Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zu Investitionen und Sachausgaben zur Schaffung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Um Frauen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum akut betroffen oder bedroht sind, und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Begleitung anbieten zu können, ist eine bedarfsgerechte Anzahl an geeigneten Frauenhausplätzen erforderlich.
²Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen dazu beizutragen, dass das bestehende Angebot an Frauenhausplätzen sowohl quantitativ erweitert als auch qualitativ an die Bedarfe bestimmter Personengruppen angepasst wird.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden die unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und die unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Sachausgaben zur Schaffung zusätzlicher bedarfsnotwendiger Frauenhausplätze, zur Anpassung bestehender Frauenhausplätze an die besonderen Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, mit älteren Söhnen oder mit vielen Kindern und zu einem damit erforderlichen Umzug des Frauenhauses. ²Der laufende Betrieb des Frauenhauses ist, mit Ausnahme der unter Nr. 5.2 Spiegelstrich 1, Halbsatz 2 aufgeführten Mietkosten, nicht Gegenstand der Förderung.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind. ²Zuwendungsempfänger können auch Träger neuer Frauenhäuser sein, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind, die sich verpflichten, nach Betriebsaufnahme die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen, und bei denen ein positiver Abschluss des Verfahrens nach Nr. 5.3 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erwarten ist. ³Die Zuwendungsempfänger werden als Erstempfänger durch die Regierung von Mittelfranken ermächtigt, die Zuwendung zur Bestreitung der Investitions- und Sachausgaben ganz oder teilweise an Dritte weiterzuleiten (VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO).

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen
– zusätzliche Frauenhausplätze zu schaffen und zu beziehen, um die Vorhaltung grundsätzlich eines Frauenhausplatzes pro 10 327 Einwohnerinnen im Alter von 18 bis 80 Jahren zu gewährleisten, wobei bei der Beurteilung der Bedarfsnotwendigkeit zusätzlich die Auslastungsquoten des jeweils betroffenen Frauenhauses in den vergangenen fünf Jahren zu berücksichtigen sind,
– zusätzlich zu schaffende oder bestehende Frauenhausplätze in bedarfsgerechtem Umfang durch bauliche beziehungsweise technische Veränderungen insbesondere zur Nutzung für körperbehinderte Frauen, für Frauen mit Sehbehinderungen oder Frauen mit Hörbehinderungen beziehungsweise an die besonderen Bedarfe von Frauen mit älteren Söhnen oder Frauen mit vielen Kindern anzupassen, und diese zu beziehen.

4.2 

¹Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine zwischen allen dem Frauenhaus zugeordneten Kommunen abgestimmte Stellungnahme vorliegt, die im Ergebnis die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme und die Bereitschaft zur Übernahme eventueller Folgekosten bestätigt. ²Die Stellungnahme ist nicht erforderlich für Maßnahmen der Anpassung an besondere Bedarfe, deren Kostenhöhe keine kommunale Mitfinanzierung erforderlich macht und die keine Folgekosten für die zugeordneten Kommunen bedingen.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Zuwendung

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden:
– Ausgaben zur Beschaffung von Immobilien, insbesondere für Neubau und Kauf sowie Miete von Häusern oder Wohnungen und für die notwendige Ausstattung inklusive Erstmöblierung; Mietkosten (Einmalförderung) können zuwendungsfähig sein in Höhe der Differenz zwischen den Mietkosten, die sich als Folge einer Maßnahme im Sinne von Nr. 4.1 ergeben, und den bisherigen Mietkosten;
– Ausgaben für bauliche Veränderungen, insbesondere Umbau, Erweiterungen und Anpassung an die unter Nr. 4.1 genannten besonderen Bedarfe und für die notwendige Ausstattung inklusive Erstmöblierung;
– Ausgaben für Erwerbs- und Baunebenkosten, insbesondere Planungskosten, Bewertungskosten, Genehmigungskosten, Grundbuchkosten und Maklerkosten;
– Ausgaben für den Umzug des Frauenhauses einschließlich Serviceleistungen, insbesondere Auf- und Abbau der Einrichtung, Ein- und Auspacken der Umzugskisten.

5.3  Höhe der Zuwendung

¹Die Höhe der Zuwendung beträgt pro zusätzlich geschaffenem oder bedarfsgerecht angepasstem Frauenhausplatz bis zu 50 000 Euro, maximal aber 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Werden pro Platz mit der Maßnahme von den unter Nr. 4.1 genannten Zuwendungsvoraussetzungen beide gleichzeitig erfüllt, erhöht sich hierdurch die Zuwendung nicht.

5.4  Eigenanteil

Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.

6.  Mehrfachförderung

¹Grundsätzlich ist eine Kofinanzierung aus Mitteln des Bundes oder der EU möglich. ²Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden und diese Zuwendungen zusammen 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen.

7.  Bindungsfrist

¹Die zusätzlich geschaffenen beziehungsweise an besondere Bedarfe angepassten Frauenhausplätze sind mindestens zehn Jahre ab Schaffung beziehungsweise Anpassung zweckentsprechend als Frauenhausplätze zu nutzen, sonstige zur Ausstattung beschaffte Gegenstände fünf Jahre. ²Innerhalb dieses Zeitraums eintretende Änderungen der zweckentsprechenden Nutzung sind der unter Nr. 8.1 aufgeführten Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

8.  Antragstellung und Bewilligung

8.1 

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.

8.2 

Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.

8.3 

¹Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zu vier Monate vor Beginn der Maßnahme dort einzureichen. ²Diese Frist gilt nicht für Anträge, die im Jahr 2019 gestellt wurden. ³Dem Antrag sind beizufügen:
– Genaue Projektbeschreibung.
– Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung). Soweit Zuwendungen die Umsetzung baulicher Maßnahmen beinhalten, muss eine Kostenschätzung in Anlehnung an Muster 5 zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276 beigelegt werden.
– Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
– Erklärung darüber, ob der Förderungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
– Bestätigung der zugeordneten Kommunen zur Bedarfsnotwenigkeit der Maßnahme gemäß Nr. 4.2.
⁴Der Antrag ist spätestens bis 1. August 2024 zu stellen.

8.4 

¹Die Bewilligungsbehörde meldet das Vorhaben dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). ²Dieses entscheidet über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Projekts.

8.5 

Die erforderlichen Haushaltsmittel sind durch die Bewilligungsbehörde beim StMAS anzufordern.

8.6 

¹Übersteigen die beantragten Zuwendungen die verfügbaren Haushaltsmittel, haben Anträge zur Schaffung zusätzlicher Frauenhausplätze Vorrang vor Anträgen zur bedarfsgerechten Anpassung von Frauenhausplätzen. ²Ansonsten entscheidet über die Reihenfolge der Bewilligung bei Anträgen, die alle Anforderungen der Antragstellung erfüllen, der Eingangszeitpunkt des Antrags beziehungsweise der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag alle Anforderungen erfüllt.

8.7 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.  Nachweis und Prüfung der Verwendung

9.1 

¹Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie der Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu entsprechen. ²Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. ³Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen.

9.2 

¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. ²Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

10.  Prüfberechtigung des Obersten Rechnungshofs

Der Oberste Rechnungshof hat eine Prüfberechtigung nach Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayHO.

11.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Regierung von Mittelfranken ist Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Regierung von Mittelfranken erfüllt.

12.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2019 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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