RHG
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RHG: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz – RHG) Vom 23. Dezember 1971 (BayRS IV S. 682) BayRS 630-15-F (Art. 1–16)

Inhaltsübersicht

I. Teil Der Bayerische Oberste Rechnungshof

Art. 1 Stellung und Sitz

(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.
(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.

Art. 2 Gliederung

(1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.
(2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefaßt; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.

Art. 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und die Prüfungsgebietsleiter.
(2) ¹Zum Mitglied des Obersten Rechnungshofs kann nur ernannt werden, wer für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist und über die erforderliche Verwaltungserfahrung verfügt. ²Der Präsident, der Vizepräsident und die Hälfte der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) ¹Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind mindestens Leitende Ministerialräte. ²Der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung berufen; Wiederwahl ist ausgeschlossen. ³Die übrigen Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein.

Art. 4 Präsident und Vizepräsident

(1) ¹Der Präsident leitet die Verwaltung des Obersten Rechnungshofs und führt, unbeschadet des Art. 6, die Dienstaufsicht über den Obersten Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsämter; er vertritt den Obersten Rechnungshof nach außen. ²Als Mitglied des Obersten Rechnungshofs ist er nach Maßgabe dieses Gesetzes an den Beschlüssen des Obersten Rechnungshofs beteiligt.
(2) ¹Der Präsident wird vom Vizepräsidenten vertreten. ²Im übrigen wird die Vertretung durch die Geschäftsverteilung geregelt.

Art. 5 Ernennung

(1) ¹Der vom Landtag gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung gewählte Präsident wird vom Ministerpräsidenten ernannt. ²Der Präsident tritt mit dem Ende der Amtszeit oder mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Richter in den Ruhestand.
(2) ¹Der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder (Art. 3) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. ²Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll.
(3) Die übrigen Beamten des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter ernennt der Präsident des Obersten Rechnungshofs.

Art. 6 Richterliche Unabhängigkeit

(1) ¹Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. ²Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die Amtsenthebung, die Altersgrenze und die Disziplinarmaßnahmen sind auf sie entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; die Amtsenthebung des Präsidenten ist nur in Form der Abberufung nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 Satz 4 der Verfassung möglich.
(2) ¹Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind die Dienstgerichte für Richter zuständig, auch wenn die Mitglieder sich im Ruhestand befinden. ²Sie entscheiden ferner in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a, d und e des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG); Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 68 Abs. 2 BayRiStAG gelten sinngemäß.
(3) Die Dienstgerichte für Richter entscheiden in der für Verfahren gegen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Besetzung.
(4) ¹Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. ²Disziplinarbehörde ist im Verfahren gegen den Präsidenten das Präsidium des Landtags nach Beschluss des Landtags, gegen die weiteren Mitglieder des Obersten Rechnungshofs der Präsident.

Art. 7 Mitglied kraft Auftrags

(1) ¹Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seiner Aufgabe nicht nur vorübergehend verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Kollegiums einen Beamten für einen im voraus festgelegten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Prüfungsgebietsleiters beauftragen. ²Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. ³Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.
(2) Für die Dauer der Beauftragung gilt Art. 6 entsprechend.

Art. 8 Kollegialprinzip

(1) Die Beschlüsse des Obersten Rechnungshofs werden im Großen oder im Kleinen Kollegium gefaßt.
(2) ¹Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Obersten Rechnungshofs; den Vorsitz führt der Präsident. ²Das Große Kollegium beschließt
über den Bericht nach Art. 97 der Bayerischen Haushaltsordnung
über Berichte nach Art. 99 der Bayerischen Haushaltsordnung,
über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln,
über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer allgemeinen Bedeutung oder ein Mitglied des Kleinen Kollegiums vorlegen,
in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluß eines anderen Kollegiums, das an ihm festhält, oder von einem Beschluß des Großen Kollegiums abweichen will und
in den Fällen der Art. 5 Abs. 2 Satz 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9, Art. 12, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14.
(3) ¹Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter. ²Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsabteilungen und -gebiete, so treten deren Leiter nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung dem Kollegium bei. ³Der Präsident tritt außer in den Fällen des Absatzes 4 dem Kollegium bei, wenn er oder ein Mitglied es für geboten hält. ⁴Den Vorsitz im Kleinen Kollegium führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied.
(4) ¹Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ²Besteht ein Kleines Kollegium nur aus zwei Mitgliedern und ist eine Übereinstimmung nicht zu erzielen, so tritt der Präsident dem Kollegium bei.
(5) Die näheren Vorschriften über die Beschlußfähigkeit und das Verfahren sowie über die Bestimmung des Dienstalters werden durch die Geschäftsordnung getroffen.

Art. 9 Ausschließung eines Mitglieds

¹Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. ²Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.

Art. 10 Beratungsgeheimnis

¹Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. ²Das gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.

Art. 11 Verteilung der Prüfungsgeschäfte

¹Der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und der dienstälteste Prüfungsgebietsleiter (Präsidium) verteilen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete; für die Beschlußfassung gilt Art. 8 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. ²Im Lauf des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.

Art. 12 Geschäftsordnung

Der Oberste Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung; sie wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.

II. Teil Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

Art. 13 Stellung und Aufgaben

(1) Die Rechnungsprüfungsämter sind dem Obersten Rechnungshof nachgeordnete Behörden.
(2) ¹Der Oberste Rechnungshof weist den Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. ²Die Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Obersten Rechnungshof unter seiner Oberleitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung

Art. 14 Sitz und Bezeichnung

Sitz und Bezeichnung der Rechnungsprüfungsämter werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmt.

III. Teil Schlußbestimmungen

Art. 15

Art. 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2)
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