Organisation des Praktikums in einem Sportverein im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)
Nach § 61 Abs. 8 Nr. 4 bzw. § 88 Abs. 8 Nr. 4 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (GVBl S. 541) BayRS 2038-3-4-1-K ist als Zulassungsvoraussetzung für den Zweiten Prüfungsabschnitt der Ersten Staatsprüfung im Fach Sport der Nachweis der Ableistung eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein vorzulegen. Für dieses Praktikum gelten folgende Regelungen:
1. Ausgangslage
In Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung von Schule und Sportverein für die sportliche Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen haben das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Landes-Sportverband e.V. im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden die verstärkte Zusammenarbeit von Schule und Sportverein vereinbart (vgl. Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990, KWMBl I S. 362). Angestrebt wird eine Weiterführung des von den Schulen angebotenen Sports auch in der Freizeit, und hier insbesondere in den Sportvereinen mit ihren qualifizierten Übungsleitern und Trainern, zumal der Schulsport es als eine wichtige Aufgabe ansieht, die Schuljugend auch für eine sportliche Betätigung außerhalb der Schule sowie für ein lebenslanges Sporttreiben zu motivieren und vorzubereiten.
Den Sportlehrkräften der Schulen fällt in dieser Kooperationsvereinbarung eine zweifache Aufgabe zu: zum einen sollen sie die Schüler über das sportliche Angebot der Sportvereine verantwortungsvoll beraten können, zum anderen wird von ihnen erwartet, dass sie selbst durch ihr persönliches Engagement (z.B. durch die Leitung von sogenannten Sportarbeitsgemeinschaften) die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein aktiv fördern und mittragen.
2. Aufgaben und Ziele des Praktikums in einem Sportverein
Das Praktikum in einem Sportverein soll Studierenden des Faches Sport in Lehramtsstudiengängen die Möglichkeit geben, die breiten- und leistungssportlich orientierte Arbeit der Turn- und Sportvereine für Mitglieder aller Altersstufen kennenzulernen, eigene Erfahrungen insbesondere mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in diesen Vereinen zu sammeln sowie Einblick in deren Organisationsstruktur und Verwaltungsarbeit nehmen zu können.
Wird das Sportvereinspraktikum zu einem frühen Zeitpunkt im Studium absolviert, so können die Studierenden durch die dabei ermöglichte Erprobung der eigenen sportpädagogischen Begabung nicht nur erste Einsichten darüber gewinnen, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind, sondern auch Kenntnisse erwerben und praktische Erfahrungen sammeln, die für ihr Sportstudium von Bedeutung sind. Daneben leistet es einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Zusammenarbeit von Schule und Sportverein.
3. Ableistung des Praktikums
Das Praktikum in einem Sportverein umfasst 50 Stunden von je 45 Minuten Dauer und ist – möglichst innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten – in einem dem Deutschen Sportbund (DSB) angeschlossenen Turn- und Sportverein abzuleisten; sozialpädagogische Einrichtungen kommen hierfür nicht in Betracht.
Die Vereine sind aufgerufen, die Praktikanten mit den verschiedenen Bereichen des Vereinslebens vertraut zu machen. Nach Möglichkeit sollte ihnen nach einer Phase der Hospitation (Beobachten des Übungsbetriebs) Gelegenheit zur selbständigen Leitung von Teilen der Übungsstunden oder ganzer Übungseinheiten unter Aufsicht qualifizierter Übungsleiter gegeben werden. Ein Teil des Praktikums – jedoch nicht mehr als etwa 5 Stunden – soll nach Möglichkeit auch dazu verwandt werden, Praktikanten Einblick in die Struktur, die Organisation und die Verwaltung eines Sportvereins zu geben (z.B. Teilnahme an einer Vorstandssitzung, Mitarbeit bei der Vorbereitung einer Vereinsveranstaltung, ggf. Tätigkeit in der Geschäftsstelle). Wird ein Teil des Sportvereinpraktikums im Rahmen einer zeitlich umfangreicheren Vereinsmaßnahme abgeleistet (z.B. Vorbereitung und/oder Durchführung eines Sportfests, einer Sportfreizeit, eines Feriensportcamps, eines Trainingslagers oder einer in Kooperation mit einem Sportverein durchgeführten Veranstaltung im allgemeinen Hochschulsport), so können hiervon bis zu 20 Stunden auf das Praktikum angerechnet werden.
