Prüfungsordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrkräfte der Kurzschrift und für Lehrkräfte der Textverarbeitung Vom 21. März 1994 (GVBl. S. 196) BayRS 2038-3-4-8-4-K (§§ 1–25)
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Prüfungsordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrkräfte der Kurzschrift und für Lehrkräfte der Textverarbeitung Vom 21. März 1994 (GVBl. S. 196) BayRS 2038-3-4-8-4-K (§§ 1–25)

Auf Grund von Art. 66 Abs. 2 Nr. 11, Art. 97 Abs. 3 und Art. 98 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfungen

¹Mit dem Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift oder für Lehrkräfte der Textverarbeitung weisen die Bewerber die Befähigung zum Erteilen des Unterrichts im jeweiligen Fach nach. ²Vorschriften des Laufbahnrechts, insbesondere hinsichtlich der Verwendung an öffentlichen Schulen, bleiben unberührt.

§ 2 Durchführung der Prüfungen

(1) ¹Die Prüfungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durchgeführt. ²Sie finden in der Regel in Augsburg, Bayreuth und München statt. ³Die Termine der schriftlichen Prüfungen bestimmt das Staatsministerium.
(2) ¹Um die Einheitlichkeit der Prüfungen zu gewährleisten, kann das Staatsministerium Ministerialkommissäre bestellen. ²Die Ministerialkommissäre haben in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie sind berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuß darzulegen und nötigenfalls im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß über die Benotung einzelner Arbeiten zu entscheiden,
sie haben bei den mündlichen und den unterrichtspraktischen Prüfungen die Rechte einer prüfenden Person,
sie wirken bei der Schlußberatung des Prüfungsausschusses und bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses mit,
sie legen bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfungsausschuß und den Ministerialkommissären die Streitfrage unverzüglich dem Staatsministerium vor,
sie unterzeichnen die Prüfungszeugnisse mit.
(3) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift geführt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.
(4) Nach Abschluß der Prüfungen kann jede an der Prüfung teilnehmende Person Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über die mündlichen und unterrichtspraktischen Prüfungen nehmen.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Das Staatsministerium beruft an jedem Prüfungsort für jede Prüfung einen Prüfungsausschuß.
(2) ¹Der Prüfungsausschuß besteht aus der Person, die den Vorsitz inne hat und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. ²Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach besitzen.
(3) ¹Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Ausschlag. ³Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Beratung und Abstimmung sind geheim.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in allen Prüfungsangelegenheiten zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat
die Prüfung vorzubereiten, insbesondere Entwürfe von Prüfungsaufgaben einzuholen und dem Staatsministerium vorzulegen,
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
die schriftliche Prüfung durch Aufsichtspersonen überwachen zu lassen,
aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erst- und zweitprüfenden Personen für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten zu bestimmen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen und unterrichtspraktischen Prüfungen zusammenzustellen; in jeder Kommission müssen zwei Mitglieder die Lehrbefähigung im jeweiligen Fach besitzen,
den Stichentscheid bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten zu treffen oder durch ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses herbeiführen zu lassen,
das Prüfungszeugnis oder die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 auszustellen und den Prüfungsbericht mit einem Abdruck der Notenliste dem Staatsministerium zu übersenden,
für eine vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
alle Aufgaben wahrzunehmen und Entscheidungen zu treffen, die nicht ausdrücklich durch diese Verordnung oder eine andere Rechtsvorschrift dem Prüfungsausschuß oder einer anderen Stelle übertragen sind.
(6) Der Prüfungsausschuß hat
über Anträge auf Prüfungsvergünstigungen nach § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) zu entscheiden,
über die Folgen des Unterschleifs (§ 14), des Rücktritts, der Verhinderung und des Versäumnisses (§ 15) zu entscheiden,
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
die Endnoten und Gesamtnoten der an der Prüfung Teilnehmenden festzustellen,
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung werden zugelassen
Bewerber, die mindestens das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis (Art. 25 Abs. 1 und 3 BayEUG) besitzen und
eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
eine mindestens fünfjährige entsprechende Tätigkeit oder
eine mindestens einjährige Vollzeitausbildung in Kurzschrift oder Textverarbeitung/Maschinenschreiben an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung
nachweisen; die Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Prüfung das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Lehrer jeder Fachrichtung, Lehramtsanwärter und Studienreferendare.
(2) ¹Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie nach Absatz 1 Nr. 2 müssen den Nachweis über eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung erbringen. ²Als solcher gilt insbesondere der Nachweis über die Teilnahme an einer mindestens sechsmonatigen Teilzeitausbildung oder an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fernlehrgang. ³Die Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 haben ferner zu belegen, daß sie über ausreichende Unterrichtserfahrung verfügen oder an mehreren Hospitationen im Unterricht des betreffenden Faches teilgenommen haben.

