Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung
Zum Vollzug des Art. 23 Abs. 5 und des Art. 22 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974 (GVBl S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1975 (GVBl S. 414), des Art. 19 Abs. 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974 (GVBl S. 82) und des § 14 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vom 5. März 1974 (GVBl S. 91), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1975 (GVBl S. 409), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen – folgende Bekanntmachung:
Diese Bekanntmachung regelt die Abfindung der Beamten in Ausbildung (Anwärter, zum Aufstieg in die höhere Laufbahn zugelassene Beamte) mit Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld im Rahmen ihrer beamtenrechtlichen Ausbildung. Sie gilt nur für Beamte, deren Ausbildung von einer zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ohne Staatsforstverwaltung) gehörenden Behörde geleitet wird.
Bei Reisen zur Erledigung außerhalb des Rahmens der vorgeschriebenen Ausbildung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG), aus Anlass einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe, der Aufhebung einer solchen Zuweisung sowie zum Ablegen vorgeschriebener Laufbahnprüfungen wird Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt. Das Gleiche gilt bei Dienstgängen zur Erledigung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 2 BayRKG). Bestimmungen nach Art. 17 oder Art. 18 BayRKG sind zu beachten. Findet eine Laufbahnprüfung unmittelbar im Anschluss an einen Lehrgang statt, so wird für die Rückreise Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise gewährt.
(1) Der Beamte erhält bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung (z.B. aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort, der Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnortes oder der Aufhebung einer solchen Zuweisung, der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften oder Seminaren außerhalb des Ausbildungs- oder Wohnortes) folgende Entschädigung:
Erstattung der notwendigen Fahrkosten nach Art. 5 BayRKG bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Beim Benutzen eines eigenen Kraftfahrzeugs abweichend von Buchstabe a) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 BayRKG. Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Entschädigung des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Von der Einschränkung des Satzes 2 kann abgesehen werden, wenn dem Beamten die Ausführung der Ausbildungsreise ohne Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht zugemutet werden kann; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Für Verpflegung und Unterkunft 75 v. H. des Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Art. 10 Abs. 2 BayRKG. Bei Reisen bis zu 6 Stunden Dauer werden Verpflegungskosten nicht erstattet.
Erhält der Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung oder Unterkunft, so entfällt die Verpflegungs- oder Übernachtungspauschale nach Buchstabe c). Das gilt auch dann, wenn die Verpflegung oder die Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird. Die Verpflegungspauschale nach Buchstabe c) entfällt nicht, wenn der Beamte durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachweist, dass er wegen seines Gesundheitszustandes auf die Einnahme von Schonkost angewiesen ist, die ihm nicht unentgeltlich bereitgestellt werden kann.
Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 14 BayRKG.
(2) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren sowie sonstigen der Ausbildung dienenden Veranstaltungen am Ausbildungs- oder Wohnort werden keine Auslagen erstattet.
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes und die dazu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(1) Dem Anwärter wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.
(2) Dem Beamten wird anlässlich eines Wechsels des Ausbildungsortes (Zuweisung zum Zwecke der Ausbildung an eine Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort) die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte am neuen Ausbildungsort nach Abschluss seiner Ausbildung dienstlich weiterverwendet werden soll. In diesem Fall ist die Zuweisung des Beamten im Sinne des Umzugskostenrechtes als Versetzung zu werten mit der Maßgabe, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG zu erteilen ist. Art. 2 Abs. 6 BayUKG ist zu beachten.
(1) Dem Anwärter wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort kein Trennungsgeld gewährt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BayTGV).
