Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke
DE - Landesrecht Bayern

Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke

Inhaltsübersicht
1. Aufgabe des Pflege- und Entwicklungsplans 1
2. Bedeutung des Pflege- und Entwicklungsplans 1
3. Planverfasser und Planungsunterlagen 2
4. Planerische Vorgaben 2
5. Darstellung und Inhalt 2
6. Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung 3
7. Außerkrafttreten 4
Anlage l 5
Gliederungsschema für Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke 5
Anlage 2 10
Erläuterungen zum Gliederungsschema (soweit erforderlich) 10
Anlage 3 16
Planzeichen für Pflege- und Entwicklungspläne 16
Mit dieser Bekanntmachung werden die Naturparkträger und die von ihnen beauftragten Landschaftsarchitekten auf die Anforderungen an die Aufstellung und Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplans, insbesondere an das dabei durchzuführende Verfahren, die Art der Darstellung und die Inhalte hingewiesen.
Der Begriff Pflege- und Entwicklungsplan ersetzt den Begriff Einrichtungsplan, da
– die Einrichtung der Naturparke im wesentlichen abgeschlossen ist und der Eindruck vermieden werden soll, der Plan befasse sich vor allem mit den baulichen und sonstigen sächlichen Einrichtungen der Naturparke
– die Landschaftspflege in Naturparken an Bedeutung gewonnen hat.
Die Beachtung der folgenden Hinweise ist Voraussetzung dafür, dass die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans nach Nummer 2.1.1 der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke vom 18. Dezember 1981 (LUMB1 1982 S. 2) staatlich gefördert werden kann.

1.  Aufgabe des Pflege- und Entwicklungsplans

Der Pflege- und Entwicklungsplan hat die Ziele des Landschaftsrahmenplanes zu konkretisieren. Dabei sind Maßnahmen zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und zur Erholungsvorsorge in der freien Natur darzustellen, deren Durchführung dem Naturparkträger obliegt. Darüber hinaus soll der Pflege- und Entwicklungsplan den Trägern öffentlicher Belange Hinweise für deren Planungen und Maßnahmen geben, soweit sie für den Naturpark von Bedeutung sein können.

2.  Bedeutung des Pflege- und Entwicklungsplans

Nach Art. 11 Abs. l BayNatSchG sind Naturparke großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die überwiegend die Voraussetzungen von Landschaftsschutzgebieten erfüllen, sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und durch einen Träger zweckentsprechend entwickelt und gepflegt werden.
Maßnahmen dazu bedürfen der vorausschauenden Koordinierung durch einen Pflege- und Entwicklungsplan. Er stellt eine Selbstbindung des Naturparkträgers dar, hat aber keine Verbindlichkeit gegenüber anderen Planungs- und Maßnahmeträgern.
Der Plan ist nach der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke grundsätzlich Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen des Naturparkträgers.

3.  Planverfasser und Planungsunterlagen

Der Naturparkträger beauftragt mit der Ausarbeitung des Pflege- und Entwicklungsplans einen in großräumigen Landschaftsplanungen erfahrenen Landschaftsarchitekten (Art. 2 BayArchG) als Planverfasser.
Der Naturparkträger soll vor Vergabe eines Planungsauftrags feststellen, welche Planungsunterlagen Behörden, insbesondere die Regierung, das Bayerische Landesamt für Umweltschutz und die Oberforstdirektion zur Verfügung stellen können. Als Planungsunterlagen sollen auch Luftbildaufnahmen - insbesondere von den Regierungen und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen - herangezogen werden. Eine Übersichtskarte über Luftbildaufnahmen ist beim Bayerischen Landesvermessungsamt erhältlich.

4.  Planerische Vorgaben

Die im Landesentwicklungsprogramm, in den Regionalplänen und in den fachlichen Programmen und Plänen nach Art. 15 BayLplG (z.B. in Agrarleitplänen und Waldfunktionsplänen) dargestellten Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Das gleiche gilt für Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen der Bauleitpläne beziehungsweise der gemeindlichen Landschaftspläne.
Die naturschutzfachlichen Programme und Pläne, z.B. das Arten- und Biotopschutzprogramm, das Landschaftspflegekonzept, die Pflege- und Entwicklungspläne für Naturschutzgebiete sowie sonstige Programme und Pläne, wie die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne, sind keine verbindlichen, aber wichtige fachliche Vorgaben.

