem Einmessen der Unfallörtlichkeit wird hingewiesen. ⁶Ferner ist zu prüfen, ob Mängel im Verkehrsraum oder besondere Witterungs- oder Beleuchtungsverhältnisse mit unfallursächlich waren. ⁷Im Einzelfall kann es sich empfehlen, schon am Unfallort Sachverständige (Entscheidung der Verfolgungsbehörde) oder Fachkräfte (z.B. Gefahrgut-Überwachungsgruppe oder Ähnliches) hinzuzuziehen. ⁸Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unfall auf technische Mängel eines beteiligten Fahrzeugs zurückzuführen ist oder wird das Fahrzeug für eine kriminaltechnische Untersuchung benötigt, so kann es sichergestellt oder beschlagnahmt werden. ⁹Bei OWi-Verfahren ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Maßnahme im Verhältnis zu der Zuwiderhandlung steht. 1⁰Soweit der Verdacht von Straftaten besteht, sind die zu treffenden Maßnahmen in Zweifelsfällen mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen.

7.  Unfallservice

¹Zur Erleichterung des privatrechtlichen Schadensausgleichs ist der Durchschreibesatz „Personalienaustausch bei Verkehrsunfällen“ (Formblatt IBP 590) auszufüllen und den Unfallbeteiligten auszuhändigen. ²Wird der Verkehrsunfall durch den Führer eines ausländischen Kraftfahrzeugs eines sogenannten „Drittstaats“ (also Nicht-EU-Mitgliedstaats, z.B. Russland, Türkei) verursacht, wird ein Hinweis auf die Übergabe der grünen Versicherungskarte empfohlen (auch Duplikat oder Ablichtung). ³Bei einer Unfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren (vgl. Nr. 5.2) sind die Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsunfall bei der Polizei nur dokumentiert wird, aber keine Verkehrsunfallanzeige gefertigt wird. ⁴Ferner sind sie darauf hinzuweisen, dass seitens der Polizei keine weitere Beweissicherung stattfindet, insbesondere keine fotografische Dokumentation vorgenommen wird, und sie relevante Beweise und Indizien für die Schadensregulierung gegebenenfalls selbst sichern müssen. ⁵Bei Verkehrsunfällen mit Tieren ist auf Verlangen des Betroffenen eine Bescheinigung (Formblatt IBP 032 „Bescheinigung über einen Wildunfall/Unfall mit einem Tier“) auszustellen (kostenpflichtige Amtshandlung gemäß Nr. 15 der Anlage zu den KR-Pol).

8.  Sonderfälle

Ergänzend sind bei den aufgeführten Sonderfällen zusätzlich die nachfolgenden Regelungen zu beachten:

8.1  Alleinunfälle

¹Als Alleinunfälle im Sinne dieser Richtlinien gelten Verkehrsunfälle, an denen nur ein Fahrzeug beteiligt ist. ²Es können jedoch mehrere Insassen verunglücken. ³Alleinunfälle von Fußgängern ohne Fremdschaden sind grundsätzlich nicht als Verkehrsunfälle aufzunehmen, wenn Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden weder festgestellt werden noch ein solches behauptet wird. ⁴Bei Alleinunfällen mit Getöteten oder Schwerverletzten, bei denen mit dem Ableben zu rechnen ist, erfolgt eine Verkehrsunfallaufnahme, es sei denn, es erfolgt eine abweichende Absprache mit der Staatsanwaltschaft.

8.2  Verkehrsunfälle an Bahnübergängen

¹Verkehrsunfälle (siehe Nr. 2) an Bahnübergängen werden grundsätzlich von der Landespolizei aufgenommen. ²Da bei Beteiligung der Bahn auch Aufgaben der Bundespolizei (§ 3 BPolG – Bahnpolizei) berührt sind, ist die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei unverzüglich zu verständigen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. ³Eine Kopie der Unfallanzeige (ohne Anlagen) ist an die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei zu senden. ⁴Auf die gesonderten Regelungen zu Bahnbetriebsunfällen, die nicht Verkehrsunfälle im Sinne dieser Richtlinien sind, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

8.3  Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei

¹Bei Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei in Ausübung des Dienstes hat die Sachbearbeitung durch eine Dienststelle, welcher der beteiligte Bedienstete nicht angehört, zu erfolgen. ²Bei Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei außerhalb des Dienstes wird empfohlen, analog Satz 1 zu verfahren. ³Näheres regeln die Polizeipräsidien in eigener Zuständigkeit.