§ 5 Meldung zur Prüfung

(1) Der Zeitpunkt der Prüfung, die Meldefrist und Meldestelle werden vom Staatsministerium im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben.
(2) Der Meldung sind beizufügen
ein Lebenslauf, der neben den notwendigen Personalangaben eine Darstellung der Schul- und Berufsausbildung enthält,
ein Lichtbild,
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Realschulabschluß bzw. des Nachweises über eine gleichwertige Schulbildung,
Nachweis über Ausbildung und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c,
gegebenenfalls beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen,
Nachweise über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung, insbesondere Nachweise nach § 4 Abs. 2,
bei Bewerbern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie bei Bewerbern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, die nicht im Schuldienst tätig sind, ein amtsärztliches Zeugnis aus dem hervorgeht, daß bei ihnen eine ansteckende Krankheit der Atmungsorgane nicht vorliegt; das Zeugnis darf nicht älter als ein halbes Jahr sein.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Bewerber
die in § 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen,
die Meldefrist versäumt haben oder die in § 5 Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht innerhalb der Meldefrist erbringen, es sei denn, daß die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind (Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote

(1) ¹Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Note 1 = sehr gut
Note 2 = gut
Note 3 = befriedigend
Note 4 = ausreichend
Note 5 = mangelhaft
Note 6 = ungenügend.
²Zwischennoten sind nicht zulässig.
(2) ¹Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. ²Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ³Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert
(3) Die Gesamtnote für die Prüfung lautet bei einem Notendurchschnitt

§ 8 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis

(1) ¹An der Prüfung Teilnehmende, die die Staatliche Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach
(2) ¹An der Prüfung Teilnehmende, die eine Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. ²Sobald feststeht, daß an der Prüfung Teilnehmende die Prüfung nicht bestanden haben, sind sie von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben oder bei denen sie als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. ²Eine zweite Wiederholung ist ausnahmsweise mit Genehmigung des Staatsministeriums möglich. ³Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) ¹Zu Verbesserung der Gesamtnote kann die Prüfung einmal wiederholt werden. ²Die Prüfung kann nur im gesamten Umfang und innerhalb von drei Jahren wiederholt werden. ³Die an der Prüfung Teilnehmenden haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. ⁴Entscheiden sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so haben sie zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben; sie erhalten dann ein Zeugnis mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

Abschnitt II Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfung

§ 10 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche, eine unterrichtspraktische und eine mündliche Prüfung.

§ 11 Schriftliche Prüfung

(1) Die an der Prüfung Teilnehmenden werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV schriftlich geprüft.
(2) ¹Die Prüfungsaufgaben werden für alle an der Prüfung Teilnehmenden vom Staatsministerium einheitlich gestellt. ²Gleiche Prüfungsaufgaben sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(3) Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung über die schriftliche Prüfung sind anzuwenden.
(4) Grobe Verstöße gegen die sprachliche und äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken.

