ErgPOFHR: Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) Vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 278, ber. S. 456) BayRS 2236-6-1-5-K (§§ 1–37)
Es erlassen auf Grund von
Art. 15 Satz 4, Art. 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Art. 128 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung mit Ausnahme der §§ 34 und 35,
Art. 2 Abs. 8 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), sowie Art. 128 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) die Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und Kultus § 34 der folgenden Verordnung und
Art. 135 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst § 35 der folgenden Verordnung:
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2 Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfung
(1) Die Prüfung kann an vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen, an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft und für Waldwirtschaft sowie an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien abgelegt werden.
(2) ¹An den die Prüfung abnehmenden Schulen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. ²Er besteht aus:
dem Schulleiter oder einem vom Staatsministerium bzw. vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellten Ministerialkommissär als vorsitzendem Mitglied (Vorsitzender),
dem Schulleiter oder seinem Vertreter als Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn ein Ministerialkommissär bestellt ist,
den Lehrkräften, die an der Schule in den Prüfungsfächern im letzten Studien- bzw. Schuljahr bzw. im Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 unterrichtet haben,
weiteren vom Staatsministerium oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Lehrkräften mit einer entsprechenden Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien.
(3) Bei Bedarf kann das Staatsministerium besondere staatliche Prüfungsausschüsse einsetzen.
§ 3 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden
(1) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Festsetzung der Gesamtnoten,
Entscheidung über das Bestehen der Ergänzungsprüfung und der Zusatzprüfung auf Grund der Gesamtnoten,
Entscheidung über die Folgen von Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung und Unterschleif.
(2) ¹Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. ²Er entscheidet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ³Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Bestellung der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses,
Bestellung der neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erforderlichen weiteren Prüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
Einberufung des Prüfungsausschusses,
Bildung von Unterausschüssen für die mündliche Prüfung in schriftlich geprüften Fächern mit zwei Prüfern und Bestimmung eines Prüfers, der Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zum Vorsitzenden,
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung,
Bestimmung der Termine für die mündliche Prüfung,
Treffen des Stichentscheids, bei der mündlichen Prüfung nur, sofern er an dieser teilgenommen hat, oder Bestimmung des Prüfers für den Stichentscheid, wenn sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen,
Ausstellung der Zeugnisse.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss und der Unterausschuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Vorschriften dieser Prüfungsordnung oder gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, so muss er den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung des Staatsministeriums herbeiführen.
§ 4 Prüfer
(1) ¹Prüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses. ²Zu weiteren Prüfern können hauptberufliche Lehrkräfte an Fachakademien und an Fachschulen sowie weitere Lehrkräfte bestellt werden, sofern sie eine entsprechende Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder Gymnasien besitzen.
(2) Zu den Aufgaben der Prüfer gehören das Entwerfen von Prüfungsaufgaben, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Abnahme der mündlichen Prüfungen.
§ 5 Niederschrift
¹Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als schriftführendes Mitglied (Schriftführer). ³Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. ⁴Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielten Noten, die Prüfungsnoten, ggf. die Jahresfortgangsnoten, die Gesamtnoten und die Prüfungsgesamtnote enthält. ⁵Die Niederschrift wird 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten werden für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt.
