RSO
DE - Landesrecht Bayern

RSO: Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung – RSO) Vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, ber. S. 585) BayRS 2234-2-K (§§ 1–52)

Auf Grund von Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 4, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 50 Abs. 2 Satz 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 52 Abs. 4, Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 58 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6, Art. 62 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9, Art. 63 Abs. 6, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, Art. 69 Abs. 7, Art. 84 Abs. 1 Satz 2, Art. 86 Abs. 15, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Realschulen, die Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Abendrealschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. ²Für den Realschulen entsprechende Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

Teil 2 Aufnahme, Schulwechsel

§ 2 Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet.
(2) Die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
für den Bildungsweg der Realschule geeignet ist,
am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Für den Bildungsweg der Realschule sind geeignet
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule als geeignet für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums bezeichnet sind,
Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Schulhalbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe 4 gestattet worden ist,
Schülerinnen und Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, wenn sie nicht dem Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG unterliegen.
(4) Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in beiden Fächern nur mit der Note 4 und damit ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen haben, deren Erziehungsberechtigte aber die Aufnahme gleichwohl beantragen.
(5) Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung über das Überspringen und das Zeugnis des Gymnasiums gelten nur für den Übertritt an die Realschule im folgenden Schuljahr.
(6) An öffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schülerinnen und Schüler beschränkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben.
(7) ¹Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die Leiterinnen oder Leiter der staatlichen und nicht staatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. ²Gelingt dieser nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.
(8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.

§ 3 Probeunterricht

(1) ¹Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule angehören, führt die Realschule einen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. ²In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei ärztlich nachgewiesener Erkrankung sowie im Fall der erfolglosen Teilnahme am Probeunterricht des Gymnasiums, können Schülerinnen und Schüler am Nachholtermin des Probeunterrichts in den letzten Tagen der Sommerferien teilnehmen.
(2) ¹Der Probeunterricht dauert grundsätzlich drei Tage. ²Er kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 gekürzt werden, wenn es die Zahl der Schülerinnen und Schüler zulässt. ³Der Probeunterricht kann für benachbarte Realschulen gemeinsam durchgeführt werden; die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Regelungen treffen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die am Probeunterricht einer Realschule teilgenommen haben, können diesen im selben Kalenderjahr nicht wiederholen und dann auch nicht an der Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 6 teilnehmen.
(4) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender einen Aufnahmeausschuss ein.
(5) ¹Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleinen Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. ²Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. ³Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Realschule zugrunde gelegt.
(6) ¹Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Lehrkräften des Fachs benotet; auch mündliche Leistungen werden benotet. ²Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.
(7) ¹Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. ²Die Erziehungsberechtigten werden darüber informiert, ob die Schülerin oder der Schüler in die unterste Jahrgangsstufe der Realschule aufgenommen werden kann. ³Die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht wird auf dem Übertrittszeugnis vermerkt. ⁴Werden die Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das Übertrittszeugnis zurück.

§ 4 Erneuter Eintritt in die Realschule

¹Schülerinnen und Schüler, die in der untersten Jahrgangsstufe während des Schuljahres an die Mittelschule wechseln, gelten bei erneutem Eintritt in die Realschule nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel nach dem Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgt. ² § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 5 Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

(1) ¹Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß § 6 und einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 voraus. ² § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(2) Die Aufnahmeprüfung entfällt bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter
Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer- Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist,
Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen.
(3) Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im folgenden Schuljahr nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe einer Realschule zugelassen werden.

§ 6 Aufnahmeprüfung

(1) ¹Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt. ²Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. ³Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. ⁴Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Fächern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.
(2) ¹Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. ²Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.

§ 7 Nachholfrist, Probezeit

(1) ¹In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen. ²In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. ³Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.
(2) ¹In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist. ²Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) ¹Beim Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium entfällt die Probezeit, wenn die Schülerin oder der Schüler am Gymnasium die Vorrückungserlaubnis für die nächsthöhere Jahrgangsstufe erhalten hat. ²Dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.
(4) ¹Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. ²In den Fällen des Abs. 1 endet sie mit Ablauf der festgesetzten Frist. ³Die Probezeit kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. ⁴Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

§ 8 Gastschülerinnen und Gastschüler

¹Schülerinnen und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. ²Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. ³Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. ⁴Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin und der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.

