Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt bzw. der Ausbildung zur Fach- oder Förderlehrkraft
DE - Landesrecht Bayern

Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt bzw. der Ausbildung zur Fach- oder Förderlehrkraft

Zum Vollzug
– des Art. 23 Abs. 2 und des Art. 24 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
– des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 91 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und
– des § 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl. S. 346, BayRS 2032-5-3-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 493) geändert worden ist,
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Bekanntmachung:

1.  Geltungsbereich

Diese Bekanntmachung regelt die Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bzw. in der Ausbildung zur Fach- oder Förderlehrkraft mit Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung.

2.  Abfindung bei Reisen zum Zweck der Ausbildung

2.1 

Die Beamtin oder der Beamte erhält bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung (zum Beispiel aus Anlass der Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnortes oder ihrer Aufhebung, der Teilnahme am Unterricht oder an Arbeitsgemeinschaften und Seminaren außerhalb des Ausbildungs- oder Wohnortes) folgende Entschädigung:

2.1.1 

Beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Erstattung der
notwendigen Fahrkosten nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BayRKG bis zur Höhe der Kosten der allgemein niedrigsten Klasse.

2.1.2 

Beim Benutzen eines eigenen Kraftfahrzeuges Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 6 BayRKG.

2.1.3 

¹Wird die Reise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Schule angefallen wären. ²Dies gilt nicht, wenn es dienstlich notwendig ist, die Reise zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder zu beenden (Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Art. 6 Abs. 7 BayRKG).

2.1.4 

¹Für Verpflegung und Unterkunft Tage- und Übernachtungsgeld nach Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Art. 8, 9 und 11 BayRKG mit der Maßgabe, dass bei eintägigen Reisen kein Tagegeld gewährt wird.
² Als Übernachtungsgeld werden die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten erstattet bis zur Höhe von 90,– € in Orten bis 299.999 Einwohnern bzw. 120,– € in Städten mit höherer Einwohnerzahl. ³Höhere Übernachtungskosten können nur im Ausnahmefall erstattet werden, wenn nachweislich keine günstigere Übernachtungsmöglichkeit bestand. ⁴Ein Übernachtungsgeld kann nicht gezahlt werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort zumutbar ist. ⁵Enthalten die Übernachtungskosten Verpflegungsleistungen, werden diese erstattet, wenn die Rechnung des Beherbergungsbetriebs auf die Seminar- oder Einsatzschule der Beamtin oder des Beamten ausgestellt ist. ⁶Das Tagegeld wird in diesem Fall gemäß Art. 11 BayRKG gekürzt. ⁷Ist die Beamtin oder der Beamte Adressat der Rechnung, werden nur die Kosten für Unterkunft übernommen, die Verpflegungsleistungen sind mit dem Tagegeld abgefunden.

2.1.5 

¹Erhält die Beamtin oder der Beamte bei mehrtägigen Reisen ihres oder seines Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, wird das Tagegeld nach Art. 11 BayRKG gekürzt; bei unentgeltlicher Unterkunft entfällt ein Übernachtungsgeld. ²Das gilt auch dann, wenn die unentgeltliche Verpflegung oder Unterkunft bereitgestellt, aber nicht in Anspruch genommen wird. ³Das Tagegeld wird nicht gekürzt, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachweist, dass sie oder er aus gesundheitlichen Gründen auf die Einnahme von besonderer Kost angewiesen ist, die ihr oder ihm nicht unentgeltlich bereitgestellt werden kann.

2.1.6 

Erstattung der entstandenen, dienstlich notwendigen Nebenkosten nach Art. 12 BayRKG.

2.2 

¹Bei Reisen zur Erledigung außerhalb des Rahmens der vorgeschriebenen Ausbildung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 2 BayRKG), aus Anlass einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe bzw. der Aufhebung einer solchen Zuweisung werden Reisekosten wie bei Dienstreisen gewährt. ²Entsprechendes gilt bei Dienstgängen zur Erledigung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 4 BayRKG). ³Die Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung und Pauschvergütung nach Art. 18 und 19 BayRKG sind zu beachten.