§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung können zugelassen werden
an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien:
Studierende im letzten Studienjahr an einer Fachakademie einer in der Anlage genannten Ausbildungsrichtung sowie Berufspraktikanten der Fachakademien für Hauswirtschaft und Sozialpädagogik,
die zur staatlichen Abschlussprüfung an einer in Buchst. a genannten Fachakademie zugelassenen anderen Bewerber,
Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer in Buchst. a genannten Fachakademie; als entsprechender Nachweis gilt das 1987 oder später ausgestellte Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Sozialpädagogik nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Erzieher“/„Staatlich anerkannte Erzieherin“; an die Stelle des Abschlusszeugnisses einer Fachakademie für Fremdsprachenberufe tritt bis zum Ausstellungsjahr 2001 die Urkunde über die staatliche Prüfung für Übersetzer,
an öffentlichen und staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Fachschulen:
Schüler im letzten Schuljahr einer mindestens zweijährigen Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung,
die zur staatlichen Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule zugelassenen anderen Bewerber mit mittlerem Schulabschluss,
Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen bayerischen Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung,
an öffentlichen Fachschulen mit staatlicher Abschlussprüfung:
Bewerber mit dem Zeugnis einer Fachschule über die bestandene staatliche Abschlussprüfung,
Bewerber mit dem Zeugnis über eine nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung,
Bewerber mit dem Zeugnis über das Bestehen einer vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung.
(2) ¹Der Zulassungsantrag ist bis spätestens 1. März an den Leiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. ²Mit dem Antrag sind die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit der Bewerber nicht Studierender bzw. Schüler der Schule ist. ³Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob und ggf. wann und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon einmal einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat.
(3) ¹Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer
die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
sich zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat.
²Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Meldefrist versäumt wird oder die in Abs. 2 Satz 2 geforderten Nachweise nicht rechtzeitig erbracht werden. ³Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
§ 7 Prüfungsvorbereitung
(1) An öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien sowie an öffentlichen und staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Fachschulen wird auf die Prüfung nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht vorbereitet.
(2) ¹An öffentlichen Fachschulen mit staatlicher Abschlussprüfung kann ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung eingerichtet werden. ²Der Lehrgang umfasst
– 120 Stunden Deutsch,
– 120 Stunden Englisch,
– 240 Stunden Mathematik und
– 80 Stunden Sozialkunde.
(3) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.
Zweiter Teil Prüfung für Schüler, Studierende und Absolventen mindestens zweijähriger Fachschulen und Fachakademien
§ 8 Geltungsbereich
¹Die Vorschriften des Zweiten Teils gelten für die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c sowie Nr. 2 Buchst. a und c genannten Prüfungsteilnehmer. ²Sieht die für die besuchte Fachschule oder Fachakademie geltende Stundentafel das Zusatzfach „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ für den Erwerb der Fachhochschulreife vor, gelten die Vorschriften des Zweiten Teils nur für Prüfungsteilnehmer, die dieses Fach mit mindestens der Note „ausreichend“ abgeschlossen haben. ³Satz 1 gilt nicht für die Fachschulen für Altenpflege und für Familienpflege sowie für die Fachakademien für Restauratoren.
§ 9 Schriftliche Prüfung
(1) ¹Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
– Deutsch,
– Englisch,
– Mathematik und
– gesellschaftswissenschaftliches Fach laut Stundentafel.
²Die Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium.
(2) ¹Studierende, Schüler und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege legen die Prüfung auf Antrag ohne das Fach Mathematik ab; die so erworbene Fachhochschulreife berechtigt nur zu einem Studium in bestimmten Studiengängen nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. ²Für Studierende und Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe tritt die Erste Fremdsprache an die Stelle des Fachs Englisch.
(3) Im Fach Deutsch, im gesellschaftswissenschaftlichen Fach und – nach Maßgabe der Stundentafel – entweder im Fach Englisch oder im Fach Mathematik gilt die im Abschlusszeugnis der Fachschule bzw. Fachakademie erzielte Note als schriftliche Abschlussprüfung nach Abs. 1 Satz 1.
(4) ¹Prüfungsteilnehmern, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. ²Der Antrag ist bis spätestens 1. März an den Leiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. ³Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.