8.4  Beteiligung von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr

¹Ist ein Dienstfahrzeug der Bundeswehr beteiligt, so ist unverzüglich die Militärpolizei der Bundeswehr unter der zentralen Notrufnummer der Feldjäger zu verständigen, Telefon 0800 190 9999. ²Sind an einem Verkehrsunfall ausschließlich Fahrzeuge der Bundeswehr beteiligt, ist nur Sachschaden entstanden und wurde kein Dritter geschädigt, können diese Unfälle auch durch die Feldjäger aufgenommen werden. ³Bis zum Eintreffen der Feldjäger hat die Polizei die erforderlichen Sofort- und Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen. ⁴Können die Feldjäger nicht oder nicht rechtzeitig am Unfallort erscheinen, so nimmt die Polizei den Unfall auf. ⁵Eine Kopie der Unfallanzeige (ohne Anlagen) ist an das zuständige Feldjägerdienstkommando zu senden. ⁶Unabhängig davon sind in jedem Fall die Daten für die Unfallstatistik soweit möglich zu erheben und abweichend von Nr. 5 in eine Verkehrsunfallanzeige zu übertragen.

8.5  Beteiligung von Mitgliedern der Streitkräfte oder deren Angehörigen

¹Verkehrsunfälle, an denen Mitglieder der Truppe eines Entsendestaates im Sinne des NATO-Truppenstatuts, deren Angehörige oder Mitglieder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige beteiligt sind, werden grundsätzlich von der Polizei aufgenommen. ²Andere Unfallbeteiligte sind über die Möglichkeit einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben innerhalb einer Frist von drei Monaten zu belehren. ³Ihnen ist das Formblatt IBP 021e „Merkblatt bei Unfällen mit Beteiligung von Angehörigen ausländischer Streitkräfte“ auszuhändigen. ⁴Auf Wunsch der dem NATO-Truppenstatut unterliegenden Person oder wenn es die Sachlage erfordert (z.B. Beteiligung von Dienst-Kfz der Streitkräfte des Entsendestaates) ist die zuständige Militärpolizei sofort zu verständigen. ⁵Kann die Militärpolizei des Entsendestaates rechtzeitig am Unfallort erscheinen und unterliegen alle Beteiligten und Geschädigten der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates (siehe Abschnitt 5 Nr. 13 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29. Juli 1963, MABl. S. 355, die durch Bekanntmachung vom 30. November 1965, MABl. S. 605, geändert worden ist – Stationierungsstreitkräfte –), so nimmt entgegen Satz 1 allein sie den Unfall auf. ⁶Bis zum Eintreffen der zuständigen Militärpolizei hat die Polizei die erforderlichen Sofort- und Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen. ⁷Kann die Militärpolizei des Entsendestaates nicht oder nicht rechtzeitig am Unfallort erscheinen, so nimmt die Polizei den Unfall auf. ⁸Eine Kopie der Unfallanzeige (Blatt 1 bis 3 ohne Anlagen) ist an die zuständige Militärpolizei zu senden. ⁹Unabhängig davon sind in jedem Fall die Daten für die Unfallstatistik soweit möglich zu erheben und abweichend von Nr. 5 in eine Verkehrsunfallanzeige zu übertragen.

8.6  Beteiligung von Parlamentsmitgliedern

¹Abgeordnete genießen den Schutz vor Strafverfolgung (Immunität). ²Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen können jedoch alle für die Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. ³Verwarnungen mit Verwarnungsgeld und die Einleitung von Bußgeldverfahren sind uneingeschränkt zulässig. ⁴Wird eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt, ist diese umgehend der Verfolgungsbehörde vorzulegen.

