PO-Z
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PO-Z: Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) Vom 3. März 1998 (GVBl. S. 128) BayRS 800-21-87-A (§§ 1–19)

Auf Grund von § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476), und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende vom Berufsbildungsausschuß am 16. Januar 1998 beschlossene Prüfungsordnung:

Abschnitt I Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

Für die Abnahme der Zwischenprüfung errichtet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl I S. 1975) bezeichneten Fachrichtungen.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) ¹Jeder Prüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. ²Die Mitglieder haben Stellvertreter. ³Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) ¹Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bereich des Staatsministeriums bestehenden Landesverbände der Sozialversicherungsträger berufen. ²Soweit Landesverbände nicht gebildet sind, schlagen die Sozialversicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.
(3) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 37 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BBiG.
(4) ¹Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für vier Jahre berufen. ²Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß dieser Prüfung.
(5) ¹Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. ²Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Staatsministerium festgesetzt wird.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 3 Geschäftsführung

¹Das Staatsministerium legt die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse fest. ²Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet das Staatsministerium.

§ 4 Verschwiegenheit

¹Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. ²Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und dem Staatsministerium.

Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung

§ 5 Prüfungstermin, Prüfungsort

(1) ¹Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ²Den Prüfungstermin bestimmen die Prüfungsausschüsse im Benehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen.
(2) ¹Die geschäftsführende Stelle gibt den Auszubildenden die Prüfungstage, die Anmeldefrist, den Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig schriftlich über den Ausbildenden bekannt. ²Auf das Antragsrecht nach § 7 ist dabei hinzuweisen.

§ 6 Anmeldung zur Prüfung

Der Ausbildende hat die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 2) bei der geschäftsführenden Stelle (§ 3) anzumelden und sie unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung hiervon zu unterrichten.

§ 7 Prüfungserleichterung

(1) ¹Soweit bei Prüfungsteilnehmern gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Erleichterungen (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Schreibhilfen) zu gewähren. ²Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
(2) ¹Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß der Prüfungsausschuß über die Erleichterung zeitgerecht entscheiden und sie vorbereiten kann. ²Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten ergeben.

Abschnitt III Durchführung der Prüfung

§ 8 Prüfungszweck

Durch die Zwischenprüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden, um erforderlichenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

§ 9 Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Der Gegenstand der Zwischenprüfung richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten.
(2) ¹Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
Versicherung und Finanzierung,
Leistungen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
²Die Bearbeitungsdauer beträgt in den ersten beiden Prüfungsfächern zusammen 120, im dritten Prüfungsfach 60 Minuten.

§ 10 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungsdauer in den ersten beiden Prüfungsfächern, die Lösungsvorschläge und die Hinweise für die Bewertung und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung gleichzeitig vor mehreren Prüfungsausschüssen statt, sind jeweils einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie Bewertungshinweise zu beschließen.

§ 11 Nichtöffentlichkeit

¹Die Prüfungen sind nicht öffentlich. ²Vertreter des Staatsministeriums und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

§ 12 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird vom jeweiligen Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) ¹Die geschäftsführende Stelle regelt die Aufsichtführung. ²Die Aufsichtführenden haben sicherzustellen, daß die Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. ³Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen, die zu Beginn der Prüfung verlost werden.

§ 13 Ausweispflicht und Belehrung

¹Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. ²Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 14 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) ¹Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt der Aufsichtführende dies dem Prüfungsausschuß mit. ²Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. ³Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der Aufsichtführende von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) ¹Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. ²Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten.

§ 15 Nichtteilnahme

¹Hat ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teilgenommen, ist er zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. ²Bricht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuß, ob und in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.

Abschnitt IV Bewertung, Prüfungsbescheinigung

§ 16 Bewertung

(1) ¹Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von mindestens einem Prüfungsausschußmitglied mit Korrekturhinweisen und Hinweisen, die der Ausbildung förderlich sind, zu versehen und zu bewerten. ²Findet die Beurteilung und Bewertung durch mehr als ein Prüfungsausschußmitglied statt, hat sie selbständig und getrennt voneinander zu erfolgen. ³Dabei ist das folgende Punktsystem anzuwenden:
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.
(3) ¹Werden die Prüfungsfächer von mehr als einem Prüfungsausschußmitglied beurteilt und bewertet, sind zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahlen für jede Prüfungsarbeit die Summen der erzielten Punkte durch die entsprechende Zahl der Bewerter zu dividieren. ²Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist bei der zweiten Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

§ 17 Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erteilt die geschäftsführende Stelle für den jeweiligen Prüfungsausschuß im Auftrag des Staatsministeriums eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigung enthält
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der der Prüfungsteilnehmer ausgebildet wird,
die in den einzelnen Prüfungsfächern nach § 16 ermittelten Punktzahlen,
das Datum des letzten Tages der Zwischenprüfung,
die Unterschriften der Prüfungsausschußmitglieder,
das Siegel des Staatsministeriums.
(3) Die Bescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsfächern festgestellten erheblichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.
(4) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und das Staatsministerium.

Abschnitt V Schlußvorschriften

§ 18 Prüfungsunterlagen

¹Die Prüfungsarbeiten mit Lösungsvorschlag werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung über den Ausbildenden den Auszubildenden ausgehändigt. ²Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. ³Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. ⁴Nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen sind beim Staatsministerium ein Jahr aufzubewahren.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
(2) ¹Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter (POZSozV) vom 27. April 1983 (GVBl S. 272, BayRS 800-21-87-A) außer Kraft. ²Dies gilt nicht für Ausbildungsverträge mit einem Ausbildungsbeginn vor dem 1. September 1997; insoweit gilt die bisherige Rechtslage fort.
München, den 3. März 1998
Barbara Stamm, Staatsministerin
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