PolDKlVS
DE - Landesrecht Bayern

PolDKlVS: Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei

Auf Grund des Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Bekanntmachung:

1.  Ausstattung mit Dienstkleidung

Die Beamten der staatlichen Polizei, die nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 83 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen (Dienstkleidungsträger), erhalten entweder freie Dienstkleidung oder eine einmalige Ausstattung (Erstausstattung) und einen Dienstkleidungszuschuss.

1.1  Freie Dienstkleidung

Freie Dienstkleidung wird auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern gewährt. Sie bleibt Eigentum des Freistaates Bayern.

1.2  Erstausstattung

Alle Dienstkleidungsträger der Polizei, denen keine freie Dienstkleidung gewährt wird, bekommen nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern eine Erstausstattung und einen laufenden Dienstkleidungszuschuss (Selbsteinkleider). Sie sind verpflichtet, die zur Erstausstattung gehörende Dienstkleidung nach Art und Umfang zu erhalten und Ersatzkleidungsstücke zu erwerben. Den Umfang der Erstausstattung bestimmt das Staatsministerium des Innern. Die Erstausstattung geht nach drei Jahren in das Eigentum des Beamten über.

1.2.1  Rückgabe der Erstausstattung

Entfällt für den Selbsteinkleider vor Ablauf von drei Jahren nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, so hat er die Erstausstattung zurückzugeben.

2. Dienstkleidungszuschuss für Beamte der Schutzpolizei

2.1 Anspruch

Für die Instandhaltung und die Erneuerung der Dienstkleidungsstücke wird den Selbsteinkleidern ein Zuschuss (Dienstkleidungszuschuss) von dem auf den Empfang der Erstausstattung folgenden Tag an gewährt.
Wird die Erstausstattung bereits ausgegeben, bevor eine Versetzung wirksam wird, so ist der Dienstkleidungszuschuss von dem Tag der Versetzung an zu gewähren.

2.2 Höhe

Der Dienstkleidungszuschuss beträgt monatlich
für Beamte, die ständig Dienstkleidung zu tragen haben oder regelmäßig überwiegend Außendienst leisten, einschließlich der hauptamtlich in der Werbung verwendeten Beamten 40 DM,
für die im Lebensmittelüberwachungsdienst eingesetzten Beamten 20 DM,
für die anderen Beamten 24 DM.
Solange die Erstausstattung noch nicht in das Eigentum der Beamten übergegangen ist (Nr. 1.2 Satz 4), beträgt der Dienstkleidungszuschuss die Hälfte der genannten Sätze.

2.2.1 Dienstkleidungszuschuss während der Ausbildung

Die an der Ausbildung für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst teilnehmenden Beamten erhalten während der Dauer der praktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst – APOgPol, § 13 Abs. 3 Verordnung über die Laufbahn der Bayerischen Polizeivollzugsbeamten – LbVPol) den Dienstkleidungszuschuss nach Nr. 2.2.
Während der Dauer der theoretischen Ausbildung erhalten die Beamten den gekürzten Dienstkleidungszuschuss von 24 DM monatlich oder von 12 DM monatlich vor Eigentumsübergang.
Während der Dauer der Ausbildung an der Berufsaufbauschule zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses erhalten die Beamten den gekürzten Dienstkleidungszuschuss nach Absatz 1 Satz 2.

2.2.2 Dienstkleidungszuschuss bei Teilzeitbeschäftigung

Für Beamte, deren Arbeitszeit nach Art. 80a oder 86a BayBG ermäßigt ist, beträgt der Dienstkleidungszuschuss 60 v. H. der jeweiligen Sätze, abgerundet auf volle Deutsche Mark.

2.2.3 Dienstkleidungszuschuss für einen Teil des Monats

Besteht Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss nicht für einen vollen Kalendermonat, ist nur der Teil des Dienstkleidungszuschusses zu zahlen, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

3. Zahlung des Dienstkleidungszuschusses

3.1 Gutschrift auf dem Dienstkleidungskonto

75 v. H. des voraussichtlichen Jahresbetrages des Dienstkleidungszuschusses werden den Beamten zum 1. April auf ihren Dienstkleidungskonten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsdienst gutgeschrieben.
Über- oder Minderzahlungen sollen möglichst bei der Festsetzung für das folgende Jahr berücksichtigt werden.

3.2 Barauszahlung durch die Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle

25 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses werden an die Beamten als Instandsetzungsbeitrag von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle

3.3 Erhöhte Barauszahlung

3.3.1

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 erhalten
die überwiegend im Personenschutz eingesetzten Beamten
die hauptamtlich in der Werbung verwendeten Beamten
die Beamten der Filmstelle des Polizeipräsidiums Mittelfranken und die Beamten des Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps beim Polizeipräsidium München
die im Dienst überwiegend Zivilkleidung tragen, 50 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses mit den Dienstbezügen ausbezahlt; 50 v. H. werden den Dienstkleidungskonten der Beamten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gutgeschrieben.

