Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
DE - Landesrecht Bayern

Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

I. 

Es wurde die nachfolgend abgedruckte Vereinbarung zwischen den Trägern der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales geschlossen.
¹Die Träger der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und der Freistaat Bayern wollen gemeinsam die Arbeit der Beratungsstellen für die Zukunft sichern, eine flächendeckende Versorgung gewährleisten und dabei alle möglichen Formen von Kooperationen zwischen den verschiedenen Beratungsstellen und anderen sozialen Institutionen und Angeboten vor Ort nutzen. ²Sie beschließen deshalb folgende gemeinsame Grundsätze.

1.  Gemeinsame Grundsätze für die Weiterentwicklung der Ehe- und Familienberatung in Bayern

1.1 

¹Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 124 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). ²Die Ehe- und Familienberatung leistet hierzu einen wichtigen Beitrag.

1.2 

¹Ehe- und Familienberatung muss allen Bürgerinnen und Bürgern in Bayern in einer zumutbaren räumlichen Entfernung angeboten werden. ²Dies erfordert eine flächendeckende Versorgung. ³In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ein Beratungsangebot besteht, soll auch in Zukunft zumindest eine Beratungsstelle existieren.

1.3 

Die staatliche Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.4 

¹Die Pluralität der Wertevorstellungen in unserer Gesellschaft zeigt sich in Fragen der Ehe, Familie und Partnerschaft in besonderer Weise. ²Deshalb soll die Trägervielfalt auch in Zukunft gewährleistet sein.

1.5 

¹Die staatlich geförderte Ehe- und Familienberatung beschränkt sich auf Fragen der Ehe, Familie und Partnerschaft. ²Dies erfordert auch eine deutlichere Abgrenzung der Aufgaben zu anderen Beratungsstellen.

1.6 

¹Kooperationen mit anderen Beratungsangeboten können die fachliche Arbeit noch besser qualifizieren und zu finanziellen Entlastungen führen. ²Deshalb sind sowohl weitere räumliche Zusammenführungen anzustreben als auch inhaltliche Kooperationen etwa in der präventiven Arbeit vor Ort, bei der Fortbildung und dem fachlichen Erfahrungsaustausch.

1.7 

Eine stärkere Vernetzung verschiedener Beratungsstellen ermöglicht auch die bessere Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Eltern- und Familienbildung und erleichtert Angebote präventiver Arbeit etwa in Kindertagesstätten.

1.8 

¹Die Ehe- und Familienberatung stellt ein hoch qualifiziertes Angebot zur Verfügung, das in Zukunft nicht mehr allein von den Trägern und der öffentlichen Hand finanziert werden kann. ²Die Träger der Beratungsstellen verpflichten sich, eine sozial verträgliche Ausgabenbeteiligung von den Klientinnen und Klienten zu erheben.

2.  Förderung des Freistaates Bayern

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Kriterien Zuwendungen für Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1  Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern.
¹Zum Aufgabengebiet der Beratungsstellen gehören:
– Ehe-, Partnerschafts-, Familien- und Lebensberatung; die Lebensberatung gehört jedoch nur insoweit zum förderfähigen Aufgabengebiet der Beratungsstellen, als die Lebensberatung ehe-, familien- oder partnerschaftsbezogen ist,
– Vorbereitung auf Partnerschaft und Ehe,
– Sexualberatung und Aufklärung über Familienplanung im Sinne einer verantwortlichen Elternschaft,
– Krisenintervention und Beratung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren in Ehesachen,
– Beratung von Alleinerziehenden,
– Beratung bei Gewalttätigkeit in der Familie,
– Beratung von durch Vergewaltigung Geschädigten,
– Beratung über soziale Hilfen für die Familie.
²Als Form der Beratung kommen neben individuellen Gesprächen auch Vorträge und Kurse in Betracht.

2.2  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger und Antragsberechtigte sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. ²Für alle bayerischen Diözesen ist die Diözese Augsburg Zuwendungsempfänger und antragsberechtigt.

2.3  Fördervoraussetzungen

Die zu fördernde Ehe- und Familienberatungsstelle muss nach Art. 96 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze in der jeweils geltenden Fassung von der Regierung anerkannt sein.

