PrVbG
DE - Landesrecht Bayern

PrVbG: Gesetz über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (Prüfungsverbandsgesetz – PrVbG) Vom 24. April 1978 (BayRS II S. 462) BayRS 2023-5-I (Art. 1–7)

Art. 1 Rechtsform, Bedienstete

(1) ¹Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Er hat seinen Sitz in München.
(2) ¹Der Prüfungsverband kann Dienstherr von Beamten sein. ²Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) können Bedienstete, die keine Beamten sind, Berufsbezeichnungen führen.

Art. 2 Aufgaben

(1) ¹Der Prüfungsverband führt bei seinen Mitgliedern die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106 der Gemeindeordnung – GO
(2) Der Prüfungsverband prüft auf Antrag der für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze zuständigen Behörden die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Selbstkostenrechnung und die sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Pflegesätze.
(3) Der Prüfungsverband fördert die Wirtschaftsführung seiner Mitglieder auf Antrag durch Beratung und durch die Erstellung von Gutachten.
(4) ¹Der Prüfungsverband kann auf Grund von Einzelvereinbarungen auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder sind, im Sinn der Abs. 1 bis 3 tätig werden (sonstige Tätigkeit). ²Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen ist der Prüfungsverband unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Prüfungsverbands sind
die kommunalen Spitzenverbände,
die kreisfreien Städte und die Großen Kreisstädte,
die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften, die das Staatsministerium bestimmt,
die Landkreise,
die Bezirke,
die Zweckverbände und sonstigen öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit, die das Staatsministerium bestimmt,
die kommunalen Stiftungen, soweit sie von Mitgliedern nach Nummern 2 bis 5 verwaltet werden.
(2) ¹Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht nach Absatz 1 Mitglieder sind, können als Mitglieder aufgenommen werden. ²Für Gemeinden und juristische Personen der in Absatz 1 Nrn. 3 und 6 bezeichneten Art bedarf es dazu der Genehmigung des Staatsministeriums. ³Eine solche Genehmigung ist auch erforderlich, wenn eine der in Satz 2 genannten Körperschaften die Mitgliedschaft beenden will.
(3) ¹Bei der Bestimmung nach Absatz 1 Nrn. 3 und 6 ist auf den Umfang und die Schwierigkeit der anfallenden Prüfungsgeschäfte besondere Rücksicht zu nehmen. ²Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind in der Regel dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zuzuweisen. ³Für die Einwohnerzahl ist Art. 119 Abs. 1 GO

Art. 4 Organe, Verfassung und Verwaltung

(1) Organe des Prüfungsverbands sind
der Landesausschuß,
der Vorstand,
der Vorsitzende.
(2) ¹Der Prüfungsverband unterhält eine Geschäftsstelle. ²Der Leiter der Geschäftsstelle und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. ³Sie müssen die Befähigung für das Richteramt haben sowie die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(3) Der Prüfungsverband regelt seine Rechtsverhältnisse durch Satzung; soweit die Satzung keine Regelung enthält, gilt die Gemeindeordnung

Art. 5 Aufbringung der Mittel

(1) ¹Der Prüfungsverband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und für seine Tätigkeit Gebühren. ²Bei außerordentlichem Bedarf können Umlagen erhoben werden. ³Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Prüfungsverband erhält nach Maßgabe des Staatshaushalts jährlich eine Zuweisung, die aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs vorweg entnommen wird.

Art. 6 Aufsicht

(1) ¹Die Aufsicht über den Prüfungsverband führt das Staatsministerium. ²Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über Gemeinden gelten entsprechend.
(2) Das Staatsministerium bestellt einen ständigen Beauftragten (Staatsbeauftragter), der zu allen Sitzungen des Landesausschusses und des Vorstands des Prüfungsverbands einzuladen ist und dort beratende Stimme hat.
(3) Die Satzung des Prüfungsverbands bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums; sie ist im Bayerischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

Art. 7 Übergangsvorschriften

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts bleiben bestehen; für Mitglieder der in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 genannten Art gilt das über den 31. Dezember 1978 hinaus nur mit Genehmigung des Staatsministeriums.
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