Dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
DE - Landesrecht Bayern

Dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Gemäß Nr. 5.10 Satz 2, Nrn. 5.11, 8.1, 8.2 und 11.4 Satz 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (GemBek) vom 26. März 2015 (JMBl. S. 18, StAnz. Nr. 16) wird für die dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Folgendes bestimmt:

1.  Periodische Beurteilung

1.1 

Nicht mehr periodisch beurteilt werden Richter und Richterinnen auf Lebenszeit
– in den Besoldungsgruppen R 3 und höher,
– in den Besoldungsgruppen R 1, R 1 mit Amtszulage, R 2, R 2 mit Amtszulage, bei denen am Beurteilungsstichtag (Nr. 5.5 GemBek) mehr als 26 Jahre seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergangen sind.

1.2 

Darüber hinaus werden die Richter und Richterinnen auf Lebenszeit der Besoldungsgruppen R 1, R 1 mit Amtszulage, R 2, R 2 mit Amtszulage nicht mehr periodisch beurteilt, die aufgrund Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über die dienstliche Beurteilung der Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1999 (AllMBl. 2000 S. 58) zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2011 nicht periodisch beurteilt wurden.

1.3 

¹Richter und Richterinnen, die nach den Nrn. 1.1 und 1.2 nicht beurteilt werden, sind auf Antrag in die periodische Beurteilung einzubeziehen. ²Der an den beurteilenden Präsidenten oder die beurteilende Präsidentin (Nrn. 2.3 und 2.4 GemBek) zu richtende Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden. ³In der Beurteilung ist zu vermerken, dass sie auf Antrag erstellt worden ist.

2.  Festlegung des einheitlichen Verwendungsbeginns

Einheitlicher Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz) ist jeweils die Eröffnung der Beurteilung.

3.  Vereinfacht dokumentierte Beurteilung

3.1 

¹Bei einer wiederholten periodischen Beurteilung ist eine vereinfachte Dokumentation nach Maßgabe der in Nr. 8.1 GemBek genannten Voraussetzungen zulässig, wenn der zu beurteilende Richter beziehungsweise die zu beurteilende Richterin nicht eine Beurteilung in ausführlicher Form verlangt. ²Der an den beurteilenden Präsidenten oder die beurteilende Präsidentin zu richtende Antrag auf eine ausführliche Beurteilung soll rechtzeitig vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden.

3.2 

Bei einer aktualisierten periodischen Beurteilung (Nr. 6 GemBek) und einer Anlassbeurteilung (Nr. 7 GemBek) ist eine vereinfachte Dokumentation nicht zulässig.

4.  Überprüfung der Beurteilungen

¹Die dienstlichen Beurteilungen der Richter und Richterinnen werden vom Ministerium und den weiteren vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. ²Die periodischen Beurteilungen sind spätestens vier Monate nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum dem Ministerium zur abschließenden Überprüfung vorzulegen.

5.  Schlussvorschriften

5.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft. Sie gilt unbefristet.

5.2 

Mit Ablauf des 30. Dezember 2015 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über die dienstliche Beurteilung der Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1999 (AllMBl. 2000 S. 58) außer Kraft.
Höhenberger
Ministerialdirektor
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