Nach den Maßgaben der Nr. 7 kann das Praktikum auch in zwei verschiedenen Sportvereinen abgeleistet werden (z.B. erstes Teilpraktikum im Verein am Hochschulort während des Semesters, zweites Teilpraktikum im Verein am Heimatort während der vorlesungsfreien Zeit).
4. Auswahl von Sportvereinen für das Praktikum
Der Bayerische Landes-Sportverband (BLSV) e.V. und die in ihm organisierten Sportverbände haben alle Sportvereine aufgerufen, sich als Praktikumsvereine zur Verfügung zu stellen. Den Studierenden steht es frei, bei welchem Sportverein sie ihr Sportvereinspraktikum ableisten. Die für die Durchführung der Sportstudiengänge zuständigen Einrichtungen der Universitäten sowie ein für Fragen des Sportvereinpraktikums zuständiger Beauftragter in der Geschäftsstelle des Bayerischen Landes-Sportverbandes (Telefon: 0 89-1 57 02-5 04) sind im Bedarfsfall bei der Suche nach einem für die Ableistung des Praktikums geeigneten Sportverein sowie bei ggf. auftretenden Problemen behilflich.
Die Sportvereine werden gebeten, den Praktikanten eine Betreuungsperson (Praktikumsbetreuer) zu benennen, die als Ansprechpartner des Vereins den Praktikanten dabei behilflich ist, die in Nr. 3 aufgeführten Vereinsbereiche kennenzulernen.
5. Versicherungsschutz
Nach Auskunft des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. stehen die Praktikanten unter dem Schutz der allgemeinen Sportversicherung (Unfall, Haftpflicht), die der BLSV für die Mitglieder und Funktionäre der ihm angeschlossenen Sportvereine abgeschlossen hat. Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Beauftragte des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (siehe Nr. 4). Der Abschluss einer privaten Unfall- und/oder Haftpflichtversicherung bleibt unbenommen.
6. Ersatz des Praktikums in einem Sportverein
Der Nachweis des Praktikums in einem Sportverein nach Nr. 3 kann durch die Vorlage einer gültigen Übungsleiterlizenz A (= Allgemein) oder F (= Fach-Übungsleiterlizenz) bzw. der weiterführenden Trainerlizenz eines dem Deutschen Sportbund (DSB) angehörenden Sportverbands ersetzt werden, sofern ein Sportverein dem Lizenzinhaber eine Übungsleiter-/Trainertätigkeit im Umfang von mindestens 50 Stunden bestätigt (vgl. Anlage 3).
7. Form des Praktikumnachweises
Für den Nachweis der Ableistung des Praktikums in einem Sportverein ist – sofern nicht nach Nr. 6 ein Ersatznachweis gemäß Anlage 3 geführt wird – der Vordruck
Wird das Praktikum in zwei verschiedenen Praktikumsvereinen abgeleistet, so wird vom ersten der beiden Sportvereine auf der Grundlage des Praktikumteilberichts eine Bestätigung nach Anlage 2 über die im ersten Teilpraktikum bis dahin abgeleisteten Stunden ausgestellt; diese ist dem zweiten Verein vorzulegen, der nach Ableistung von insgesamt 50 Stunden und Vorlage des vollständigen Praktikumberichts die endgültige Praktikumsbestätigung nach Anlage 1 ausstellt.
Die Vordrucke gemäß Anlagen 1 bis 3 liegen bei den für die Durchführung der Sportstudiengänge zuständigen Einrichtungen der Universitäten auf.
8. Anerkennung des Praktikumberichts
Die Praktikumsbestätigung gemäß Anlage 1 und der Praktikumsbericht bzw. im Falle der Vorlage eines Ersatznachweises die Übungsleiterlizenz nebst Vereinsbestätigung zur Übungsleitertätigkeit gemäß Anlage 3 sind von den Praktikanten bei den für die Durchführung der Sportstudiengänge zuständigen universitären Einrichtungen zur
Die anerkannte Praktikumsbestätigung bzw. – bei Vorlage eines Ersatznachweises – anerkannte Vereinsbestätigung ist der Meldung zum Zweiten Prüfungsabschnitt der Ersten Staatsprüfung beizufügen.
9. Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Sie gilt nicht für Studierende, die die Erste Staatsprüfung nach den Bestimmungen ablegen wollen, die vor Erlass der Achten Ordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 18. Juli 1997 (GVBl S. 238) gegolten haben.
I.A. J. Hoderlein Ministerialdirektor
Anlagen
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