5.  Darstellung und Inhalt

Der Pflege- und Entwicklungsplan besteht aus einem Text- und einem Kartenteil. Der Kartenmaßstab muss eine übersichtliche und genaue Darstellung ermöglichen und soll in der Regel mindestens l : 25 000 betragen. Für Übersichtskarten empfiehlt sich der Maßstab l : 100 000. Naturschutzfachlich vordringliche Maßnahmen der Landschaftspflege, die innerhalb der nächsten fünf Jahre verwirklicht werden sollen, sind im Maßstab 1:10 000 darzustellen und gemeindeweise aufzulisten. Maßnahmen in der Schutzzone sollen dabei Vorrang haben.
Dem Pflege und Entwicklungsplan soll das Gliederungsschema gemäß
Das anliegende Gliederungsschema weicht zum Teil wesentlich von dem Gliederungsschema der in Nr. 7 genannten Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen ab. Die Änderungen bezwecken vornehmlich, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stärker zu gewichten.
Der Pflege- und Entwicklungsplan besteht gemäß Abschnitten A, B, C und D des Gliederungsschemas aus einem Grundlagenteil und gemäß Abschnitten E und F des Gliederungsschemas aus einem Maßnahmenteil. Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Landschaftsanalyse) und der Landschaftsbewertung (Landschaftsdiagnose) sind nur soweit darzustellen, als sie zur Begründung der Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege des Naturparks erforderlich sind.
Dem Pflege- und Entwicklungsplan ist gemäß Abschnitt A des Gliederungsschemas eine kurze Beschreibung des Naturparkgebiets, seiner Lage im Raum, der Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur, der Siedlungsgeschichte und anderer für die Entwicklung des Gebiets wichtiger Gegebenheiten voranzustellen.
Vorstellungen anderweitiger Planungs- und Maßnahmeträger sind gemäß Abschnitt B des Gliederungsschemas nachrichtlich zu übernehmen, soweit sie für das Verständnis der nach dem Pflege- und Entwicklungsplan durchzuführenden Maßnahmen erforderlich sind. Die nachrichtliche Übernahme ist als solche zu kennzeichnen

6.  Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung

Der Entwurf des Pflege- und Entwicklungsplans ist vom Naturparkträger in zweifacher Fertigung der zuständigen Regierung - höhere Naturschutzbehörde - zur fachlichen Prüfung vorzulegen. Erstreckt sich ein Naturpark auf das Gebiet mehrerer Regierungsbezirke, so bestimmt sich die zuständige Regierung nach dem Sitz des Naturparkträgers; diese Regierung beteiligt die weiteren räumlich betroffenen Regierungen. Die Regierungen haben den bei ihnen gebildeten Naturschutzbeirat zu hören.
Nach der Behandlung etwaiger Einwendungen der Regierung leitet der Naturparkträger den Entwurf des Pflege- und Entwicklungsplans den berührten Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu. Hinweise auf den Kreis der Träger öffentlicher Belange gibt die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 26. Juni 1987 (MAB1 S. 446). Die Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange soll gewährleisten, dass einerseits die im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in Einklang mit anderen Planungen und Maßnahmen stehen und dass andererseits diese Maßnahmen von den Trägern öffentlicher Belange berücksichtigt werden.
Der - gegebenenfalls überarbeitete - Entwurf ist vom Naturparkträger der Regierung zur Billigung vorzulegen.
Der gebilligte Pflege- und Entwicklungsplan ist den betroffenen Naturschutzbehörden und dem Landesamt für Umweltschutz zu übermitteln.
Der Pflege- und Entwicklungsplan ist fortzuschreiben, wenn sich die seiner Aufstellung zugrundeliegenden Umstände wesentlich geändert haben, insbesondere wegen Änderungen
– der Rechtsgrundlagen (z.B. BayNatSchG, Schutzgebietsverordnung),
– eines Regionalplans,
– eines Landschaftsplans oder
– neuer Erkenntnisse im Bereich des Arten- und Biotopschutzes sowie im Bereich der Erholungsnutzung.
Für die Fortschreibung gelten die Nummern 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
Neuere Erkenntnisse, die Grundlage für Entwicklungs- oder Pflegemaßnahmen sein können, sind einzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere Erkenntnisse aus
– dem Arten- und Biotopschutzprogramm
– dem Landschaftspflegekonzept Bayern
– der Biotopkartierung, einschließlich kartierter geschützter Flächen nach Art. 6d BayNatSchG,
– Pflege- und Entwicklungsplänen für Naturschutzgebiete.
Dabei ist auch zu prüfen, ob innerhalb der Schutzzonen Bereiche unterschiedlicher ökologischer Wertigkeit vorhanden sind, für die unterschiedliche Schutzbestimmungen erlassen werden sollten.
Von der kartographischen Einarbeitung kann abgesehen werden, wenn die kartierte Fläche im Maßstab l: 25 000 nicht mehr darstellbar ist.
Bei der Festlegung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen ist allgemein zu berücksichtigen, dass durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern von 1984 sowie den vom Landtag dazu beschlossenen Katalog von Begleitmaßnahmen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine höhere Wertigkeit erhalten haben. Dies kann sich insbesondere auf Art und Umfang der Maßnahmen auswirken.