2.3 

Spezielle Regelungen gelten für folgende Konstellationen:

2.3.1 

¹Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren sowie sonstigen der Ausbildung dienenden Veranstaltungen am Dienst-, Ausbildungs- oder Wohnort werden keine Reisekosten erstattet. ²Dies gilt nicht für die im zweiten Ausbildungsabschnitt bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren der Lehrämter an Realschulen und Gymnasien anfallende Reise vom Wohnort an die Seminarschule und für die bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren des Lehramts an beruflichen Schulen anfallende Reise vom Wohnort an das Studienseminar zur Teilnahme an den Seminartagen, sofern sich die Einsatzschule an einem anderen Ort befindet als die Seminarschule bzw. das Studienseminar. ³Wohnort im Sinne dieser Regelung ist der Wohnort, von dem aus die Beamtin oder der Beamte sich regelmäßig zu der ihr oder ihm zuletzt zugewiesenen Ausbildungsstelle begibt.

2.3.2 

Für Reisen zur Einsatzschule, die vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts lediglich zum Zweck der Vorstellung bzw. zur Wohnungssuche unternommen werden, werden – auch im Falle einer Genehmigung durch die vorgesetzte Lehrkraft – keine Reisekosten erstattet.

2.3.3 

¹Reisekosten für Dienstantrittsreisen zum ersten Ausbildungsabschnitt (nur Hinfahrt) können bei den für die Reisekostenerstattung zuständigen Dienststellen des Landesamtes für Finanzen beantragt werden.
²Bei Dienstantritts- und -beendigungsreisen während des zweiten Ausbildungsabschnitts sind wegen der Prüfung von etwaigen Trennungsgeldansprüchen Reisekostenanträge an die für Trennungsgeld zuständige Dienststelle des Landesamtes für Finanzen zu richten.

2.4 

Beamtinnen und Beamte, die an mehreren Schulorten eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, erhalten Reisekostenvergütung nach Nr. 3.2 der Bekanntmachung über reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl. I S. 421), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (KWMBl. I S. 260) geändert wurde.

2.5 

¹Für die Anträge auf Reisekostenerstattung sind die unter www.lff.bayern.de unter

2.5.1  Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter, Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter für den Grund-, Mittel- und Förderschuldienst, Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt der Sonderpädagogik

¹Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
²Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt den konkreten Abrechnungszeitraum fest, sammelt jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraums die von den Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern vollständig ausgefüllten Formblätter ein, prüft die sachliche Richtigkeit der Angaben, entscheidet über das Vorliegen triftiger Gründe bei Benutzung privater Verkehrsmittel, bestätigt dies durch Unterschrift und übersendet die Erstattungsanträge gesammelt an die zuständige Dienststelle des Landesamtes für Finanzen.

2.5.2  Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen

¹Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
²Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder eine von ihm bestimmte Seminarlehrkraft nimmt die von den Studienreferendarinnen und Studienreferendaren ausgefüllten Anträge entgegen, prüft die sachliche Richtigkeit der Angaben, entscheidet über das Vorliegen triftiger Gründe bei Benutzung privater Verkehrsmittel, bestätigt dies durch Unterschrift und übersendet die Erstattungsanträge gesammelt an die zuständige Dienststelle des Landesamtes für Finanzen. ³Die Reisekostenerstattung erfolgt zu Lasten der Regierung, in deren Bezirk die Seminarschule ihren Sitz hat.
⁴Nehmen Studienreferendarinnen und Studienreferendare an Schulskikursen teil, sind die Reisekosten mit dem speziell für Schülerfahrten vorgesehenen Formblatt des Landesamtes für Finanzen zu beantragen (vgl. Nr. 2.5).
⁵Erfolgt die Teilnahme am Schulskikurs im Rahmen der Seminarausbildung im Fach Sport, werden die Reisekosten entsprechend den Vorgaben für Ausbildungsreisen festgesetzt und über die Haushaltsstelle für Ausbildungsreisen gezahlt. ⁶Bei der Vorlage der Reisekostenanträge durch die Seminarschule bestätigt diese der zuständigen Abrechnungsstelle, dass die den Antrag stellenden Studienreferendarinnen und Studienreferendare im Rahmen ihrer Seminarausbildung im Fach Sport teilgenommen haben.
⁷Begleiten die Studienreferendarinnen und Studienreferendare den Schulskikurs als Begleit- bzw. Aufsichtsperson, werden die Reisekosten entsprechend den Vorgaben für Dienstreisen der Lehrkräfte festgesetzt. ⁸Die Finanzierung erfolgt über die Haushaltsstelle für Dienstreisen/Schülerfahrten mit Belastung des der Schule für diesen Zweck zugewiesenen Budgets. ⁹Damit erfolgt in diesen Fällen die Reisekostenerstattung zu Lasten der Regierung, in deren Bezirk die jeweilige Einsatzschule ihren Sitz hat.

2.5.3  Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen

¹Der Abrechnungszeitraum sollte zwei Monate nicht übersteigen.
²Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare senden die Reisekostenerstattungsanträge nach Überprüfung und Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Angaben sowie der Entscheidung über etwaige triftige Gründe bei Benutzung eines privaten Verkehrsmittels durch eine Lehrkraft mit Vorgesetztenfunktion (Leiterin oder Leiter der Seminarschule, Seminarlehrkraft, Leiterin oder Leiter der Einsatzschule, Betreuungslehrkraft) an die zuständige Dienststelle des Landesamtes für Finanzen. ³Die Reisekostenerstattung erfolgt zu Lasten der Regierung, in deren Bezirk
– im ersten Ausbildungsabschnitt die Seminarschule
– im zweiten Ausbildungsabschnitt die Einsatzschule
ihren Sitz hat.

2.5.4 

Bei der von der überprüfenden bzw. bestätigenden Lehrkraft abzugebenden Unterschrift wird gebeten, für etwaige Rückfragen auf Leserlichkeit zu achten (ggf. Unterschriftswiederholung).

3.  Abfindung mit Trennungsgeld

3.1 

Der Anwärterin oder dem Anwärter wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort kein Trennungsgeld gewährt (§ 1 Abs. 2 Nr. 11 BayTGV).

3.2 

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der zum Zwecke ihrer oder seiner Ausbildung einer anderen Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen ist, erhält Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 BayTGV.

3.3 

¹ Nr. 3.2 gilt nicht bei einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort oder wenn die trennungsgeldberechtigten Beamtinnen und Beamte am Ausbildungsort kraft besonderen Auftrags vorübergehend als volle Arbeitskraft zur Vertretung oder Aushilfe verwendet werden. ²In diesen Fällen wird das Trennungsgeld ungekürzt nach den für versetzte Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften gewährt. ³Dies gilt auch für Ferienzeiten.

3.4 

Bei trennungsgeldberechtigten Studienreferendarinnen und Studienreferendaren, die einem staatlichen Schülerheim (= Heimschule), einem staatlich verwalteten oder einem privaten Schülerheim zugewiesen worden sind und dort verbilligte Unterkunft und Verpflegung erhalten, ist das zustehende Trennungsgeld nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 BayTGV festzusetzen; anstelle des Trennungsreisegeldes wird von Anfang an das Trennungstagegeld gewährt.

3.5 

Für die Bewilligung von Trennungsgeld und für die einzelnen Monatsabrechnungen gilt jeweils eine Ausschlussfrist von einem halben Jahr (§ 10 BayTGV).

3.6 

¹Zuständig für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld ist das Landesamt für Finanzen. ²Für die Anträge auf Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld sind die unter www.lff.bayern.de unter

4.  Zusage der Umzugskostenvergütung

4.1 

Der Beamtin oder dem Beamten wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.

4.2 

Der Beamtin oder dem Beamten wird anlässlich eines Wechsels des Ausbildungsortes die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.

5.  Sonstiges

5.1 

¹Für die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben noch vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder der vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beauftragten Behörde angeordnet war, werden keine Auslagen erstattet. ²Ausnahmen hiervon werden bei überwiegendem dienstlichem Interesse durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gesondert geregelt. ³Reisekostenerstattungsanträge für Ausbildungsveranstaltungen, für die nach den vorstehenden Grundsätzen keine Auslagen erstattet werden, sind von der vorgesetzten Lehrkraft im Rahmen der Antragsprüfung zurückzuweisen.

5.2 

¹Beamtinnen und Beamte, die die Qualifikationsprüfung bzw. Teile der Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten für Ausbildungsreisen zur Vorbereitung der jeweiligen Prüfung keine Auslagen erstattet. ²Das Gleiche gilt für die freiwillige Wiederholung der Qualifikationsprüfung oder von Teilen der Qualifikationsprüfung zur Notenverbesserung. ³Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich hinzuweisen. ⁴Sofern dennoch Anträge auf Kostenerstattung gestellt werden, sind sie von der vorgesetzten Lehrkraft im Rahmen der Antragsprüfung zurückzuweisen.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

6.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

6.2 

Mit Ablauf des 31. Juli 2016 tritt die Bekanntmachung über Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung vom 18. Juli 1977 (KMBl. I S. 466), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136) geändert worden ist, außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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