§ 12 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) ¹Die im Rahmen des Prüfungsgegenstandes Pädagogik durchzuführende unterrichtspraktische Prüfung besteht aus einer Lehrprobe von etwa 45 Minuten Dauer. ²Die Lehrprobe wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied besteht.
(2) ¹Die Lehrproben finden vor Klassen öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen statt, die die an der Prüfung teilnehmende Person wenigstens von einem Unterrichtsbesuch kennt; an der Prüfung Teilnehmende ohne Vollzeitausbildung können auf den Unterrichtsbesuch verzichten. ²Der Stoff einer Lehrprobe muß sich in den Unterrichtsgang der jeweiligen Klasse organisch einfügen und darf nicht vorher behandelt werden. ³Er ist so abzugrenzen, daß er in einer Unterrichtsstunde bewältigt werden kann.
(3) Das Thema das Lehrprobe wird der an der Prüfung teilnehmenden Person eine Woche vor der Lehrprobe bekanntgegeben.
(4) ¹Vor Beginn der Lehrprobe hat die an der Prüfung teilnehmende Person dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission einen kurz gefaßten schriftlichen Entwurf auszuhändigen, aus dem Ziele und Aufbau der als Lehrprobe durchzuführenden Unterrichtsstunde ersichtlich sind. ²Der an der Prüfung teilnehmenden Person ist Gelegenheit zu geben, sich nach der Lehrprobe und vor Festsetzung der Note zum Verlauf der Lehrprobe zu äußern. ³Die Prüfungskommission kann von sich aus Fragen an die an der Prüfung teilnehmende Person im Anschluß an die Lehrprobe stellen.
(5) ¹Gehört die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft der Prüfungskommission nicht an, so ist sie zur Lehrprobe beizuziehen. ²Sie wirkt bei der Notengebung beratend mit.
(6) ¹Die Lehrprobe ist noch am gleichen Tag durch die Kommissionsmitglieder zu bewerten. ²Bei abweichender Bewertung sollen die Prüfenden eine Einigung versuchen. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält die an der Prüfung teilnehmende Person die Note, die sich gemäß § 7 Abs. 1 und 2 aus den Bewertungen der einzelnen Kommissionsmitglieder ergibt. ⁴Über die Lehrprobe ist eine Niederschrift zu erstellen, aus der Verlauf, Vorzüge und Schwächen der Lehrprobe und die Bewertung hervorgehen. ⁵Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Die an der Prüfung Teilnehmenden werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV geprüft.
(2) ¹Für jede mündliche Prüfung wird eine Prüfungskommission aus mindestens zwei Prüfenden gebildet. ²Die Prüfungszeit richtet sich nach den Bestimmungen in den Abschnitten III und IV. ³Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein. ⁴Jede an der Prüfung teilnehmende Person ist einzeln zu prüfen.
(3) ¹Für die Bewertung der Leistung der an der Prüfung Teilnehmenden in der mündlichen Prüfung gilt § 12 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 entsprechend. ²Über jede mündliche Prüfung ist von einer prüfenden Person eine Niederschrift zu fertigen. ³In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung der an der Prüfung Teilnehmenden durch jede prüfende Person und die endgültige Note festgehalten. ⁴In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der Prüfenden zustande kam. ⁵Die Niederschrift wird von den Prüfenden unterschrieben.

§ 14 Unterschleif und Beeinflussungsversuch

Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung über Unterschleif und Beeinflussungsversuch sind anzuwenden.

§ 15 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis

(1) ¹Treten an der Prüfung Teilnehmende nach der Zulassung und vor dem ersten Prüfungstermin zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. ²Dies gilt nicht, wenn die an der Prüfung Teilnehmenden aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können.
(2) ¹Können an der Prüfung Teilnehmende aus Gründen, die sie nicht vertreten haben, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so haben sie die Verhinderung unverzüglich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen, im Falle der Erkrankung durch amtsärztliches Zeugnis. ²Sie können die fehlenden Prüfungsleistungen in einer späteren Prüfung innerhalb von drei Jahren nachholen.
(3) Versäumen an der Prüfung Teilnehmende einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so wird die an diesem Termin zu erbringende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.
(4) Haben sich an der Prüfung Teilnehmende einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, daß das Vorliegen solcher Gründe unverzüglich geltend gemacht und beim Prüfungsausschuß schriftlich nachgewiesen wird.

§ 16 Rechtsbehelfe gegen Prüfungsentscheidungen

Prüfungsentscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen für die Staatliche Prüfung für Lehrkräfte der Kurzschrift

§ 17 Prüfungsanforderungen und Prüfungsgegenstände

(1) Grundlage der Prüfung ist die Deutsche Einheitskurzschrift nach der jeweils geltenden Amtlichen Systemurkunde.
(2) Prüfungsgegenstände sind:
Theorie der Kurzschrift,
Praxis der Kurzschrift,
Pädagogik.