7.  Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung vom 24. März 1977 (LUMB1 S. 40) wird aufgehoben.
I.A.
Prof. Dr. Buchner
Ministerialdirektor
EAPl 174
GAPl 8624

Anlage 1 

A 

Lage im Raum, Bevölkerung, Siedlungsgeschichte, Erwerbsstruktur usw.

B 

Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur im Naturpark zur
– Erhaltung und Entwicklung einer vielfältigen Naturausstattung
– Pflege und Entwicklung der Landschaft
– Bewahrung und Entwicklung der Erholungsfunktion.

C 

1. 

1.1 

Geologische Verhältnisse
Oberflächengestalt
Böden
Lagerstätten einschließlich Nutzung

1.2 

Gewässer
Naturnahe Gewässer
Naturferne (technisch ausgebaute) Gewässer

1.3 

Klimatische Verhältnisse
Großklima
Kleinklima
Klimatische Sonderstandorte

1.4 

Pflanzenwelt
Potentiell natürliche Vegetation
Reale Vegetationen
Häufigkeit, Verbreitung, Gefährdung

1.5 

Tierwelt
Artenbestand einschließlich Bedeutung für das Untersuchungsgebiet
Häufigkeit, Verbreitung, Gefährdung

2. 

2.1 

Naturräume
Charakteristik der Naturräume (naturräumliche Bezugseinheiten)
Darstellung naturraumspezifischer Gegebenheiten (in Anlehnung an Nr. 1)

3. 

3.1 

Naturschutzgebiete

3.2 

Biosphärenschutzgebiete

3.3 

Landschaftsschutzgebiete

3.4 

Naturdenkmäler

3.5 

Landschaftsbestandteile und Grünbestände

3.6 

Geschützte Flächen nach Art. 6d BayNatSchG

4. 

4.1 

Naherholung und Ferienerholung
Art und Umfang des Erholungsverkehrs
Naherholung und Fremdenverkehr in den Gemeinden
Analyse der Erholungssuchenden (u. a. nach Alter, Herkunft, Besuchsdauer, Anreiseform, Grund für die Wahl des Urlaubsgebietes)

4.2 

Erholungsräume
Intensiv genutzte Erholungsbereiche
Extensiv genutzte Erholungsbereiche

4.3 

Erholungsorte und Kurorte

4.4 

Erholungseinrichtungen
Wander-, Rad- und Reitwege
Einrichtungen für die Naturbeobachtung (Aussichtspunkte, Lehrpfade)
Überörtlich bedeutsame Picknick-, Spiel- und Grillplätze, Liegewiesen
Klettergebiete
Wintersporteinrichtungen (Langlaufloipen, Natureisbahnen, Rodelbahnen, Aufstiegshilfen, Skiabfahrten, Eislaufplatze u. ä.)
Bootswanderstrecken, Anlandebereiche
Wassersporteinrichtungen (Bootshäfen, Wassersprungschanzen, Boots-Rennstrecken)
Hallen-, Frei- und Strandbäder, Naturbäder
Feriensiedlungen und Ferienparke
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
Campingplätze
Golfplatze
Sportflugplatze (Segelflugzeuge, Motorsegler, Ultraleichtflugzeuge) einschließlich Start- und Landeplätze für Drachen- und Gleitschirmflieger; Modellflugplätze
Sportplätze
Kulturelle Erholungsangebote (Museen, Informationszentren)
Sonstige bedeutendere Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen

5. 

