Reichssiedlungsgesetz Vom 11. August 1919 (BayRS IV S. 428) BayRS 2331-1-F (§§ 1–32)
§§ 1 bis 28
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29 (1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Weg des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren und Steuern des
(2) ¹Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. ²Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
§§ 30 und 31
§ 30
§ 31
§ 32 Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft
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