§ 18 Schriftliche Prüfung

(1) ¹Die schriftliche Prüfung umfaßt alle Prüfungsgegenstände gemäß § 17 Abs. 2. ²Es sind theoretische und praktische Aufgaben zu bearbeiten.
(2) ¹Im Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
Amtliche Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Verkehrs- und Schnellschrift),
Allgemeine Kurzschriftlehre,
Geschichte der Kurzschrift.
²Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(3) Im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:
Prüfungsteil Übertragungsaufgaben
Übertragung von zwei in Langschrift vorgelegten Texten
in Verkehrsschrift im Umfang von 500 Silben,
in Schnellschrift (Eil- und Redeschrift) im Umfang von 300 Silben.
Die Arbeitszeit beträgt für die Übertragungsaufgabe in Verkehrsschrift 40 Minuten und für die Übertragungsaufgabe in Schnellschrift 30 Minuten.
Prüfungsteil Texterfassung
Zum Nachweis der Schreibfertigkeit ist ein Diktat von fünf Minuten Dauer bei einer Ansagegeschwindigkeit von mindestens 150 Silben in der Minute aufzunehmen. Die Übertragung ist entweder mit einem Textsystem oder handschriftlich anzufertigen. Die Übertragungszeit beträgt bei 150 Silben in der Minute bei der Übertragung mit einem Textsystem 50 Minuten, bei handschriftlicher Übertragung 60 Minuten. Die Übertragungszeit verlängert sich bei einer Steigerung der Ansagegeschwindigkeit um je 10 Silben/Minute jeweils um fünf Minuten. Die handschriftliche Übertragung darf nicht mit Bleistift erfolgen. Während der Übertragung ist die Benützung eines Rechtschreibwörterbuches zulässig. Das Stenogramm ist mit der Übertragung abzugeben und muß in der ursprünglichen Form erhalten bleiben. Berichtigungen und Ergänzungen müssen eindeutig erkennbar sein. Der Ansage wird eine Probeansage von etwa einer Minute Dauer vorangestellt; die Teilnahme ist freiwillig.
Bewerber, die älter als 45 Jahre sind, können bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag vom Prüfungsteil Schreibfertigkeit befreit werden. Im Prüfungszeugnis ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
(4)
¹Im Prüfungsgegenstand Pädagogik sind je eine Aufgabe aus der Schulpädagogik, aus der Fachdidaktik und der Methodik des Kurzschriftunterrichts zu bearbeiten. ²Die Prüfung dauert mindestens 120 Minuten.
(5)
¹Bei der Bewertung der Aufgaben der Prüfungsgegenstände Theorie der Kurzschrift und Pädagogik ist die sprachliche Gestaltung einzubeziehen. ²Ebenso kann die äußere Form berücksichtigt werden.
(6) Die Leistungen im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift sind wie folgt zu bewerten:
Prüfungsteil Übertragungsaufgaben
Als Fehler gilt jeder Verstoß gegen die Amtliche Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift. Bei Ungenauigkeiten in der Zeichen- und Schriftgestaltung kann die Note um eine Stufe herabgesetzt werden. Keine Fehler sind
Konsequenzfehler,
Wiederholungsfehler.
Die Noten sind wie folgt zu bilden:
Verkehrsschrift
Schnellschrift
Prüfungsteil Texterfassung
Grundlage für die Bewertung ist die Übertragung. Es muß ersichtlich sein, daß die Übertragung anhand des Stenogramms gefertigt wurde.
Ganze Fehler sind
jedes falsche, ausgelassene oder hinzugefügte sinntragende Einzelwort (Substantiv, Adjektiv, Verb),
Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik),
Verstöße gegen die Zeichensetzung, wenn der Sinn geändert wird.
Viertelfehler sind
jedes sinntragende Einzelwort, für das ein anderes von gleicher oder annähernd gleicher Bedeutung eingesetzt ist,
jedes falsche, ausgelassene oder hinzugefügte nichtsinntragende Einzelwort,
umgestellte Wörter, wenn der Sinn nicht geändert wird,
Rechtschreibfehler,
nichtsinntragende Satzzeichenfehler.
Lücken
Bei Lücken von mehreren aufeinanderfolgenden Wörtern
mit Sinnträgern zählt das erste Wort als ganzer Fehler, die folgenden fehlenden Wörter zählen jeweils als Viertelfehler,
ohne Sinnträger zählt jedes Wort als Viertelfehler.
Keine Fehler sind
Konsequenzfehler,
Wiederholungsfehler (bei Satzzeichen nur in gleichgelagerten Fällen),
offensichtliche Hörfehler, die im Stenogramm eindeutig feststellbar sind und deren Übertragung einen Sinn ergibt,
offensichtliche Tastfehler bei der Übertragung mit einem Textsystem.
Die Noten sind wie folgt zu bilden:
Bei schnelleren Ansagen ändert sich der Bewertungsschlüssel in der Weise, daß sich die Fehlergrenzen bei einer Steigerung um je 10 Silben/Minute um einen Viertelfehler je Notenstufe erhöhen.
Die Note ungenügend ist außerdem zu erteilen, wenn
das Stenogramm nicht abgegeben wurde,
die Ansage oder wesentliche Teile der Ansage in Langschrift aufgenommen wurden,
größere Textergänzungen, die auf Grund des Stenogramms nicht ergänzbar sind, vorgenommen wurden,
Unterschleif oder Täuschung vorliegt.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die Prüfungsgegenstände:
Theorie der Kurzschrift,
Pädagogik.
(2) Der Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift erstreckt sich auf die Bereiche Amtliche Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Verkehrs- und Schnellschrift), Allgemeine Kurzschriftlehre und Geschichte der Kurzschrift.
(3) Der Prüfungsgegenstand Pädagogik erstreckt sich auf die Bereiche Schulpädagogik, Fachdidaktik der Kurzschrift und Methodik des Kurzschriftunterrichts.
(4) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 40 Minuten.

