Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen
DE - Landesrecht Bayern

Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen

Mit den Telekommunikationsunternehmen Deutsche Telekom AG, DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Vantage Towers AG, 1&1 AG, Telxius Towers Germany GmbH, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und ATC Germany Munich GmbH besteht die anliegende
Moderne Mobilfunknetze sind für die flächendeckende Versorgung unseres Landes mit Telekommunikationsdiensten unverzichtbar. Diese haben sich in den vergangenen Jahren zu einer Schlüsselbranche für Bayern entwickelt und sind damit auch arbeitsmarktpolitisch und volkswirtschaftlich von hoher Bedeutung. Im Bewusstsein, dass moderne Mobilfunknetze eine unabdingbare Basisinfrastruktur für unser Land darstellen, ist daher ein weiterer rascher und flächendeckender Ausbau der Mobilfunknetze in Bayern erforderlich.
Die Bayerische Staatsregierung unterstützt den Ausbau der Mobilfunknetze durch die Bereitstellung von landeseigenen Liegenschaften zum Aufbau von Mobilfunkstationen, soweit dies mit der Zweckbestimmung der Liegenschaft vereinbar ist.
Die Mobilfunkbetreiber haben den Kommunen auf Grund freiwilliger Vereinbarung zugesagt, diese bei der Standortwahl zu beteiligen. Wird danach eine staatseigene Liegenschaft für geeignet als Standort erachtet, ist der Vertrag über die Nutzung der Liegenschaft abzuschließen. Der Abschluss erfolgt gemäß der anliegenden Rahmenvereinbarung unter Verwendung des Vertragsmusters (Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung). Dabei sind die nachstehenden Hinweise zu beachten:
Die Rahmenvereinbarung gilt für alle staatseigenen Liegenschaften, soweit nicht Flächen betroffen sind, die von den Bayerischen Staatsforsten nach den Bestimmungen des Staatsforstengesetzes (Art. 3 Abs. 1) bewirtschaftet werden.
Das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Nutzer ist in der Rahmenvereinbarung, die durch Bezugnahme Bestandteil des Einzelvertrags wird, umfassend geregelt. Grundsätzlich bedarf es daher im Einzelvertrag keiner weiteren als der vorgesehenen Regelungen.
Zur Beschleunigung des Mobilfunkausbaus sind die Telekommunikationsunternehmen angehalten, dritten Telekommunikationsunternehmen eine Mitnutzung des Vertragsgegenstands und der Funkinfrastruktur einzuräumen. Daher wird eine Untervermietung des Vertragsgegenstandes zugelassen. Das TK-Unternehmen ist verpflichtet, dem Freistaat Bayern eine Mitnutzung rechtzeitig anzuzeigen und mit dem dritten Mobilfunkanbieter eine Mitnutzungsvereinbarung abzuschließen.
Das Entgelt für die Nutzung des staatseigenen Grundstücks für Zwecke des Mobilfunks bestimmt sich nach der Entgelttabelle (Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung). Auf die Regelungen der Rahmenvereinbarung zur Entgeltanpassung wird hingewiesen. Das Entgelt ist von der grundbesitzverwaltenden Behörde bei Titel 124 01 zu vereinnahmen. Die Einnahmen aus diesen Nutzungsentgelten unterliegen der Budgetierung nach Nr. 12.6 DBestHG (Kopplung mit Einnahmen).
Zuständig für den Abschluss des Vertrags über die Nutzung der einzelnen Liegenschaft ist die jeweilige Grundbesitz bewirtschaftende Stelle. Die Vertragsabschlüsse sind der jeweils örtlich zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern unter Angabe des Umfangs der Funkstation und des vereinbarten Entgelts zu melden. Dort steht für Fragen zur Auslegung der Rahmenvereinbarung ein Ansprechpartner zur Verfügung.
Für bereits bestehende Einzelverträge zwischen Behörden und Telekommunikationsunternehmen über die Nutzung staatseigener Liegenschaften für Zwecke des Mobilfunks wird auf Folgendes hingewiesen: Diese Verträge bleiben zunächst durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung unberührt. Änderungen, Erweiterungen etc. der Mobilfunkanlage können zum Anlass genommen werden, das Vertragsverhältnis durch Abschluss eines Benutzungsvertrags nach Anlage 2 auf den Standard der Rahmenvereinbarung umzustellen, soweit dies nicht mit einer Reduzierung des bisher zu entrichtenden Entgelts verbunden ist.
Im Hinblick auf die Diskussionen über gesundheitsgefährdende Wirkungen der von Funkstationen ausgehenden Strahlung ist der Personalrat der jeweiligen Dienststelle im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über eine beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung einer Mobilfunkstation auf der Liegenschaft zu informieren, soweit die Liegenschaft dem Aufenthalt von Bediensteten der Behörde dient oder sich in unmittelbarer Nähe der Behörde befindet. Es ist davon auszugehen, dass nach dem heutigen Erkenntnisstand bei Einhaltung der Grenzwerte Mobilfunkanlagen gesundheitlich unbedenklich sind. Die Rahmenvereinbarung enthält unter § 5 Abs. 5 bis 7 Regelungen über den Schutz vor elektromagnetischer Strahlung.
Fachliche Beratung zum Thema „Elektromagnetische Felder“ bietet das Landesamt für Umwelt. Ansprechpartner sowie wichtige aktuelle Informationen sind im Internet unter www.lfu.bayern.de/strahlung/aps/index.htm, www.mobilfunk.bayern.de sowie www.stmuv.bayern.de/themen/strahlenschutz/elektromagnetische_felder/index.htm abrufbar.
Die Nutzung einer Liegenschaft für Zwecke des Mobilfunks kann die grundbesitzverwaltende Behörde grundsätzlich nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf eine vermutete gesundheitsgefährdende Wirkung einer Mobilfunkanlage verweigern. Es ist davon auszugehen, dass sensible Nutzungen (Krankenhäuser, Schulen für Kinder und Jugendliche, Kinderspielplätze, Kindergärten, Kinderhorte oder ähnliche Einrichtungen) bereits im Verfahren der kommunalen Mitwirkung bei der Standortsuche berücksichtigt werden.
Diese Bekanntmachung und die Rahmenvereinbarung mit Anlagen sind im zentralen Informationsangebot des Bayerischen Behördennetzes unter www.bybn.de/verwaltung_recht/beschaffung/rahmenvereinbarungen/mobilfunkanlagen/index.html abrufbar.
Künftige Änderungen der Rahmenvereinbarung und deren Anlagen werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Dezember 2002 in Kraft.
Bayerische Staatskanzlei
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Dr. Schön
Ministerialdirektor
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Held
Ministerialdirektor
Erhard
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
Flaig
Ministerialdirektor
Dr. Kormann
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Schuster
Ministerialdirektor
Dr. Fischer-Heidlberger
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Adelhardt
Ministerialdirektor
Dr. Quint
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Seitz
Ministerialdirektor
Metzger
Präsident

Anlagen 

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