Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung
DE - Landesrecht Bayern

Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung

An die
nachgeordneten Behörden und Gerichte
Zum Vollzug des Art. 23 Abs. 5 und des Art. 22 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974 (GVBl S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1975 (GVBl S. 414), des Art. 19 Abs. 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974 (GVBl S. 82) und des § 14 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vom 5. März 1974 (GVBl S. 91), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1975 (GVBl S. 409), wird gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. Dezember 1975 Az.: 24 - P 1721/1-6/24-68 884 (FMBl 1976 S. 21) Folgendes bestimmt:
Erstattung von Auslagen bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung
(1) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung (aus Anlass der Einstellung, der Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle und ihrer Aufhebung, des Fachstudiums an der Bayerischen Beamtenfachhochschule, der Teilnahme an geschlossenen Lehrgängen, am Unterrichts, an Arbeitsgemeinschaften oder an sonstigen Ausbildungsveranstaltungen), die mit einer Änderung des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnorts verbunden sind, erhalten die Beamten folgende Entschädigung:
Erstattung der notwendigen Fahrkosten nach Art. 5 BayRKG bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Anstelle der Fahrkostenerstattung nach Buchstabe a Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 oder 4 BayRKG. Von der Einschränkung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayRKG kann abgesehen werden, wenn dem Beamten die Ausführung der Ausbildungsreise ohne Benutzung des Kraftfahrzeugs nicht zugemutet werden kann; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Tage- und Übernachtungsgeld in Höhe von 75 v. H. der Sätze nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Art. 10 Abs. 2 BayRKG. Bei Reisen bis zu 6 Stunden Dauer werden Verpflegungskosten nicht erstattet.
die Verpflegungs- oder Übernachtungspauschale nach Buchstabe c entfällt, wenn der Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung oder Unterkunft erhält. Das gilt auch dann, wenn die Verpflegung oder die Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird. Die Verpflegungspauschale nach Buchstabe c entfällt nicht, wenn der Beamte durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachweist, dass er wegen seines Gesundheitszustandes auf die Einnahme von Schonkost angewiesen ist, die ihm nicht unentgeltlich bereitgestellt werden kann.
Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 14 BayRKG.
(2) Auslagen, die anlässlich der Teilnahme an Fach-Studium, Unterricht, Lehrgängen Arbeitsgemeinschaften oder an sonstigen Ausbildungsveranstaltungen am Ausbildungs- oder Wohnort entstehen werden nicht erstattet.
(3) Bei Reisen aus Anlass von vorübergehend übertragenen Dienstaufgaben und ihrer Aufhebung sowie zum Ablegen von vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen wird Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG). Das Gleiche gilt bei Dienstgängen zur Erledigung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 2 BayRKG). Findet eine Laufbahnprüfung unmittelbar im Anschluss an einen Lehrgang statt, so wird für die Rückreise Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise gewährt.
(4) Die Studierenden an der Bayerischen Beamtenfachhochschule und die Teilnehmer an geschlossenen Lehrgängen sind verpflichtet, ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft und/oder Verpflegung in Anspruch zu nehmen.
Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3. Die Reisekostenvergütung wird von der Ausbildungsbehörde festgesetzt und zur Zahlung angewiesen.
Abfindung mit Trennungsgeld
(1) Den Anwärtern und Referendaren wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort kein Trennungsgeld gewährt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BayTGV).
(2) Der Beamte, der zum Zwecke seiner Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen ist, erhält Trennungsgeld nach Maßgabe des § 14 BayTGV. Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss werden in Höhe von 75 v. H. der nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, 3 oder 4 und § 9 Abs. 2 BayTGV maßgebenden Beträge gewährt. Für die Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten gilt § 8 BayTGV.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn dem Beamten vorübergehend Dienstaufgaben an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort übertragen werden. In diesen Fällen ist das Trennungsgeld ungekürzt nach den für abgeordnete Beamte geltenden Vorschriften zu gewähren.
(4) Wird der nach Absatz 2 trennungsgeldberechtigte Beamte am Ausbildungsort kraft besonderen Auftrags vorübergehend als volle Arbeitskraft zur Vertretung oder Aushilfe verwendet, so entfällt für die Dauer der besonderen Verwendung die Kürzung des Trennungsgeldes. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wird ein Fachstudienabschnitt oder ein geschlossener Lehrgang aufgrund einer dienstlichen Anordnung unterbrochen, so erhält der Beamte aus diesem Anlass eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt in entsprechender Anwendung des § 8 BayTGV. Die Reisebeihilfe anlässlich der Unterbrechung ist auf die dem Beamten für die gesamte Dauer des Fachstudienabschnittes oder des Lehrganges zustehende Zahl von Reisebeihilfen anzurechnen. Für volle Kalendertage der Unterbrechung des Fachstudienabschnittes oder des Lehrganges wird kein Trennungsgeld gezahlt, es sei denn, dass für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Ort Auslagen anfallen. Der Beamte erhält in diesem Fall die notwendigen Auslagen für die Unterkunft; höchstens jedoch ein Drittel des Trennungstagegeldes nach Absatz 2 Satz 2.
