Richtlinie für die Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für die Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“

1.  Allgemeines

¹Die stufenübergreifende Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ für Produkte der Land- und Ernährungswirtschaft verknüpft Leistungsinhalte, die deutlich über den gesetzlichen Standards liegen, mit der Herkunft einer bestimmten Region oder eines Landes (z.B. Bayern). ²Durch die Einbindung aller Stufen der Lebensmittelkette, von der Futtermittelherstellung über die landwirtschaftliche Erzeugung, die Lebensmittelbe- und ‑verarbeitung bis zum Handel, wird zudem eine transparente Produktion sowie eine Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel vom Feld und Stall bis zur Ladentheke sichergestellt. ³Teilnehmen können Organisationen, Zusammenschlüsse und Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, des Handels sowie Endverkaufsbetriebe aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche die Bestimmungen der nachstehenden Rechtsvorschriften einhalten.

2.  Zeichenträger

¹Träger des Zeichens ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in 80539 München, Ludwigstraße 2. ²Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheidet über die Lizenzvergabe.

3.  Aufgaben des Zeichenträgers

¹Der Zeichenträger wird im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 9 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (Förderung von Qualität und Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse) tätig. ²Ziel ist es, landwirtschaftliche und ernährungswirtschaftliche Produkte von hoher gesicherter Qualität herzustellen, zu sichern und zu vermarkten.

4.  Gestaltung und Zweck des Zeichens

4.1  Form des Zeichens

¹Das Zeichen hat eine ovale Form mit geraden senkrechten Seiten. ²Das innere Feld des Zeichens besteht aus je einem Halbkreis im oberen und im unteren Drittel, der mittlere Teil hat die Form eines Rechtecks. ³Der obere Halbkreis enthält in der inneren Rundung den Eintrag „GEPRÜFTE“; in der oben, außen liegenden Rundung ebenfalls als umlaufender Schriftzug „Verliehen durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“. ⁴Im Mittelteil steht der Schriftzug „Qualität“. ⁵Der untere Halbkreis enthält von seiner oberen Begrenzung nach unten verlaufend die Regions- bzw. Landesfarben, z.B. für Bayern ein Rautenmuster. ⁶In der unten innenliegenden Rundung erscheint der umlaufende Schriftzug der Region oder des Landes (z.B. Bayern, Deutschland oder Europäische Union); in der unten, außen liegenden Rundung ebenfalls als umlaufender Schriftzug „Garantierte Herkunft“. ⁷Die Ausführung des Zeichens ist in blauer Farbe (RAL Nr. 5012) gehalten. ⁸Die Schriften „GEPRÜFTE“, „Qualität“ und „Bayern“ sind schwarz. ⁹Im unteren Halbkreis hat das Emblem die bayerischen Landesfarben (RAL Nr. 5012). 1⁰Das gesamte Zeichen kann auch in schwarzer Farbe ausgeführt sein.

4.2  Zweck des Zeichens

Das Zeichen hat den Zweck, Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Ernährungswirtschaft des jeweiligen Herkunftsgebietes zu kennzeichnen, die
– den gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsnormen genügen und zusätzliche Qualitätsmerkmale aufweisen oder
– soweit gesetzlich vorgeschriebene Qualitätsnormen nicht gelten, besondere Qualitätsmerkmale erfüllen.

5.  Kreis der Nutzungsberechtigten

¹Der Zeichenträger vergibt die Lizenz zur Nutzung des Zeichens an Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, welche die Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Prüfungen gewährleisten können (Lizenznehmer). ²Diese Richtlinie ist Bestandteil des Lizenzvertrags. ³Das Recht zur Führung des Zeichens wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Lizenznehmer an Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, der Endverkaufsbetriebe sowie des Handels verliehen (Zeichennutzer).

6.  Produktspezifische Qualitäts- und Prüfbestimmungen

6.1 

¹Die jeweiligen produktspezifischen Qualitäts- und Prüfbestimmungen werden vom Lizenznehmer im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder den von ihm bestimmten Behörden und unter Beteiligung der betroffenen Verbände, Organisationen usw. erarbeitet und veränderten Erfordernissen angepasst. ²Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann, wenn dies aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Sicherstellung der Zwecksetzung des Zeichens gemäß Nr. 4.2 erforderlich erscheint, eine Überprüfung und Überarbeitung der betreffenden Qualitäts- und Prüfbestimmungen verlangen.

