OrgBauWoV
DE - Landesrecht Bayern

OrgBauWoV: Verordnung über die Organisation der staatlichen Behörden für das Bau- und Wohnungswesen (Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen – OrgBauWoV) Vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 626) BayRS 200-25-1-B (§§ 1–4)

Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl S. 393, BayRS 200-25-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Mittelstufe und Zentrale Landesbehörden

(1) Die staatlichen Aufgaben des Bau- und Wohnungswesens sowie die übertragenen Bauaufgaben des Bundes werden in der Mittelstufe von den Regierungen und zentralen Landesbehörden wahrgenommen.
(2) ¹Als zentrale Landesbehörde ist die Landesbaudirektion Bayern mit Sitz in Ebern errichtet. ²Der Amtsbezirk der Landesbaudirektion Bayern umfasst alle Regierungsbezirke.
(3) ¹Der Landesbaudirektion Bayern obliegt die Leitung der übertragenen Hochbauaufgaben des Bundes. ²Sie übt dabei die Fachaufsicht über die Staatlichen Bauämter aus.

§ 2 Unterstufe

(1) Die staatlichen Aufgaben des Bauwesens und die übertragenen Bauaufgaben des Bundes werden in der Unterstufe von den Staatlichen Bauämtern wahrgenommen.
(2) Bezeichnung, Amtssitz, Aufgabenbereich (Hochbau, Straßenbau) und Amtsbezirk der Staatlichen Bauämter sind in

§ 3 Fachaufsicht und Delegationsmöglichkeit

(1) ¹Soweit eine Behörde der Unterstufe außerhalb des Regierungsbezirks, in dem ihr Amtssitz liegt, tätig wird, steht sie unter der Fachaufsicht der örtlich zuständigen Regierung. ² § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben für einzelne Straßenabschnitte sowie einzelne Projekte und Maßnahmen kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) abweichend von den Anlagen ganz oder teilweise auf eine andere Baubehörde übertragen.
(3) Einzelne Projekte und Maßnahmen zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen, die sich auf Kleine Baumaßnahmen und den Bauunterhalt beschränken, kann das Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abweichend von § 2 Abs. 1 auf eine andere staatliche Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration auf deren Antrag übertragen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
München, den 5. Dezember 2005
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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