QualVFL
DE - Landesrecht Bayern

QualVFL: Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte – QualVFL) Vom 26. August 2021 (GVBl. S. 571) BayRS 2038-3-4-7-6-K/I (§§ 1–27)

Auf Grund des Art. 7 Abs. 2, des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 38 Abs. 2, des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Art. 68 Abs. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Landespersonalausschuss:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Qualifikationserwerb

(1) Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen in den Ausbildungsrichtungen
für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung,
für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe,
für Gesundheitsberufe,
für Pflegeberufe und
für Berufsvorbereitung
ist das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erforderlich.
(2) ¹Die Qualifikation berechtigt
die Fachlehrkräfte zur Erteilung von dem ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht,
die Fachlehrkräfte nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zudem zur Begleitung der praktischen Ausbildung außerhalb der Schule.
²Die Ausbildung erfolgt bedarfsbezogen.
(3) Die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 wird durch erfolgreichen Abschluss der pädagogischen Ausbildung zur Fachlehrkraft für Brand- und Katastrophenschutz und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erworben.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Qualifikation als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen kann zugelassen werden, wer
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes in Verbindung mit Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erfüllt und
die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) ¹Hinsichtlich der beruflichen Erstausbildung sind zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlich in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie,
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie der Nachweis einschlägiger Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden,
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung zur Pflegefachkraft sowie eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Fort- oder Weiterbildung entsprechend Nrn. 1, 3 oder 4.
²Im Übrigen kann zur Ausbildung auch zugelassen werden, wer über einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügt.
(3) Hinsichtlich der Berufstätigkeit sind zusätzlich erforderlich:
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung, hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein; sofern der Zugang zur Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Satz 2 erfolgt, genügt eine Tätigkeit von einem Jahr;
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, eine mindestens sechsmonatige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung;
unbeschadet der Regelung in den Nrn. 1 und 2 in den übrigen Fällen von Abs. 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium außerhalb des Schuldienstes, worauf eine vor dem Studium erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung angerechnet wird.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die nach Vorbildung und Berufstätigkeit erwarten lassen, den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gerecht zu werden.
(5) Die Zulassung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zur pädagogischen Ausbildung zur Fachlehrkraft an Landesfeuerwehrschulen im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung erfolgt gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

§ 3 Versagensgründe

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden,
gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat geführt wird, das zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und zur Aufnahme in das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden führen kann,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberinnen oder Bewerber für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person die Gefahr einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs begründen,
für die ein Betreuer bestellt ist.

Teil 2 Eignungsprüfung für die Qualifikation zur Fachlehrkraft an beruflichen Schulen

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Die Eignungsprüfung wird im Auftrag des Staatsministeriums von einem an der Schule, an der die im Einstellungsverfahren ausgeschriebene Fachlehrerstelle zu besetzen ist, eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss wird an öffentlichen Schulen vom Schulleiter oder der Schulleiterin bestellt. ²Er besteht aus
der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
zwei Lehrkräften des betroffenen Fachbereichs, wobei eine Lehrkraft nicht der betroffenen Schule angehören darf.
³An Privatschulen muss dem Gremium zusätzlich eine Vertretung der Schulaufsicht angehören, die zugleich den Vorsitz führt. ⁴Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter keine Beamtin oder kein Beamter ist, wird das Gremium von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilung IV (Staatsinstitut) bestellt.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss setzt die Note fest und meldet unter Beachtung des Leistungsprinzips die Bewerberinnen und Bewerber an das Staatsinstitut. ² § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 5 Durchführung der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem Lehrversuch sowie einem Auswahlgespräch und findet an der Schule statt, an der die ausgeschriebene Fachlehrerstelle zu besetzen ist.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der die Eignungsprüfung stattfindet.
(3) Der Lehrversuch dauert eine Schulstunde und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und insbesondere pädagogischen Fähigkeiten aus dem Berufsfeld der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation.
(4) ¹Das Auswahlgespräch dauert 45 Minuten und dient zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung sowie der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache. ²Unmittelbar vor dem Auswahlgespräch wird eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt, in der auch ein schriftlich zu bearbeitender Arbeitsauftrag gegeben wird. ³Am Auswahlgespräch können nur Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die im Lehrversuch mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.
(5) ¹Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. ²Aus diesen Noten wird unter gleicher Gewichtung eine Gesamtnote gebildet.
(6) ¹Für beide Prüfungsteile ist eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf und die Leistungsbewertung zu erstellen. ²Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Gremiums zu unterschreiben. ³Den Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag binnen Wochenfrist Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

§ 6 Geltung der Eignungsprüfung

Das Ergebnis der Eignungsprüfung gilt für Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet des Art. 115 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes lediglich für das laufende Einstellungsjahr.