6.2 

¹Die Qualitäts- und Prüfbestimmungen treten nach der vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erteilenden Genehmigung in Kraft und werden auf der Internetseite http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/004034/ veröffentlicht. ²Dabei wird auch geregelt, wer die Kosten der im Zusammenhang mit der Verleihung, Ausübung und Entziehung des Zeichennutzungsrechts durchgeführten Prüfungen und Betriebsbesichtigungen zu tragen hat.

6.3 

¹Die Liste der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie existierenden Qualitäts- und Prüfbestimmungen ist nicht abschließend. ²Bei Bedarf kann diese unter Berücksichtigung der Ausführungen in Nr. 6.1 erweitert werden.

7.  Nutzungsbedingungen

7.1 

Die Zeichennutzer dürfen das Zeichen nur für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft verwenden, die in dieser Richtlinie aufgeführt sind.

7.2 

Das Recht zur Führung des Zeichens ist nach dieser Richtlinie zu verleihen und auszuüben.

8.  Rechte und Pflichten der Beteiligten

8.1 

Die Zeichennutzer haben bei Verwendung des Zeichens für die Erfüllung der Qualitätsbestimmungen gemäß Nr. 4.2 sowie der Herkunft der gekennzeichneten Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt der Zeichenvergabe einzustehen.

8.2 

¹Der Lizenznehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bedingungen für die Nutzung des Zeichens zu überwachen oder überwachen zu lassen, gegen widerrechtliche Nutzung sowie sonstige Störungen und Beeinträchtigungen des Zeichens und des Zeichengebrauchs durch Zeichennutzer und Außenstehende zum Schutz des Zeichens einzuschreiten und Missbrauch nach Maßgabe der Nrn. 10 bis 15 zu ahnden. ²Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber für die Durchsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die strikte Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen diese Richtlinie sowie für die Durchführung der notwendigen Überwachungsmaßnahmen, Kontrollen und Prüfungen, unabhängig davon, ob er sich hierzu weiterer Prüfeinrichtungen bedient oder diese selbst durchführt, unmittelbar selbst einzustehen. ³Die eingesetzten Zertifizierungsstellen müssen nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 akkreditiert sein.

8.3 

¹Ist der Lizenznehmer ein Interessensverband des Wirtschaftssektors, dem die Zeichennutzer, mit denen er in einem Nutzungsvertragsverhältnis steht, angehören oder besteht in anderer Weise ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Zeichennutzern, muss er die Prüfungen durch eine neutrale Prüfeinrichtung durchführen lassen. ²Die Prüfeinrichtung muss nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. ³Die Prüfeinrichtung muss von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugelassen werden und sie unterliegt der Überprüfung durch diese staatliche Stelle.

8.4 

¹Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihm beauftragten Stellen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Nutzung und den Schutz des Zeichens sowie der Qualitäts- und Prüfbestimmungen durch den Lizenznehmer. ²Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihm beauftragten Stellen sind berechtigt, beim Lizenznehmer oder den von ihm beauftragten Prüf- und Kontrolleinrichtungen die geeigneten und erforderlichen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. ³Insbesondere sind ihnen Einsicht in die über die Prüfungen und Kontrollen geführten Aufzeichnungen sowie auf Verlangen uneingeschränkter Zutritt zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren. ⁴Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihm beauftragten Stellen sind ferner berechtigt, eigene Kontrollen bei den Zeichennutzern sowie bei allen an der Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse im Sinne von Nr. 7.1 Beteiligten (sonstige Programmteilnehmer) durchzuführen. ⁵Sie haben dabei die gleichen, in diesen Richtlinien geregelten Kontrollrechte wie der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragten Prüf- und Kontrollstellen. ⁶Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen können verwertet werden. ⁷Der Lizenznehmer hat dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten halbjährlich über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und Prüfungen sowie die Art der Beanstandungen und verhängten Sanktionen in schriftlicher Form zu berichten.

