ÜDPO
DE - Landesrecht Bayern

ÜDPO: Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) Vom 7. Mai 2001 (GVBl. S. 255) BayRS 2236-9-3-K (§§ 1–30)

Auf Grund des Art. 15 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern – Dolmetschergesetz – DolmG – (BayRS 300-12-1-J), geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 46), sowie des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und der Finanzen folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Prüfungsarten, Berufsbezeichnung

(1) ¹Die Staatliche Prüfung kann abgelegt werden als Prüfung für Übersetzer (Übersetzerprüfung), für Dolmetscher (Dolmetscherprüfung) sowie für Übersetzer und Dolmetscher (Übersetzer- und Dolmetscherprüfung). ²Die Übersetzerprüfung und Dolmetscherprüfung können zum selben Termin abgelegt werden. ³Die Dolmetscherprüfung kann nach Bestehen der Übersetzerprüfung auch zu einem späteren Termin abgelegt werden.
(2) Nach Bestehen der Übersetzerprüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin“/ „Staatlich geprüfter Übersetzer“, nach Bestehen der Dolmetscherprüfung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“/ „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“ zuerkannt.

§ 2 Durchführung der Prüfung

(1) ¹Die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung wird in den Sprachen, die an den Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, als staatliche Abschlussprüfung der Fachakademien für Fremdsprachenberufe nach der Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern (BayRS 2236-9-1-2-UK) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. ²Die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, für die geeignete Prüfer zur Verfügung stehen, wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) mit Deutsch als korrespondierender Sprache mindestens alle drei Jahre nach den folgenden Bestimmungen abgehalten.
(2) Die Prüfung kann nur in den nachstehend genannten Fachgebieten abgelegt werden:
Wirtschaft,
Rechtswesen,
Technik,
Naturwissenschaften (einschließlich Medizin),
Geisteswissenschaften,
Sozialwissenschaften.
(3) Die Prüfung kann, soweit es der organisatorische Ablauf zulässt, zum selben Termin auch in zwei Sprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt werden.
(4) Der Zeitraum der Prüfung wird unter Angabe der Anmeldefristen spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(5) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.

§ 3 Zentrale Prüfungsorgane

(1) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 werden ein Prüfungsausschuss und eine Prüfungsstelle errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
einem Beamten des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied (Vorsitzender),
einem freiberuflich tätigen Übersetzer oder Dolmetscher und
einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkraft einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe.
(3) Für die Bestellung der Mitglieder und ihrer Vertreter nach Absatz 2 Nr. 2 kommt dem Landesverband Bayern im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V., nach Absatz 2 Nr. 3 den Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern ein Vorschlagsrecht zu.
(4) ¹Den Leiter der Prüfungsstelle bestimmt das Staatsministerium. ²Er kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.

§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss berät das Staatsministerium in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und hat ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Prüfer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).

§ 5 Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

(1) Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegen alle nach dieser Prüfungsordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss, den Prüfern der schriftlichen Prüfung oder den Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung vorbehalten sind oder dem Leiter der Prüfungsstelle obliegen.
(2) Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und die Anmeldefristen; er veranlasst ihre Ausschreibung im Bayerischen Staatsanzeiger (§ 2 Abs. 4).
Er bestellt die Prüfer für die mündliche und schriftliche Prüfung und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung.
Er entscheidet über die Zulassung zur Prüfung (§ 11 Abs. 1).
Er übt die Aufsicht über die Durchführung der Prüfung aus; er hat Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der Prüfer und ist befugt, in den mündlichen Prüfungen die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen. Die gleichen Befugnisse haben sein Vertreter und die vom Vorsitzenden Beauftragten.
Er trifft die Entscheidungen nach § 23, insbesondere die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung.
Er stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der vom Prüfungsteilnehmer erzielten Prüfungsnoten fest und stellt das Prüfungszeugnis und die Prüfungsurkunde aus (§ 21).

§ 6 Aufgaben der Prüfungsstelle

(1) Der Prüfungsstelle obliegt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit einzelne Aufgaben nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
(2) Der Leiter der Prüfungsstelle unterstützt den Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzenden und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er holt die Entwürfe für die schriftlichen Aufgaben von den nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bestellten Prüfern ein und wählt daraus die Prüfungsaufgaben aus; er kann fachlich besonders ausgewiesene Prüfer zur Auswahl der Prüfungstexte heranziehen.
Er teilt die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 bestellten Prüfer und Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung für die einzelnen Prüfungen eines Prüfungstermins ein. Er kann den Vorsitz in einer mündlichen Prüfung auch selbst übernehmen.