5.1 

Überörtliche Erschließung, Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

5.2 

Örtliche Erschließung (Erschließung von Erholungsflächen und -einrichtungen)

5.3 

Verkehrsarme Räume

6. 

6.1 

Bauliche Nutzung, Freiflächen im Siedlungsbereich

6.2 

Landwirtschaft

6.3 

Forstwirtschaft

6.4 

Fischerei, Jagd

6.5 

Wasserwirtschaft

6.6 

Abgrabungen und Aufschüttungen

6.7 

Sonstige Nutzungen (z.B. militärische Anlagen, Energieleitungen)

7. 

7.1 

Überregional wirksame Öffentlichkeitsarbeit, Werbung

7.2 

Gemeinden- und naturparkbezogene Öffentlichkeitsarbeit

D 

(auf der Grundlage der Landschaftsgliederung sowie im Hinblick auf die von den unter Abschnitt C aufgeführten Nutzungen ausgehenden Belastungen für Natur und Landschaft sowie unter Einbeziehung der Ziele gemeindlicher Landschaftspläne)

1.1 

Ökologisch wertvolle Landschaftsteile (insbesondere schutzwürdige Biotope der Tier- und Pflanzenwelt, Grünflächenverbundsysteme, Freiflächen zum Luftausgleich, Klima-, Wasser- und Immissionsschutz)

1.2 

Geologisch wertvolle Landschaftsteile

1.3 

Kulturhistorisch wertvolle Landschaftsteile

1.4 

Das Landschaftsbild prägende Landschaftsteile

2.1 

Natürliche Erholungseignung der Landschaft

2.2 

Belastbarkeit der Landschaft durch die verschiedenen Erholungseinrichtungen und Erholungsaktivitäten

3.1 

Beeinträchtigungen schützenswerter Landschaftsteile sowie der Tier- und Pflanzenwelt

3.2 

Beeinträchtigungen des Siedlungs- und Landschaftsbildes

3.3 

Gegenseitige Beeinträchtigung der verschiedenen Nutzungen

E 

1.1 

Abgrenzung des Naturparks

1.2 

Schutzgebiete

1.2.1 

Naturschutzgebiete

1.2.2 

Schutzzonen des Naturparks (gegebenenfalls mit Bereichen unterschiedlicher Schutzbestimmungen) und Landschaftsschutzgebiete
Besonders gefährdete, gering belastbare Bereiche
Pflegebereiche
Sanierungsbereiche

1.3 

Biosphärenschutzgebiete

1.4 

Naturdenkmäler

1.5 

Landschaftsbestandteile und Grünbestände

1.6 

Geschützte Flächen nach Art. 6d BayNatSchG

2.1 

Landschaftliches Leitbild

2.2 

Landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen

2.2.1 

Sicherung, Pflege und Entwicklung schutzwürdiger Biotope und sonstiger wertvoller ökologischer Bereiche

2.2.2 

Entwicklung von Biotopverbundsystemen

2.2.3 

Wiederherstellung und Neuschaffung von ehemals vorhandenen Landschaftsstrukturen

2.2.4 

Maßnahmen zur Offenhaltung der Landschaft

2.2.5 

Pflanzung und Pflege von Feldgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen, Einzelbäumen

2.2.6 

Pflege und Entwicklung von Gewässern und Uferbereichen

2.2.7 

Erhaltung und Wiederherstellung kulturhistorisch wertvoller Landschaftsteile und Bodendenkmäler

2.2.8 

Behebung von Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild

2.2.9 

Pflege und Gestaltungsmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des typischen Landschaftsbildes in den Teilräumen

