RegkuFöR: Richtlinie zur Förderung von Investitionen, Veranstaltungen und Projekten im Bereich Regionalkultur
¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO, sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Zuwendungen für Investitionen beim Bau und bei der Ausstattung von Spielstätten für historische Heimatschauspiele sowie für innovative Veranstaltungen und Projekte im Bereich der Heimatpflege. ²Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.
1. Zweck der Zuwendung
¹Die Förderung hat das Ziel, in ganz Bayern
Investitionen beim Bau und bei der Ausstattung von Spielstätten für historische Heimatschauspiele sowie
innovative Veranstaltungen und Projekte im Bereich der Heimatpflege zu unterstützen.
²Dadurch sollen heimatpflegerische Initiativen angeregt und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind
Investitionen beim Bau (Neubau, Umbau, Erweiterung oder Sanierung) und bei technischen Einbauten in Spielstätten (Veranstaltungs- und Probenräume oder Freilichtbühnen) für historische Heimatschauspiele; ebenfalls gefördert wird der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau für die Spielstätte eines historischen Heimatschauspiels entbehrlich ist (Investitionsförderung);
innovative Einzelveranstaltungen und -projekte, bei denen der Zweck der Heimatpflege im Vordergrund steht (Einzelförderung).
3. Zuwendungsempfänger
¹Antrags- und zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Bayern. ²Voraussetzung ist, dass die Antragsteller mit dem Vorhaben nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben mehr als 15 000 € betragen und der Antragsteller in der Lage ist, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung der Eigenmittel gemäß Nr. 5.4.2 nachzuweisen.
4.1.2
¹Die geförderten Vorhaben sollen einen überregionalen Wirkbereich aufweisen. ²Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das geförderte Vorhaben einen rein örtlichen Wirkbereich hat.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Investitionsförderung gemäß Nr. 2 Buchst. a
4.2.1
Wird eine Investitionsförderung beantragt, sind ein Betriebskonzept, eine Betriebskostenprognose und ein Nachweis zur künftigen Deckung der Betriebskosten vorzulegen.
4.2.2
¹Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a sind zuwendungsfähig, wenn die Veranstaltungs- und Probenräume zu mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten historischen Heimatschauspielen dienen. ²Ausgaben für multifunktionale Veranstaltungssäle, Mehrzweckhallen, Stadthallen und Kulturzentren sind in der Regel nicht zuwendungsfähig.
4.2.3
¹Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen müssen mindestens 25 % der Kosten für einen vergleichbaren Neubau oder eine vergleichbare Neuausstattung (Schwellenwert) betragen. ²Die Ausgaben dürfen nicht durch mangelhaften Bau- oder Geräteunterhalt verursacht sein. ³Werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes oder einer Anlage fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bau- oder Geräteunterhalt veranlasst sind.
4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Einzelförderung gemäß Nr. 2 Buchst. b
4.3.1
Ein Vorhaben gilt als innovativ förderfähig, wenn es ein neuartiges, kreatives oder ein sonstiges qualitativ vom jeweiligen Standard losgelöstes Element aufweist.
4.3.2
Bei wiederkehrenden Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen kann grundsätzlich nur eine Anschubfinanzierung für die erstmalige Durchführung oder eine Förderung von einmaligen Sonderveranstaltungen erfolgen.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
¹Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. ²Unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 2.2.1 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) kann die Zuwendung auch im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben, wenn sie für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
Personalausgaben;
Sachausgaben (einschließlich Ausgaben für Broschüren und Plakate zur Bewerbung des Vorhabens);
Baukosten einschließlich der Ausgaben für technische Einbauten in Spielstätten sowie Erwerbskosten gemäß der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FAZR);
Erstattung von Reisekosten von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG);
allgemeine Organisationskosten (zum Beispiel für Telefon, Kopien, Büromaterial) in Höhe von bis zu 10 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben;
Kostenersatz für eingebrachte Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger oder ihrer Mitglieder entsprechend den bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätzen in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE). In besonderen Ausnahmefällen kann ein darüber hinausgehender Kostenersatz in angemessener Höhe zugrunde gelegt werden.
5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Bauunterhalt);
ohnehin anfallende laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten, pauschale Verrechnungen von laufenden Ausgaben für Beschäftigte oder eigene Räume des Zuwendungsempfängers;
Preisgelder, Ausgaben für Preise und Geschenke, Veranstaltungen für Sponsoren und Freundeskreise, Bewirtung und kommerzielle Publikationen, wissenschaftliche Vorträge und Symposien;
Ausgaben für die Herstellung von Medien, es sei denn, diese werden im Zusammenhang mit einem aus Mitteln des Förderprogrammes Regionalkultur geförderten Vorhaben erstellt;
beim Bau und der Ausstattung von Spielstätten die Aufwendungen für den Spielbetrieb, insbesondere Kostümausstattung und Schuhe, sowie für Vereinsarchive.
5.4 Höhe der Förderung
5.4.1
¹Die Förderung ist in der Höhe festzusetzen, wie sie zur Finanzierung des Vorhabens notwendig und angemessen ist. ²Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.
5.4.2
Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter müssen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.5 Verbot der Mehrfachförderung
5.5.1
¹Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen werden kann. ²In den Zuwendungsbescheid nach Nr. 6.2.1 ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen. ³Der Schwellenwert nach Nr. 4.2.3 Satz 1 ist dann nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist und die Zuwendung die Kosten betrifft, welche nicht durch Versicherungs- oder andere staatliche Leistungen im Elementarschadenfall (beispielsweise Katastrophenhilfen) abgedeckt werden. ⁴Solche Leistungen sind vorrangig gegenüber der Förderung nach dieser Richtlinie. ⁵Ist eine regional angemessene Absicherung von Elementarschäden nicht vorhanden, ist die Förderung von Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Elementarschadensfällen grundsätzlich ausgeschlossen.
5.5.2
Eine Doppelförderung aus den Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und den Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bei besonders herausragenden Vorhaben zulässig, deren Finanzierung auf andere Weise nicht gesichert werden kann und deren Durchführung ansonsten gefährdet wäre.
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
¹Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde über die digitale Antragsplattform unter https://www.stmfh.bayern.de/heimat/regionalkultur einzureichen. ²Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. ³Vor Antragstellung soll ein Beratungsgespräch durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.
6.2 Bewilligung
6.2.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO).
6.2.2
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre, längstens jedoch, solange eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.
6.2.3
¹Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. ²Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.
6.2.4
Eine Weitergabe der Zuwendung ist unzulässig.
6.2.5
Die Zuwendungsempfänger haben bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch das „Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ hinzuweisen.
6.3 Verwendungsnachweis
6.3.1
¹Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde endet sechs Monate nach Abschluss des geförderten Vorhabens. ²Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.
6.3.2
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.
6.3.3
¹Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. ²Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
6.3.4
Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG.
6.3.5
Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage von jährlichen Zwischennachweisen verlangen.
7. Auszahlung der Zuwendung
¹Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendung kann auf Antrag und bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. ²Es dürfen nur Beträge ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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