§ 9 Aufnahme in die Abendrealschule

(1) In die Abendrealschule werden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine regelmäßige Berufstätigkeit von insgesamt mindestens zwei Jahren nachweisen,
beim Eintritt in die erste Jahrgangsstufe mindestens 17 Jahre alt sind; wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur in besonderen Fällen,
die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen oder die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer anderen Schule erfüllt haben und
berufstätig bleiben; die Abschlussklasse dürfen auch Personen besuchen, die nicht mehr berufstätig sind.
(2) ¹Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. ²Wehrdienst und Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige ökologische Jahr sowie das freiwillige soziale Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. ³Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen als Berufstätigkeit berücksichtigt werden.
(3) ¹Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. ²Für die endgültige Aufnahme ist das Bestehen einer Probezeit, die längstens bis zum Termin des Zwischenzeugnisses dauert, Voraussetzung. ³Für das Bestehen der Probezeit gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits zweimal einer Prüfung zum Erwerb eines mittleren Schulabschlusses ohne Erfolg unterzogen haben, können grundsätzlich nicht aufgenommen werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen bewilligen.

§ 10 Wechsel der Realschule oder der Wahlpflichtfächergruppe

(1) Für den Übertritt aus einer staatlich genehmigten an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Realschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend.
(2) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Realschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.
(3) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 11 und 12 BayEUG nicht gestellt wird.
(4) Beim Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

§ 11 Übertritt an ein Gymnasium

¹Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 die Gesamtdurchschnittsnote in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. ²Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 1 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z.B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen.

Teil 3 Schulbetrieb

§ 12 Einrichtung von Klassen

¹Der Unterricht wird in Klassen erteilt, deren Bildung sich nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. ²Für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind.

§ 13 Wahlpflichtfächergruppen – Ausbildungsrichtungen –

(1) Ausbildungsrichtungen im Sinn des Art. 8 Abs. 3 BayEUG sind die Wahlpflichtfächergruppen.
(2) Die Entscheidung, welche Wahlpflichtfächergruppen geführt werden, trifft bei den staatlichen Realschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Aufwandsträger und der Lehrerkonferenz sowie im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.

§ 14 Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Ergänzungsunterricht

(1) ¹An staatlichen Schulen kann Unterricht in einer Wahlpflichtfächergruppe oder in einem Wahlpflichtfach eingerichtet werden, wenn mindestens 14 Schülerinnen und Schüler teilnehmen; § 27 Abs. 7, 8 Satz 2 der Bayerischen Schulordnung bleibt unberührt. ²Eine Wahlpflichtfächergruppe oder ein Wahlpflichtfach wird im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten gewählt.
(2) Im Rahmen der Zielsetzung der Realschule und der verfügbaren Lehrerwochenstunden entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Elternbeirat über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.
(3) ¹Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. ²Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) ¹Für die Jahrgangsstufe 5 und 6 kann an staatlichen Schulen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik Ergänzungsunterricht eingerichtet werden. ²Ab der siebten Jahrgangsstufe kann insbesondere in den Prüfungsfächern Förderunterricht eingerichtet werden. ³In den Fällen der Sätze 1 und 2 können Parallelgruppen eingerichtet werden, wenn die Teilnehmer aus verschiedenen Klassen stammen und bei Bildung von nur einer Gruppe die Zahl 10 überschritten würde; die Mindestschülerzahl beträgt fünf.

§ 15 Höchstausbildungsdauer

(1) ¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre. ²Für die Berechnung zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre ausgenommen Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand.
(2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung Ausnahmen zulassen.

§ 16 Stundentafeln

(1) ¹Für die Realschulen und Abendrealschulen gelten die Stundentafeln nach den
(2) ¹Unterricht in einstündigen Fächern kann auch in der Form erteilt werden, dass nur in einem Schulhalbjahr zweistündig unterrichtet wird. ²Findet der Unterricht im ersten Schulhalbjahr statt, so wird die Note des Zwischenzeugnisses in das Jahreszeugnis übernommen. ³Wird der Unterricht nur im zweiten Schulhalbjahr erteilt, so ist in das Zwischenzeugnis folgende Bemerkung aufzunehmen: „Die Leistungen im Fach … werden erst im Jahreszeugnis beurteilt.“.
(3) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufen 8, 9 oder 10 eintreten und an zuvor besuchten Schulen keinen Unterricht in Englisch hatten, kann die oder der hierfür bestimmte Ministerialbeauftragte im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird.