§ 7 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung werden vor Prüfungskommissionen abgelegt, die aus zwei Prüfern und einem Vorsitzenden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 2) bestehen.
(2) ¹Beide Prüfer müssen dem Berufsstand der Übersetzer und Dolmetscher, dem Lehrkörper einer Hochschule, dem Lehrkörper einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe in Bayern oder einer gleichwertigen Schule angehören oder angehört haben. ²Einer der beiden Prüfer soll die zu prüfende Sprache als Muttersprache, einer der beiden Prüfer das zu prüfende Fachgebiet beherrschen.
(3) ¹Der Vorsitzende der Prüfungskommission soll ein Beamter des höheren Dienstes, ein Richter oder Staatsanwalt sein. ²Er leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.

Zweiter Teil Zulassung zur Prüfung

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Übersetzerprüfung

Zur Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet wird zugelassen, wer
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife besitzt,
eine mindestens dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung an einer fachlich qualifizierten Ausbildungsstätte für Übersetzer oder Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache und dem zu prüfenden Fachgebiet oder eine mindestens dreijährige Berufspraxis als Übersetzer oder Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache und dem zu prüfenden Fachgebiet in entsprechendem Umfang nachweist,
über hinreichende Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau des großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts) verfügt,
nicht gemäß § 24 Abs. 1 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
die Bearbeitungs- sowie die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Dolmetscherprüfung

Zur Dolmetscherprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet wird zugelassen, wer
die Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat oder die Zulassung zur Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet zum selben Termin beantragt hat und die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt,
eine Ausbildung als Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache und in dem zu prüfenden Fachgebiet an einer fachlich qualifizierten Ausbildungsstätte nachweist oder eine mindestens zweijährige Berufspraxis als Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache und dem zu prüfenden Fachgebiet in entsprechendem Umfang nachweist,
nicht gemäß § 24 Abs. 1 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
die Bearbeitungs- sowie die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

§ 10 Zulassungsgesuch

(1) ¹Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist unter Angabe von Sprache und Fachgebiet sowie der Muttersprache in der von der Prüfungsstelle vorgesehenen Form innerhalb der in der Ausschreibung (§ 2 Abs. 4) genannten Frist mit allen Unterlagen nach Absatz 2 bei der Prüfungsstelle einzureichen. ²Für Unterlagen nach Absatz 2 kann die Prüfungsstelle eine allgemeine Nachfrist gewähren.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
bei der Übersetzerprüfung:
ein Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs, Angaben über einschlägige Berufstätigkeiten und gegebenenfalls Auslandsaufenthalte von mehr als einjähriger Dauer,
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber schon früher einer vom Staatsministerium oder von einer außerbayerischen staatlichen Prüfungsstelle durchgeführten Übersetzerprüfung und/oder Dolmetscherprüfung unterzogen hat,
das Zeugnis, mit dem die in § 8 Nr. 1 genannte Voraussetzung nachgewiesen wird, sowie bei ausländischen Zeugnissen der Anerkennungsbescheid des Landesamts für Schule als Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern,
Nachweise über die in § 8 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen, die einen Vergleich mit dem Studium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe in Bayern erlauben, und
Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse gemäß § 8 Nr. 3, sofern Deutsch nicht die Muttersprache ist;
bei der Dolmetscherprüfung:
die Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchst. a und b,
das Zeugnis der für die Zulassung maßgeblichen Übersetzerprüfung oder der Anerkennungsbescheid des Staatsministeriums über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung (§ 9 Nr. 1) und
Nachweise über die in § 9 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen, die einen Vergleich mit der Dolmetscherausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe in Bayern erlauben.
(3) Bewerber, die die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung zum selben Termin ablegen, müssen die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b bzw. Nr. 2 Buchst. a genannten Unterlagen nur einmal und die in Nr. 2 Buchst. b genannten Unterlagen nicht vorlegen.
(4) Die in Absatz 2 genannten Zeugnisse und sonstigen Nachweise sind im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorzulegen.
(5) Wird die Prüfung wiederholt, ist lediglich ein ergänzter Lebenslauf sowie der Bescheid über die Teilnahme an der ersten Prüfung in Kopie vorzulegen.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) ¹Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. ²Er entscheidet ferner darüber, ob die zu prüfende Sprache die Muttersprache des Bewerbers ist. ³Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische und/oder berufliche Ausbildung des Bewerbers überwiegend erfolgte.
(2) ¹Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. ²Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.
(3) Die Zulassung zur Dolmetscherprüfung erfolgt unter der Bedingung, dass die Übersetzerprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet zum selben Termin wie die Dolmetscherprüfung abgelegt wird; dies gilt nicht, wenn diese Übersetzerprüfung bereits zu einem früheren Termin bestanden wurde.

Dritter Teil Inhalt und Verfahren der Prüfung

§ 12 Allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) ¹Der Prüfungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die zuverlässige Ausübung des Übersetzer- oder Dolmetscherberufs erforderlich sind. ²Dazu gehört neben breiten und guten Bildungsgrundlagen eine hinreichende Vertrautheit mit den staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und den geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands. ³Weiter ist die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln erforderlich.
(2) Jeder Prüfungsteilnehmer hat vertiefte sprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über die Sachzusammenhänge in dem Fachgebiet nachzuweisen, in dem er die Prüfung ablegt.

§ 13 Besondere Prüfungsanforderungen

In der Prüfung wird im Einzelnen verlangt:
bei der Übersetzerprüfung:
sichere Beherrschung des Deutschen und der zu prüfenden Sprache in Grammatik, Wortschatz, Stil und Rechtschreibung,
Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation, Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform sowie
die Befähigung, möglichen Missverständnissen und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen;
darüber hinaus bei der Dolmetscherprüfung:
rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen, Gewandtheit im mündlichen Ausdruck und die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe auszuschalten, gewandtes und sicheres Auftreten sowie Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens.

§ 14 Aufgaben des schriftlichen Teils der Übersetzerprüfung

(1) Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst folgende Klausurarbeiten:
Aufsatz in der zu prüfenden Sprache über eines von mindestens drei zur Wahl gestellten Themen zur Landeskunde des Sprachraums dieser Sprache (Arbeitszeit: drei Stunden),
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Arbeitszeit: 90 Minuten),
Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Arbeitszeit: 90 Minuten),
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche (Arbeitszeit: 90 Minuten),
Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche (Arbeitszeit: 90 Minuten).
(2) Prüfungsteilnehmer, deren Muttersprache die zu prüfende Sprache ist, haben statt des Aufsatzes nach Absatz 1 Nr. 1 einen Aufsatz über eines von drei Themen zur deutschen Landeskunde in Deutsch zu schreiben.
(3) ¹Legt der Prüfungsteilnehmer die Übersetzerprüfung zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Terminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat er sich nur einmal den Prüfungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 zu unterziehen. ²Die Einzelnoten dieser Klausurarbeiten zählen für die Teilnote der schriftlichen Prüfung in beiden Fachgebieten.
(4) ¹Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. ²Bei abweichender Bewertung sollen die Prüfer versuchen, eine Einigung über die Note zu erzielen. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer den Stichentscheid.

§ 15 Ablauf des schriftlichen Teils der Übersetzerprüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben zur Prüfung ihren Pass oder Personalausweis und das Zulassungsschreiben mitzubringen.
(2) Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Klausurarbeit nicht ihren Namen, sondern nur das gewählte Kennwort und die von der Prüfungsstelle zugeteilte Kennzahl setzen.
(3) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen Hilfsmittel nicht verwendet werden, es sei denn, solche wurden ausdrücklich genehmigt.
(4) ¹Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führen die vom Leiter der Prüfungsstelle beauftragten Aufsichtspersonen. ²Diese haben darüber zu wachen, dass bei der Anfertigung der Klausurarbeiten jeder Unterschleif unterbleibt; sie haben sich, soweit ihnen die Prüfungsteilnehmer nicht bekannt sind, anhand von Pass oder Personalausweis der Prüfungsteilnehmer und ihrer Zulassungsschreiben davon zu überzeugen, dass die Erschienenen mit den Geladenen personengleich sind. ³Sie haben die Teilnehmer vor der Verteilung der Prüfungsaufgaben zur Ablieferung nicht ausdrücklich genehmigter Hilfsmittel aufzufordern; die Folgen des Besitzes von unzulässigen Hilfsmitteln nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben gemäß § 23 treten auch ohne diesen Hinweis ein.
(5) ¹Bei der Fertigung der Reinschrift der Klausurarbeit ist die Verwendung von Kurzschrift und der Gebrauch von Bleistiften nicht gestattet. ²Die Anfertigung von Durchschriften der Klausurarbeiten ist untersagt.
(6) ¹Während der Anfertigung der Klausurarbeit dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer ohne Aufsicht gleichzeitig außerhalb des Prüfungsraums aufhalten. ²Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit von Prüfungsteilnehmern werden durch eine Aufsichtsperson auf der Klausurarbeit vermerkt.
(7) ¹Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung aufmerksam zu machen. ²Nach Ablauf der Arbeitszeit sind die Klausurarbeiten von den Aufsichtspersonen einzusammeln. ³Wird eine Klausurarbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(8) Über die schriftliche Prüfung ist von einer vom Leiter der Prüfungsstelle beauftragten Aufsichtsperson eine Niederschrift zu erstellen, in der der Ablauf der Prüfung und alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse zu vermerken sind; insbesondere ist festzustellen, ob die Prüfungsaufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit bearbeitet wurden.

§ 16 Aufgaben des mündlichen Teils der Übersetzerprüfung

(1) Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst folgende Aufgaben:
ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands, insbesondere Bayerns, nachzuweisen hat (Dauer: 25 Minuten); das Gespräch ist überwiegend in der zu prüfenden Sprache zu führen, es sei denn, diese Sprache ist die Muttersprache des Prüfungsteilnehmers,
eine Stegreifübersetzung aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche anhand eines kurzen Textes (aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück); dieser Text oder der Text nach Nummer 3 muss dem gewählten Fachgebiet entnommen sein (Dauer: 10 Minuten),
eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache anhand eines kurzen Textes (aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück); dieser Text oder der Text nach Nummer 2 muss dem gewählten Fachgebiet entnommen sein (Dauer: 10 Minuten) und
sprachliche, fachliche und fachsprachliche Erläuterungen in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch, ausgehend von den nach den Nummern 2 und 3 übersetzten Texten, wobei der Prüfungsteilnehmer insbesondere umfassende Grundkenntnisse in der Terminologie und von Sachzusammenhängen des gewählten Fachgebiets sowie hinreichende Vertrautheit mit sprachlich und fachlich relevanten Hilfsmitteln nachzuweisen hat (Dauer: 30 Minuten).
(2) ¹Legt der Prüfungsteilnehmer die Übersetzerprüfung zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat er sich nur einmal der Prüfung nach Absatz 1 Nrn. 1 sowie 2 oder 3 (Stegreifübersetzung allgemein) zu unterziehen. ²Die Prüfungsleistungen zählen für beide Fachgebiete.
(3) ¹Die Bewertung jeder mündlichen Aufgabe erfolgt durch zwei Prüfer. ²Kommt bei abweichender Bewertung eine Einigung nicht zustande, trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission den Stichentscheid.
(4) Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.

§ 17 Aufgaben der Dolmetscherprüfung

(1) Die Dolmetscherprüfung umfasst:
den mündlichen Teil der Übersetzerprüfung sowie
die folgenden drei mündlichen Aufgaben des Dolmetscherteils:
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in der zu prüfenden Sprache gehaltenen Vortrags in Deutsch; von dem Vortrag können Notizen gemacht werden; dieser Vortrag oder der Vortrag nach Buchstabe b wird dem gewählten Fachgebiet entnommen (Dauer des Vortrags ca. 8 Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 20 Minuten),
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in Deutsch gehaltenen Vortrags in der zu prüfenden Sprache; von dem Vortrag können Notizen gemacht werden; dieser Vortrag oder der Vortrag nach Buchstabe a wird dem gewählten Fachgebiet entnommen (Dauer des Vortrags ca. 8 Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 20 Minuten) und
Dolmetschen einer zweisprachig geführten, sprachlich anspruchsvollen Verhandlung zwischen zwei Gesprächspartnern in praxisnaher Gesprächsführung unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebiets (Dauer: 20 Minuten).
(2) ¹Der erste Teil der Dolmetscherprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht abzulegen, wenn die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet entweder zum selben Termin wie die Übersetzerprüfung oder zum unmittelbar darauffolgenden Termin abgelegt wird. ²Die Einzelnoten für die entsprechenden Prüfungsaufgaben des mündlichen Teils der Übersetzerprüfung (§ 16 Abs. 1) zählen auch für die Dolmetscherprüfung. ³Wird die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet zu einem späteren als dem in Satz 1 genannten Termin abgelegt, verkürzen sich im mündlichen Teil der Übersetzerprüfung die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 auf jeweils 15 Minuten.
(3) ¹Wenn die Dolmetscherprüfung in zwei Fachgebieten derselben Sprache zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen abgelegt wird, ist die Prüfungsaufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b, die nicht einem der beiden gewählten Fachgebiete entnommen ist, nur einmal abzulegen. ²Die Prüfungsleistung zählt für beide Fachgebiete.
(4) ¹Wenn die Dolmetscherprüfung zum selben Termin in zwei Fachgebieten derselben Sprache abgelegt wird, ohne dass diese zum selben Termin wie die entsprechenden Übersetzerprüfungen oder zum unmittelbar darauffolgenden Termin abgelegt wird, werden von den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsaufgaben die Prüfungsaufgaben nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 sowie 2 oder 3 (Stegreifübersetzung allgemein) nur einmal abgelegt. ²Die Prüfungsleistungen zählen für beide Fachgebiete.
(5) Für die Bewertung gilt § 16 Abs. 3 entsprechend.

§ 18 Niederschrift über die mündlichen Prüfungen

¹Über den mündlichen Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gestellten Fragen und Aufgaben sowie die Art ihrer Beantwortung und Lösung erkennbar sein sollen. ²Für jede Aufgabe ist die erteilte Einzelnote einzutragen. ³Die Niederschrift bleibt bei den Prüfungsakten.

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) ¹Die einzelnen Klausurarbeiten und die einzelnen mündlichen Leistungen werden mit folgenden Noten mit der angegebenen Wortbedeutung bewertet:
²Zwischennoten werden nicht erteilt.

§ 20 Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Übersetzerprüfung/Dolmetscherprüfung

(1) ¹Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Übersetzerprüfung die Prüfungsnoten für jede Klausurarbeit fest. ²Vom mündlichen Teil der Übersetzerprüfung ist ausgeschlossen, wer in einer Klausurarbeit die Note 6 oder in zwei Klausurarbeiten die Note 5 erhalten hat. ³Mit dem Ausschluss von der mündlichen Prüfung gilt die Übersetzerprüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden. ⁴Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für die mündlichen Prüfungen fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
(2) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erreicht hat.
(3) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer
die Übersetzerprüfung bestanden hat und
in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.

§ 21 Zeugnisse, Urkunden

(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Übersetzerprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde. ²Das Prüfungszeugnis enthält die Prüfungsnoten der Klausurarbeiten sowie der mündlichen Prüfungen, die jeweiligen Durchschnittsnoten und eine Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung, die Prüfungsurkunde die Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung. ³Wird die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Prüfungstermin absolviert, enthält das Prüfungszeugnis zusätzlich die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 und die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung, die Prüfungsurkunde die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung und die entsprechende Berufsbezeichnung. ⁴Wird die Dolmetscherprüfung zu einem späteren Termin abgelegt, wird ein Zeugnis über die Dolmetscherprüfung ausgestellt, das die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 und die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung enthält; zusätzlich wird eine Prüfungsurkunde ausgestellt, die die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung, einen Verweis auf die entsprechende Übersetzerprüfung sowie die zuerkannte Berufsbezeichnung enthält.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der doppelt gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung (Teiler 3). ²Die Durchschnittsnoten errechnen sich durch Addition der jeweiligen Prüfungsergebnisse geteilt durch die Anzahl der Prüfungen.
(3) ¹Die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote aus der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung und der doppelt gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung (Teiler 3). ²Für die Berechnung der Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; die Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung errechnet sich aus den jeweils einfach gewichteten Aufgabenteilen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie dem doppelt gewichteten Aufgabenteil gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c (Teiler 4).
(4) Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten einen entsprechenden Bescheid.
(5) In der Prüfungsurkunde wird die Prüfungsgesamtnote als Zahlenwert und Worturteil angegeben.
(6) Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note

§ 22 Rücktritt und Versäumnis

(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach der Zulassung nicht mehr möglich.
(2) ¹Versäumt ein Prüfungsteilnehmer ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Absatzes 3 die Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. ²Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen Termin für eine Prüfungsaufgabe ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Absatzes 3 oder gibt er eine Klausurarbeit nicht ab, so wird die betreffende schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
(3) ¹Weist der Prüfungsteilnehmer nach, dass ihm die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, so gilt die ganze Prüfung als nicht abgelegt. ²Abweichend davon gilt die Übersetzerprüfung als abgelegt, wenn mindestens drei der fünf schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet wurden; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer vom Leiter der Prüfungsstelle zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(4) ¹Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. ²Die Entscheidung darüber, ob eine vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft der Leiter der Prüfungsstelle.
(5) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

§ 23 Unterschleif

(1) ¹Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) ¹Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.
(4) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 24 Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. ²Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. ³Prüfungsteilnehmer, die die Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Übersetzerprüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet zu einem anderen Prüfungstermin einmal nicht bestehen, können die Übersetzerprüfung in derselben Sprache nicht mehr, auch nicht in einem anderen Fachgebiet, ablegen; Entsprechendes gilt für die Dolmetscherprüfung.
(2) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung das erste Mal abgelegt und bestanden haben, können zur Verbesserung ihrer Note noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. ²Die Prüfungsteilnehmer haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.

Vierter Teil Prüfungsgebühren

§ 25 Gebührentatbestand

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer, der die Übersetzer- und/oder Dolmetscherprüfung nach dieser Verordnung ablegt, hat eine Bearbeitungs- und eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) ¹Die Bearbeitungsgebühr dient zur Deckung der durch die Prüfung der Zulassungsgesuche anfallenden Kosten. ²Die Prüfungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.

§ 26 Gebührenhöhe

(1) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75 €.
(2) ¹Die Gebühr für die Übersetzerprüfung beträgt für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in einer zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 350 €. ²Die Gebühr erhöht sich um 150 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.
(3) ¹Werden die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Termin abgelegt, beträgt die Prüfungsgebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 430 €. ²Die Gebühr erhöht sich um 250 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgehalten wird.
(4) ¹Wird die Dolmetscherprüfung zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, beträgt die Gebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 200 €. ²Diese Gebühr erhöht sich um 150 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.

§ 27 Fälligkeit

(1) Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
(2) Die Prüfungsgebühr muss spätestens 14 Tage nach Zulassung bei der Staatsoberkasse Bayern eingegangen sein, andernfalls ist die Zulassung hinfällig.

§ 28 Gebührenermäßigung/Rückerstattung

(1) ¹Die Bearbeitungsgebühr wird bei jedem Antrag auf Zulassung zur Prüfung erhoben und in keinem Fall zurückerstattet. ²Die Bearbeitungsgebühr ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 25 €.
(2) Wird der Bewerber nach § 11 Abs. 1 und 2 zu einer Prüfung zugelassen, die nicht alle in § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 genannten Aufgaben umfasst, verringert sich die Prüfungsgebühr vorbehaltlich § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer mit ausreichender Entschuldigung im Sinn des § 22 Abs. 3 die Prüfung trotz Zulassung, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.
(4) ¹Bei Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, den der Prüfungsteilnehmer gemäß § 22 Abs. 3 nicht zu vertreten hat, wird die Gebühr einbehalten und ein Nachtermin angesetzt. ²Sollte eine Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen sein, werden die Prüfungsgebühren anteilig zurückerstattet. ³Soll die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung zum selben Termin abgelegt werden und ist eine Teilnahme an der Dolmetscherprüfung auf Grund der nicht bestandenen Übersetzerprüfung nicht möglich, wird der Gebührenanteil für die Dolmetscherprüfung zurückerstattet.

§ 29 Zuständigkeit

Die Gebühren werden vom Staatsministerium erhoben.

Fünfter Teil Schlussvorschriften

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) ¹Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Mai 2001 tritt die Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) vom 20. Februar 1990 (GVBl S. 64, BayRS 2236-9-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 1999 (GVBl S. 80), außer Kraft.
(2) ¹Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten §§ 25 bis 29 mit Wirkung vom 1. Februar 2001 in Kraft. ²Bis einschließlich 31. Dezember 2001 gelten die in DM ausgewiesenen Beträge, ab dem 1. Januar 2002 die Beträge in Euro.
München, den 7. Mai 2001
Monika Hohlmeier, Staatsministerin
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