2.4  Art und Umfang der Förderung

2.4.1  Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.4.2  Förderfähige Ausgaben

¹Förderfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte, die in der Ehe- und Familienberatungsstelle tätig sind.
²Fachkräfte im Sinne dieser Vereinbarung sind:
– Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ärztinnen und Ärzte, Personen mit der Befähigung für das Richteramt sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung,
– diplomierte und graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung,
– Eheberaterinnen und Eheberater, die im Besitz eines Zertifikates sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannt ist.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
¹Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. ²Geldspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. ³Beträgt die Höhe der Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber dem nicht entgegenstehen.

2.5  Förderpauschalen

¹Die Förderung erfolgt mit pauschalen Zuwendungen. ²Die Pauschalen werden aus dem prozentualen Durchschnitt der Fördersummen, die in den Jahren 2000 bis 2003 gewährt wurden, errechnet.
³Die Förderquoten betragen insgesamt für
die Diözesen
70,6 %
das Diakonische Werk
15,3 %
den Paritätischen in Bayern
10,9 %
die Arbeiterwohlfahrt
3,2 %
der im jeweiligen Haushaltsjahr nach Abzug sonstiger bisheriger Förderungen zur Verfügung stehenden Mittel für die Ehe- und Familienberatung. ⁴Auf die Förderung gemäß den Förderpauschalen besteht kein Rechtsanspruch. ⁵Die Förderung erfolgt vielmehr ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁶Dies gilt auch dann, wenn durch Rückforderungen die Förderpauschalen unterschritten werden. ⁷In diesem Fall besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mittelbereitstellung in Höhe der Differenz zur Förderpauschale. ⁸Im Falle einer wesentlichen Veränderung der Beratungsstellenstruktur in Bayern werden die Förderpauschalen gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern angepasst.

2.6  Mehrfachförderungen

Eine Förderung nach dieser Vereinbarung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

2.7  Antragstellung, Bewilligung, Zuständigkeit

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für die Bewilligung der Mittel und die Prüfung des Verwendungsnachweises für ganz Bayern zuständig.
Anträge sind schriftlich bis zum 1. Januar des Antragsjahres in einfacher Fertigung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einzureichen.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales bewilligt die Zuwendungen unter Beachtung dieser Fördergrundsätze.

2.8  Nachweis und Prüfung der Verwendung

¹Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines einfachen Verwendungsnachweises (Nr. 6.1.5 ANBest-P) darzustellen, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung verwandt worden sind. ²Die Führung des Verwendungsnachweises erstreckt sich nur auf die zuwendungsfähigen Personalausgaben. ³Darüber hinaus sind die Zuwendungsempfänger gehalten darzulegen, dass eine sozialverträgliche Ausgabenbeteiligung erhoben wurde.
Der Verwendungsnachweis muss in einfacher, die Statistiken müssen in zweifacher Fertigung bis 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingereicht werden.
Die staatlich geförderten Ehe- und Familienberatungsstellen verpflichten sich, jährlich einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben über den Umfang der Beratungstätigkeit vorzulegen.

2.9  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO), einzuhalten. ²Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.

2.10 

¹Die unter Nr. 2 genannten Förderbestimmungen können einseitig seitens des Freistaates Bayern geändert werden. ²Die Zuwendungsempfänger sind zu hören.

3.  Befristung der Rahmenvereinbarung

¹Diese Rahmenvereinbarung ist zum 31. Dezember 2024 befristet. ²Sie kann von beiden Seiten vorzeitig zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Dr. Markus Gruber, Amtschef
Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V.
Andreas Czerny, Landesgeschäftsführer
Diakonisches Werk Bayern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
– Landesverband der Inneren Mission e. V. –
Sabine Lindau, Vorständin Verbandsvertretung, Integration und Familie
Diözese Augsburg
Hauptabteilung II:
Seelsorge (für die Bayerischen Bistümer und Erzbistümer)
Angelika Maucher, Hauptabteilungsleiterin
PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V.
Margit Berndl, Vorstand Verbands- und Sozialpolitik

II. 

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 17. Januar 2005 (AllMBl. S. 31), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2017 (AllMBl. S. 524) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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