PVO
DE - Landesrecht Bayern

PVO: Personalverpflegung bei den Justizvollzugsanstalten

1.  Grundsatz

Soweit es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, wird bei den Justizvollzugsanstalten Personalverpflegung gewährt.

2.  Teilnahmeberechtigter Personenkreis

2.1 

An der Personalverpflegung können teilnehmen:

2.1.1 

die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten,

2.1.2 

Personen während einer Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, sofern die Tätigkeit im dienstlichen Interesse der Justizvollzugsanstalt liegt,

2.1.3 

Besichtigungsgruppen, wenn aus örtlichen oder zeitlichen Gründen keine andere zumutbare Gelegenheit zur Essenseinnahme gegeben ist,

2.1.4 

sonstige Personen, wenn die dienstlichen Verhältnisse deren Teilnahme an der Personalverpflegung erfordern.

2.2 

Die Teilnahme an der Personalverpflegung bedarf der Genehmigung des Anstaltsleiters. Er kann diese Befugnis auf den Leiter der Wirtschaftsverwaltung übertragen. Die Genehmigung wird widerrufen, wenn der Grund hierfür weggefallen ist oder die Genehmigung missbraucht wird.

3.  Umfang der Personalverpflegung

Die Personalverpflegung wird grundsätzlich als Teilverpflegung (Mittagessen) gewährt. Dazu können alkoholfreie Getränke angeboten werden. Ausnahmsweise können weitere Mahlzeiten ausgegeben werden.

4.  Beschaffung, Verwaltung und Ausgabe der Lebensmittel

4.1 

Die für die Personalverpflegung erforderlichen Lebensmittel sind grundsätzlich getrennt von den Lebensmitteln für die Gefangenenverpflegung zu beschaffen und zu lagern. Soweit eine gesonderte Beschaffung oder Lagerung unwirtschaftlich ist, können die Lebensmittel aus den Beständen der Gefangenenverpflegung entnommen werden; der volle Wert ist zu erstatten.

4.2 

Die zur Herstellung der Speisen benötigten Lebensmittelmengen werden entsprechend der zu erwartenden Anzahl der Verpflegungsteilnehmer berechnet und in einer Tageszusammenstellung (

4.3 

Der Lebensmittelbestand ist durch Dokumentation der Zu- und Abgänge jederzeit nachzuweisen.

4.4 

Im Übrigen gilt Ziffer 3.1 VerpflO entsprechend.

5.  Speiseplan

Der Leiter der Wirtschaftsverwaltung stellt jede Woche im Voraus im Benehmen mit dem Leiter des Küchenbetriebs einen Speiseplan auf. Der Speiseplan und erhebliche Abweichungen vom Speiseplan sind vom Anstaltsleiter zu genehmigen. Der Speiseplan ist den Verpflegungsteilnehmern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

6.  Entgelt

6.1 

Das von den Verpflegungsteilnehmern einzuhebende Entgelt für die Personalverpflegung wird vom Anstaltsleiter festgesetzt. Es ist so zu berechnen, dass die Einnahmen die Auslagen für die Beschaffung der Lebensmittel und ferner einen Aufschlag von 30 von Hundert hierauf für die Herstellung der Speisen decken. Dabei ist sicherzustellen, dass der von den Verpflegungsteilnehmern zu zahlende Betrag im Durchschnitt den jeweils gültigen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet.

6.2 

Für die Verpflegungsteilnehmer nach Ziffer 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 ist auf das Entgelt gemäß Ziffer 6.1 ein Aufschlag von 50 von Hundert zu erheben. Die Differenz zu dem Entgelt nach Ziffer 6.1 ist gesondert nachzuweisen und auf das Einnahmesoll in der Jahresabrechnung nicht anzurechnen.

7.  Buchwerk, Jahresabrechnung

7.1 

Es sind zu führen:
Bestandsnachweis über Lebensmittel entsprechend Anlage 1 zur VerpflO;
Zusammenstellung der Ausgaben und Geldeinnahmen.
Das Buchwerk kann auch in elektronischer Form geführt werden. Die Daten sind arbeitstäglich zu sichern.

7.2 

Am Ende des Haushaltsjahres schließt der Leiter der Wirtschaftsverwaltung die Zusammenstellung der Ausgaben und Geldeinnahmen ab und stellt die Jahresabrechnung über die Personalverpflegung nach Vordruck Personalverpflegung auf. Sie ist mit der im Vordruck vorgesehenen Prüfbescheinigung zu versehen.

7.3 

Das Buchwerk, der Jahresabschluss und die entsprechenden Belege sind sechs Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzubewahren.

8.  Minderentgelt

Ein in der Jahresabrechnung ausgewiesenes Minderentgelt ist in die Jahresabrechnung des folgenden Jahres zu übernehmen und alsbald durch eine Erhöhung des Abgabepreises einzubringen. Minderentgelte sind tunlichst zu vermeiden.

9.  Bestands- und Buchprüfungen

Der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Bediensteter, der nicht der Wirtschaftsverwaltung angehört, prüft die Bestände und das Buchwerk der Personalverpflegung entsprechend Ziffer 6.3 VerpflO.

10.  Personalverpflegung aus der Gefangenenverpflegung

10.1 

An Stelle einer eigenständigen Personalverpflegung kann diese mit Zustimmung des Personalrats auch aus der Gefangenenverpflegung bezogen werden. Eine Ergänzung um zusätzliche Komponenten (z.B. Vor-, Nachspeisen, Beilagen) ist zulässig. Beide Verpflegungsformen nebeneinander sind nicht zulässig.

10.2 

Bei der Berechnung des von den Verpflegungsteilnehmern einzuhebenden Entgelts sind für das Mittagessen 40 von Hundert der durchschnittlichen Verpflegungskosten für Gefangene (Abschnitt III Nr. 3 der Jahresübersicht über die Verpflegung der Gefangenen, Vordruck VerpflO 2008) des Vorjahres zuzüglich eines Herstellungsaufschlages in Höhe von 30 von Hundert anzusetzen. Für zusätzliche Komponenten sind die Auslagen für die Beschaffung der Lebensmittel sowie ein Aufschlag hierauf von 30 von Hundert anzusetzen. Das errechnete Entgelt ist auf 10-Cent-Beträge aufzurunden.

10.3 

Von den Verpflegungsteilnehmern nach Ziffer 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 ist ein Entgelt in Höhe des jeweils gültigen amtlichen Sachbezugswerts zu erheben. Die Differenz zu dem Entgelt nach Ziffer 10.2 ist gesondert nachzuweisen und auf das Einnahmesoll in der Jahresabrechnung nicht anzurechnen.

10.4 

Das Entgelt ist bei Kap. 04 05 Titel 125 02 als Haushaltseinnahme zu buchen. Der aus der Gefangenenverpflegung bezogene Anteil ist bei Kap. 04 05 Titel 514 71 durch Absetzen von den Ausgaben zu vereinnahmen und bei Kap. 04 05 Titel 514 21 endgültig als Ausgabe zu buchen.

10.5 

In einem Verzeichnis sind für jeden Verpflegungsteilnehmer die Anzahl der Mahlzeiten und die Höhe des gezahlten Entgelts pro Kalenderjahr aufzuführen. Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren. Im Übrigen gelten Ziffer 7 bis 9 entsprechend.

11.  Schlussbestimmungen

11.1 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

11.2 

Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Bekanntmachung über die Personalverpflegung bei den Justizvollzugsanstalten vom 17. August 1976 (JMBl S. 281), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Dezember 1999 (JMBl 2000 S. 6), außer Kraft.

Anlage 

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