(2) Der Beamte, der zum Zwecke seiner Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen ist, erhält Trennungsgeld nach Maßgabe des § 14 BayTGV. Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss werden in Höhe von 75 v. H. der nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, 3 oder 4 und § 9 Abs. 2 BayTGV maßgebenden Beträge gewährt. Für die Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten gilt § 8 BayTGV.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort. In diesen Fällen wird das Trennungsgeld ungekürzt nach den für abgeordnete Beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(4) Wird der nach Absatz 2 trennungsgeldberechtigte Beamte am Ausbildungsort kraft besonderen Auftrags vorübergehend als volle Arbeitskraft zur Vertretung oder Aushilfe verwendet, so entfällt für die Dauer der besonderen Verwendung die Kürzung des Trennungsgeldes. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wird dem Beamten Gemeinschaftsverpflegung oder internatsmäßige Unterbringung gegen Bezahlung geboten, so sind diese in Anspruch zu nehmen. Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld werden dann nach § 7 Abs. 5 BayTGV, den Mehraufwendungen und der häuslichen Ersparnis entsprechend, gekürzt gewährt. Die nach § 7 Abs. 5 BayTGV gekürzten Beträge gelten im Hinblick auf Absatz 2 Satz 2 als voller Satz.
Nr. 3 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 gilt entsprechend.
Die Bewilligungsstellen (Nr. 6) werden zur Kürzung des Trennungsreisegeldes und Trennungstagegeldes gemäß § 7 Abs. 5 BayTGV ermächtigt.
(6) Wird ein Lehrgang auf Grund einer dienstlichen Anordnung unterbrochen, so erhält der Beamte aus diesem Anlass eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt in entsprechender Anwendung des § 8 BayTGV. Die Reisebeihilfe anlässlich der Unterbrechung ist auf die dem Beamten für die gesamte Dauer des Lehrganges zustehende Zahl von Reisebeihilfen anzurechnen. Für volle Kalendertage der Unterbrechung des Lehrganges wird kein Trennungsgeld gezahlt, es sei denn, dass für das Beibehalten der Unterkunft am Ausbildungsort notwendige Auslagen anfallen. Der Beamte erhält dann Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, höchstens jedoch ein Drittel des Trennungstagegeldes nach Absatz 2 Satz 2.
(7) Kehrt der Beamte nach Ableistung eines auswärtigen Ausbildungsabschnittes oder mehrerer solcher Ausbildungsabschnitte an sein ursprüngliches Ausbildungsamt zurück, so darf kein Trennungsgeld gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Beamte in der Zwischenzeit aus persönlichen Gründen an einen anderen Ort umgezogen ist. Das gleich gilt, wenn der Beamte in der Zwischenzeit anlässlich der Hausstandsgründung eine Wohnung außerhalb des ursprünglichen Ausbildungsortes bezogen hat.
(8) Bei Zuweisung des Beamten zu Lehrgängen gilt das Trennungsgeld mit der Einberufung als bewilligt, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Auf einen schriftlichen Antrag des Beamten (§ 15 Abs. 1 BayTGV) wird verzichtet. Die Abrechnung kann in vereinfachter Form erfolgen.
Bewilligungs- und Abrechnungsstellen sind
für die Beamten in Ausbildung im Flurbereinigungsdienst die Flurbereinigungsdirektionen
für die übrigen Beamten in Ausbildung das Staatsinstitut für die Fortbildung der landwirtschaftlichen Lehr- und Beratungskräfte.
(1) Die Leistungen nach den Nummern 3 und 5 werden nicht für Mehraufwendungen gewährt, die dem Beamten dadurch entstehen, dass er auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle als der für ihn dienstlich vorgesehenen zugewiesen wird.
(2) Für die Teilnahme an einer der Ausbildung dienenden Veranstaltung, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben noch von der Ausbildungsstelle angeordnet oder genehmigt worden ist, werden keine Auslagen erstattet.
(3) Der Beamte, der einen Ausbildungsabschnitt auf seinen Wunsch wiederholt, erhält keine Auslagen erstattet. Das Gleiche gilt für den Beamten, der eine Laufbahnprüfung zur Notenverbesserung wiederholt. Der Beamte ist vor Beginn des Ausbildungsabschnittes oder der Prüfung hierauf schriftlich hinzuweisen.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Juni 1974 (LMBl S. 71, berichtigt LMBl S. 333) außer Kraft.
I.A.
Dr. von Trotha
Ministerialdirektor
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