3.3.2

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 erhalten
die Beamten der Zivilen Einsatzgruppen
die Jugendbeamten einschließlich ihrer Vertreter
die Beamten der Spezialeinsatzkommandos
die Beamten der Filmstelle des Polizeipräsidiums Mittelfranken und die Beamten des Dokumentationstrupps beim Polizeipräsidium Oberbayern
die den Dienst nahezu ausschließlich in Zivilkleidung verrichten, 75 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses mit den Dienstbezügen ausbezahlt; 25 v. H. werden den Dienstkleidungskonten der Beamten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gutgeschrieben.

3.4 Rückforderungsvorbehalt

Soweit der Dienstkleidungszuschuss im Voraus gezahlt wird, steht er unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

4.  Wegfall des Dienstkleidungszuschusses

4.1 

Der Dienstkleidungszuschuss nach Nr. 3 entfällt, wenn der Beamte
nicht mehr verpflichtet ist, Dienstkleidung zu tragen
nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge erhält
keine Dienstkleidung tragen darf (z.B. vorläufige Dienstenthebung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte)
in einen Dienstbereich, in dem er nicht mehr verpflichtet ist Dienstkleidung zu tragen, versetzt oder abgeordnet wird.

4.2  Erkrankung

Ist ein Beamter durch Krankheit verhindert, Dienst zu leisten, so wird der Dienstkleidungszuschuss mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt, eingestellt. Die Zahlung beginnt erneut mit dem Tag des Dienstantritts.

5.  Nicht verbrauchte Guthabenbeträge auf dem Dienstkleidungskonto

Stirbt der Beamte oder entfällt für den Selbsteinkleider die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, so wird sein Guthaben auf dem Dienstkleidungskonto, das zum Zeitpunkt des Ablebens oder der Entpflichtung vorhanden ist, vereinnahmt.

6. Kleidergeld für Beamte im Kriminaldienst

6.1

Die Beamten im Kriminaldienst erhalten ein Kleidergeld in Höhe von 40 DM monatlich.
Verrichtet ein Beamter nicht regelmäßig überwiegend Außendienst oder wird er außendienstunfähig, erhält er das gekürzte Kleidergeld von 24 DM monatlich.
Das Kleidergeld wird ab dem Tag gezahlt, ab dem der Beamte Dienst leistet.
Es entfällt, wenn der Beamte keinen Dienst mehr verrichtet.

6.2

Nimmt ein Beamter an einer unter Nr. 2.2.1 genannten Ausbildung teil, erhält er während der theoretischen Ausbildung das gekürzte Kleidergeld von 24 DM monatlich, während der praktischen Ausbildung das Kleidergeld nach Nr. 6.1.

6.3

Ist der Beamte durch Krankheit verhindert, Dienst zu leisten, so wird die Zahlung des Kleidergeldes mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt, eingestellt. Die Zahlung beginnt wieder mit dem Tag des Dienstantritts.

6.4

Die Nrn. 2.2.2, 2.2.3 und 3.4 gelten für das Kleidergeld entsprechend. Das Kleidergeld wird von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle

7.  Dienstkleidungszuschuss für Angestellte

7.1 

Angestellte, die zur Überwachung des ruhenden Verkehrs verwendet werden und dabei Polizeivollzugsaufgaben wahrnehmen (Art. 2 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz), tragen eine besondere Dienstkleidung; sie sind Selbsteinkleider nach Nr. 1.2.

7.2 

Die Vorschriften für Selbsteinkleider gelten sinngemäß auch für Angestellte nach Nr. 7.1.

7.3 

Abweichend von Nr. 2.2.2 beträgt der Dienstkleidungszuschuss für die Halbtagsbeschäftigten 80 v. H. des vollen Satzes, also 32 DM.
Die Kürzungsbestimmungen der Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.2.1 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Instandsetzungsbeitrag (Nr. 3.2) wird von den Staatsoberkassen monatlich mit der Vergütung gezahlt.

8. Buchung und Abrechnung

Die bar zu zahlenden Dienstkleidungszuschüsse und das Kleidergeld werden bei den für die Dienstbezüge oder für die Vergütung maßgebenden Verbuchungsstellen vorläufig abgerechnet und von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle

9. Steuerfreiheit

Der Dienstkleidungszuschuss und das Kleidergeld sind gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.

10.  In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 033
GAPl 0547
AllMBl 1988 S. 944
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