Teil 4 Leistungen, Zeugnisse

§ 17 Leistungsnachweise

¹Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben; kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen. ²Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. ³Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.

§ 18 Große Leistungsnachweise

(1) ¹Schulaufgaben sind in folgender Anzahl anzufertigen:
²An den Abendrealschulen wird die Anzahl der Schulaufgaben von der Lehrerkonferenz festgesetzt.
(2) ¹In den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird eine Schulaufgabe als praktischer Leistungsnachweis durchgeführt. ²Im Fach Englisch kann in den Jahrgangsstufen 8 und 9 je eine Schulaufgabe durch eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit ersetzt werden. ³Im Fach Französisch kann in Jahrgangsstufe 9 eine Schulaufgabe durch eine Sprachzertifikatsprüfung – z.B. DELF A2 scolaire – oder eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit ersetzt werden.
(3) ¹Durch Beschluss der Lehrerkonferenz, der zu Beginn des Schuljahres zu fassen ist, kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben eine der Schulaufgaben ersetzt werden durch:
zwei Kurzarbeiten oder
ein bewertetes Projekt (z.B. Dokumentation und Präsentation).
²Wird in den Fächern Englisch oder Französisch in Jahrgangsstufe 9 von Abs. 2 Satz 2 oder 3 Gebrauch gemacht, ist in diesen Fächern der Ersatz einer Schulaufgabe nach Satz 1 nicht möglich. ³Die an die Stelle einer Schulaufgabe tretenden Leistungsnachweise müssen den Anforderungen einer Schulaufgabe gleichwertig sein. ⁴In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss die Entscheidung für ein Fach bzw. Wahlpflichtfach für alle Klassen einer Jahrgangsstufe einheitlich getroffen werden. ⁵Die Zahl der Schulaufgaben und der sie gegebenenfalls ersetzenden Leistungsnachweise wird den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt.
(4) ¹Schulaufgaben im Fach Deutsch sind zusammenhängende Texte, insbesondere Aufsätze bzw. textgebundene Aufsätze. ²In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 kann jeweils eine Aufgabe aus dem Bereich der Rechtschreibung und der Grammatik als eine Schulaufgabe gegeben werden.
(5) ¹Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.
(6) Die Verwendung von Hilfsmitteln richtet sich nach gesondert erlassenen Bestimmungen.
(7) ¹Auf eine Schulaufgabe sind höchstens 60 Minuten zu verwenden. ²Bei Aufsätzen und praktischen Leistungsnachweisen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu steigern. ³In der Jahrgangsstufe 10 können in den Fächern der Abschlussprüfung höchstens zwei Schulaufgaben bis zum Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden.
(8) ¹Mit Ausnahme des Fachs Deutsch können Schulaufgaben und Stegreifaufgaben im Einvernehmen mit dem Elternbeirat durch angesagte Tests im Turnus von sechs Wochen ersetzt werden. ²Die gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 geforderte Mindestanzahl an Leistungsnachweisen reduziert sich auf einen Leistungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 4.
(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

§ 19 Kleine Leistungsnachweise

(1) ¹Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²Sie erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorhergegangener Unterrichtsstunden sowie auf Grundkenntnisse. ³Kurzarbeiten müssen sich vom Umfang einer Schulaufgabe deutlich unterscheiden und sollen mit einem Zeitaufwand von höchstens 30 Minuten bearbeitet werden können. ⁴Die Entscheidung, ob Kurzarbeiten geschrieben werden, trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres; § 18 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) ¹Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. ²Sie werden schriftlich bearbeitet und beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde bzw. Doppelstunde einschließlich der Grundkenntnisse. ³Die Bearbeitungszeit beträgt nicht mehr als 20 Minuten.
(3) ¹Fachliche Leistungstests können nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums durchgeführt werden. ²Sie werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ³An dem Tag, an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten.
(4) Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen, Referate und Unterrichtsbeiträge.
(5) Praktische Leistungsnachweise sind zu erbringen in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Werken, Textiles Gestalten, Ernährung und Gesundheit sowie Informationstechnologie.
(6) ¹Die Zahl der Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben sowie der mündlichen und praktischen Leistungsnachweise bestimmt die Lehrkraft des betreffenden Fachs. ²In jedem Schulhalbjahr sind je Fach insgesamt mindestens zwei; in mehr als zweistündigen Fächern mindestens drei Leistungsnachweise nach Satz 1 zu fordern, davon in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von Abs. 4. ³Im Fall des § 16 Abs. 2 sind die für das Schuljahr vorgeschriebenen Leistungsnachweise jeweils im Schulhalbjahr zu erbringen.
(7) ¹Für Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. ²An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit geschrieben werden. ³An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. ⁴In einer Woche sollen höchstens drei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise gehalten werden, davon höchstens zwei Schulaufgaben.
(8) § 18 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 20 Korrektur und Besprechung

(1) ¹Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb zweier Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. ²Eine Schulaufgabe darf nicht geschrieben werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen worden ist.
(2) ¹Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben, bei fachlichen Leistungstests und Stegreifaufgaben kann dies geschehen. ²Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise unterbleiben.

§ 21 Bewertung der Leistungen

(1) ¹Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf Arbeiten angebracht werden. ²Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch muss dies geschehen. ³Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. ⁴Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen, im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen sind sie zu bewerten.
(2) ¹ § 45 Abs. 1 gilt entsprechend. ²Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. ³Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.
(3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(4) ¹Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. ² § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) § 33 Abs. 5 gilt entsprechend; die oder der Ministerialbeauftragte kann Sonderregelungen treffen.

§ 22 Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) ¹Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. ²Versäumen sie mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) ¹Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. ²Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. ²Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. ³Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) ¹Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. ²Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 23 Bildung der Jahresfortgangsnote

(1) Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote befindet die Lehrkraft entsprechend dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise auch über deren Gewichtung.
(2) ¹Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der schriftlichen, der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Leistungsnachweise gebildet. ²Fachliche Leistungstests zählen wie kleine Leistungsnachweise. ³Die Noten aus den Schulaufgaben, den gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Leistungsnachweisen sowie den Noten aus den angesagten Tests gemäß § 18 Abs. 8 haben doppeltes Gewicht.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen, internationalen Sprachzertifikatsprüfungen oder vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben besondere Leistungen erbracht und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.

§ 24 Entscheidung über das Vorrücken

(1) ¹Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. ²Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5
aufweist, sofern nicht gemäß § 26 das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß § 27 eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird. ³Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 31 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Sprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(3) ¹Treten Schülerinnen und Schüler später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, ohne an eine andere Realschule überzutreten, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. ²Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. ³Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung nach § 32 Satz 1 keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. ⁴Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

§ 25 Vorrückungsfächer

(1) ¹Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. ²Ausgenommen sind Textiles Gestalten, Kunst, Werken, Musik und Sport, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind.
(2) An den Abendrealschulen sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer Vorrückungsfächer.

§ 26 Vorrücken auf Probe

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 35 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe …“.
(3) ¹Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. ²Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. ³Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. ⁴Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

§ 27 Nachprüfung

(1) ¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. ²Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob Schülerinnen und Schüler, die von einer Mittlere-Reife-Klasse der Mittelschule, von einer Wirtschaftsschule oder einem Gymnasium in die Realschule übergetreten sind und die betreffende Jahrgangsstufe bereits einmal besucht haben, zur Nachprüfung zugelassen werden.
(4) ¹Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. ²Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(5) ¹Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. ²Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. ³Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(6) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen. ²Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnote treten, und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.
(7) Die Bestimmungen für die Nachprüfung gelten für Schülerinnen und Schüler der zweiten Jahrgangsstufe der Abendrealschulen entsprechend.

§ 28 Überspringen einer Jahrgangsstufe

¹Die Lehrerkonferenz kann besonders befähigten Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. ²Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. ³Hinsichtlich der Probezeit gilt § 7 entsprechend.

§ 29 Freiwilliges Wiederholen

(1) ¹Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. ²Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

§ 30 Verbot des Wiederholens

Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 oder Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.

§ 31 Zwischen- und Jahreszeugnisse

(1) ¹Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben. ²Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.
(2) ¹Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 für alle oder einzelne Jahrgangsstufen, nicht jedoch für einzelne Klassen, durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. ²Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. ³Unabhängig davon stellt die Schule Schülerinnen und Schülern in begründeten Fällen, insbesondere für Bewerbungszwecke, auf Antrag ein Zwischenzeugnis nach Abs. 1 gegebenenfalls auch nachträglich aus.
(3) ¹Wenn es die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihr oder ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis bzw. in den Informationen über das Notenbild angegeben; besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 15 nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf besonders hingewiesen. ²Ab Jahrgangsstufe 9 sind die Erziehungsberechtigten hiervon sowie von der Gefährdung des Bestehens der Abschlussprüfung durch ein gesondertes Schreiben zu benachrichtigen.
(4) ¹Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigen die Erziehungsberechtigten durch Unterschrift, dass sie vom Zwischenzeugnis bzw. von den Informationen über das Notenbild Kenntnis genommen haben. ²Das unterschriebene Zeugnis bzw. die Informationen über das Notenbild sind der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter vorzulegen und werden den Schülerinnen und Schülern zeitnah zurückgegeben.
(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 24 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.
(6) ¹War eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhält sie oder er an Stelle einer Note im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. ²Entsprechendes gilt in musischen und praktischen Fächern.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und Aussiedlerschülerinnen und -schülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.
(8) ¹In das Jahreszeugnis ist eine allgemeine Bemerkung im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen, in das Zwischenzeugnis eine Bemerkung über Mitarbeit und Verhalten. ²Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. ³In den Jahrgangsstufen 9 und 10 dürfen die Zeugnisse keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. ⁴Im Zeugnis der Abendrealschule kann auf die Bemerkung verzichtet werden. ⁵Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers sind Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung, als Schülerlotse oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.
(9) ¹Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein. ²In ein Jahreszeugnis, das den Anforderungen des § 20 der Mittelschulordnung entspricht, wird folgender Vermerk eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“.
(10) ¹Die Zeugnisse werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. ²In den Fällen des Vorrückens auf Probe spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus, die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.

§ 32 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

¹Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen. ²Wenn sie innerhalb der letzten zwei Monate vor Schuljahresende ausscheiden, erhalten sie außerdem eine Bemerkung über die Aussicht auf das Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe. ³Die Schule kann eine Bescheinigung zurückbehalten, wenn ein von der Schülerin oder dem Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

Teil 5 Prüfungen, Abschluss

§ 33 Prüfungsausschuss

(1) ¹Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte der Jahrgangsstufe 10. ²Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) ¹Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse. ²Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
setzt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss Beginn und Zeiteinteilung der mündlichen und praktischen Prüfung fest,
kann für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften bilden; verfügt eine Schule in den zu prüfenden Fächern nicht über zwei fachlich zuständige Lehrkräfte, so kann eine andere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen werden,
ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung darzulegen und eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen,
muss einen Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeiführen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen und
erledigt alle Prüfungsangelegenheiten, die durch die Schulordnung nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, dem Unterausschuss oder den Prüfern zugewiesen sind.
(3) ¹Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen. ²Wer den Vorsitz führt hat folgende zusätzliche Befugnisse:
Er kann auch Lehrkräfte anderer Realschulen in den Prüfungsausschuss berufen.
Er kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern. Die Änderung der Bewertung vermerkt sie oder er auf der Arbeit und bestätigt sie durch Unterschrift. In die Niederschrift über die Abschlussprüfung werden entsprechende Vermerke aufgenommen.
(4) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. ²Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(5) Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, so ist dies bis spätestens 1. November des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden, die oder der eine Sonderregelung treffen kann.
(6) ¹Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer unterzeichnet wird. ²Der Niederschrift wird als Anlage ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie im Jahresfortgang in den einzelnen Fächern erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

§ 34 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

¹Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. ²Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. ³Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil. ⁴In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 35 Schriftliche Prüfung

(1) ¹Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 auf die Lernziele und -inhalte der Fächer Deutsch und Englisch sowie
der Fächer Mathematik I und Physik in der Wahlpflichtfächergruppe I,
der Fächer Mathematik II und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen in der Wahlpflichtfächergruppe II oder
des Faches Mathematik II in der Wahlpflichtfächergruppe III und des jeweiligen Wahlpflichtfaches Französisch oder Kunst oder Werken oder Ernährung und Gesundheit oder Sozialwesen bzw. an Abendrealschulen Soziallehre.
²In den Fällen des § 16 Abs. 3 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten.
(2) ¹Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben und legt deren Art sowie die Bearbeitungszeit fest. ²Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten. ³Aus mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Tag eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus. ⁴Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben bestimmt werden.
(3) § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) ¹Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. ²Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.

§ 36 Mündliche Prüfung

(1) ¹Schülerinnen und Schüler können sich in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, einer mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. ²Die Prüfung wird vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt. ³Die Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt.
(2) ¹Schülerinnen und Schüler können sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn sich Jahresfortgangsnote und vorläufige Prüfungsnote um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre. ²Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(3) Schülerinnen und Schüler müssen sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei.
(4) ¹Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. ²Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche Prüfung.
(5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
(6) ¹Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten je Fach. ²Sie wird in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. ³Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen.

§ 37 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgeführt; die Arbeitszeit beträgt jeweils 240 Minuten.
(2) ¹Die Aufgaben werden von der fachlich zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. ² § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 38 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) ¹Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt. ²Erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter ist die Lehrkraft, die den Unterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden oder von einer oder einem durch sie oder ihn bestimmten Prüfenden festgesetzt. ⁴Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie zu begründen. ⁵Bei der Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten ist die Arbeitsweise zu berücksichtigen.
(2) ¹Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss. ²Kann er sich nicht auf eine Note einigen, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Lehrkraft, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen werden den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

§ 39 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und Gesamtnoten fest.
(2) ¹Bei der Festsetzung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ²Zur Note der schriftlichen Prüfung zählen in den Fächern Englisch und Französisch die Ergebnisse der Prüfungen zur Kommunikationsfähigkeit, in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit die Note der praktischen Prüfung. ³In den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit werden die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung dabei grundsätzlich gleich gewichtet, wobei Tendenzen beider Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind; soweit nach § 36 Abs. 2 auch eine mündliche Prüfung stattfindet, zählt die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(3) ¹Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ²Dabei gibt im Allgemeinen die Prüfungsnote den Ausschlag. ³Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote. ⁴In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten.
(4) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ²Sie ist nicht bestanden bei
Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 40 gewährt wird,
Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach § 40 gewährt wird, und bei
Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.
(5) ¹Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. ²Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder -schüler.

§ 40 Notenausgleich

¹Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei
Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach,
Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern
Notenausgleich gewährt. ²Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.

§ 41 Abschlusszeugnis

(1) ¹Der Realschulabschluss wird durch das Abschlusszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. ² § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 5 gilt entsprechend. ³Neben dem Original erhalten die Schülerinnen und Schüler eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses.
(2) ¹In das Abschlusszeugnis ist eine von der Klassenkonferenz vorzuschlagende allgemeine Beurteilung aufzunehmen; im Einzelfall kann hiervon abgesehen werden. ² § 31 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. ³Auf Antrag kann in das Abschlusszeugnis der letzte Leistungsstand in einem Fach, das in Jahrgangsstufe 8 oder 9 ausgelaufen ist, im Rahmen einer Bemerkung aufgenommen werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: „Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“.

§ 42 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) ¹Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. ²Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so darf dies nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die oder der Ministerialbeauftragte.

§ 43 Verhinderung an der Teilnahme

(1) ¹Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. ² § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 44 Nachholung der Abschlussprüfung

(1) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteils – nachholen.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt beim ersten Nachholtermin das Staatsministerium, bei weiteren Terminen die oder der Ministerialbeauftragte.

§ 45 Unterschleif

(1) ¹Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. ²Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) ¹Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(4) Die Entscheidung in den Fällen der Abs. 1 bis 3 trifft der Prüfungsausschuss.

§ 46 Allgemeines

¹Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. ²Es gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 45, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 47 Zulassung

(1) Die Zulassung ist bis einschließlich 1. Februar bei der bzw. dem zuständigen Ministerialbeauftragten zu beantragen; sie bzw. er entscheidet über die Zulassung schriftlich.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. ²Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
eine Erklärung, in welcher Wahlpflichtfächergruppe und, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat; Bewerberinnen und Bewerber für die Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III müssen im gewählten Prüfungsfach Kunst, Werken, Sozialwesen sowie Ernährung und Gesundheit entweder eine praktische Tätigkeit oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Realschulbesuch möglich wäre,
die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat, hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland,
an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist,
nicht die nach Abs. 3 Nr. 6 geforderte praktische Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.

§ 48 Prüfungsgegenstände

(1) In den Fächern
Geschichte,
Chemie (Wahlpflichtfächergruppe I) oder Physik bzw. Chemie (jeweils Wahlpflichtfächergruppen II und III),
Religionslehre oder Ethik/Islamischer Unterricht oder Biologie oder Politik und Gesellschaft
finden verpflichtende mündliche Prüfungen über die Lernziele und -inhalte der Jahrgangsstufe 10 statt.
(2) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers findet in höchstens zwei von den Fächern, in denen eine mündliche Prüfung nach Abs. 1 abgelegt wurde, eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.
(3) Die verpflichtenden schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Prüfungen erstrecken sich auf die vier Prüfungsfächer nach § 35 Abs. 1.
(4) Eine verpflichtende mündliche Prüfung findet ferner in einem nach Abs. 3 bereits schriftlich geprüften Fach außer in den Fremdsprachen statt, dessen Wahl den Bewerberinnen und Bewerbern zusteht.
(5) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber können in allen vier Prüfungsfächern nach Abs. 3, in denen nicht bereits eine mündliche Prüfung nach Abs. 4 abgelegt wurde, in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. ²Der Antrag zur freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen.
(6) ¹Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 Minuten. ²Bei der mündlichen Prüfung soll auch auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. ³Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernzielen und -inhalten des Lehrplans vorbehalten bleiben.

§ 49 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) ¹Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. ²Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung, in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ³Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Zeugnisnote. ⁴In den Fächern, in denen nur eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist deren Note die Zeugnisnote. ⁵Im Fall des § 48 Abs. 2 ergibt sich die Zeugnisnote aus den Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung.
(2) ¹Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. ²Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nicht bestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Realschule gewertet werden kann.
(3) ¹Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der ersten mündlichen Prüfung nach § 48 Abs. 1 zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
(4) Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach § 45 Abs. 3 zu verfahren.

§ 50 Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden.
(2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.
(3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben wirken Lehrkräfte der Ersatzschule mit.
(4) ¹In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Realschulen oder Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. ²Sie soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken.
(5) Entscheidungen nach den Abs. 2 und 4 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 51 Ergänzungsprüfung

(1) ¹Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und andere Bewerberinnen und Bewerber können gleichzeitig mit der Abschlussprüfung oder auch nachträglich in den in § 35 Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern eine Ergänzungsprüfung ablegen, wenn dies für den in Aussicht genommenen Berufsweg oder Bildungsgang erforderlich ist. ²Die Prüfungen werden im Rahmen der Abschlussprüfung durchgeführt.
(2) ¹Die Zulassung ist bis spätestens 10. Februar zu beantragen. ²Über sie entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) ¹Die Ergänzungsprüfung wird schriftlich bzw. schriftlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und je zwei Berichterstattenden für jeden Prüfungsgegenstand besteht. ²Die Bewerberinnen und Bewerber können in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. ³Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 50.
(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erzielt wurde.
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.

Teil 6 Schlussvorschrift

§ 52 Inkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt Anlage 2 für die Jahrgangsstufe 8 am 1. August 2008, für die Jahrgangsstufe 9 am 1. August 2009 und für die Jahrgangsstufe 10 am 1. August 2010 in Kraft.
München, den 18. Juli 2007
Siegfried Schneider, Staatsminister

Stundentafel für die Realschule Wahlpflichtfächergruppe I

Stundentafel für die Realschule Wahlpflichtfächergruppe II

Stundentafel für die Realschule Wahlpflichtfächergruppe IIIa

Stundentafel für die Realschule Wahlpflichtfächergruppe IIIb

Markierungen
Leseansicht