8.7  Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen

¹Bei polizeilichen Maßnahmen gegenüber diesem Personenkreis sind die dazu ergangenen Anordnungen des Bundes sowie des Landes zu beachten. ²Auf folgende Bestimmungen wird besonders hingewiesen:
– Name und Anschrift des Bevorrechtigten dürfen bei der Unfallaufnahme festgestellt werden.
– Gegen diese Personen dürfen keine Maßnahmen durchgeführt werden, die der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen.
– Der Unfallvorgang ist ohne weitere Sachbehandlung, entsprechend gekennzeichnet, umgehend an die zuständige Verfolgungsbehörde abzugeben.

9.  Maßnahmen gegen Beschuldigte und Betroffene

9.1  Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verwarnungsbereich

¹Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist im Regelfall eine Verwarnung nach §§ 56, 57 Abs. 2 OWiG zu erteilen und ein Verwarnungsgeld zu erheben. ²Im Ausnahmefall kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. ³Dies kann insbesondere bei Verkehrsunfällen im ruhenden Verkehr zutreffen, ist aber stets im Einzelfall zu entscheiden.

9.2  Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich

¹Anzeigen aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolgen sind im „Manuellen Verfahren“ in ProVi zu erfassen. ²Dabei sind die Vorgaben für die Erfassung und weitere Sachbearbeitung von „Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen“ in den ProVi-Handbüchern und der Rundschreibensammlung des Polizeiverwaltungsamts zu beachten. ³Die Verkehrsunfallanzeige und die sonst angefallenen Ermittlungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der anzeigenden Polizeidienststelle. ⁴Davon abweichende, bereits bestehende Regelungen der Polizeipräsidien gelten weiterhin.

9.3  Im Strafverfahren

Grundsätzlich ist die Verkehrsunfallanzeige nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden.

9.4  Bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften

Die Polizeipräsidien können über die Vorlage der Unfallanzeigen ergänzende bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften vereinbaren.

9.5  Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten

¹Besteht bei einem Unfallbeteiligten der Verdacht des Einflusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, so richtet sich die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen, die Feststellung von Alkohol, Drogen oder Medikamenten im Blut und der Wirkstoffnachweis im Urin nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 5. April 2001 (AllMBl. S. 165) in der jeweils geltenden Fassung. ²Das IMS vom 15. September 2017 (Az. IC4-3608.1-71) ist bei Anordnung von Blutentnahmen zu beachten.

9.6  Mitteilung über Fahrzeugmängel / Kontrollaufforderung

¹Bei festgestellten Fahrzeugmängeln oder bei Fahrzeugmängeln als Unfallfolge sowie bei Fehlen des Nachweises eines gültigen Führerscheins oder erforderlicher Fahrzeugpapiere ist der Unfallbeteiligte zur Beseitigung der Fahrzeugmängel oder zum Vorzeigen der Dokumente aufzufordern und ihm dazu das Formblatt IBP 584 „Mitteilung über Fahrzeugmängel / Kontrollaufforderung“ zu übergeben. ²Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Polizei gegen Kraftfahrzeugführer beim Fehlen des Führerscheins wird auf die dazu ergangenen Ausführungen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. April 1981 (MABl. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

9.7  Ausschreibung eines Totalschadens

¹Bei Vorliegen eines Totalschadens ist bei
– neuwertigen Fahrzeugen (nicht älter als zwei Jahre) oder
– älteren Fahrzeugen, die als besonders beliebte Tatobjekte gelten,
eine Ausschreibung zur Sachfahndung vorzunehmen. ²Ein Totalschaden im Sinne der Schrottausschreibung liegt vor, wenn der Sachschaden dem äußeren Anschein nach technisch nicht mehr behoben werden kann oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand für einen Wiederaufbau erfordern würde. ³Die Hinweise des Landeskriminalamts, SG 523, zur Ausschreibung eines Totalschadens sind zu beachten.

