RedR: Richtlinien für die Redaktion von Rechtsvorschriften
1. Geltungsbereich
¹Diese Richtlinien sind maßgeblich für die Formulierung der Gesetze, Verordnungen und Satzungen des Landes. ²Für veröffentlichte Verwaltungsvorschriften gilt Nr. 8.
2. Aufbau und Bestandteile von Rechtsvorschriften
2.1
Die Gliederungsnummer der Bayerischen Rechtssammlung wird von der Staatskanzlei vergeben.
2.2
¹Für Stammnormen werden Überschriften festgelegt. ²Sie bestehen aus der Bezeichnung, aus einer Kurzbezeichnung, wenn die Bezeichnung als Zitiername zu lang ist, sowie einer Abkürzung. ³Das Wort „Bayern“ oder daraus abgeleitete Wörter sollen – vor allem in Gesetzesabkürzungen – ausschließlich mit „Bay“ abgekürzt werden. ⁴„B“ ist als Anfangsbuchstabe den Gesetzesabkürzungen des Bundes vorbehalten und soll in dieser Form im Landesrecht nicht verwendet werden. ⁵Änderungsvorschriften erhalten in der Überschrift keine chronologische Zählung.
2.3
¹Der Überschrift folgt das Ausfertigungsdatum. ²Bei mehreren erlassenden Stellen ist das Datum der letzten Ausfertigung anzugeben. ³Inhaltsübersichten werden nur besonders umfangreichen Stammnormen vorangestellt; sie sind bei der ersten Änderung der Stammnorm wieder zu streichen.
2.4
Gesetzentwürfe werden ohne Eingangsformel vorgelegt.
2.5
¹In der Eingangsformel einer Rechtsverordnung wird das etwa nötige Einvernehmen einer Stelle oder die Zustimmung durch den Landespersonalausschuss angegeben, nicht aber anderweitig durchgeführte Anhörungen und Beteiligungen. ²Das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes) ist sowohl bei der Nutzung bundesrechtlicher als auch landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen zu beachten. ³In der Eingangsformel wird das Vollzitat nach Nr. 4.1 verwendet. ⁴Es wird die letzte Änderung der Stammnorm als solcher, nicht die der jeweils konkreten Ermächtigungsgrundlage angegeben. ⁵Die Eingangsformel umfasst auch die Angabe etwa nötiger Subdelegationsnormen.
2.6
¹Stammgesetze werden in Artikel gegliedert, Stammverordnungen in Paragraphen. ²Auf Satzungen finden grundsätzlich die für Verordnungen geltenden Redaktionsvorschriften Anwendung. ³Artikel und Paragraphen können in Absätze, Nummern und Buchstaben – in dieser Reihenfolge – untergliedert werden. ⁴Bei Absätzen ist die erste Zeile mit einer eingeklammerten arabischen Zahl zu versehen und einzurücken. ⁵Mehrere Sätze eines jeden Absatzes werden durch voran- und hochgestellte Zahlen nummeriert. ⁶Bei Verwendung von Nummern oder Buchstaben wird ein hängender Einzug verwendet. ⁷Buchstabenzusätze bei der Zählbezeichnung einer Gliederungseinheit – zum Beispiel Art. 33a – sind bei Erstregelungen zulässig für Übergangsregelungen, die nach einer kurzen Frist wieder aufgehoben werden sollen, oder für Folgeänderungen nach Nr. 2.8 Satz 2.
2.7
Änderungsvorschriften werden in Paragraphen gegliedert.
2.8
¹Mantelnormen sind bei Neuerlass oder Ablösung von Stammnormen grundsätzlich zu vermeiden. ²Folgeänderungen anderer Normen sind gesammelt in einem Artikel oder Paragraphen in die Stammnorm aufzunehmen.
2.9
¹Von einer deklaratorischen Neubekanntmachung eines Normtextes ist grundsätzlich abzusehen. ²Die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen.
2.10
¹Nach Art. 76 Abs. 2 der Verfassung muss für das Inkrafttreten jeder Vorschrift ein konkretes Datum genannt werden. ²Es ist weder ein bedingtes Inkrafttreten zulässig noch Formeln wie „tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft“ oder Ähnliches. ³Gleiches gilt für das Außerkrafttreten. ⁴Bewehrte Vorschriften dürfen nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) nicht rückwirkend erlassen werden und sollen nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LStVG befristet werden.
3. Sprache
3.1
¹Der Staatsregierung, dem Ministerpräsidenten, den Staatsministerien und nachgeordneten Behörden und Gerichten wird der Zusatz „Bayerisch“ in der jeweiligen Beugung nur in der Überschrift, Einleitungs- und Schlussformel beigefügt. ²Mehrere Staatsministerien werden grundsätzlich in der in Nr. 7.2, mehrere Regierungsbezirke in der in Nr. 7.3 genannten Reihenfolge aufgeführt.
