Sammlung der Pflichtstücke nach dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken
DE - Landesrecht Bayern

Sammlung der Pflichtstücke nach dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken

Nach Art. 1 und 3 des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtstücken (PflStG) vom 6. August 1986 (GVB1 S. 216) sind von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texten, die in Bayern verlegt werden, ohne Rücksicht auf die Art des Textes und des Vervielfältigungsverfahrens vom Verleger oder in Ermangelung eines Verlegers von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag der Text vervielfältigt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen unentgeltlich und auf eigene Kosten zwei Stücke in handelsüblicher Form an die Bayerische Staatsbibliothek - Stelle für Pflichtstücke -, Postfach 340150, 8000 München 34³), abzuliefern. Die Bayerische Staatsbibliothek sammelt als Archivbibliothek des Freistaates Bayern je ein Stück der abgelieferten Pflichtstücke, bewahrt es auf, macht es durch ihre Kataloge zugänglich und leitet das zweite Stück zum gleichen Zweck an die nach Nr. 2 zuständige staatliche Bibliothek weiter. Sie führt außerdem gegebenenfalls das Entschädigungsverfahren nach Art. 4 PflStG durch.
Zuständige Sammelbibliotheken für die Zweitstücke sind bei einem Verlagsort
im Regierungsbezirk Oberbayern die Universitätsbibliothek München,
im Regierungsbezirk Niederbayern die Staatliche Bibliothek Passau,
im Regierungsbezirk Oberpfalz die Staatliche Bibliothek Regensburg,
im Regierungsbezirk Oberfranken die Staatsbibliothek Bamberg,
im Regierungsbezirk Mittelfranken die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg,
im Regierungsbezirk Unterfranken die Universitätsbibliothek Würzburg und
im Regierungsbezirk Schwaben die Staats- und Stadtbibliothek Augsburg.
¹) Kurzbezeichnung inoffiziell
²
³
Abweichend von Satz l sind unabhängig vom Verlagsort Zweitstücke
aus dem Bereich der angewandten Naturwissenschaften, der Technik (einschließlich Informatik und Architektur), der Agrarwissenschaft, der Hauswirtschaft (einschließlich Ernährungswissenschaften) und des Sports von der Bibliothek der Technischen Universität München und deren Zweigbibliothek Weihenstephan,
von Musikalien von der Hochschule für Musik München,
aus dem Bereich der Graphik von der Staatlichen Graphischen Sammlung in München
zu sammeln.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
I. A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
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