(5) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Prüfer (§ 4 Abs. 1) bestimmt. ²Kommt bei unterschiedlicher Bewertung eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. ³Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
§ 10 Mündliche Prüfung
(1) ¹Prüfungsteilnehmer können sich freiwillig in dem Fach, in dem sie schriftlich geprüft wurden, einer mündlichen Prüfung unterziehen. ²Der Antrag ist schriftlich und spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) ¹Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. ²Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können unter Berücksichtigung der an der Fachakademie oder der Fachschule erworbenen Vorkenntnisse Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. ³Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen 20 Minuten betragen.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) ¹Für die Bewertung der Leistungen sind die folgenden Notenstufen mit der angegebenen Wortbedeutung zu verwenden:
Sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht.
Gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
Befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
Ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
Mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
²Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) ¹Zwischennoten werden nicht erteilt. ²Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.
§ 12 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach § 9 sind, jeweils eine Gesamtnote fest.
(2) ¹In dem Fach, in dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ²Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ³Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ⁴Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(3) In den übrigen Fächern gilt die im Abschlusszeugnis der Fachakademie bzw. der Fachschule erzielte Note als Gesamtnote.
(4) Bei Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe wird die Gesamtnote im Fach Englisch bzw. in der an dessen Stelle tretenden anderen Ersten Fremdsprache aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen Teil der Übersetzerprüfung in der Ersten Fremdsprache erzielten Noten gebildet und als ganze Note festgesetzt.
(5) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. ²Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als „mangelhaft“ erzielt wurde.
(6) ¹Die Prüfungsgesamtnote der Ergänzungsprüfung wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem zur Summe der Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 4 die im Zeugnis der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote (Kommanote) addiert und das Ergebnis durch die Anzahl der Gesamtnoten zuzüglich eins geteilt wird. ²Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
§ 13 Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). ²Das Zeugnis weist die Gesamtnoten, die an der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote sowie die Prüfungsgesamtnote nach § 12 Abs. 6 aus. ³Ferner enthält es die Bemerkung, dass es entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001 – in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt; diese Bemerkung entfällt im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1. ⁴Das Zeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) ¹Prüfungsteilnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife nur mit oder nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses der Fachakademie oder Fachschule. ²Prüfungsteilnehmern mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Sozialpädagogik wird das Zeugnis der Fachhochschulreife nur in weiterer Verbindung mit der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieher ausgehändigt; vor diesem Zeitpunkt ist es lediglich zulässig, auf Antrag der Studierenden Zweitschriften der Zeugnisse an die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder in begründeten Fällen an die gewählte Hochschule mit folgendem Vermerk zu schicken: „Dieses Zeugnis darf dem Bewerber/ der Bewerberin nicht ausgehändigt werden.“
§ 14 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
¹Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife die Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ erzielt haben, erwerben hierdurch die fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung. ²Die Durchschnittsnote der fachgebundenen Hochschulreife wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Prüfungsgesamtnoten auf eine Dezimalstelle errechnet. ³Hierüber wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.
Dritter Teil Prüfung für Absolventen beruflicher Fortbildungsprüfungen
§ 15 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Abschnitts I gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, soweit nicht gemäß § 8 die Vorschriften des Zweiten Teils Anwendung finden.
(2) ¹Die Vorschriften des Abschnitts II gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, die einen ihrer Fortbildungsprüfung entsprechenden einschlägigen Studiengang aufnehmen möchten. ²Das Staatsministerium legt fest, welche Studiengänge als einschlägig gelten.
§ 16 Schriftliche Prüfung
¹Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
– Deutsch,
– Englisch und
– Mathematik.
²Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertungen auch im Fach Deutsch zu begründen sind.
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Abs. 2 auch der Lehrgang nach § 7 Abs. 2 berücksichtigt werden kann.
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11 findet Anwendung.
§ 19 Erwerb der bundesweit geltenden Fachhochschulreife
(1) Voraussetzung für den Erwerb der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fachhochschulreife ist, dass zur Prüfungsvorbereitung der in § 7 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung genannte Lehrgang besucht wurde.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern
– Deutsch,
– Englisch,
– Mathematik und
– Sozialkunde
jeweils eine Gesamtnote fest.
