PBS-FöR
DE - Landesrecht Bayern

PBS-FöR: 2126.1-G Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich (PBS-Förderrichtlinie – PBS-FöR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 26. Oktober 2021, Az. 56-G8437-2019/1-88 (BayMBl. Nr. 805)

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe nachstehender Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Sucht und Abhängigkeit, soweit diese nicht nach Art. 82 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) unter ausschließlicher Zuständigkeit der Bezirke gefördert werden. ²Außerdem werden Maßnahmen der Fortbildung in der Suchtprävention gefördert. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁴Durch die Förderung von geeigneten Maßnahmen soll den gesundheitlichen Risiken von stoffbezogenen und Verhaltenssüchten vorgebeugt und ein Beitrag zur Förderung der Gesundheit und der Lebensqualität geleistet werden. ⁵Das bestehende flächendeckende Netz der Präventionsangebote soll durch angemessene Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie aufrechterhalten und weiterentwickelt werden.

Teil 1: Zuwendungsbereiche

1. Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen

1.1 Zweck der Zuwendung

¹Suchtpräventionsfachkräfte sollen regional in allen Lebenswelten suchtbezogene Ansätze entwickeln, die übergreifend Institutionen, Organisationen und Aktivitäten zusammenführen sowie Kontakte vernetzen. ²Wesentliches Ziel ist die Sensibilisierung von Multiplikatoren und Mediatoren für psychosoziale Probleme von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fachkraftstellen für suchtpräventive Arbeit bei Suchtberatungsstellen oder Gesundheitsämtern.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen und kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

¹Die Arbeit der Suchtpräventionsfachkräfte orientiert sich an den auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) bereitgestellten Grundsätzen für die suchtpräventive Arbeit in Bayern und setzt die darin genannten Ziele um. ²Die Fachkräfte verfügen über ein abgeschlossenes sozialpädagogisches Hochschulstudium (Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit, Diplom Sozialpädagogin, Diplom Sozialpädagoge). ³Ausländische Studienabschlüsse können berücksichtigt werden, sofern sie in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. ⁴In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit abweichender Qualifikation genehmigt werden. ⁵Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine suchtspezifische Zusatzausbildung nachweisen kann und über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. ⁶Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Suchtpräventionsfachkräfte.

1.5.3 Höhe der Zuwendung

¹Die Förderpauschale pro Vollzeitstelle und Jahr beträgt bis zu 17 500 Euro. ²Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit des Zuwendungsempfängers vereinbart ist, wird die Förderpauschale im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit des Zuwendungsempfängers gekürzt.

1.5.4 Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. ³Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; ggf. ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.

2. Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten (JVAen) durch externe Fachkräfte

2.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist die Unterstützung suchtkranker und -gefährdeter Menschen in Haft durch Beratung, durch Förderung der Veränderungsbereitschaft bei Gefangenen und Verwahrten mit Abhängigkeitserkrankungen, durch Vermittlung in geeignete Hilfeangebote nach Haftende sowie die psychosoziale Betreuung von Substituierten.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben für Fachkräfte der externen Suchtberatung sowie Sachausgaben, die für die Durchführung der Beratung entstehen.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

¹Grundlage der Arbeit der Fachkräfte ist das auf der Homepage des StMGP bereitgestellte Dokument „Aufgabenbeschreibung und Rahmenbedingungen der Externen Suchtberatung in den bayerischen Justizvollzugsanstalten“. ²Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zuwendung erfolgt stets unter Berücksichtigung des aktuellen vom StMGP in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz festgesetzten Stellenplans. ³Die Besetzung der genehmigten Stellen ist durch den jeweils beauftragten Träger sicherzustellen. ⁴Für die Qualifikation der Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4.

2.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die externen Suchtberaterinnen und Suchtberater.

2.5.2.2 Sachausgaben

¹Zuwendungsfähig sind die dem Träger für die eingesetzten Fachkräfte entstehenden Sachausgaben wie Ausgaben für Fahrten von der JVA zu Dienstbesprechungen und Supervisionen bei den örtlich zuständigen Beratungsstellen der Maßnahmeträger sowie zu den zentralen Fortbildungen der Koordinierungsstelle der Bayerischen Suchthilfe (KBS). ²Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für EDV und Smartphone einschließlich der Anschaffung, Wartung und Lizenzen, für die Supervision der Fachkräfte sowie für Fortbildungen einschließlich der Teilnahmegebühren und Übernachtung.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

2.5.3.1

¹Die Förderung der Personalausgaben bemisst sich nach den jährlich gemäß § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) festgelegten Personalausgabenpauschalen. ²Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe, Stufe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. ³Maßgeblich sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats. ⁴Die Fachkräfte erbringen ihre Arbeitsleistungen in der JVA und nur in begründeten Ausnahmefällen in den Räumlichkeiten des Trägers oder an anderen Orten. ⁵Zur geförderten Arbeitszeit gehören auch Dienstbesprechungen, Supervision und Fortbildungen. ⁶Diese Zeiten sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. ⁷Fahrzeiten zählen mit Ausnahme einer wöchentlichen Fahrt im Rahmen der unter Satz 5 genannten Tätigkeiten nicht zur förderfähigen Arbeitszeit.

2.5.3.2

¹Für Fahrtausgaben, die durch notwendige Dienstfahrten entstehen, wird pro Vollzeitstelle eine Fahrtkostenpauschale gewährt. ²Diese beträgt für
Kategorie I (Entfernung JVA – Beratungsstelle bis 20 km): bis zu 500 Euro,
Kategorie II (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 21 bis 60 km): bis zu 1 500 Euro,
Kategorie III (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 61 bis 100 km): bis zu 2 500 Euro,
Kategorie IV (Entfernung JVA – Beratungsstelle von mehr als 100 km): bis zu 3 000 Euro.

