Prüfervergütungen für die Abnahme von Feststellungsprüfungen und Schulabschlussprüfungen in besonderen Fremdsprachen an staatlichen Schulen
DE - Landesrecht Bayern

Prüfervergütungen für die Abnahme von Feststellungsprüfungen und Schulabschlussprüfungen in besonderen Fremdsprachen an staatlichen Schulen

Abschnitt A 

Für die Abnahme von Feststellungsprüfungen und Abschlussprüfungen an staatlichen Schulen in besonderen Fremdsprachen werden den Prüfern Prüfervergütungen gewährt, wenn sie für die Prüfertätigkeit keine Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit erhalten.
Eine besondere Fremdsprache ist eine an dem betreffenden Schulort und in der in Frage kommenden Umgebung nicht an einer einschlägigen öffentlichen Schule als Pflicht- oder Wahlpflichtfach in der Jahrgangsstufe des Prüflings und auch auf dem für ihn erforderlichen Niveau unterrichtete Fremdsprache, die dem Prüfling zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte genehmigt worden ist.
Die Prüfervergütungen betragen
an Gymnasien, Realschulen, Mittelschulen und beruflichen Schulen
bei Feststellungsprüfungen
für die Erstellung der überwiegend fremdsprachigen Textvorlage(n) für eine schriftliche Aufgabe
22,55 €
für die Korrektur einer schriftlichen Aufgabe (für jede einzelne von einem Prüfling verfasste Aufgabe)
13,55 €
für die Abnahme einer mündlichen Prüfung (für jeden einzelnen Prüfling)
13,55 €
bei Abiturprüfungen, Abschlussprüfungen und Ergänzungsprüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife
für die Erstellung der überwiegend fremdsprachigen Textvorlage(n) für eine schriftliche Aufgabe
22,55 €
für die Korrektur einer schriftlichen Aufgabe (für jede einzelne von einem Prüfling verfasste Aufgabe)
18,05 €
für die Abnahme einer mündlichen Prüfung (für jeden einzelnen Prüfling)
13,55 €
Die Vergütungsregelung für die Mitwirkung bei der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher bleibt unberührt.

Abschnitt B 

Eine schriftliche Aufgabe im Sinne des Abschnitts A Nr. 2 besteht aus allen schriftlichen Teilen der betreffenden Feststellungsprüfung oder Abschlussprüfung (z.B. Aufgaben zur Feststellung der sprachlichen Kompetenz in verschiedenen Teilbereichen, Sprachmittlung, Textaufgabe).
Eine Prüfervergütung wird bei der Abnahme von Feststellungsprüfungen nur für diejenigen Texte bezahlt, die auch tatsächlich in der Prüfung benützt werden. Soweit ein Text mehrmals verwendet wird, wird die Vergütung nur einmal gewährt.
Neben den im Abschnitt A geregelten Vergütungen wird Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

Abschnitt C 

Zuständig ist das Bayerische Landesamt für Schule.

Abschnitt D 

Den Trägern kommunaler und staatlich anerkannter privater Schulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Abschnitt E 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2003 tritt die Bekanntmachung über Prüfervergütungen für die Abnahme von Feststellungsprüfungen und Schulabschlussprüfungen in besonderen Fremdsprachen an staatlichen Schulen vom 9. August 1991 (KWMBl I S. 249) außer Kraft.
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