(3) ¹In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, wird zunächst die Prüfungsnote ermittelt. ²Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(4) ¹In Deutsch, Englisch und Mathematik wird die Gesamtnote aus der in dem Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 erzielten Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ²Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ³Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(5) In Sozialkunde gilt die in dem Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 erzielte Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(6) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. ²Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als „mangelhaft“ erzielt wurde.
(7) Die Prüfungsgesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem die Summe der Gesamtnoten durch die Summe der Prüfungsfächer geteilt wird; § 12 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für das Zeugnis gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.
(9) ¹Wer die Prüfung allein wegen der Gesamtnote in Sozialkunde nicht besteht, erhält ein in seiner Wirkung auf den Freistaat Bayern beschränktes Zeugnis der Fachhochschulreife entsprechend § 20 Abs. 5. ²Für die Bildung der Gesamtnoten gelten die Abs. 3 und 4. ³Die Prüfungsgesamtnote wird ohne das Fach Sozialkunde gebildet.
§ 20 Erwerb der auf den Freistaat Bayern beschränkten Fachhochschulreife
(1) Wer nicht am Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung in allen Fächern teilgenommen hat, kann eine Fachhochschulreife erwerben, deren Wirkung auf den Freistaat Bayern beschränkt ist.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern
– Deutsch,
– Englisch und
– Mathematik
jeweils eine Gesamtnote fest.
(3) ¹In allen Prüfungsfächern gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. ²Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(4) § 19 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in Bayern ausspricht. ²Das Zeugnis weist die Gesamtnoten sowie die Prüfungsgesamtnote aus. ³Es muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. ⁴ § 13 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 21 Schriftliche Prüfung
(1) ¹Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
– Deutsch und
– Mathematik (für technische Studiengänge) oder Englisch (für nichttechnische Studiengänge).
²Das Staatsministerium legt fest, bei welchen Studiengängen die schriftliche Prüfung in Mathematik und bei welchen Studiengängen die schriftliche Prüfung in Englisch stattfindet.
(2) ¹Bei den in § 8 genannten Absolventen von Fachakademien – ausgenommen Fachakademien für Fremdsprachenberufe – und mindestens zweijährigen Fachschulen gilt die im Abschlusszeugnis im Fach Deutsch erzielte Note als Prüfung nach Abs. 1 Satz 1. ²Bei Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe tritt der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung für Übersetzer in einer der Fremdsprachen Englisch, Französisch oder Spanisch an die Stelle der Prüfung in Englisch.
(3) Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann jederzeit widerruflich die Teilnahme am Unterricht einer Fachschule und Fachakademie oder einem in § 7 Abs. 2 genannten Lehrgang gestattet werden.
(4) Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertungen auch im Fach Deutsch zu begründen sind.
§ 22 Mündliche Prüfung
Für die freiwillige mündliche Prüfung in schriftlich geprüften Fächern gilt § 10 entsprechend.
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11 findet Anwendung.
§ 24 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in jedem Prüfungsfach eine Gesamtnote fest.
(2) ¹Für die Bildung der Gesamtnoten in schriftlich geprüften Fächern gilt § 19 Abs. 3 und 4 entsprechend, sofern in diesen Fächern der Lehrgang nach § 7 Abs. 2 regelmäßig besucht wurde; im Übrigen gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. ²Im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 1 gilt die im Abschlusszeugnis der Fachakademie bzw. Fachschule im Fach Deutsch erzielte Note als Gesamtnote. ³Im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt die Durchschnittsnote des schriftlichen Teils, im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 5 die Durchschnittsnote des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Übersetzer in der jeweiligen Sprache als Gesamtnote.