3.2
¹Bei der Änderung von Stammnormen werden Textteile, die von den Änderungen nicht betroffen sind, nicht an die neue Rechtschreibung angepasst. ²Stammnormen, die grundsätzlich noch keine geschlechtergerechten Formulierungen aufweisen, behalten bei nur punktuellen Änderungen durchgängig diese sprachliche Gestaltung.
3.3
¹Artikel werden mit „Art.“, Paragraphen mit „§“, bei Mehrzahl „§§“, Absätze mit „Abs.“, Nummern mit „Nr.“ bzw. „Nrn.“, Buchstaben mit „Buchst.“ abgekürzt, wenn eine Zählbezeichnung folgt. ²Das Wort „Seite“ wird mit „S.“ und die Vom-Hundert-Angabe mit „%“ abgekürzt. ³Auch im laufenden Text einer Vorschrift können übliche Abkürzungen für Maße, Gewichte etc. in Verbindung mit einer Zahl verwendet werden, zum Beispiel „kg“, „m²“, „€“.
3.4
¹Rechts- und Verwaltungsvorschriften sollen so formuliert werden, dass sie jedes Geschlecht in gleicher Weise ansprechen, etwa durch Paarformeln oder geschlechtsneutrale Formulierungen. ²Dabei ist jedoch jede sprachliche Künstlichkeit oder spracherzieherische Tendenz zu vermeiden. ³Entscheidende Richtschnur ist die gängige Sprachwirklichkeit, die leichte Verständlichkeit und die inhaltliche Prägnanz. ⁴Sparschreibungen und Sonderzeichen zur Geschlechterumschreibung sind unzulässig. ⁵Übertriebene Paarformbildung ist ebenso zu vermeiden wie bewusst gesuchte Umschreibungen jenseits der gelebten Sprachwirklichkeit. ⁶Geschlechtsindifferent verallgemeinerte männliche Formulierungen sind nach dem natürlichen Sprachgebrauch zulässig, wo es der Alltagssprache entspricht und die Verständlichkeit fördert.
3.5
Nr. 2.4 der Organisationsrichtlinien bleibt unberührt.
4. Zitierung und Verweisung
4.1
¹Das Vollzitat von Vorschriften umfasst den Zitiernamen, die Abkürzung, das Datum der Ausfertigung, die Fundstelle, die Gliederungsnummer der Bayerischen Rechtssammlung und gegebenenfalls die letzte Änderung. ²Bei Vorschriften, die in der Bayerischen Rechtssammlung von 1983 im Volltext aufgenommen sind, wird die Fundstellenangabe mit der Gliederungsnummer wie folgt formuliert: „in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS …) veröffentlichten bereinigten Fassung“. ³Für das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ wird der Zitiername „Grundgesetz“ und für die „Verfassung des Freistaates Bayern“ der Zitiername „Verfassung“ verwendet.
4.2
¹In Verweisungen werden Rechtsnormen grundsätzlich mit dem Zitiernamen benannt, bei mehrfachen Verweisungen erfolgt die Benennung mit der Abkürzung, außer die Verweisung erfolgt auf eine gesamte Stammnorm. ²Fehlen weitere Angaben oder wird beim Vollzitat anstelle der letzten Änderung „in der jeweils geltenden Fassung“ verwendet, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der Norm. ³Für eine statische Verweisung wird entweder das Vollzitat verwendet oder wahlweise dem Zitiername die Angabe „in der am …
4.3
¹Rechtsakte der Europäischen Union werden nur mit der Bezeichnung „Verordnung“, „Richtlinie“, „Entscheidung“ etc. und mit folgenden weiteren Angaben zitiert:
bis Ende 2014 erstmals veröffentlichte
Verordnungen:
mit der in Klammern gesetzten Abkürzung des zugrunde liegenden Vertrags (Vertragskürzel) und der Bezugsnummer, bestehend aus der Abkürzung „Nr.“, der Ordnungsnummer und der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses,
Beispiel:
Verordnung (EG) Nr. 490/2007
sonstige Rechtsakte:
mit der Bezugsnummer, bestehend aus der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses, der Ordnungsnummer und dem Vertragskürzel bzw. der Abkürzung für das erlassende Organ,
Beispiele:
Richtlinie 2004/81/EG
Rahmenbeschluss 2006/960/JI
ab 2015 erstmals veröffentlichte Rechtsakte:
mit dem Vertragskürzel und der Bezugsnummer, bestehend aus der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses und der Ordnungsnummer.
Beispiele:
Verordnung (EU) 2015/490
Richtlinie (EU) 2016/121
²Fehlen weitere Angaben, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der europäischen Norm. ³Für eine statische Verweisung wird dem Zitat die Angabe „in der am …
4.4
Auf Internetadressen darf in Rechtsvorschriften weder statisch noch dynamisch verwiesen werden.
5. Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundes
¹Im Übrigen richtet sich die Formulierung aller Rechtsvorschriften des Landesrechts, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes geregelt ist, nach den Teilen B bis E und G des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (HdR) in der jeweils geltenden Fassung. ²Ein fiktives Muster mit Formulierungsbeispielen findet sich in der
6. Verfahren
6.1
¹Die Staatskanzlei prüft die Rechtsförmlichkeit aller einschlägigen Entwürfe anhand dieser Redaktionsrichtlinien (formelle Normprüfung). ²Im Interesse einer einheitlichen Formulierungspraxis entscheidet sie in Zweifelsfragen.
6.2
¹Ausfertigungen veranlasst bei Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung als Kollegialorgan die Staatskanzlei, bei allen anderen Rechtsvorschriften der jeweils zuständige Geschäftsbereich. ²Die für die Ausfertigung zuständige Stelle fügt die jeweils nötige Schlussformel ein. ³Die Schlussformel umfasst nur Ort, Ausfertigungsdatum und das ausfertigende Mitglied der Staatsregierung.
6.3
¹Etwaige Druckfehler im Verkündungsblatt berichtigt die jeweilige Redaktion ohne Unterschrift. ²Sonstige offenbare Unrichtigkeiten berichtigt bei Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung als Kollegialorgan der Amtschef der Staatskanzlei, bei allen übrigen Rechtsvorschriften der Amtschef des Ressorts, das die Vorschrift ausgefertigt hat.
7. Abkürzungen
Nachfolgende Abkürzungen können über Randnrn. 140 ff. HdR hinaus ohne weitere Erläuterung verwendet werden.
7.1 Verkündungsblätter und Rechtssammlungen
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L/C
ABl. L/C
Bayerische Rechtssammlung
BayRS
Bayerischer Staatsanzeiger
StAnz.
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
GVBl.
Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl.
Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Band I–IV
und Ergänzungsband
BayBS I–IV, ErgB
Bundesanzeiger
BAnz.
Bundesgesetzblatt I–III
BGBl. I–III
Gemeinsames Ministerialblatt
GMBl.
Reichsgesetzblatt
RGBl.
Frühere, inzwischen eingestellte Verkündungsblätter
7.2 Bayerische Ministerialverwaltung
Ministerpräsident
MPr
Leiter der Staatskanzlei
LStK
Staatskanzlei
StK
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
StMI
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
StMB
Staatsministerium der Justiz
StMJ
Staatsministerium für Unterricht und Kultus
StMUK
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
StMWK
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
StMFH
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
StMWi
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
StMUV
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
StMELF
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
StMAS
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
StMGP
Staatsministerium für Digitales
StMD
7.3 Regierungsbezirke
Oberbayern
OBay.
Niederbayern
NBay.
Oberpfalz
OPf.
Oberfranken
OFr.
Mittelfranken
MFr.
Unterfranken
UFr.
Schwaben
Schw.
7.4
Sonstige Abkürzungen können grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie – über den konkreten Nutzerkreis der Norm hinaus – allgemein bekannt und üblich sind oder wenn sie in der Norm ausnahmsweise als solche konkret eingeführt wurden, um die Lesbarkeit zu verbessern.
8. Veröffentlichte Verwaltungsvorschriften
8.1
¹Die Gliederungsnummer von Verwaltungsvorschriften richtet sich nach dem Gliederungsplan für bayerische staatliche Verwaltungsvorschriften. ²Nach der Überschrift sind die erlassende Stelle, das Unterschriftsdatum und das Aktenzeichen anzugeben.
8.2
¹Verwaltungsvorschriften werden grundsätzlich nach Nummern gegliedert. ²Für mehrere Gliederungsebenen wird die dezimale Gliederung verwendet, also 1., 1.1, 1.1.1 etc.; Nr. 2.6 Satz 7 gilt entsprechend. ³Alle Textabschnitte beginnen an derselben Fluchtlinie. ⁴Zwischenüberschriften können verwendet werden, soweit es der Übersichtlichkeit dient.
8.3
¹Mehrere Sätze innerhalb einer Nummer werden durch voran- und hochgestellte Zahlen nummeriert. ²Fußnoten sind fortlaufend zu nummerieren und vor die Interpunktion zu setzen.
8.4
¹Im Übrigen wird empfohlen, sich für die Formulierung von Verwaltungsvorschriften grundsätzlich an den Nrn. 2 bis 5 und 7 zu orientieren. ²Auf Internetadressen darf in Verwaltungsvorschriften verwiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Änderung der dort hinterlegten Inhalte nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen kann, die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zuständig ist.
9. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Horst Seehofer
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