Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses (Art. 7 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen); hier: Vollzug des § 41 Abs. 3 der Volksschulordn...
DE - Landesrecht Bayern

Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses (Art. 7 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen); hier: Vollzug des § 41 Abs. 3 der Volksschulordnung in Bayern (VSO)

Dem qualifizierenden Hauptschulabschluss als gleichwertig anerkannte Schulbildung sind in den Schuljahren 1969/70 bis 1981/82 erworbene Zeugnisse der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums, der Realschule und der Wirtschaftsschule, wenn eine Gleichwertigkeitsanerkennung erfolgt ist.
Ferner werden Zeugnisse über den qualifizierenden Hauptschulabschluss der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die ab dem Schuljahr 1993/94 erworben sind, allgemein als gleichwertig anerkannt, ohne dass es hierzu einer besonderen Bestätigung bedarf.
Liegt dem qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss eines der in Nr. 1 genannten Zeugnisse zugrunde, so werden nach § 41 Abs. 3 VSO folgende Schulen für die Ausstellung des Zeugnisses über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss bestimmt.
Volksschule München
am Winthirplatz (Hauptschule)
Winthirplatz 6
80639 München
Telefon 089/13 11 98
Volksschule Pfarrkirchen
(Hauptschule)
Von-Fraunhofer-Straße 1
84347 Pfarrkirchen
Telefon 08561/85 47
Hans-Herrmann-Volksschule
(Hauptschule)
Isarstraße 24
93057 Regensburg
Telefon 0941/507-20 45
Albert-Schweitzer-Schule
(Teilhauptschule II)
Äußere Badstraße 30
95448 Bayreuth
Telefon 0921/95 07
Volksschule Nürnberg
(Hauptschule)
Herriedener Straße 29
90449 Nürnberg
Telefon 0911/67 53 86
Hauger-Volksschule
(Grund- und Hauptschule)
Wallgasse 10
97070 Würzburg
Telefon 0931/57 31 21
Kapellen-Volksschule
Augsburg-Oberhausen
(Hauptschule)
Kapellenstraße 20
86154 Augsburg
Telefon 0821/3 24-42 91
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers.
I.A.
J. Hoderlein
Ministerialdirektor
KWMBl I 1996 S. 349
Markierungen
Leseansicht