Teil 3 Vorbereitungsdienst für den Bereich der beruflichen Schulen, pädagogische Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen

§ 7 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst im Bereich der beruflichen Schulen erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(3) Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes im Bereich der berufliche Schulen die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin (FlAin B)“ oder „Fachlehreranwärter (FlA B)“.

§ 8 Dauer und Gestaltung der Ausbildung

(1) ¹Der Vorbereitungsdienst für den Bereich der beruflichen Schulen und die pädagogische Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen dauern ein Jahr. ²Die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes durchlaufen eine gemeinsame Ausbildung als Studierende am Staatsinstitut.
(2) ¹Die Ausbildung umfasst
jeweils einen Pflichtbereich mit eigenverantwortlichem Unterricht an der jeweils einschlägigen Schulart,
gemeinsame Vorlesungen und Seminare aus den Bereichen der Pädagogik einschließlich sonderpädagogischer Inhalte, Psychologie, Didaktik, Fachdidaktik, Schulrecht/Schulkunde und Kommunikation.
²Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 können teilweise in räumlicher Trennung von Lehrenden und Studierenden nach Abs. 1 unterstützt durch elektronische Datenkommunikation stattfinden. ³ § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Bayerischen Schulordnung ist entsprechend anwendbar.
(3) ¹Die Studierenden unterliegen den Weisungen des Staatsinstituts. ²Die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind Vorgesetzte. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Studierenden eingesetzt sind, sind Dienstvorgesetzte.

Teil 4 Qualifikationsprüfung

§ 9 Allgemeines

(1) ¹Die Qualifikationsprüfung für Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter an beruflichen Schulen sowie die Qualifikationsprüfung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung werden in der Regel gemeinsam einmal im Jahr vom Staatsministerium durchgeführt. ²Sie bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem schulpraktischen Teil sowie aus projektbezogenen Leistungen, ergänzt durch das Gutachten nach § 18.
(2) ¹Nach Abschluss der Qualifikationsprüfung wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten gewährt. ²Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts bestimmt.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
dem Leitenden Seminarvorstand des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen als vorsitzendem Mitglied,
der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts,
jeweils zwei Lehrkräften mit Einstieg in der dritten und der vierten Qualifikationsebene, die von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts berufen werden.
(2) Der Leitende Seminarvorstand und die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und drei weitere Mitglieder anwesend sind. ²Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 11 Vorsitz des Prüfungsausschusses, örtliche Prüfungsleitung

(1) ¹Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
stellt aufgrund der erzielten Prüfungsnoten das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest,
stellt das Prüfungszeugnis aus,
wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus,
entscheidet über die Einwendungen gemäß § 21,
trifft alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
²Die Aufgabe nach Satz 1 Nr. 3 kann auf fachlich besonders ausgewiesene Prüferinnen und Prüfer übertragen werden. ³Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen.
(2) ¹Die örtliche Prüfungsleitung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts wahrgenommen. ²Ihr obliegt es
die Prüferinnen und Prüfer einzuteilen,
Zeit und Ort der Prüfungen festzulegen,
die Durchführung der Prüfungen zu organisieren,
das Gutachten gemäß § 18 einzuholen.

§ 12 Prüferinnen und Prüfer

Als Prüferinnen und Prüfer können mit deren Einverständnis vom Prüfungsausschuss bestimmt werden:
die Mitglieder des Prüfungsausschusses;
an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte;
Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind;
für Lehrproben und die mündliche Prüfung im Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde die Schulleiterinnen oder Schulleiter öffentlicher beruflicher Schulen.