§ 20 Ergebnis der Prüfung

(1) In den einzelnen Prüfungsgegenständen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
Im Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die schriftliche Prüfung zweifach, die mündliche Prüfung einfach; der Teiler ist drei.
Im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift wird die Endnote aus den Ergebnissen der Prüfungsteile Übertragungsaufgaben und Texterfassung gebildet. Dabei zählen der Prüfungsteil Übertragungsaufgaben und der Prüfungsteil Texterfassung jeweils einfach; der Teiler ist zwei.
Im Prüfungsgegenstand Pädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen, der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die schriftliche Prüfung zweifach, die unterrichtspraktische Prüfung dreifach und die mündliche Prüfung einfach; der Teiler ist sechs.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des Durchschnittswerts aus der gemäß Absatz 1 ermittelten Endnote mit folgender Gewichtung errechnet:
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „bestanden“ erreicht wurde, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
in der unterrichtspraktischen Prüfung oder
in den Prüfungsgegenständen Theorie der Kurzschrift und Pädagogik nicht jeweils wenigstens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde oder
im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift die Übertragung in die Verkehrsschrift und die Übertragung in die Schnellschrift (Eil- und Redeschrift) nicht jeweils wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden können.

Abschnitt IV Besondere Bestimmungen für die Staatliche Prüfung für Lehrkräfte der Textverarbeitung

§ 21 Prüfungsanforderungen und Prüfungsgegenstände

(1) Grundlage der Prüfung sind das 10-Finger-Tastschreiben und einschlägige Normen der Bürokommunikation, insbesondere der Textverarbeitung.
(2) Prüfungsgegenstände sind:
Theorie der Textverarbeitung,
Praxis der Textverarbeitung,
Pädagogik.