(6) Kehrt der Beamte nach Ableistung eines auswärtigen Ausbildungsabschnittes oder mehrerer solcher Ausbildungsabschnitte an seine ursprüngliche Ausbildungsbehörde zurück, so darf kein Trennungsgeld gewährt werden. Dies gilt auch, wenn der Beamte in der Zwischenzeit aus persönlichen Gründen an einen anderen Ort umgezogen ist oder anlässlich der Hausstandsgründung eine Wohnung außerhalb des ursprünglichen Ausbildungsortes bezogen hat.
(7) Bewilligungsstelle (§ 15 Abs. 2 BayTGV) und Abrechnungsstelle (§ 16 Abs. 1 BayTGV) ist die Ausbildungsbehörde.
Im Falle der Zuweisung zum Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule oder zu geschlossenen Lehrgängen ist das Trennungsgeld in der Zuweisungsverfügung allgemein zu bewilligen. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich. Die Abrechnung des Trennungsgeldes kann in vereinfachter Form vorgenommen werden.
Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Den Anwärtern und den Referendaren wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.
(2) Dem Beamten wird aus Anlass eines Wechsels des Ausbildungsortes (Zuweisung zum Zwecke der Ausbildung an eine Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort) die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte am neuen Ausbildungsort nach Abschluss seiner Ausbildung dienstlich weiterverwendet (als Beamter auf Probe eingestellt) werden soll. In diesem Fall gilt die Zuweisung des Beamten im Sinne des Umzugskostenrechts als Versetzung mit der Maßgabe, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG zu erteilen ist, sofern Ausschlussgründe nicht vorliegen.
(3) Für die Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zuständig.
Sonstige Vorschriften
(1) Die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 werden nicht für Mehraufwendungen gewährt, die dem Beamten dadurch entstehen, dass er auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle als der für ihn dienstlich vorgesehenen zugewiesen wird.
(2) Für die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben ist noch vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung oder der von ihm ermächtigten Behörde angeordnet wird, werden keine Auslagen erstattet.
(3) Der Beamte, der einen Ausbildungsabschnitt auf seinen Wunsch wiederholt, erhält keine Auslagen erstattet. Das Gleiche gilt für den Beamten, der eine Laufbahnprüfung zur Notenverbesserung wiederholt. Der Beamte ist vor Beginn des Ausbildungsabschnittes oder der Prüfung hierauf schriftlich hinzuweisen.
Der Lehrgangsleiter und sein Stellvertreter werden wie bei Dienstreisen (Dienstgängen) abgefunden.
Der Lehrgangsleiter und sein Stellvertreter haben die in der Ausbildungsstätte unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung (außer am An- und Abreisetag) und Unterkunft in Anspruch zu nehmen.
Die Reisekostenvergütungen für die Lehrgangsleiter und Stellvertreter werden zulasten von Titel 527 01 durch die jeweilige Beschäftigungsbehörde gewährt. Bei Lehrgängen im Schulungsheim „Haus Hochland “ werden die Reisekostenvergütungen für die Lehrgangsleiter und Stellvertreter nach der endgültigen Berechnung der zustehenden Beträge zulasten des Kapitels 10 26 Titel 527 01 durch die Verwaltung des Schulungsheims ausgezahlt. Die Beschäftigungsbehörden können Abschläge zahlen; sie fertigen die Reisekostenfestsetzungen und übersenden diese mit der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit unmittelbar dem „Haus Hochland “.
Die Lehrkräfte werden wie bei Dienstreisen (Dienstgängen) abgefunden.
Im Falle der Übernachtung im Schulungsheim „Haus Hochland “ wird den Lehrkräften unentgeltlich Unterkunft gewährt. Unentgeltliche Verpflegung wird gewährt, wenn Lehrkräfte drei Hauptmahlzeiten am Tag im „Haus Hochland “ einnehmen. Dies gilt auch, wenn die unentgeltliche Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird.
(1) Die Reisekostenvergütungen für Lehrkräfte werden grundsätzlich von der jeweiligen Beschäftigungsbehörde festgesetzt und zur Zahlung angewiesen (Buchungsstelle: Kapitel 10 02 Titel 525 01).
(2) Die Reisekostenvergütung für Lehrkräfte der Selbstverwaltungskörperschaften des Geschäftsbereichs sowie für Lehrkräfte, die nicht zum Geschäftsbereich gehören, rechnet das Ministerium ab. Soweit das Landesversorgungsamt Bayern mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Lehrgängen betraut ist, werden die Reisekostenvergütungen auch für diese Personen vom Landesversorgungsamt Bayern festgesetzt und zur Zahlung angewiesen (Buchungsstelle: Kapitel 10 02 Titel 525 01).
Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 30. Dezember 1974 Az.: VII A/1622 - 1/43/74 (AMBl 1975 S. A 16) außer Kraft.
Soweit bisher in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.
I. A.
Dr. Schmatz
Ministerialdirektor
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