2.5.3.3

Für alle sonstigen Sachausgaben wird eine Sachausgabenpauschale in Höhe von bis zu 2 000 Euro pro Vollzeitstelle gewährt.

2.5.3.4

¹Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personal- und Sachausgaben-Pauschalen im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. ²Für das zuschussfähige Personal entfallen die Personal- und die Sachausgabenpauschale, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. ³Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

2.5.3.5

Die Zuwendung darf die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

2.5.3.6

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.

3. Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung

3.1 Zweck der Zuwendung

Dies ist die Durchführung gezielter, niedrigschwelliger Schwerpunktprojekte zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung unter Beachtung regionaler Gegebenheiten, insbesondere zu neu auftretenden stofflichen und nicht-stofflichen Suchtgefahren und solchen mit herausgehobener gesundheitlicher Bedeutung.

3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben sowie Sachausgaben.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

¹Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 5) und dem StMGP zu planen und durchzuführen. ²Die projektbezogenen Qualitätsstandards der Suchtprävention in Bayern, die auf den Seiten des Bayerischen Zentrums für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) genannt sind, sind umzusetzen. ³Vor Projektbeginn sind verständliche, konkrete, erreichbare und überprüfbare Ziele der Maßnahme zu definieren. ⁴Einen Orientierungsrahmen hierfür bilden z. B. die SMART-Kriterien, also spezifisch, messbar, aktuell, realistisch und terminiert. ⁵Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst und die Projektschritte dokumentiert werden. ⁶Die Ergebnisse bezogen auf die definierten Ziele sollen erfasst und dargestellt werden. ⁷Eine begleitende Prozessevaluation ist standardmäßig durchzuführen. ⁸Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss als Master oder Diplom in Psychologie sowie einen Abschluss als Bachelor of Arts Soziale Arbeit oder Diplom Sozialpädagogik. ⁹Für die Qualifikation dieser Fachkräfte gelten außerdem die Regelungen unter Nr. 1.4.

3.5 Art und Umfang der Zuwendung

3.5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

3.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

3.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal und für Verwaltungskräfte.

3.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

3.5.3 Höhe der Zuwendung

¹Der Fördersatz beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Die Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig in Höhe der jährlich nach § 2 BaySchwBerV festgelegten Pauschalen. ³Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe, Stufe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. ⁴Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personal- und Sachausgaben-Pauschalen im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. ⁵Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. ⁶Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

3.5.4 Eigenbeteiligung

Zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben einzubringen.

3.5.5 Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. ³Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.

4. Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der im Suchtbereich Tätigen (ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige) dienen

4.1 Zweck der Zuwendung

¹Ziel ist es, durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige im Umgang mit Suchtkranken zu schulen. ²Die Gruppe der ehrenamtlichen oder familiären Helferinnen oder Helfer leistet einen entscheidenden Beitrag zur Versorgung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

4.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der im Suchtbereich Tätigen (ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige) dienen.

4.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende fachlich anerkannte Verbände und sonstige nicht kommerzielle Fortbildungsanbieter.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

¹Im Rahmen von geplanten Fortbildungsveranstaltungen legen die Antragsteller eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen (Fortbildungsprogramm) vor. ²Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel gemäß den auf der Homepage des StMGP bereitgestellten Erläuterungen auszuweisen. ³Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.

4.5 Art und Umfang der Zuwendung

4.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen einschließlich der Raummiete, der Referentenkosten, der Fahrtkosten und des Materials.

4.5.3 Höhe der Zuwendung

¹Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 50 Euro gewährt. ²Eine Fortbildungseinheit umfasst 45 Minuten.

4.5.3.1 Höchstbetrag der Förderung

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; ggf. ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.

4.5.3.2 Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. ³Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.

Teil 2: Verfahren

5. Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1

¹Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie ist die für den Maßnahmestandort zuständige Regierung. ²Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheids oder für die Rückforderung von Zuwendungen. ³Erstanträge legt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit mit einer fachlichen Stellungnahme dem StMGP zur Entscheidung vor. ⁴Bestandteil des Antrags auf Förderung von Fortbildungsmaßnahmen ist stets eine Auflistung und Beschreibung aller geplanten Fortbildungsveranstaltungen (Fortbildungsprogramm). ⁵Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Oktober des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. ⁶Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. ⁷Das StMGP erhält ausschließlich in digitaler Form eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides.

5.2

¹Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Fördermaßnahme als Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV von der Anmeldepflicht bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann. ²Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss), der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (sogenannte De-minimis-Verordnung) vorliegen. ³Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. ⁴Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. ⁵Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. ⁶Der Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. ⁷Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

6. Verwendungsnachweis

6.1

¹Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. ²Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts.

6.2

Notwendiger Bestandteil des Sachberichts für die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in JVAen durch externe Fachkräfte nach Nr. 2 ist neben der Tätigkeitsbeschreibung eine tabellarische Zusammenstellung der folgenden Daten:
– Zeiten klientenbezogener Arbeit in der JVA,
– Zeiten für Supervision, Fortbildung, Teambesprechungen,
– dafür angefallene Fahrtzeiten,
– Gesamtzahl der Klienten.

6.3

Der Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 4 muss folgende Angaben enthalten:
– Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen,
– Bestätigung über die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Fortbildung vollständig absolviert haben,
– Anzahl der Fortbildungseinheiten pro Veranstaltung,
– Bericht über den wesentlichen Inhalt und den Erfolg der Fortbildung.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
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