2.2.10 

Beseitigung störender Anlagen

2.2.11 

Priorität und Realisierung der Maßnahmen

2.2.12 

Kostenschätzung

3.1 

Wander-, Rad-, Reitwege, Parkplätze

3.2 

Rast- und Kinderspielplätze, Feuerstellen, Wassertretbecken, Parkplätze

3.3 

Jugendzeltplätze

3.4 

Schutzhütten

3.5 

Sonstige Einrichtungen

3.6 

Priorität der Maßnahmen

3.7 

Kostenschätzung

4.1 

Bauleitplanung beziehungsweise gemeindliche Landschaftsplanung

4.2 

Straßenbau und sonstige Verkehrsanlagen

4.3 

Wasserwirtschaft

4.4 

Land- und Forstwirtschaft

4.5 

Sonstiges

5.1 

Entwicklung der Naherholung

5.2 

Entwicklung der Ferienerholung

5.3 

Lenkung des Besucherverkehrs unter Beachtung der Belastbarkeit der Teilräume des Naturparks

5.4 

Steuerung des Naherholungs- und Urlaubsverkehrs

5.5 

Priorität und Realisierung der Empfehlungen

F 

1. 

1.1 

Naturschutz und Landschaftspflege

1.2 

Erholung

1.3 

Kostenschätzung

1.4 

Folgeplanung

2. 

