Reichsversicherungsordnung Vom 15. Dezember 1924 (BayRS V S. 708) BayRS 820-1-G (§§ 349–1147)
DE - Landesrecht Bayern

Reichsversicherungsordnung Vom 15. Dezember 1924 (BayRS V S. 708) BayRS 820-1-G (§§ 349–1147)

Zweites Buch Krankenversicherung

§ 349 Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
§ 350 Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
§ 351 (1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.
§ 352 Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen.
§ 353 (1) ¹Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. ²Dabei regelt sie:
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
§ 354 (1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.
(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.
(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Geldbuße darf nur bis zum Betrag eines einmonatigen Diensteinkommens vorgesehen werden.
(6) ¹Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch den
§ 355 (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
(2) ¹Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. ²Diese darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
(3)
(4) Das gleiche gilt für Änderungen der Dienstordnung.
§ 356 ¹Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. ²Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.
§ 357 (1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(2) ¹Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn das Versicherungsamt dazu anhalten. ²
(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

§ 358

§ 359

§ 360 Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zweck für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

§ 361

§ 362

Drittes Buch Unfallversicherung

§ 690

§ 691

§ 692

§ 693

§ 694

§ 695

§ 696

§ 697

§ 698

§ 699

§ 700

§ 701

§ 702

§ 703

§ 704

§ 978

§ 1147

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