9.  Maßnahmen bei Verstößen und Zuwiderhandlungen

Wird festgestellt, dass die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten werden, so gilt Folgendes:

9.1 

Bei erstmaligem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen wird der Lizenznehmer, soweit er dies zu vertreten hat, verwarnt; bei einem weiteren Vertragsverstoß wird eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 25 000 Euro fällig.

9.2 

Bei erneutem oder erstmalig schwerwiegendem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen wird dem Lizenznehmer die Lizenz entzogen.

9.3 

¹Werden bei Kontrollen Mängel bzw. Verstöße gegen die Bestimmungen festgestellt und mit dem Lizenznehmer Maßnahmen zur Behebung inhaltlich und zeitlich vereinbart, so wird die weitere Zulassung vom Ergebnis der Nachkontrolle abhängig gemacht. ²Sind die Mängel bis zur Nachkontrolle nicht behoben, wird wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen den Lizenznehmer gemäß Nrn. 9.1 und 9.2 verfahren. ³Nur wenn Gründe vorliegen, die der Lizenznehmer nicht zu verantworten hat, kann eine weitere Nachkontrolle vereinbart werden.

9.4 

Die Entscheidungen über die Maßnahmen nach den Nrn. 9.1 bis 9.3 werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen.

9.5 

Für Nachkontrollen, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, hat grundsätzlich der Lizenznehmer die Kosten zu tragen.

10.  Verleihung des Zeichennutzungsrechts

10.1 

Die Verleihung des Zeichennutzungsrechts setzt voraus, dass für die betreffende Erzeugnisgruppe „Qualitäts- und Prüfbestimmungen“ gelten.

10.2 

¹Der Lizenznehmer gemäß Nr. 5 verleiht auf Antrag und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der auf ihrer Grundlage erarbeiteten Qualitäts- und Prüfbestimmungen für das jeweilige Produkt das Recht zur Nutzung des Zeichens. ²Er verleiht das Zeichennutzungsrecht an Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, an Endverkaufsbetriebe sowie an den Handel (Antragsberechtigte). ³Der Zeichennutzer hat für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Richtlinie sowie der jeweiligen Qualitäts- und Prüfbestimmungen einzustehen. ⁴Der Lizenznehmer oder seine Beauftragten prüfen insbesondere die Erfüllung dieser Richtlinie und der jeweiligen Qualitäts- und Prüfbestimmungen.

10.3 

¹Der Antragsberechtigte gemäß Nr. 10.2 hat den Antrag auf Verleihung des Rechts zur Zeichennutzung an den Lizenznehmer zu richten. ²Dem Antrag sind beizufügen:
– Angaben über die Erzeugnisse, für die der Antragsteller das Zeichen benutzen will,
– eine rechtsgültig unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß der Anlage zu dieser Richtlinie.

10.4 

¹Die erstmals vor Verleihung des Zeichennutzungsrechts vorzunehmende Prüfung der Erzeugnisse des Antragstellers auf Erfüllung der Qualitätsbestimmungen im Sinne von Nr. 10.2 Satz 3 führt der Lizenznehmer selbst oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle durch. ²Gleichzeitig hat der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle eine Betriebsbesichtigung vorzunehmen und diese zu dokumentieren sowie die Eignung des Betriebs für die Zeichennutzung festzustellen.

10.5 

¹Wenn der Antragsteller die Anforderungen der Qualitäts- und Prüfbestimmungen gemäß Nr. 6 erfüllt, wird ihm die Verleihung des Zeichennutzungsrechts mit einem Zertifikat bestätigt. ²Eine Zurückstellung seines Antrags wird dem Antragsteller mit den Gründen schriftlich mitgeteilt, damit er die Ursachen der Zurückstellung beseitigen kann.

11.  Nutzung des Zeichens

11.1 

Der Inhaber des Zeichennutzungsrechts darf das Zeichen nur für diejenigen seiner Erzeugnisse verwenden, für die es ihm verliehen worden ist.

11.2 

Das Zeichen ist nur in der vorgeschriebenen Gestaltung zu führen.

11.3 

Der Lizenznehmer stellt dem Nutzungsberechtigten das Zeichen in der durch Nr. 4.1 vorgegebenen Form zur Nutzung zur Verfügung.