2.1 

Richtlinien zur Förderung der Naturparke

2.2 

Förderprogramme des Naturschutzes und der Landschaftspflege

2.3 

Kulturlandschaftsprogramm

2.4 

Sonstige Förderprogramme

Anlage 2 

Mit der Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungsplans werden die natürlichen Grundlagen der Landschaft erhoben. Dabei sind die Landschaftsfaktoren wie geologische Verhältnisse, Böden, Gewässer, Klima, Pflanzen- und Tierwelt sowie deren Wirkungsgefüge zu erfassen und zu untersuchen. Eigene örtliche Erhebungen des Planverfassers sind entbehrlich, soweit auf behördliche Unterlagen (z.B. aus der Landschaftsrahmenplanung, der Biotopkartierung, dem Arten- und Biotopschutzprogramm und dem Landschaftspflegekonzept) zurückgegriffen werden kann. Im übrigen sind solche Erhebungen auf das Notwendige zu beschränken.
Bei der naturräumlichen Untergliederung des Naturparkgebiets (Teilbereiche der Landschaft, wie z.B. Talräume oder Gebirgsstöcke, die in erster Linie durch eine ökologisch annähernd homogene Struktur und ein einheitliches Wirkungsgefüge gekennzeichnet sind) ist von der bei der
Innerhalb der Darstellung der geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur ist aufzuzeigen, welche Kategorien von schutzwürdigen Flächen im jeweiligen Naturpark vorkommen. Geschützte Flächen können aus der Loseblattsammlung der Schutzgebiete des Landesamts für Umweltschutz und den Unterlagen der Regierung, höhere Naturschutzbehörde, entnommen werden; über geschützte einzelne Bestandteile der Natur geben die unteren Naturschutzbehörden Auskunft.
Da im Pflege- und Entwicklungsplan die Entwicklung des Naturparks für die Erholung zu regeln ist, ist die Erhebung der derzeitigen Erholungsnutzung im Naturparkgebiet sorgfältig durchzuführen und darzustellen. Dazu sind neben den vorhandenen landschafts- und siedlungsrelevanten Erholungseinrichtungen vor allem die räumliche Verteilung des Erholungsverkehrs sowie die Auslastungen durch den Naherholungs- und den Fremdenverkehr einschließlich deren Überlagerungen festzustellen. Ferner sind das Verhalten typischer Besuchergruppen und deren Erwartungen zu untersuchen, um daraus Schlüsse für die Anlage, Weiterentwicklung oder Verlagerung von Erholungseinrichtungen zu ziehen.
In die Darstellung der Verkehrsverhältnisse sind insbesondere die überörtliche und die örtliche Erschließung der Erholungsflächen und -einrichtungen einzubeziehen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Erschließung des Naturparkgebiets, sondern auch seiner verkehrsmäßigen Anbindung an die Ausgangsräume der Erholungssuchenden für den öffentlichen Verkehr sowie den Individualverkehr große Bedeutung zukommt. In die Darstellung der Verkehrsverhältnisse ist auch die Erschließung mit Rad- und Fußwegen sowie Park- und -Rastplätzen aufzunehmen. Es sind auch die Räume zu nennen, die bisher keine oder nur geringe Verkehrserschließung aufweisen.
Die übrigen Flächennutzungen und die bereits absehbaren Nutzungstendenzen können in der Regel aus den Unterlagen der höheren Naturschutzbehörden und der höheren Landesplanungsbehörden (Bestandskartenwerk) übernommen werden. Insbesondere ist im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie die Erholungsnutzung auf folgende Punkte einzugehen:
– Im Bereich baulicher Nutzung:
– Bauleitpläne, Landschafts- und Grünordnungspläne,
– Baunutzungsformen in den Alt- und Neubaugebieten,
– Flächeninanspruchnahme und bauliche Entwicklung,
– das Siedlungsbild prägende und denkmalschutzwürdige Bausubstanz,
– grünordnerische Einbindung der Baugebiete,
– Anteil und Nutzung raumwirksamer Freiflächen im Siedlungsbereich.
– Im Bereich Landwirtschaft:
– Nutzungsformen einschließlich Sonderkulturen, Nutzungsintensität,
– Pflegemaßnahmen durch die Landwirte,
– Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe.
– Im Bereich Forstwirtschaft:
– Nutzungsformen, Nutzungsintensität,
– Bestandsformen, Bestandsentwicklung, Erstaufforstung von Flächen,
– Waldschäden, Baumsterben.
– Im Bereich Fischerei und Jagd:
– Fischbesatz, -bestand, Wildbestand,
– Nutzungsintensität, Bewirtschaftungsform,
– Wildbestandsentwicklung, Jagdstrecken, Hegeringe.
– Im Bereich Wasserwirtschaft:
– Gewässerzustand, Gewässergüte,
– Unterhalt und Pflege der Gewässer.
– Im Bereich Abgrabungen und Aufschüttungen:
– Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Abbau,
– bestehende Abbaugebiete,
– Aufschüttungsbereiche,
– Folgenutzungen auf Abgrabungs- und Aufschüttungsflächen.
In der Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit soll insbesondere darauf eingegangen werden, wie der Besucher über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufgeklärt und wie er veranlasst werden kann, sich im Naturparkgebiet und außerhalb naturschutzkonform zu verhalten und gegebenenfalls an den Naturschutzaufgaben mitzuarbeiten.
