Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtsführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I
1.
Die §§ 2 bis 5 und § 6 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I) vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 202, BayRS 2032-3-4-5-UK), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 61) geändert worden ist, gelten entsprechend für Prüfer und Prüferinnen, die nicht Professoren, Professorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sind, für Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse jedoch nur, soweit es sich nicht um eine Dienstaufgabe im Hauptamt handelt.
2.
¹Aufsichtführenden Personen, die nicht Professoren, Professorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sind, wird bei der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgende Vergütung gewährt:
a)
Lehrkräften, die im aktiven Dienst stehen, für Aufsichtstätigkeit an Tagen, an denen bei der Lehrkraft zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Unterrichtspflichtzeit entfällt
3,50 Euro
b)
Lehrkräften, die im aktiven Dienst stehen, für Aufsichtstätigkeit an Tagen, an denen bei der Lehrkraft zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit keine Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Unterrichtspflichtzeit entfällt, sowie Ruhestandsbeamten und Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden
10,80 Euro
²Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.
³Die Aufsichtsvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit der aufsichtführenden Person zu deren Dienstaufgaben im Hauptamt gehört oder die aufsichtführende Person nicht Lehrer oder Lehrerin ist und die Tätigkeit während der Dienstzeit ausführt.
3.
Schreibkräften, die im Rahmen eines Nachteilsausgleichs während der Ersten Staatsprüfung eingesetzt werden, wird je angefangene Stunde Schreibtätigkeit 10,80 Euro Vergütung gewährt.
4.
¹Diese Bekanntmachung tritt am 6. April 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 5. April 2022 tritt die Bekanntmachung über Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 4. Januar 2006 (KWMBl. I S. 43) außer Kraft. ³Die Auszahlung von Prüfungsvergütungen nach Nr. 1 für den Prüfungstermin Herbst 2021 sowie die Auszahlung von Prüfungsvergütungen für den Prüfungstermin Frühjahr 2022 richtet sich bereits nach dieser Bekanntmachung.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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