Beratender Ausschuss für die Bestellung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte
DE - Landesrecht Bayern

Beratender Ausschuss für die Bestellung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte

1. 

Dem gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung bestehenden Ausschuss für die Bestellung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte gehören als Mitglieder an je zwei Vertreter der
– Gewerkschaften
– Vereinigungen von Arbeitgebern
– Arbeitsgerichtsbarkeit.

1.1 

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.

1.2 

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter mit Ausnahme der Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag
– des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Bayern -,
– der Deutschen Angestelltengewerkschaft - Landesverband Bayern - und
– der Vereinigung der Arbeitgeberverbände
in Bayern vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung berufen.

1.3 

Als Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit gehören dem Ausschuss die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg an; Stellvertreter sind die jeweiligen Vertreter im Amt.

2. 

Die Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.

3. 

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Bestellung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte vom 24. Oktober 1953 (BayBSVA S. 113), geändert durch Bekanntmachung vom 10. November 1977 (AMBl S. 288) außer Kraft.
I. A. Amm
Ministerialdirigent
Markierungen
Leseansicht