§ 13 Prüfungstermin und Nachteilsausgleich

(1) Die Prüfungszeiträume für die Lehrproben und die übrigen Prüfungstermine werden durch die Leiterin oder den Leiter des Staatsinstituts festgesetzt und sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben.
(2) Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts zu stellen, die oder der über den Nachteilsausgleich entscheidet.

§ 14 Schriftliche Prüfung

¹Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils eine Klausurarbeit aus den Prüfungsfächern
Pädagogik und Psychologie,
Didaktik.
²Die Arbeitszeit für die Klausurarbeiten beträgt jeweils drei Stunden.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Aufgabengebiete
Fachdidaktik,
Schulrecht und Schulkunde.
²Die Prüfungszeit beträgt für jedes Aufgabengebiet in der Regel 20 Minuten. ³Jede Studierende und jeder Studierende ist einzeln zu prüfen.
(2) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied besteht.
(3) ¹Die Prüfungsleistungen werden durch beide Prüferinnen oder Prüfer bewertet. ²Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die von dem vorsitzenden Mitglied erteilte Note ausschlaggebend, wenn die Bewertungen nur um eine Notenstufe voneinander abweichen. ⁴Wenn sie um mehr als eine Notenstufe voneinander abweichen, so erhält die oder der Studierende die Note, die sich als Mittel aus den beiden Bewertungen ergibt.

§ 16 Projektbezogene Leistungen

Die Note wird aufgrund projektbezogener Leistungen im Fach Kommunikation während des Ausbildungsjahres gebildet.

§ 17 Schulpraktische Prüfung

(1) ¹Die schulpraktische Prüfung umfasst zwei Lehrproben. ²Sie werden während des Vorbereitungsdienstes für den Bereich der beruflichen Schulen oder während der pädagogischen Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen abgelegt.
(2) Die Lehrproben werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern besteht.
(3) ¹Vor Beginn der Lehrprobe hat die oder der Studierende eine Lehrdarstellung vorzulegen. ²Wird entgegen Satz 1 keine Lehrdarstellung vorgelegt, wird die Lehrprobe nicht durchgeführt und mit der Note „ungenügend“ bewertet. ³Die Lehrdarstellung wird nicht in die Bewertung der Lehrprobe einbezogen.
(4) ¹Eine Lehrprobe umfasst in der Regel eine Unterrichtsstunde. ²Auf Antrag der oder des Studierenden oder der Prüfungskommission kann die zweite Lehrprobe mit einem zeitlichen Umfang von zwei Unterrichtsstunden durchgeführt werden. ³Ort, Zeit, Klasse und Thema der Lehrprobe werden der oder dem Studierenden eine Woche vor der Lehrprobe schriftlich bekannt gegeben.
(5) ¹Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. ²Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ³Kommt eine Mehrheit nicht zustande, soll eine Einigung über die Benotung versucht werden. ⁴Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen.
(6) ¹Im Anschluss an die Lehrprobe ist eine Niederschrift zu erstellen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben und aus der die Bewertung der Leistung und die Note hervorgehen muss. ²Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 18 Gutachten

¹Die in der Ausbildung erworbenen unterrichtlichen und erzieherischen Kompetenzen sowie die Handlungs- und Sachkompetenz der Studierenden werden mit einer Gesamtnote bewertet. ²Dazu erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund von Vorschlägen der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte gegen Ende des Vorbereitungsdienstes oder der pädagogischen Ausbildung ein Gutachten und leitet dieses dem Staatsinstitut zu.

§ 19 Einzelnoten, Gesamtprüfungsnote

(1) Die Einzelnoten ergeben sich aus der Bewertung der einzelnen Teile der Qualifikationsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2.
(2) ¹Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. ²Es zählt bei der Berechnung die Einzelnote
³Teiler für die Gesamtprüfungsnote ist 16. ⁴Für das Gesamturteil gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend.

§ 20 Nichtbestehen der Prüfung

Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
die Gesamtprüfungsnote schlechter als 4,50 ist,
in beiden Fächern der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,
die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist,
eine Lehrprobe mit „ungenügend“ bewertet wurde oder
im Gutachten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde.