§ 22 Schriftliche Prüfung

(1) ¹Die schriftliche Prüfung umfaßt alle Prüfungsgegenstände gemäß § 21 Abs. 2. ²Es sind theoretische und praktische Aufgaben zu bearbeiten.
(2) ¹Im Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
Grundlagen der Informationsverarbeitung,
Betriebssysteme,
Anwenderprogramme für Textverarbeitung,
Hardwarelösungen,
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Textverarbeitung,
einschlägige Normen,
Grundzüge der Geschichte der Schreibtechnik,
Fragen zum Internet, Arbeiten mit Tabellenkalkulations- und Präsentationsprogrammen, Bildbearbeitung.
²Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
(3) Im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung sind folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der Normen DIN 5008 und DIN 5009 sowie der Korrekturvorschriften (Norm DIN 16 511) zu bearbeiten:
Prüfungsteil Texterfassung
Es ist ein mittelschwerer Text mit einer Geschwindigkeit von mindestens 220 Anschlägen in der Minute abzuschreiben. Die Schreibdauer beträgt 10 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.
Für Bewerber, die älter als 45 Jahre sind, und für Körperbehinderte kann bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag eine Schreibfertigkeit unter 220 Anschlägen zugelassen werden. In diesem Fall ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Prüfungsteil Textgestaltung
Gestaltung eines A4-Briefes nach Stichworten
Nach Stichworten ist ein A4-Brief im Umfang von mindestens 15 Zeilen im Briefkern mittels Textsystem oder Schreibmaschine formgerecht zu gestalten.
Die Stichworte können gegebenenfalls kurzschriftlich festgehalten werden.
Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Der Ausdruck erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.
Einsetzen von Korrekturzeichen
In eine Textvorlage im Umfang von etwa 1 500 Anschlägen sind mindestens 20 verschiedene Korrekturzeichen einzusetzen. Wiederholungen sind unzulässig.
Die Arbeitszeit beträgt 15 Minuten.
Prüfungsteil Textorganisation
Serienbrieffunktion mit Textbausteinen
Anlegen bzw. Erweitern einer Textbausteindatei (vier Bausteine bzw. sechs Bausteine mit Variablen).
Anfertigen eines Seriendruck- Hauptdokuments nach einem vorgelegten Schreibauftrag, das mit einer zu erstellenden oder zu ergänzenden Datenbasis zu verbinden ist.
Auszudrucken sind das Serienbrief- Hauptdokument mit den Feldfunktionen und die erstellte bzw. bearbeitete Datenbasis und zwei verschiedene Brieflösungen.
Gestaltung eines Layouts
Integration von Layoutteilen mit Hilfe verschiedener Programme bzw. Programmteile. Einer schriftlich vorgelegten Aufgabenstellung werden die für das Dokument erforderlichen Gestaltungs- und Arbeitshinweise entnommen. Die Bearbeitung des Dokuments ist nach einem vorgelegten Lösungsmuster stilgerecht durchzuführen oder unter Berücksichtigung typographischer Aspekte entsprechend der Aufgabenstellung anzufertigen. Die zu bearbeitenden Objekte befinden sich auf dem Datenträger.
Die Arbeitszeit für die Aufgaben nach Buchst. a und b beträgt jeweils 40 Minuten.
(4) ¹Im Prüfungsgegenstand Pädagogik sind je eine Aufgabe aus der Schulpädagogik, der Fachdidaktik und der Methodik des Textverarbeitungsunterrichts zu bearbeiten. ²Die Arbeitszeit beträgt mindestens 120 Minuten.
(5) ¹Bei allen praktischen Prüfungen nach Absatz 3 ist Sofortkorrektur zulässig. ²Die Lösungen dieser Aufgabe sind auf Datenträger zu speichern.
(6) Bei der Bewertung der Aufgaben der Prüfungsgegenstände Theorie der Textverarbeitung und Pädagogik ist die sprachliche Gestaltung einzubeziehen.
(7) Die Leistungen im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung sind wie folgt zu bewerten:
Jeder Prüfungsteil nach Absatz 3 ist einzeln zu bewerten. Grundlage für die Bewertung der Arbeiten nach Absatz 3 Nrn. 1a, 2a, 2b und 2c ist das formgerecht gestaltete Schriftstück.
Prüfungsteil Texterfassung
Als Anschlag zählt jeder Tastenanschlag (auch Umschaltung und Zeilenschaltung). Maßgebend für die Feststellung der Anschlagsumme ist die Vorlage; ausgelassene Anschläge werden abgezogen, zuviel geschriebene dazugezählt. Fehler im letzten Wort der Abschrift werden nicht gezählt.
Fehler sind
verlorene Grundstellung,
Tastfehler,
Zeilenschaltfehler,
ausgelassene Zeile(n),
doppelt geschriebene Zeile(n),
Leerschrittfehler,
Leerzeichenfehler.
Mehrere Fehler in einem Wort werden als ein Fehler gewertet. In zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrich verbunden sind, gilt jeder Wortteil als Wort. Nur als ein Fehler wird gewertet, wenn ein sich wiederholendes Wort mehrfach in der gleichen Art falsch geschrieben wurde.
Die Noten sind wie folgt zu bilden:
Die Note ungenügend wird außerdem erteilt, wenn die in § 22 Abs. 3 Nr. 3 geforderte Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht wird.
Prüfungsteil Textgestaltung
A4-Brief nach Stichworten (gegebenenfalls nach Stenogrammaufnahme)
Ganze Fehler sind
jeder Fehler nach der Fehlerliste für den Prüfungsteil Texterfassung,
jeder Verstoß gegen die Norm DIN 5008,
jedes fehlende bzw. nicht behandelte Stichwort,
jede sachlich und inhaltlich falsche Formulierung,
Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik),
jeder sinnstörende Satzzeichenfehler,
jede Nichtbeachtung einer Einrückung oder Hervorhebung.
Viertelfehler sind
jeder Rechtschreibfehler,
jeder nichtsinnstörende Satzzeichenfehler.
Keine Fehler sind
Konsequenzfehler,
Wiederholungsfehler (bei Satzzeichen nur in gleichgelagerten Fällen),
offensichtliche Hörfehler.
Die Noten sind wie folgt zu bilden:
Einsetzen von Korrekturzeichen in eine Textvorlage
Ganze Fehler sind
jedes falsche Korrekturzeichen,
jedes falsch eingesetzte Korrekturzeichen,
jedes fehlende Korrekturzeichen,
jedes nicht am Rand wiederholte Korrekturzeichen, soweit nach Norm eine Wiederholung erforderlich ist.
Textorganisation
Für jede der gewählten Arbeiten gilt:
Ganze Fehler sind
jeder Fehler nach der Fehlerliste für den Prüfungsteil Texterfassung,
jeder Verstoß gegen die Norm DIN 5008,
jedes falsche, zuviel geschriebene, fehlende oder umgestellte Schriftzeichen,
jedes falsche, zuviel geschriebene, fehlende oder umgestellte Wort,
jede Nichtbeachtung einer Hervorhebung,
jeder Absatzfehler,
jeder Rechtschreibfehler,
jeder Satzzeichenfehler,
jeder sinnstörende Fehler (z.B. durch Überschreiben, Löschen oder Einfügen),
jede nicht erfaßte, an falscher Stelle eingefügte, umgestellte oder gelöschte Zeile,
jede fehlende oder falsch eingegebene Variable,
jedes falsche oder falsch aufgerufene Datenfeld,
jeder falsch aufgerufene Datensatz,
jedes fehlende oder falsch eingegebene Steuerfeld.
(8) Die Noten für die Leistungen nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3 sind wie folgt zu bilden:

§ 23 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung umfaßt die Prüfungsgegenstände
Theorie der Textverarbeitung,
Pädagogik.
²Die mündliche Prüfung dauert mindestens 40 Minuten.
(2) Der Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Grundlagen der Informationsverarbeitung für Textverarbeitung,
Betriebssysteme und Anwenderprogramme,
Hardwarelösungen,
organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Textverarbeitung,
einschlägige Normen,
Grundzüge der Geschichte der Schreibtechnik,
Fragen zum Internet, Arbeiten mit Tabellenkalkulations- und Präsentationsprogrammen, Bildbearbeitung.
(3) Der Prüfungsgegenstand Pädagogik erstreckt sich auf die Bereiche Schulpädagogik Fachdidaktik der Textverarbeitung und Methodik des Textverarbeitungsunterrichts.

§ 24 Ergebnis der Prüfung

(1) In den einzelnen Prüfungsgegenständen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
Im Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die schriftlichen Prüfungen zweifach, die mündliche Prüfung einfach; der Teiler ist drei.
Im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der Prüfungsteile Texterfassung, Textgestaltung und Textorganisation gebildet. Dabei zählen die Prüfungsteile Texterfassung, Textgestaltung und Textorganisation jeweils einfach; der Teiler ist drei. Im Prüfungsteil Textgestaltung zählt die Aufgabe „Gestaltung eines A4-Briefes nach Stichworten“ zweifach und die Aufgabe „Einsetzen von Korrekturzeichen“ einfach; der Teiler ist drei. Im Prüfungsteil Textorganisation zählen die Aufgaben „Serienbrief mit Textbausteinen“ und „Gestaltung eines Layouts“ jeweils einfach; der Teiler ist zwei.
Im Prüfungsgegenstand Pädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die schriftliche Prüfung zweifach, die unterrichtspraktische Prüfung dreifach und die mündliche Prüfung einfach; der Teiler ist sechs.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des Durchschnittswerts aus den gemäß Absatz 1 nach den landesrechtlichen Bestimmungen ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wurde, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
in der unterrichtspraktischen Prüfung oder
im Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung und Pädagogik nicht jeweils wenigstens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde oder
im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung die Prüfungsteile Textgestaltung und Textorganisation nicht jeweils wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden.

Abschnitt V Schlußbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrer der Kurzschrift und für Lehrer des Maschinenschreibens vom 12. April 1983 (GVBl S. 262, BayRS 2038-3-4-8-4-K) außer Kraft.
(3) Die in Absatz 2 genannte Prüfungsordnung bleibt auf Antrag bis zum 1. August 1996 auf Bewerber, die eine nach dieser Prüfungsordnung abgelegte, aber nicht bestandene Prüfung wiederholen oder zur Verbesserung der Gesamtnote nochmals zur Prüfung antreten, anwendbar.
München, den 21. März 1994
Hans Zehetmair, Staatsminister
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