11.4 

Um Zeichenmissbrauch zu verhindern, kann der Lizenznehmer, auch für die Verwendung des Zeichens in der Werbung, auf Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen usw., ergänzende Nutzungsregelungen treffen.

12.  Überwachung und Kontrolle

12.1 

¹Jeder Inhaber des Zeichennutzungsrechts hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dafür einstehen zu können, dass die gekennzeichneten Erzeugnisse den Anforderungen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ entsprechen. ²Erforderlich sind insbesondere jährliche betriebliche Eigenprüfungen, über die Aufzeichnungen zu führen sind.

12.2 

Der Lizenznehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Zeichens in geeigneter Weise zu prüfen.

12.3 

¹Die Prüfungen nehmen der Lizenznehmer oder die von ihm beauftragte Zertifizierungsstelle gemäß den Nrn. 8.2 und 8.3 vor. ²Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und dem Zeichennutzer im Ergebnis zu übermitteln. ³Entspricht das Prüfungsergebnis nicht den Anforderungen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“, kann der Zeichennutzer eine Wiederholungsprüfung verlangen. ⁴Die Kosten trägt der Zeichennutzer, soweit er dies zu vertreten hat.

12.4 

¹Die Prüfungen erfolgen in der Regel unangemeldet im Betrieb des Zeichennutzers. ²Der beauftragte Prüfer ist berechtigt, den Betrieb während der üblichen Betriebsstunden zu betreten und zu besichtigen. ³Ihm ist der uneingeschränkte Zutritt zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren. ⁴Er hat Einsicht in die Aufzeichnungen über die betrieblichen Eigenprüfungen sowie in Unterlagen über die Herkunft der Erzeugnisse zu nehmen.

12.5 

¹Vom Prüfer nach seiner Wahl in angemessenem Umfang als Prüfstücke entnommene Proben sind kostenfrei zu überlassen. ²Der Prüfer ist berechtigt, abgepackte Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse zum Zweck der Prüfung zu zerlegen.

12.6 

¹Die gezogenen Proben können auch außerhalb des Betriebs geprüft werden. ²In diesem Fall hat der Prüfer die entnommenen Prüfstücke bei der Entnahme eindeutig zu kennzeichnen und auf Verlangen des Zeichennutzers eine gesicherte Gegenprobe zurückzulassen.

12.7 

Gegenstand der Prüfungen können auch im Handel entnommene Erzeugnisse des Zeichennutzers sein.

12.8 

Die eigene Verantwortung des Zeichennutzers gemäß Nr. 12.1 schließt eine Haftung des Zeichenträgers oder des Lizenznehmers oder ihrer Beauftragten für eine den Bestimmungen entsprechende Herstellung und die Beschaffenheit der Erzeugnisse des Zeichennutzers aus.

12.9 

In den jeweiligen Qualitäts- und Prüfbestimmungen können noch weiter gehende und konkretere Regelungen hinsichtlich der Kontrollen festgelegt werden.

12.10 

Die Überwachung des Zertifizierungs- und Kontrollwesens erfolgt nach Nr. 8.4.

13.  Maßnahmen bei Verstößen

13.1 

Verstößt der Zeichennutzer gegen diese Richtlinie oder verweigert oder behindert er eine Überwachungsprüfung, kann der Lizenznehmer
– eine Belehrung und/oder eine Verwarnung aussprechen,
– für einen bestimmten Zeitraum vermehrte Überwachungsprüfungen oder betriebliche Eigenprüfungen anordnen,
– eine Vertragsstrafe festsetzen,
– das Zeichennutzungsrecht befristet oder dauernd entziehen.
Die Maßnahmen sind in den jeweiligen Qualitäts- und Prüfbestimmungen im Einzelnen aufzuführen.

13.2 

¹Art und Schwere der Maßnahme richten sich nach der Bedeutung des Verstoßes. ²Im Falle der Belehrung oder Verwarnung verpflichtet sich der Zeichennutzer, die beanstandeten Mängel unverzüglich, spätestens in der von der Zertifizierungsstelle festgesetzten Frist, zu beseitigen.