§ 21 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

(1) ¹Die oder der Studierende kann beim Prüfungsausschuss schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer oder seiner Prüfungsleistung erheben. ²Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss weist Einwendungen zurück, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen. ²Andernfalls werden die Einwendungen den betroffenen Prüferinnen und Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. ³Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet aufgrund ihrer Stellungnahmen.
(3) Durch Anträge im Sinn von Abs. 1 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.

§ 22 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Einzelnoten, die Gesamtprüfungsnote, das Gesamturteil und für den Bereich der beruflichen Schulen die Qualifikation zur Erteilung des ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterrichts hervorgehen.
(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts unterzeichnet, das den Tag der Ausfertigung bestimmt.

§ 23 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis

(1) Tritt die oder der Studierende vor Beginn der Qualifikationsprüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(3) ¹Kann die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
Wurden die Lehrproben und die Prüfung nach den §§ 14 bis 16 in zwei Prüfungsfächern oder Aufgabengebieten abgelegt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Frist nachzuholen;
sind die Prüfungsleistungen nach Nr. 1 nicht erbracht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
²Der Nachweis der unverschuldeten Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis.
(4) Die Folgen des Rücktritts, der Verhinderung und des Versäumnisses werden der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

§ 24 Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. ²Die Wiederholung ist nur möglich, wenn die Studierenden erneut zum Vorbereitungsdienst oder zur pädagogischen Ausbildung für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen wurden.
(2) ¹Die bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses auf Antrag zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. ²Die Note aus den projektbezogenen Leistungen und dem Gutachten gemäß den §§ 16 und 18 aus der ersten Prüfung wird jeweils unverändert übernommen. ³Die oder der Studierende hat die Wahl, welches Prüfungszeugnis sie oder er gelten lassen will. ⁴Das Zeugnis über die Wiederholungsprüfung wird nur ausgehändigt, wenn das erste Prüfungszeugnis zurückgegeben wird. ⁵Die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung des Ergebnisses hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. ⁶Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
(3) ¹Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. ²Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

Teil 5 Sonstige Qualifikation für Fachlehrkräfte an beruflichen Schulen

§ 25 Berufliche Schulen für Pflegeberufe und für Gesundheitsberufe

(1) ¹Abweichend von Teil 3 kann die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen für Pflegeberufe oder Gesundheitsberufe in einem Bewährungsjahr erworben werden. ²Hierfür sind erforderlich
der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Pflegefachkraft für einen Einsatz an beruflichen Schulen für Pflegeberufe oder in dem einschlägigen Gesundheitsberuf für einen Einsatz an beruflichen Schulen für Gesundheitsberufe und
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen pädagogischen Studiums.
³Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens sechsmonatige, im Falle des Einsatzes an beruflichen Schulen für Gesundheitsfachberufe eine mindestens einjährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit, auch während des Studiums, nachweisen kann. ⁴Mit Zustimmung des Staatsministeriums können auch hauptberufliche einschlägige Unterrichtstätigkeiten an öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schulen auf die Tätigkeit nach Satz 3 angerechnet werden.
(2) ¹Für die Qualifikationsprüfung gilt Teil 4 mit Ausnahme von §§ 14 und 16. ²Die Prüfung nach § 15 beschränkt sich auf das Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde. ³Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 3 ist der Teiler für die Gesamtprüfungsnote 9.

§ 26 Berufliche Schulen mit künstlerischer oder gestalterischer Ausbildungsrichtung

¹Abweichend von den Teilen 1 bis 4 ist für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationebene als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Ausbildungsrichtungen erforderlich:
Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder an einer Fachhochschule oder eine erfolgreich abgelegte einschlägige Meisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule einschlägiger Fachrichtung und Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Art. 25 BayEUG oder eines vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstands,
eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes und
nach der Tätigkeit nach Nr. 2 mindestens ein Jahr Bewährung in einer hauptberuflichen einschlägigen Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule, wobei eine ein Jahr überschreitende Unterrichtstätigkeit mit Zustimmung des Staatsministeriums auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Nr. 2 angerechnet werden kann.
²Die Bewährungsfeststellung trifft die zuständige unmittelbare Schulaufsichtsbehörde.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2021 in Kraft.
München, den 26. August 2021
Joachim Herrmann, Staatsminister
München, den 25. August 2021
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht