Erhebung eines Prüfungsentgelts und Gewährung von Prüfervergütungen für die Zertifikatsprüfung Englisch an staatlichen Berufsschulen, Wirtschaftsschulen und vollqualifizierenden Berufsfachschulen
1. Prüfungsentgelt
1.1
Für die Zertifikatsprüfung Englisch an staatlichen Berufsschulen, Wirtschaftsschulen und vollqualifizierenden Berufsfachschulen wird zur Deckung der Prüfervergütungen von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei der Anmeldung zur Prüfung ein Prüfungsentgelt in Höhe von 30,00 € erhoben. Von dem Prüfungsentgelt werden auf Antrag befreit die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
1.2
Legt eine angemeldete Teilnehmerin oder ein angemeldeter Teilnehmer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Zertifikatsprüfung nicht ab, ist auf Antrag das Prüfungsentgelt zu erstatten. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und im Fall einer Erkrankung grundsätzlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
1.3
Für die Erhebung und Erstattung des Prüfungsentgelts ist das Bayerische Landesamt für Schule zuständig. Dieses regelt die Einzelheiten des Erhebungsverfahrens in Abstimmung mit den betroffenen Schulen.
1.4
Die Prüfungsentgelte sind bei Kap. 05 15 Titel 111 21 zu vereinnahmen. Das Bayerische Landesamt für Schule teilt dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis spätestens 15. August jeden Jahres die Gesamthöhe der eingenommenen Prüfungsentgelte sowie – gesondert nach schriftlicher und mündlicher Prüfung, aufgeschlüsselt nach Stufen – die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit. Erstattungen des Prüfungsentgelts sind vom Bayerischen Landesamt für Schule vorher abzuwickeln.
2. Prüfervergütungen
2.1
Den an der Zertifikatsprüfung Englisch an staatlichen Berufsschulen, Wirtschaftsschulen und vollqualifizierenden Berufsfachschulen beteiligten Lehrkräften wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Prüfervergütung gewährt.
2.2
Auf der Grundlage der Angaben des Bayerischen Landesamts für Schule zur Gesamthöhe der eingenommenen Prüfungsentgelte und der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst jährlich die Höhe der Prüfervergütungssätze fest. Die Prüfervergütung beträgt maximal
2.2.1
bei Prüfungen der Stufe I
– für die Aufgabenerstellung
(Vergütung pro Vorschlag)
……………………………………………………………………………….
33,00 €
– für die Erstkorrektur der schriftlichen Prüfung
(Vergütung pro Arbeit und Korrektor)
……………………………………………………………………………….
12,00 €
– für die Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfung
(Vergütung pro Arbeit und Korrektor)
……………………………………………………………………………….
6,00 €
– für die Abnahme der mündlichen Prüfung
(Vergütung pro Prüfer je Teilnehmer)
……………………………………………………………………………….
2,25 €
2.2.2
bei Prüfungen der Stufe II
– für die Aufgabenerstellung
(Vergütung pro Vorschlag)
……………………………………………………………………………..
33,00 €
– für die Erstkorrektur der schriftlichen Prüfung
(Vergütung pro Arbeit und Korrektor)
……………………………………………………………………………..
15,00 €
– für die Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfung
(Vergütung pro Arbeit und Korrektor)
……………………………………………………………………………..
7,50 €
– für die Abnahme der mündlichen Prüfung
(Vergütung pro Prüfer je Teilnehmer)
……………………………………………………………………………..
3,00 €
2.2.3
bei Prüfungen der Stufe III
– für die Aufgabenerstellung
(Vergütung pro Vorschlag)
……………………………………………………………………………..
33,00 €
– für die Erstkorrektur der schriftlichen Prüfung
(Vergütung pro Arbeit und Korrektor)
……………………………………………………………………………..
18,00 €
– für die Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfung
(Vergütung pro Arbeit und Korrektor)
……………………………………………………………………………..
9,00 €
– für die Abnahme der mündlichen Prüfung
(Vergütung pro Prüfer je Teilnehmer)
……………………………………………………………………………..
3,75 €.
Bei den Vergütungssätzen handelt es sich um Höchstsätze, die bei Einnahmerückgängen unterschritten werden können.
2.3
Die je Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Gewährung der Prüfervergütungen werden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgesetzt und dem Bayerischen Landesamt für Schule zugewiesen.
2.4
Die Vergütung für die einzelne Lehrkraft wird vom Bayerischen Landesamt für Schule unter Beachtung der vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgesetzten Vergütungssätze berechnet. Grundlage der Berechnung ist eine von der Lehrkraft zu erstellende Auflistung ihrer erbrachten Leistungen, deren Richtigkeit die Schulleitung zu bestätigen hat. Die vom Bayerischen Landesamt für Schule anzuweisenden Prüfervergütungen sind bei Kap. 05 15 Titel 459 01 zu verbuchen.
3. Schlussbestimmungen
3.1
Den Trägern von kommunalen Berufsschulen, Wirtschaftsschulen und vollqualifizierenden Berufsfachschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
3.2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. November 2007 (KWMBl 2008 S. 5) aufgehoben.
Kufner
Ministerialdirigent
Feedback