Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung Vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 124) BayRS 7823-2-L (§§ 1–5)
DE - Landesrecht Bayern

Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung Vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 124) BayRS 7823-2-L (§§ 1–5)

Auf Grund von § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 22 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl I S. 1505), § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S. 1752) und § 1 Nr. 1 Buchst. f der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft vom 30. November 1987 (GVBl S. 442, BayRS 7801-3-E) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:

§ 1 Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel errichtet die zuständige Behörde Prüfungsausschüsse.
(2) ¹Der einzelne Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. ²Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) ¹Dem Prüfungsausschuß gehören Vertreter folgender Gruppen an:
Fachkräfte für Pflanzenschutz,
Fachkräfte für Technik,
Praktiker mit Ausbilderqualifikation.
²Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Stellvertreter haben.
(4) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren zu berufen.
(5) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(6) ¹Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. ²Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) ¹Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. ²Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festsetzt.
(8) Die zuständige Behörde regelt die Geschäftsführung.
(9) § 3 Abs. 1 und 3 bis 5 der Verordnung über die Durchführung von Abschlußprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (BayRS 7803-21-E) gelten entsprechend.

§ 2 Vorbereitung der Prüfung

(1) ¹Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. ²Der Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

§ 3 Durchführung der Prüfung

(1) ¹Der Prüfungsausschuß wählt die Prüfungsaufgaben aus, die Aufgaben für die schriftliche Prüfung im fachtheoretischen Teil auf Vorschlag der zuständigen Behörde. ²Überregional erstellte Prüfungsaufgaben sind zu übernehmen.
(2) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(3) ¹Die fachtheoretische Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. ²Der schriftliche Teil soll nicht länger als 60 Minuten, der mündliche Teil nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil und für die Prüfung im fachpraktischen Teil können Prüfungsstationen eingerichtet werden.
(6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Mitgliedern zu unterschreiben.

§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind nach folgendem Punktsystem zu ermitteln:
100 bis 92 Punkte, sehr gut
91 bis 81 Punkte, gut
80 bis 67 Punkte, befriedigend
66 bis 50 Punkte, ausreichend
49 bis 30 Punkte, mangelhaft
29 und weniger Punkte, ungenügend.
(2) ¹Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils haben das dreifache, die in der mündlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils das einfache Gewicht. ²Sie sind zusammenzufassen, durch vier zu dividieren und auf ganze Punkte aufzurunden.
(3) ¹Die Leistungen im fachpraktischen Teil (sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgeräten) haben das gleiche Gewicht. ²Die Bewertungen sind zusammenzufassen und durch zwei zu dividieren und auf ganze Punkte aufzurunden.
(4) ¹Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest. ²Die Prüfung ist bestanden, wenn
für die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln das arithmetische Mittel (aufgerundet) im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil mindestens 50 Punkte beträgt,
für die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel, wenn die Berechnung nach Absatz 2 mindestens 50 Punkte ergibt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.
München, den 18. Mai 1988
Simon Nüssel, Staatsminister
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