Auf die Einrichtung von Informationsstellen, auf Druckerzeugnisse, aber auch auf die Öffentlichkeitsarbeit im Freien, etwa mittels Beschilderung oder Führung von Exkursionen, ist einzugehen. Die didaktische Aufbereitung der angebotenen Information ist von besonderer Bedeutung. Auf die Zusammenarbeit mit Gruppen gleichartiger Zielsetzung, z.B. mit Naturschutzverbänden oder Wandervereinen, ist hinzuweisen.
Das Naturparkgebiet ist auf der Grundlage der ökologischen Raumeinheiten hinsichtlich seiner ökologischen und gestalterischen Bedeutung, seiner Eignung für die Erholungsnutzung sowie seiner Belastung und Belastbarkeit durch die verschiedenen Nutzungen zu bewerten.
Für die Landschaftsbewertung ist neben den Unterlagen aus der Regionalplanung vor allem auf die aktuellen Ergebnisse der Biotopkartierung, das Arten- und Biotopschutzprogramm, das Landschaftspflegekonzept Bayern sowie sonstige aktuelle Erhebungen (z.B. Pflege- und Entwicklungspläne für Naturschutzgebiete, Auwaldkartierung, Weinbergskartierung) zu-rückzugreifen. Soweit diese Bewertungen vertieft werden müssen, ist folgendes zu beachten:
Der ökologische Wert geschützter und schützenswerter Landschaftsteile bemisst sich nach ihrer Funktion im Naturhaushalt. Die schützenswerten Landschaftsteile sind also danach zu bewerten, welche Bedeutung ihnen z.B. als Biotop, als überörtlicher Grünzug oder als Wasserschutzgebiet zukommt. Neben kulturhistorisch und geologisch wertvollen Landschaftsteilen sind auch die Landschaftsteile zu ermitteln, welche durch ihre typische oder reizvolle Ausstattung das Siedlungs- und Landschaftsbild prägen.
Die Eignung des Naturparkgebiets für die Erholung kann nach üblichen Bewertungsmethoden ermittelt werden. Die Attraktivität der Landschaft hängt von ihrer Ausstattung mit erholungswirksamen natürlichen oder naturnahen Landschaftselementen ab. Bei der Bewertung ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass Wald und Waldränder sowie ein hoher Anteil an Dauergrünland besonders erholungswirksam sind und dass Gewässern eine hervorragende Bedeutung für die Erholung zukommt, auch wenn sie nicht aktiv genutzt werden. Extensiv genutzte Flächen sind wegen Artenvielfalt und Unberührtheit in der Regel höher zu bewerten als intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen. In die Bewertung der Erholungseignung sind auch die Störfaktoren, die die Erholungseignung mindern (z.B. Luft-, Wasserverschmutzung, Lärm und ähnliches) einzubeziehen.
Im Rahmen der Landschaftsbewertung sind ferner nutzungs- und flächenorientiert die Auswirkungen der Erholungsnutzung und anderer Nutzungen auf die Landwirtschaft zu erfassen, insbesondere die Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild festzustellen. Der Pflege- und Entwicklungsplan soll auch Grundlage für die Abwehr möglicher Schäden sein; er hat daher Aussagen über die Belastung von Naturhaushalt und Landschaftsbild und über eine im Einklang mit der Landschaft stehende Flächen-, insbesondere Erholungsnutzung zu treffen.
Allerdings zeigen sich Schäden im Naturhaushalt häufig erst dann, wenn die nutzungsbedingte Belastbarkeit einer Fläche bereits überschritten ist. Die Schwierigkeit, sogenannte Schwellenwerte der ökologischen Belastbarkeit anzugeben, liegt nicht zuletzt darin, dass sich die Belastbarkeit des Naturhaushalts kaum in Zahlen ausdrücken lässt. Belastungsgrenzen sind z.B. erreicht, wenn durch die Fortführung oder Steigerung bestimmter Nutzungen Tier- und Pflanzenarten aussterben, naturnahe Landschaftsstrukturen zerstört oder der Wasserkreislauf erheblich beeinträchtigt werden. In Erholungsgebieten ist ferner zu berücksichtigen, dass hier die Pflanzendecke durch die Erholungssuchenden geschädigt werden kann. Grundsätzlich sollten schutzwürdige Bereiche von jeglicher belastender Erholungsnutzung freigehalten werden.
Die nach den verschiedenen Beurteilungskriterien durchgeführte Landschaftsbewertung und die Hinweise auf die Belastung der Landschaft zeigen in der Regel die Konflikte zwischen einzelnen Nutzungsansprüchen auf. Diese Konflikte sind darzustellen; ferner sind Lösungsmöglichkeiten als Grundlage für die im Abschnitt E des Pflege- und Entwicklungsplans zu treffenden Entscheidungen zu erarbeiten.
Es ist zu beachten, dass für den Schutz, die Pflege und Entwicklung des Naturparks eine Vielzahl von Planungen und Maßnahmen in Betracht kommt, für deren Durchführung der Naturparkträger nicht oder nicht allein zuständig ist. Der Pflege- und Entwicklungsplan darf sich deshalb nicht auf die Festlegung der Maßnahmen des Naturparkträgers beschränken. Es sind vielmehr auch Vorschläge und Hinweise für alle anderen, das Naturparkgebiet betreffenden Planungen und Maßnahmen zu erarbeiten.
Die Erarbeitung dieses Teils des Pflege- und Entwicklungsplans erfordert einen engen Kontakt des Planverfassers mit anderen Planungsträgern. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, in denen der Naturparkträger Vorschläge und Hinweise vor allem für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Dritter gibt.