10.  Mitteilung und Auskünfte; Sonderberichtspflichten

10.1  Rechtsgrundlage

¹Für die Übermittlung von Daten aus den Unterlagen über Verkehrsunfälle an andere öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist das PAG einschlägig. ²Im Straf- und Bußgeldverfahren gelten die besonderen Regelungen. ³Ergänzend sind zusätzlich die nachfolgenden speziellen Regelungen zu beachten.

10.2  Angehörige

¹Die Benachrichtigung der Angehörigen von Unfallopfern ist sicherzustellen. ²Gegebenenfalls ist die Durchführung zwischen den beteiligten Stellen (Polizei, Krankenhaus etc.) abzusprechen. ³Ist ein ausländischer Staatsangehöriger bei einem Verkehrsunfall getötet oder so schwer verletzt worden, dass er handlungsunfähig ist, so ist alsbald die nächstgelegene konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatstaates zu verständigen, sofern im Inland keine Angehörigen erreicht werden können. ⁴Auf die Möglichkeit, begleitend ein Kriseninterventionsteam oder einen Notfallseelsorger hinzuzuziehen, wird hingewiesen.

10.3  Ableben von Personen

Wenn ein Mensch bei einem Verkehrsunfall getötet wurde, ist dies gemäß § 159 Abs. 1 StPO sofort der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter anzuzeigen.

10.4  Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

¹Ist an einem Unfall – ausgenommen Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren – ein Fahrzeug einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder Dienststelle beteiligt, so ist diese Stelle durch eine Kopie der Unfallanzeige (Blatt 1 bis 3) zu benachrichtigen. ²Personenbezogene Daten, die für die Schadensregulierung nicht von Bedeutung sind, sind zu anonymisieren.

10.5  Beschädigungen im öffentlichen Straßenraum

Entstehen bei Verkehrsunfällen Schäden an den öffentlichen Straßen und Wegen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Leitplanken, Kreisverkehrsanlagen sowie der Straßenbeleuchtung, sind diese unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden (siehe Formblatt IPB 113 „Schadensmeldung“).

10.6  Verkehrsunfälle mit Wildtieren

¹Wurde ein Wildtier bei einem Verkehrsunfall getötet oder verletzt, so ist der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich unverzüglich zu benachrichtigen. ²Verzichtet dieser auf sein Aneignungsrecht, ist der Straßenbaulastträger oder ein von ihm Beauftragter zu verständigen. ³Diesem obliegt dann die Beseitigung des Tierkadavers.

10.7  Lenkungskommission des GDV

¹Bei Massenunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen, wenn die Rekonstruktion des Unfallhergangs mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, und ab 40 beteiligten Fahrzeugen in jedem Fall, ist die Lenkungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Unterstützung einer schnellen Schadensregulierung werktags zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 030 2020-5326 zu verständigen. ²Massenunfälle außerhalb dieser Tage und Zeiten sind am nächstfolgenden Werktag bei der Lenkungskommission zu melden.

10.8  Presseauskünfte

¹Der Presse darf ohne Einwilligung der Unfallbeteiligten nur der Unfallhergang, ohne Angaben persönlicher Daten, mitgeteilt werden. ²Kann diese Einwilligung aufgrund des Gesundheitszustands des Verletzten nicht eingeholt werden oder ist er verstorben, so ist eine Weitergabe persönlicher Daten an die Presse nur zulässig, wenn die Angehörigen dem zustimmen oder wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist, zum Beispiel Aufenthaltsermittlung der Angehörigen mithilfe der Presse. ²Es gelten die Regelungen des PAG zur Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs.