13.3 

¹Das Zeichennutzungsrecht kann befristet oder dauernd entzogen werden, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Richtlinie verstoßen wurde. ²Ein schwerwiegender Verstoß liegt in der Regel vor, wenn der Zeichennutzer
– das Zeichen missbräuchlich (entgegen Nr. 11) genutzt hat,
– die Zuwiderhandlung nachweislich vorsätzlich begangen hat oder
– durch sein Verhalten die Verkehrsgeltung des Zeichens gröblich verletzt hat.

13.4 

¹Bevor das Zeichennutzungsrecht entzogen wird, ist dem Zeichennutzer Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu der Beanstandung zu äußern. ²Wenn es der Schutz des Zeichens erfordert, kann die Zeichennutzung ohne vorherige Anhörung mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden.

13.5 

¹Die Wiederverleihung des Zeichennutzungsrechts kann in der Regel frühestens nach einer Wartefrist von einem Jahr nach der Entziehung beantragt werden. ²Für die Wiederverleihung gelten die Bestimmungen der Nr. 10; der Lizenznehmer kann die Wiederverleihung von der Erfüllung zusätzlicher Anforderungen abhängig machen.

13.6 

Verzichtet der Zeichennutzer von sich aus auf das Zeichennutzungsrecht, so kann er erst nach einer Wartefrist von einem Jahr das Zeichennutzungsrecht wieder beantragen.

13.7 

Aus dem Entzug des Zeichennutzungsrechts können Ansprüche gegen den Lizenznehmer oder dessen Beauftragte nicht hergeleitet werden.

14.  Erlöschen des Zeichennutzungsrechts

14.1 

Außer im Falle des Entzugs wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Nrn. 13.1 bis 13.3 endet das Zeichennutzungsrecht, wenn
– der Zeichennutzer schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet,
– der Lizenznehmer feststellt, dass der Nutzungsberechtigte das Zeichen innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung nicht verwendet hat oder die Voraussetzungen für die Verleihung des Zeichennutzungsrechts nicht mehr gegeben sind,
– der Lizenznehmer das Nutzungsrecht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Liquidation des Unternehmens entzieht.
Soweit ihre Anwendung in Betracht kommt, gelten die Bestimmungen der Nrn. 13.4 bis 13.6 entsprechend.

14.2 

Der Zeichennutzer ist verpflichtet, bei Verlust des Zeichennutzungsrechts die in seinem Besitz befindlichen Kennzeichnungsmittel und die Zertifikate gemäß Nr. 10.5 ohne Anspruch auf Rückerstattung dem Lizenznehmer zurückzugeben. Dies gilt auch im Falle der Entziehung des Nutzungsrechtes nach Nr. 13.3.

15.  Schutz des Zeichens durch den Zeichennutzer

Maßnahmen des Lizenznehmers zum Schutz des Zeichens lassen das Recht des Zeichennutzers unberührt, etwaige Ansprüche auf Ersatz eines durch Zeichenverletzung unmittelbar entstandenen Schadens gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.

16.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 12. November 2015 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

Anlage  Verpflichtungserklärung

(zum Antrag des/der __________________________________________ auf Verleihung des Rechts zur Benutzung des Herkunftszeichens „Geprüfte Qualität“, für die Erzeugnisse/das Erzeugnis ___________________________________________________________________________________________________________________________________________)
Der Antragsteller erkennt die Bestimmungen der Richtlinie für die Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ und der für die betreffende Erzeugnisgruppe geltenden Qualitäts- und Prüfbestimmungen als verbindlich an.
Er verpflichtet sich hiermit insbesondere,
– die vor der Verleihung des Zeichenbenutzungsrechts durchzuführende Prüfung und Betriebsbesichtigung gemäß § 10 Abs. 4 der Rechtsvorschriften für die Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ vornehmen zu lassen,
– nach der Verleihung des Zeichenbenutzungsrechts die verpflichtenden Bestimmungen der Richtlinie für die Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ sowie der Qualitäts- und Prüfbestimmungen und gegebenenfalls ergänzender Benutzungsregelungen einzuhalten sowie etwaige besondere Auflagen zu erfüllen,
– die veranlassten Maßnahmen der Qualitätsüberwachung durchführen zu lassen und zu unterstützen sowie getroffene und überprüfte Feststellungen nach Maßgabe des Programms „Geprüfte Qualität“ anzuerkennen.
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