Alle Aussagen sind klar und bestimmt zu fassen sowie entsprechend knapp zu begründen.
Im einzelnen sind insbesondere zu nachfolgenden Punkten Aussagen zu treffen:
In der Regel sind die Schutzgebiete eines Naturparks in der Rechtsverordnung über den Naturpark, ausnahmsweise in Landschaftsschutzverordnungen festgelegt. Die Schutzgebiete sind in die Pflege- und Entwicklungspläne zu übernehmen.
Davon ausgehend sind im Pflege- und Entwicklungsplan konkrete Vorschläge zur Festsetzung weiterer Schutzgebiete und einzelner Bestandteile der Natur zu treffen. Nähere Ausführungen hierzu erhalten vor allem das Arten- und Biotopschutzprogramm, das Landschaftspflegekonzept sowie naturraumspezifische Pflege- und Entwicklungspläne für Schutzgebiete.
Auch bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Landschaft sind einschlägige Aussagen des Arten- und Biotopschutzprogramms, des Landschaftspflegekonzepts und von Pflege- und Entwicklungsplänen für Naturschutzgebiete zu berücksichtigen. Die Darstellungen von Landschafts- und Grünordnungsplänen sind zu beachten.
Der Schwerpunkt der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll - ausgehend vom landschaftlichen Leitbild - bei der Erhaltung wertvoller ökologischer und anderer schützenswerter Bereiche, der Erstellung und Verbesserung von Naturpotentialen in ausgeräumten Landschaftsteilen, der Schaffung von Biotopverbundsystemen, der Pflege von Bäumen, Uferbereichen und Gewässern, der Wiederherstellung und Neuschaffung von Magerrasen und Feuchtgebieten sowie der Behebung von Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild liegen. Des weiteren sind Aussagen zu treffen zur Dringlichkeit der Maßnahmen und zur Kostenschätzung.
Aussagen zur Dringlichkeit ergeben sich vor allem aus den Sofortmaßnahmen des Land-schaftspflegekonzeptes und des Arten- und Biotopschutzprogrammes. Nähere Angaben zur Kostenschätzung liefert die Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Materialienband 55 des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen).
Erholungsmaßnahmen haben den Schutzzweck zu berücksichtigen und sind naturschonend zu erstellen. Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Unterhalt bestehender Einrichtungen sollen festgelegt werden. Die Maßnahmen müssen realisierbar sein. Dabei sind insbesondere die verfügbaren Haushaltsmittel des Naturparkträgers zu berücksichtigen. Wegen der Möglichkeit einer staatlichen Förderung wird auf die Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke hingewiesen.
Auch andere Stellen und Träger sollen zur Pflege und Entwicklung der Landschaft in Naturparken beitragen. Der Regionalplan enthält Ziele zur äußeren und inneren Entwicklung des Naturparkgebiets. Daraus ergeben sich die weiteren raumbeanspruchenden Maßnahmen der Planungsträger im Naturparkgebiet wie Gemeinden, Straßenbaubehörden oder Behörden der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu sind im Pflege- und Entwicklungsplan Vorschläge zu erarbeiten, da diese Maßnahmen zum Teil Voraussetzungen für die vom Naturparkträger zu schaffenden Einrichtungen sind.
Im Pflege- und Entwicklungsplan ist auf notwendige landschaftliche Folgeplanungen hinzuweisen, soweit sie sich aus dem bei der Ausarbeitung des Pflege- und Entwicklungsplans erlangten Raum- und Problemkenntnissen ableiten lassen. Das gilt insbesondere für detaillierte Pflege- und Entwicklungspläne und für Gestaltungspläne nach Nummer 2.1.2 der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke sowie für raumbedeutsame Vorhaben in der Natur, z.B. bei Abbau von Bodenbestandteilen, bei denen vom Unternehmer zum Ausgleich oder als Ersatz für die mit dem Vorhaben verbundenen Schäden landschaftspflegerische Maßnahmen verlangt werden können.
Die im Abschnitt E auf der Grundlage der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung vorgeschlagenen Maßnahmen sind gemeindeweise aufzulisten. Dabei sind unter Angabe der Prioritäten die Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege und die Maßnahmen für die Erholung zusammenzustellen. Soweit für die jeweiligen Maßnahmen Kostenschätzungen und Folgeplanungen vorliegen, sind diese anzugeben.
Für Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung geschützter und schützenswerter Flächen und Einzelbestandteile der Natur sowie für Maßnahmen der Erholungsvorsorge gewährt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen. Entsprechende Ausführungen sind in der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung von Naturparken zu finden. Zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen darüber hinaus die Förderprogramme des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie das Kulturlandschaftsprogramm. Die unterschiedlichsten Fördermöglichkeiten sind maßnahmenbezogen darzustellen.

Anlage 3 

Anhang 

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