10.9  Akteneinsicht

10.9.1  Allgemeines

¹Für die Akteneinsicht und Auskunft bei Verkehrsunfällen gelten die Regelungen in der Strafprozessordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und die ergänzenden Ausführungen in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren sowie die Vorschriften der VOWI-Akten-Richtlinien. ²Darüber hinaus sind dabei die Vorschriften zur Datenübermittlung im PAG zu beachten. ³Beteiligten an einem Unfall, ihren Bevollmächtigten und Versicherungsgesellschaften hat die Polizei auf Verlangen den Namen, die Anschrift, das amtliche Kennzeichen und, soweit bekannt, die Versicherungsgesellschaft anderer am Unfall Beteiligter mitzuteilen, wenn das erforderlich erscheint, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder abwehren zu können. ⁴Die Auskunftserteilung nach Ersuchen der Sozialversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.9.2  Verkürztes Aktenauskunftsverfahren

¹Das verkürzte Aktenauskunftsverfahren zielt auf eine Beschleunigung der Schadensabwicklung und die Gewährleistung einer schnellen, sachgerechten rechtlichen Betreuung der Unfallbeteiligten sowie eine Minimierung des Verwaltungsaufwands bei Polizei und Staatsanwaltschaften ab. ²Daher sind die Behörden des Polizeidienstes dazu ermächtigt, soweit sie den Vorgang noch nicht abschließend an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die für das Bußgeldverfahren zuständige Ahndungsbehörde abgegeben haben, bevollmächtigten Rechtsanwälten auf Verlangen eine Ausfertigung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige zur Verfügung zu stellen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall Bedenken bestehen (vgl. insbesondere § 406e Abs. 2 StPO). ³Eine Übermittlung der Ausfertigung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige hat aus Datenschutzgründen grundsätzlich nur per Telefax, auf dem Postweg oder als verschlüsselte E-Mail zu erfolgen. ⁴Der Begriff des „bevollmächtigten Rechtsanwalts“ ist für das verkürzte Aktenauskunftsverfahren nicht näher bestimmt worden. ⁵Die Behörden des Polizeidienstes haben vor Gewährung der Akteneinsicht stets zu prüfen, ob der antragstellende Rechtsanwalt von einem der Unfallbeteiligten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bevollmächtigt wurde. ⁶Wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, ist die verkürzte Akteneinsicht zu versagen. ⁷Der Nachweis der Bevollmächtigung kann in der Regel entweder durch Vorlage einer Vollmacht des Mandanten erbracht werden oder wenn der Rechtsanwalt auf andere Weise zu der nach Art. 19 Abs. 2 BayDSG notwendigen Überzeugung der Behörde darlegen kann, dass er als bevollmächtigter Rechtsanwalt anfragt. ⁸So wird in vielen Fällen eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch den namentlich benannten Mandanten für die Gewährung der Akteneinsicht für ausreichend angesehen werden können. ⁹Dabei ist aber stets zu beachten, dass in der Regel die Auskunft gebende Dienststelle unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls darüber entscheidet, ob die Bevollmächtigung in ausreichender Form belegt wurde und das verkürzte Aktenauskunftsverfahren gewährt wird. 1⁰Bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Straftaten ist in Zweifelsfällen die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft herbeizuführen. 1¹Zur Frage der Unfallursachen und des Verschuldens darf nicht abschließend Stellung genommen werden. ¹2Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer einheitlichen Zuleitung ist zur Beantwortung das Formblatt IBP 21c „Verkürztes Aktenauskunftsverfahren bei Verkehrsunfällen“ zu verwenden. ¹3Für Auskünfte und die Überlassung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige an bevollmächtigte Rechtsanwälte werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG keine Kosten erhoben, da es sich dabei um Auskünfte einfacher Art handelt (vgl. Nr. 9.3.1 der Anlage zu den KR-Pol).

10.9.3  Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren

Für Auskünfte zu Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren (siehe Nr. 5.2) ist das Formblatt IBP 21d „Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren“ zu verwenden.

10.10  WE-Meldungen

Es gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Meldung wichtiger Ereignisse durch die Polizei (WE-Meldungen) vom 20. April 2016 (AllMBl. S. 1556) in der jeweils geltenden Fassung.