(3) § 19 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 25 Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife
¹Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife, das die Berechtigung zum Studium eines einschlägigen Fachhochschulstudiengangs (§ 15 Abs. 2 Satz 2) in Bayern ausspricht. ²Das Zeugnis weist die in den Prüfungsfächern erzielten Gesamtnoten sowie die Prüfungsgesamtnote aus. ³Es muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. ⁴ § 13 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 25a Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
¹Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife bzw. im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife die Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ erzielt haben, erwerben hierdurch die fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung. ² § 14 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Vierter Teil Zusatzprüfung
§ 26 Ziel der Prüfung
¹Mit der Zusatzprüfung kann die fachgebundene Fachhochschulreife zur Fachhochschulreife erweitert werden. ²Die so erworbene Fachhochschulreife gilt nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 entweder im Freistaat Bayern oder in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 27 Zulassung zur Prüfung
Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer
die fachgebundene Fachhochschulreife besitzt oder gleichzeitig die Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ablegt,
sich rechtzeitig zu dem vom Staatsministerium festgesetzten Termin bei der Fachakademie oder öffentlichen Fachschule angemeldet hat,
eine zweckentsprechende Vorbereitung auf die Zusatzprüfung glaubhaft macht und
sich nicht bereits zweimal der Zusatzprüfung ohne Erfolg unterzogen hat.
§ 28 Schriftliche Prüfung
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist entweder das Fach Mathematik oder das Fach Englisch.
(2) Mathematik ist Prüfungsfach, wenn
die auf bestimmte Studiengänge beschränkte Fachhochschulreife gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der in § 36 Abs. 1 Satz 3 genannten Prüfungsordnung oder
die Fachhochschulreife gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 oder
die fachgebundene Fachhochschulreife gemäß §§ 21 bis 25 mit Deutsch und Englisch als schriftlichen Prüfungsfächern
erworben wurde.
(3) Englisch ist Prüfungsfach, wenn die fachgebundene Fachhochschulreife gemäß §§ 21 bis 25 mit Deutsch und Mathematik als schriftlichen Prüfungsfächern erworben wurde.
(4) Für die Prüfungsvorbereitung gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.
§ 29 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Zusatzprüfung gelten § 9 Abs. 4 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 2 entsprechend.
§ 30 Bestehen der Prüfung, Prüfungszeugnis
(1) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
(2) ¹Über die bestandene Zusatzprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. ²Es weist die in der Zusatzprüfung erzielte Note und eine neue Prüfungsgesamtnote nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 unter Einbeziehung der Zusatzprüfung aus. ³In Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife verleiht dieses Zeugnis die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen. ⁴ § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie des § 28 Abs. 3 ist die Geltung der Berechtigung im Sinn des Abs. 2 auf den Freistaat Bayern beschränkt.
(4) Im Fall des § 28 Abs. 2 Nr. 2 enthält das Zeugnis die Bemerkung, dass es entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001 – in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt.
Fünfter Teil Wiederholen, Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Unterschleif
§ 31 Wiederholung der Prüfung
(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung erstmalig nicht bestanden haben, können zur Prüfung nur noch einmal zugelassen werden. ²Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) ¹Auf Antrag kann Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Prüfung zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. ² Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Zusatzprüfung bleiben unberührt.
§ 32 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung
(1) ¹Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten hat.
(2) ¹Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Prüfungsteilnehmers an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. ²Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Haben sich Prüfungsteilnehmer der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(4) ¹Wird eine Prüfung versäumt, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten. ²Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
(5) ¹Prüfungsteilnehmer, die an der Prüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Prüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. ²Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin sowie die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. ³Die Prüfung muss bis spätestens 31. Dezember desselben Jahres abgeschlossen sein.
§ 33 Unterschleif
(1) ¹Bedienen sich Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note „ungenügend“ bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) ¹Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ²Ein unrichtiges Zeugnis der Fachhochschulreife ist einzuziehen.
Sechster Teil Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2001 in Kraft.
§ 35
§ 36
§ 37
München, den 25. Mai 2001
Monika Hohlmeier, Staatsministerin
Hans Zehetmair, Staatsminister
Feedback