11.  Erhebungen zur Straßenverkehrsunfallstatistik

11.1  Bedeutung der Straßenverkehrsunfallstatistik

¹Eine gewissenhafte Erhebung der erforderlichen Statistikdaten bei der Verkehrsunfallaufnahme und in der nachfolgenden Sachbearbeitung ist die Grundlage für eine professionelle Verkehrssicherheitsarbeit der Bayerischen Polizei. ²Die Straßenverkehrsunfallstatistik dient auch der wissenschaftlichen Unfallforschung, insbesondere zur Entwicklung unfallverhütender und unfallfolgenmindernder Fahrzeugtechnik, sowie straßenverkehrsrechtlicher und infrastruktureller Maßnahmen, aber auch der Erforschung des menschlichen und tierischen Verhaltens im Straßenverkehr. ³Darüber hinaus sind die Daten Voraussetzung zur Untersuchung und Analyse von Unfallhäufungsstellen und -linien durch die örtlichen Unfallkommissionen (bestehend aus Vertretern der Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und der Polizei). ⁴Ziel der Unfallkommission ist das Erkennen und Beseitigen dieser Unfallhäufungen. ⁵Ferner regelt das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG), welche Verkehrsunfälle und Daten für die bundesweite Straßenverkehrsunfallstatistik von Bedeutung sind. ⁶Zur Bereithaltung einer Bundesstatistik ist die Übermittlung der erforderlichen Statistikdaten an das Landesamt für Statistik erforderlich.

11.2  Übermittlung an das Landesamt für Statistik

¹Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich elektronisch über das VU-Verfahren Bayern. ²Verkehrsunfälle werden im IGVP nach dem jeweiligen Verkehrsunfall-Aufnahmeverfahren erfasst und plausibilisiert. ³Bei „Verkehrsunfällen mit VU-Anzeige“ muss das Formular „Verkehrsunfallanzeige“ erstellt werden. ⁴Die Meldung zur Verkehrsunfallstatistik (VU-Verfahren Bayern) erfolgt nach Prüfung, Typisierung, Geokodierung und Freigabe durch entsprechend Berechtigte (SbV/MaV) und ist bis spätestens am 15. des auf den Unfalltag folgenden Monats durchzuführen. ⁵„Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren“ werden nur in der „Erst-/Lagemeldung“ im IGVP erfasst (vgl. Nr. 5.2). ⁶Die Statistikdaten werden automatisiert im Rahmen einer Freigabe oben genannter Verkehrsunfallarten ohne weitere Prüfung zum VU-Verfahren Bayern übertragen. ⁷Die nachträgliche Geokodierung (Nr. 5.3) der Verkehrsunfälle ist zu beachten. ⁸Jeweils zum 16. Februar wird im VU-Verfahren Bayern der gesamte Bestand des Vorjahres abgeschlossen und an das Landesamt für Statistik übermittelt. ⁹Änderungen sind dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

11.3  Nachmeldung

Kann die sachbearbeitende Dienststelle statistisch geforderte Daten erst nach dem 15. des auf den Unfalltag folgenden Monats erheben oder verstirbt ein Unfallbeteiligter innerhalb von 30 Tagen an den Folgen des Verkehrsunfalls, so sind die Statistikdaten unverzüglich nachträglich zu übermitteln.

12.  Datenschutz

Bei der Verkehrsunfallaufnahme und der weiteren Sachbearbeitung sind die für IGVP, ProVi und VU-Verfahren jeweils geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.

13.  Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen, Aktenaussonderung

Die Aufbewahrungs- und Speicherfristen sowie die termingerechte Aktenaussonderung sind unter Beachtung der Richtlinien für die Führung polizeilicher personenbezogener Sammlungen und des Aussonderungskonzeptes IGVP zu gewährleisten.

14.  Ergänzende Weisungen

Ergänzende Weisungen zu den Inhalten dieser Richtlinien bleiben vorbehalten.

15.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme vom 30. April 1997 (AllMBl. S. 355), die durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl. S. 676) geändert worden ist, außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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